VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 135 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 11. Januar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
3 - erst am 2. September 2020 mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation gefal- len. Dies weil er für das Schuljahr 2020/2021 mit Beginn Anfang August keