VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 19 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat, Racioppi und Meisser AktuarOtt URTEIL vom 6. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - fähigkeit. Die Gutachterinnen befanden, die bisherige Tätigkeit als Pflege- rin sei A._____ aktuell nicht zumutbar (100%ige Arbeitsunfähigkeit in die- ser Tätigkeit seit November 2016 und bis auf Weiteres). Nach Abklingen der Akutphase (der Panik- und Zwangsstörung) bzw. Stabilisierung der ge- sundheitlichen Situation könne ein Einstieg in einer adaptierten Tätigkeit (z.B. als Kleinkinderbetreuerin in einem Hort, zu welchem sie ihre Tochter mitnehmen könnte, mit einem verständnisvollen Arbeitgeber in einem klei- nen Team mit wohlwollendem Arbeitsklima) mit ca. drei Stunden pro Tag (40%-Pensum) und einer schrittweisen Steigerung des Pensums um 10 % frühestens alle vier Wochen unter Weiterführung der psychotherapeuti- schen Behandlung anvisiert werden. Anlässlich der Untersuchung gab A._____ namentlich an, sie würde, wenn sie gesund wäre, nur einen Tag pro Woche arbeiten und sonst zu Hause die Tochter versorgen. 4.Dr. med. F._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) stellte in seiner Abschlussbeurteilung vom 28. August 2019 auf das psych- iatrische Gutachten vom 13. August 2019 ab und erachtete A._____ so- wohl in bisheriger wie auch adaptierter Tätigkeit seit dem 16. November 2016 als zu 100 % arbeitsunfähig. 5.Mit Vorbescheid vom 2. September 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer bis zum 31. Mai 2018 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Dabei nahm sie an, dass A._____ ab der Geburt ihrer Tochter am 30. Mai 2018 nur noch zu 20 % ausserhause tätig wäre (und 80 % im Aufgabenbereich, worin sie nicht eingeschränkt sei), was trotz der fehlen- den medizinischen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit bei einem Invali- ditätsgrad von 20 % ab dem 31. Mai 2018 zur Rentenaufhebung führe. Für die Zeit davor gewichtete die IV-Stelle den Anteil Erwerb/Haushalt mit 80 % zu 20 %, so dass sechs Monate nach Anmeldung (27. Juli 2017) ab dem 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % (...) ein Anspruch auf eine (befristete) ganze Invalidenrente resultierte.
4 - 6.Dagegen erhob A._____ am 26. November 2019 innert erstreckter Frist Einwand. Die IV-Stelle verfügte am 19. Dezember 2019 wie vorbeschie- den und sprach ihr ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2018 eine be- fristete ganze Invalidenrente zu. Zum Einwand hielt sie im Wesentlichen fest, dass eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % bei guter Gesundheit nicht realisierbar sei und nicht dem Wunsch von A._____ entspreche. Vielmehr sei auf deren Aussage anlässlich der Be- gutachtung (vom 26. Juni 2019) abzustellen, wonach sie nur einen Tag pro Woche arbeiten und das Pensum erst erhöhen würde, wenn ihre Toch- ter zur Schule gehe. 7.Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 3. Februar 2020 an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019, ihr sei ab dem 1. Juni 2018 eine Dreiviertels- rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und ersuchte um unentgeltliche Prozess- führung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe die Leistungseinstellung per 1. Juni 2018 verfügt, ohne den Sach- verhalt ausreichend abzuklären. Sie wäre aufgrund des geringen Einkom- mens ihres Lebenspartners und dessen instabilen Gesundheitszustands gezwungen, eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszuüben, um die finanzielle Existenz der Familie angemessen zu sichern. Während einer solchen Erwerbstätigkeit wären die Rahmenbedingungen für die Kinder- betreuung, insbesondere durch die beiden Grossmütter oder durch die Kinderkrippe, ausreichend gegeben. Gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung, wonach sie im Gesundheitsfall zu 60 % arbeiten würde, sei der Erwerbsbereich mit 60 % zu gewichten, was bei der aus medizinischer Sicht fehlenden Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adaptier- ter Tätigkeit einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % ab dem 1. Juni 2018
5 - ergebe. Zudem stellte die Beschwerdeführerin die fehlende Einschrän- kung im Haushalt in Frage. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und ver- wies dabei insbesondere auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr ausdrücklich ein- geräumten Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 19. Dezember 2019. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1
6 - IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2018 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat bzw. ob die Aufhebung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente (Invali- ditätsgrad 80 %) auf den Zeitpunkt der Geburt der Tochter der Beschwer- deführerin rechtmässig ist. Zudem ist zwischen den Parteien die Gewich- tung des Erwerbsbereichs (im Gesundheitsfall) sowie die Einschränkung im Haushaltsbereich streitig. Unbestritten sind hingegen die medizinischen Grundlagen und die damit verbundene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wonach sie im Erwerbsbereich vollständig ar- beitsunfähig ist. 3.Vorliegen geht es um eine erstmalige rückwirkende Festsetzung einer In- validenrente. Der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass der Grund für die Befristung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente per 31. Mai 2018 darin liegt, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 eine Tochter gebar. Ge- stützt darauf geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Be- schwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nur noch zu 20 % ausserhaus tätig wäre, was gestützt auf eine neue Invaliditätsgradbemessung zur Aufhe- bung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente führt. 3.1.Im Sinne eines Grundsatzentscheides ist daher vorfrageweise zu klären, ob diese Vorgehensweise rechtens ist oder aber eine Aufhebung der In- validenrente allein aus familiären Gründen (Geburt der Tochter am 30. Mai
7 - richtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz]). Aus diesem Grund wurde das vorlie- gende Urteil in Nachachtung von Art. 43 Abs. 2 lit. c VRG in Fünferbeset- zung gefällt. 3.2.Bei einer erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente ist den bereits eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung führen, Rechnung zu tragen. Auch solche rückwirkend (abgestuften und/oder befristeten) Rentenzusprachen unter- liegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (siehe BGE 145 V 209 E.5.3, 125 V 413 E.2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E.2.2; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 11). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (we- sentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E.2.1, 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 30- 31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
8 - eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrecht- lichen Kontext unbeachtlich (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.). 3.3.Dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welcher unter dem Status einer Vollerwerbstätigen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukam. Sie verlor diesen allein aufgrund des Umstandes, dass wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Er- werbspensums ein Revisionsgrund vorlag und die Versicherte neu als Tei- lerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Bei der fol- genden, durch den Revisionsgrund des familiär bedingten Statuswechsels ermöglichten umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen, kam neu für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht mehr die Berech- nungsmethode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin- dung mit Art. 16 ATSG), sondern diejenige der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung. Der EGMR betrachtete es als Ver- letzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; [Diskriminierungsverbot]) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der In- validitätsbemessung zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich da- mit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 144 I 28 E.4.2.1 und E.4.4, 143 V 77 E.3.2.1, 143 I 50 E.3.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E.4.2.2, nicht. publ. in: BGE 144 I 28). Daraufhin passte das Bundesgericht seine Rechtsprechung an. In BGE 143 I 50 E.4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E.3.3.4 entschied es, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in der-
9 - artigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Auf- gabenbereich sprächen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revisi- onsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Okto- ber 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017 und aufgehoben per 1. Januar 2018 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018). Weiter entschied das Bundesgericht, dass auch diejenigen Fälle von den vorgenannten EMRK-Garantien als erfasst gelten, bei denen rein familiär bedingt (Reduktion des Betreuungsaufwandes) ein Wechsel von nicht er- werbstätig zu teilerwerbstätig vorgenommen werde (BGE 144 I 21 E.4.5). Hingegen wurde der Wechsel von teilerwerbstätig zu nicht erwerbstätig vom Bundesgericht namentlich mangels Erschwernissen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interes- sen nicht als vom Schutzbereich von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK erfasst beurteilt (BGE 144 I 28 E.4.6). Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass auf eine revisionsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung der In- validenrente in den Fällen zu verzichten sei, in denen eine Di Trizio-ähnli- che Ausgangslage vorliegt, d.h. wenn es um eine Rentenrevision oder eine erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befris- tung der Rente gehe und wenn kumulativ ein familiär bedingter Grund (Be- treuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E.3.3.2 m.H.a. BGE 143 I 50 E.4.4, 143 V 77 E.3.2.2 und 144 I 21 E.4.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E.5.1 f. und 9C_525/2016 vom
11 - tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.4 und 4; vgl. auch VGU S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.4.3). 3.6.Im Nachgang zur vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Di Trizio-Urteil (siehe vorstehende Erwägung 3.3) beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Dabei wurden insbesondere die Absätze 2 bis 4 in Art. 27 bis IVV eingefügt, um ein die EGMR-Recht- sprechung berücksichtigendes Berechnungsmodell für die gemischte Me- thode betreffend teilerwerbstätige Versicherte (mit Aufgabenbereich) fest- zulegen (vgl. erläuternder Bericht des BSV zur Vernehmlassung der Än- derung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 4 ff. und 10 ff.). Nach dem revidierten Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV betätigen, zwar wie bisher der entsprechend dem Status (Anteil Er- werbsbereich/Anteil Aufgabenbereich) gewichtete Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben- bereich addiert. Geändert wurde jedoch die Berechnung des Invaliditäts- grads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vor der Gewichtung. Während bis- her das Valideneinkommen lediglich in dem Umfang herangezogen wurde, in welchem die versicherte Person tatsächlich noch tätig wäre (also dem Anteil Erwerbsbereich; vgl. BGE 137 V 334 E.4.1, 131 V 51 E.5.1.1 und 125 V 146 E.2b), wird gemäss neuem Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätig- keit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vol- lerwerbstätigkeit hochgerechnet. Sodann wird die prozentuale Erwerbs- einbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV).
12 - Das BSV hielt gestützt darauf nunmehr im IV-Rundschreiben Nr. 372 vom
13 - Berechnungsmethoden ("d'une méthode plus favorable") denkbar seien, die die Wahl der Teilzeitarbeit von Frauen nach der Geburt eines Kindes besser berücksichtigten, und dass es somit möglich wäre, das Ziel der Ge- schlechtergleichstellung zu verfolgen, ohne das Ziel der Invaliditätsversi- cherung zu gefährden (siehe Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Ver- fahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 100 f.; vgl. auch BGE 144 I 28 E.4.4 f.). Mit dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2 und 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018) wird der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich für Teil- wie auch Vollerwerbstätige gleich berechnet. Im Aufgabenbereich er- folgte bereits bisher keine Unterscheidung bei der Berechnung zwischen Teilerwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Damit fällt insbesondere die an der bisherigen gemischten Methode kritisierte doppelte Gewichtung der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit weg (siehe Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 98). Die neue Be- rechnungsmethode beinhaltet weder in ihren Einzelberechnungen (Ein- kommensvergleich für den Anteil Erwerb und Betätigungsvergleich für den Anteil Aufgabenbereich) noch in der Addition der Teilinvaliditätsgrade eine Ungleichbehandlung zu "Vollerwerbstätigen" bzw. "Nichterwerbstätigen" (vgl. nunmehr das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.6.1). Sie scheint daher dem vom EGMR festgehaltenen Ziel der Geschlechtergleichstellung zuträglich und trägt zudem den eingeschränkten Ressourcen der Invalidenversicherung Rechnung, wobei eine abschliessende Beurteilung mangels empirischer Werte nicht vorgenommen werden kann. Immerhin wird auf die vom EGMR gerügte doppelte Berücksichtigung der erwerblichen Teilzeitlichkeit verzichtet. Hinzuzufügen bleibt, dass es den Kindseltern nach der Geburt ihres Kindes selbstredend freisteht, wie sie die Kinderbetreuung unterein- ander regeln und/oder ob sie eine Dritthilfe (Kindertagesstätte, Tagesmut- ter, Grosseltern etc.) in Anspruch nehmen wollen. Zu bedenken ist zudem,
14 - dass bei einer Weitergeltung der Di Trizio-Rechtsprechung bei zunächst gesunden Personen, die ihren Status aus familiären Gründen von voll- zu teilerwerbstätig wechselten, bei einem späteren Eintritt der Invalidität der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet würde, wohinge- gen bei (hypothetisch) Vollerwerbstätigen mit einem Statuswechsel (bzw. in ähnlich gelagerten Fällen) bei bereits bestehender Invalidität die bishe- rige Berechnungsmethode (Einkommensvergleich) beibehalten würde. Zudem könnte sich bei einer Fortführung der bisherigen Rechtsprechung in Di Trizio-ähnlichen Fällen eine neue Ungleichbehandlung daraus erge- ben, dass der Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit als Revisi- onsgrund anders zu behandeln wäre als derjenige von Voll- zu Nichter- werbstätigkeit, da bei Letzterer im Rahmen der spezifischen Methode die Invalidität einzig danach ermittelt wird, in welchem Ausmass die Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigten (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) und es dabei zum Vornherein an den vom EGMR kritisierten Erschwernissen bezüglich Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben fehlt (vgl. nunmehr das zur Publikation vorgesehene Ur- teil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.6.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seinem Urteil vom
17 - f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E.2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.3.3). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksich- tigten, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypo- thetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. VGU S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.3.1 und 3.4 f.). 4.2.1.Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Gewichtung des Erwerbbe- reichs mit 20 % auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 26. Juni 2019 ab. Dem Gutachten der PDGR vom 13. August 2019 ist diesbezüglich zu entnehmen, die Be- schwerdeführerin würde nach eigenen Angaben, wenn sie gesund wäre, nur einen Tag pro Woche arbeiten und sonst zu Hause die Tochter ver- sorgen. Sie würde das Arbeitspensum erst erhöhen, wenn die Tochter zur Schule gehe. Im Moment könne sie sich eine Arbeit nicht vorstellen. Das Kind könne wegen dessen psychischer Instabilität nicht vom Freund gehütet werden und für eine Kinderkrippe fehle das Geld. Sie habe kürzlich eine Stelle in der Kinderkrippe, bei welcher sie anderthalb Jahre lang ge- arbeitet habe, angeboten bekommen, wohin sie ihre Tochter mitnehmen könne. Dies sei aktuell aber "keine Lösung" (siehe IV-act. 75 S. 17). 4.2.2.Dass die Beschwerdeführerin sich momentan bzw. im Zeitpunkt der Be- gutachtung nicht als arbeitsfähig erachtete, obwohl sie eine Stelle bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in der Kinderkrippe mit Betreuungsmöglichkeit für ihre Tochter angeboten erhalten hatte, ist verständlich, lag damals wie heute doch eine gutachterlich ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit
18 - wegen erheblicher psychischer Beeinträchtigungen vor (vgl. dazu psych- iatrisches Gutachten vom 13. August 2019 [IV-act. 75 S. 25 f.] und RAD- Abschlussbeurteilung vom 28. August 2019 [IV-act. 102/13 f.]). Dass die Beschwerdeführerin aber in symptomfreien Phasen in der Vergangenheit durchaus in der Lage war, ihre beruflichen Tätigkeiten erfolgreich auszuü- ben, attestierten ihr nicht nur die psychiatrischen Gutachterinnen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ (siehe IV-act. 75 S. 14 und 24). Vielmehr bestätigten auch ihre ehemaligen Arbeitgeberinnen – das Alters- und Pfle- geheimheim B._____ für die Tätigkeit als Pflegehelferin im Zeitraum vom
19 - die Beschwerdegegnerin sinngemäss in der angefochtenen Verfügung aus. 4.2.3.Ebenfalls als nachvollziehbar erweist sich, dass der Lebenspartner der Be- schwerdeführerin wegen seiner eigenen psychischen Erkrankung ihre ge- meinsame Tochter nur beschränkt betreuen kann (vgl. dazu Haushaltsab- klärungsbericht vom 12. Dezember 2018 [IV-act. 50 S. 3] und IV-act. 75 S. 17). So ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2019, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet mit psychotischen Phasen (siehe IV-act. 75 S. 15), wofür er ebenfalls Leistungen der IV be- antragt hat (vgl. dazu auch die im Rahmen des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Verfügung der Gemeinde C._____ betreffend öffentliche Unterstützung vom 3. Dezember 2019 so- wie die Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Februar 2020 auf S. 4 [act. A1]). Seine begrenzten Kapazitäten für die Kinderbetreuung sind aber insoweit zu relativieren, als die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde ausführt, ihr Partner gehe einmal die Woche mit seiner Tochter zu seiner Mutter bzw. diese hole ihre Enkelin ab, so dass er sie doch in- soweit bei der Kinderbetreuung unterstützen kann (siehe act. A1 S. 4). Dies erscheint insoweit plausibel, als bereits aus dem Haushaltsab- klärungsbericht vom 12. Dezember 2018 hervorgeht, dass ein regelmäs- siger Kontakt zur Familie des Lebenspartners bestehe (siehe IV-act. 50 S. 2). 4.2.4.Ohnehin scheint die Sicherstellung der Betreuung ihrer Tochter ein we- sentliches Element dafür gewesen zu sein, welches die Beschwerdefüh- rerin anlässlich des gutachterlichen Explorationsgesprächs dazu bewog anzugeben, dass sie im Gesundheitsfalle nur einen Tag pro Woche arbei- ten gehen würde. So führte sie insbesondere aus, sich eine Arbeit nicht vorstellen zu können, da der Kindsvater wegen seiner psychischer Insta- bilität nur eingeschränkt die Kinderbetreuung übernehmen könne und für eine Kinderkrippe das Geld fehle bzw. das Arbeitspensum erst erhöhen zu
20 - wollen, wenn die Tochter zur Schule gehe (siehe IV-act. 75 S. 17). Das- selbe geht aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 hervor, wobei dort zusätzlich geäussert wurde, dass die Kinderbetreuung aufgrund der damaligen, vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin aus- geübten, vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht gewährleistet sei (siehe IV- act. 50 S. 3 und Beschwerde vom 3. Februar 2020 S. 4 [act. A1]). Zudem stellte sich auch RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom
21 - abgedeckt. So habe ihre ebenfalls in C._____ wohnhafte Mutter entgegen den Abklärungen der Beschwerdegegnerin kein Anstellungsverhältnis in der Pflege von mind. 70 %, sondern beziehe ein Krankentaggeld und werde wahrscheinlich nicht mehr in ihren angestammten Beruf zurückkeh- ren. Sobald sie wieder arbeitsfähig sei, suche sie eine Anstellung in einem Pensum von max. 35 %, wobei sie sich gerne um ihre Enkelin kümmern würde (act. A1 S. 5). Tatsächlich finden sich in den Akten keine Belege, welche im Sinne der Angaben die Beschwerdegegnerin auf eine Anstel- lung der Mutter der Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 70 % in der Pflege schliessen liessen. Auch im Case Report wird lediglich ange- führt, dass dies "laut unseren Abklärungen" so sei (siehe IV-act. 102 S. 17). Diese Annahme findet denn auch keine Stütze in den übrigen Un- terlagen. Vielmehr geht aus dem Gutachten vom 13. August 2019 hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach deren Angaben nur wenig arbeite (siehe IV-act. 75 S. 16). Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration zu zweifeln, gab es für die Gutachterinnen keine, wirkte diese gemäss deren Eindruck doch authen- tisch und kohärent (siehe IV-act. 75 S. 17 und 25). Da die Beschwerde- führerin laut Gutachten täglichen Kontakt zu ihrer Mutter pflege (siehe IV- act. 75 S. 13), auch mit ihrer Tochter oft zu ihr spaziere (siehe IV-act. 75 S. 16) und ihre Mutter sie schon immer sehr unterstützt habe (siehe IV- act. 75 S. 12), erscheint es plausibel, dass diese an Tagen, an denen die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen wäre, die Kinderbetreuung übernommen hätte. Dasselbe gilt mit Blick auf die Mutter des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, bringt Letztere diesbezüglich doch vor, dass diese entgegen den Abklärungen der Beschwerdeführerin durchaus in der Nähe, nämlich in H., wohne und auch angesichts ihres geringen Arbeitspensums bereits momentan ihre Enkeltochter einmal pro Woche betreue (siehe act. A1 S. 5). Da keine Gründe bestehen, an diesen Angaben zu zweifeln, stellt die Distanz zwi- schen C. und H._____, welche in einer halbstündigen Autofahrt
22 - überwindbar ist, tatsächlich kein unüberwindbares Hindernis für die Si- cherstellung der Kinderbetreuung dar. Dass die Beschwerdeführerin an- lässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Dezember 2018 angab, über kei- nen Führerausweis zu verfügen und im Bedarfsfall von ihrer Mutter oder ihrem Partner gefahren werde (siehe IV-act. 50 S. 7 f.), vermag daran nichts zu ändern, wurde doch in der Beschwerde vom 3. Februar 2020 ausgeführt, dass die Mutter des Lebenspartners der Beschwerdeführerin ihr Enkelkind einmal pro Woche abhole oder der Lebenspartner der Be- schwerdeführerin ihre Tochter nach H._____ bringe (siehe act. A1 S. 5). Schliesslich bestünde im Gesundheitsfall auch die Möglichkeit, die Tochter in einer Kinderkrippe (fremd-)betreuen zu lassen. Dazu legt die Beschwer- deführerin ein Schreiben vom 3. Februar 2020 ihrer ehemaligen Arbeitge- berin (Kinderkrippe I., vormals Kinderkippe J.) ins Recht, in welchem bestätigt wird, dass sie der Beschwerdeführerin bei guter Ge- sundheit eine Anstellung zu 60 % anbieten würden und für ihre Tochter ein Betreuungsplatz an einem ihrer drei Standorte zur Verfügung stünde (siehe Bf-act. 4). Dies deckt sich grundsätzlich mit der bereits im Haus- haltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 wiedergegebenen Aus- sage, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter allenfalls zur Arbeit in ei- ner Kinderkrippe mitbringen könnte (siehe IV-act. 50 S. 3). Wie die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darauf schliessen konnte, die Beschwerdeführerin könnte das Kind nicht zur Arbeit mitneh- men, erschliesst sich aus den vorliegenden Akten somit nicht. Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin dabei ausschliesslich auf eine Pfle- getätigkeit im Alters- und Pflegeheimsektor zu fokussieren und die nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin (konkret) in Aussicht ge- standene Tätigkeit in einer Kinderkrippe mit einer möglichen Betreuungs- möglichkeit für ihre Tochter ausser Acht zu lassen. 4.2.6.Dasselbe gilt mit Blick auf die beschwerdegegnerische Feststellung in der Verfügung vom 19. Dezember 2019, eine finanzielle Notwendigkeit einer
23 - ausserhäuslichen Tätigkeit sei nicht gegeben. Soweit sie dabei auf den Umstand abstellte, dass der Lebenspartner ab Frühling 2020 eine 80%- Stelle als Landschaftspfleger antreten werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss – wie oben dargelegt auch bei der Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle – die Verhält- nisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. Dezember 2019 entwickelt haben. Zwar trifft es zu, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsab- klärung am 5. Dezember 2018 und des gutachterlichen Explorationsge- sprächs am 26. Juni 2019 noch einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachging und die Familie anscheinend vom seinem Einkommen leben konnte (vgl. IV-act. 50 S. 3 und IV-act. 75 S. 15). Die finanziellen Verhältnisse haben sich seither indes wesentlich verändert. Bereits im Einwandverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Lebenspartner erziele aufgrund seiner psychischen Erkrankung kein Einkommen mehr und sie seien als junge Familie auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. dazu Einwand vom 26. No- vember 2019 S. 3 [IV-act. 98]). Dies ergibt sich denn auch aus der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Verfügung der Gemeinde C._____ be- treffend öffentliche Unterstützung vom 3. Dezember 2019, aus welcher hervorgeht, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Lebenspart- ner zurzeit arbeitsunfähig seien und ein IV-Verfahren am Laufen sei, so dass die Familie seit dem 1. November 2019 mit öffentlichen Fürsorgeleis- tungen unterstützt werde (act. E1). Insofern lag bereits im Verfügungszeit- punkt eine finanzielle Notwendigkeit für eine Erwerbstätigkeit im hypothe- tischen Gesundheitsfall vor, zumal in der vorliegenden Situation keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in vollem Besitz ihrer gesundheitlichen und beruflichen Fähigkeiten sich mit der Erzielung eines (Gesamt-)Einkommens im Bereich des Existenzminimums begnü- gen würde.
24 - 4.3.Aufgrund der dargelegten Umstände, mithin ihrer bisherigen Erwerbskar- riere, während welcher sie in gesundheitlich stabilen Phasen durchaus in der Lage war, in einem hohen Arbeitspensum zu arbeiten, ihrer Freude und Motivation für ihre Tätigkeiten im Alters- und Pflegeheim und in der Kinderkrippe, der während ihrer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Ge- sundheitsfall gewährleisteten Kinderbetreuung durch die Grosseltern oder die Kinderkrippe sowie der ausgewiesenen finanziellen Notwendigkeit, er- scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Beschwerden einer 60%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Dies gab sie denn auch so im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesund- heit" vom 5. Dezember 2018 an, als sie erstmals und somit gewissermas- sen im Sinne einer "Aussage der ersten Stunde" dazu befragt wurde (siehe IV-act. 49). Damit stimmt auch die im Haushaltsabklärungsbericht vom
25 - stünden (vgl. IV-act. 75 S. 18 f. und 24 ff.). Diese manifestierten sich ins- besondere durch Probleme bei der Handlungsplanung und Organisation sowie im Sinne einer Entscheidungsschwäche (siehe IV-act. 75 S. 19 und 26). Als weiteren ungünstigen Faktor nannten die Gutachterinnen, dass es bei der Beschwerdeführerin bei der Vorstellung einer Fremdbetreuung der Tochter und den finanziellen Folgen zu einer Angstverstärkung komme (siehe IV-act. 75 S. 24). Wenn nun die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung noch angab, im Gesundheitsfalle lediglich zu 20 % erwerbs- tätig zu sein, ist ihre Aussage angesichts der (seinerzeitigen) akuten Zwangs- und Paniksymptomatik (verbunden mit der die Fremdbetreuung ihrer Tochter anbelangenden Angstverstärkung) insoweit zu relativieren, als dass die genannten psychischen Beeinträchtigungen genau diejenigen Fähigkeiten beschlagen, welche benötigt werden, um die ohnehin schwie- rige Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung möglichst akkurat zu beantworten und sich als erwerbstäti- ger Elternteil mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind entsprechend zu organisieren. 4.4.In Würdigung der gesamten Sachlage ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen würde. Daneben wäre sie zu 40 % im anerkannten Aufgabenbereich tätig. 5.Folglich ist die unter den Parteien umstrittene Einschränkung im anerkann- ten Aufgabenbereich bzw. Haushalt zu prüfen. 5.1.Namentlich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes, die Tätigkeit sowie die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit können Berichte und Aus- künfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vor- genommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV). Die zu eruierende Ein-
26 - schränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheits- schadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Ab- klärung vor Ort festzustellen. Massgebend ist, wie sich der (versicherte) Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret aus- wirkt. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Um- fang der Mithilfe von Familienangehörigen. Für den Beweiswert eines der- artigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E.5.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.4.2, 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f. und 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 174). 5.2.Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Haushaltsabklärungsbericht vom
27 - hen an erster Stelle stehe und sie auch in schwierigen Momenten stets auf die Bedürfnisse ihrer Tochter eingehen könne (siehe IV-act. 50 S. 8 f.). RAD-Arzt Dr. med. F._____ erachtete den Abklärungsbericht, welcher die volle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und als Mut- ter einer kleinen Tochter nachvollziehen lasse, als plausibel und umfas- send (siehe IV-act. 102 S. 6). 5.3.Angesichts des Umstands, dass selbst die Beschwerdeführerin nichts Konkretes gegen die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalts- bereich vorbringt, erscheint diese nachvollziehbar. Die Beschwerdeführe- rin macht in ihrer Beschwerde diesbezüglich lediglich pauschal geltend, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Pflege und Betreu- ung des Kindes durch die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Ein- schränkungen bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch im Haushaltsbereich eine gewisse Einschränkung vorliege. Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr nicht, Zweifel an der Einschätzung im Haushaltsbericht vom 12. Dezember 2018 zu wecken, weshalb bei der In- validitätsbemessung darauf abgestellt werden kann. Auch finden sich in den Akten keine abweichenden (fach-)ärztlichen Einschätzungen dazu. Daher ist davon auszugehen, dass im Haushaltsbereich keine massgebli- che Einschränkung besteht. 6.Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invaliditätsgrades macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, dass in der angefochtenen Ver- fügung vom 19. Dezember 2019 bei der Ermittlung des Gesamtinvali- ditätsgrades Wechselwirkungen im Sinne von BGE 134 V 9 unberücksich- tigt geblieben seien, weil sie bei der Verwertung ihres erwerblichen Leis- tungsvermögens infolge der Verteilung der Haushaltsarbeit über den gan- zen Tag zusätzlich eingeschränkt sei. Zudem bestünden bei ihr mit den psychischen Belastungen im Beruf sowie im Haushalt infolge eines kran- ken (Lebens-)Partners gleichartige Belastungen in beiden Bereichen. Dazu ist zu bemerken, dass gemäss BGE 134 V 9 den unterschiedlichen
28 - Gegebenheiten der in den beiden Tätigkeitsbereichen Erwerb und Haus- halt vorhandenen Belastungen Rechnung zu tragen ist. Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, im Um- fang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden ange- passte erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Es ist also eine erwerbliche Tätig- keit zu wählen, in welcher sich die gesundheitliche Beschränkung minimal auswirkt. Bezüglich der häuslichen Verrichtungen ist die Wahl des Tätig- keitsgebietes gemäss Bundesgericht hingegen eingeschränkter. Anderer- seits bestehen in diesem Bereich grössere Freiheiten in der zeitlichen Ge- staltung und Familienangehörigen ist eine gewisse Mithilfe zuzumuten. Eine gegenseitige Beeinflussung erscheint umso geringer, je komple- mentärer die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete ausgestal- tet sind. Die sich durch eine schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeits- bereiche ergebenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen müssen offenkundig und unvermeidbar sein. Von einer vermeidbaren Wechselwir- kung ist demgegenüber auszugehen, wenn durch eine zumutbare Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit solche Wechselwirkungen ausgeschlos- sen werden können. Schliesslich sind Wechselwirkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils an- deren Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind (siehe zum Ganzen BGE 134 V 9 E.7.2 und 7.3.1 f.). Solche Wech- selwirkungen in der Ausprägung von gesundheitlichen Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können gemäss Bundesgericht nur an- genommen werden, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit im er- werblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird. Zudem kann ein allfällig reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge einer Be- anspruchung im Haushalt nur in denjenigen Fällen berücksichtigt werden, in denen Betreuungspflichten, insbesondere gegenüber Kindern, beste- hen (siehe BGE 134 V 9 E.7.3.3 f.). Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenderen Bereich
29 - zu berücksichtigen, wobei der ungewichtete Maximalsatz für eine solche Berücksichtigung von Wechselwirkungen gemäss Bundesgericht 15 % beträgt (siehe BGE 134 V 9 E.7.3.5 f.; vgl. zum Ganzen auch VGU S 17 162 vom 18. Dezember 2018 E.8.1). Hinzu kommt, dass das BSV davon ausgeht, dass mit dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27 bis IVV die Wechselwirkungsproblematik als behoben zu betrachten ist (siehe VGU S 18 52 vom 19. März 2019 E.7.4; erläuternder Bericht des BSV zur Ver- nehmlassung der Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versi- cherte [gemischte Methode], S. 5 und 12; siehe auch LEUZINGER, Invali- ditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, Auslegeordnung und Lösungsvorschlag, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., S. 155 ff. S. 172 ff. und 181 ff.). Vorliegend muss die Frage der Relevanz von Wechselwirkungen im Rahmen der neuen gemischten Me- thode aber nicht abschliessend beantwortet werden, weil selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen, ungewichteten Prozentsatz von 15 % gemäss BGE 134 V 9 die Wechselwirkung keinen Einfluss auf die Höhe des Rentenanspruches hätte. Denn bei einem Valideneinkom- men per Ende Mai 2018 von Fr. 47'130.26 (Fr. 2'886.40 x 13; aufgerech- net auf 100 % in Anwendung von Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV; angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 [0.4824 %]), einem Invalidenein- kommen von Fr. 0.-- infolge einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der an- gestammten und einer adaptierten Tätigkeit, resultiert eine Erwerbsein- busse per Ende Mai 2018 von Fr. 47'130.26 und somit eine ungewichteter Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 100 %. Wird dieser mit dem hypothetischen Arbeitspensum von 60 % im Gesundheitsfall gewichtet (siehe vorstehende Erwägungen 4.3 f.), resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 %. Gemäss vorstehenden Erwägungen 5.2 f. resultiert für den Bereich des anerkannten Aufgabenbereichs bzw. des Haushaltsbereichs eine (ungewichtete) Einschränkung von 0 % und somit ein Teilinvaliditätsgrad für den Haushaltsbereich (Gewichtung zu 40 %)
30 - von ebenfalls 0 %. Addiert man diese (gewichteten) Teilinvaliditätsgrade für den Bereich Erwerb von 60 % und den Bereich Haushalt von 0 % im Anwendung von Art. 27 bis Abs. 2 IVV, resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 %. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Würde man entgegen der Ansicht des BSV und zugunsten der Beschwerdeführerin – trotz attestierter, vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich – im Haushaltsbereich noch Wechselwirkungen mit den maximal zulässigen, ungewichteten 15 % berücksichtigen, erhöhte sich bei gleichbleibender Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt auf 6 % und der Gesamtinvaliditätsgrad somit auf 66 %. Ein solcher Invaliditätsgrad berechtigt aber gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG weiterhin nur zum Bezug einer Dreiviertelsrente. Insofern hat die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juni 2018 in jedem Fall Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 7.Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist insoweit aufzu- heben, als dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden- rente sowie die dazugehörige Kinderrente ab dem 1. Juni 2018 verneint wurde. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. Juni 2018 eine Dreiviertels- rente sowie die dazugehörige Kinderrente auszurichten. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzuset- zen und im Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung gegenstandslos. Der nicht (anwaltlich) vertrete- nen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteienschädigung zu
31 - (siehe etwa VGU S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.6, S 18 123 vom 7. Juli 2020 E.5.3, S 19 22 vom 7. April 2020 E.6.3; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommen- tar, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 215 und 217). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom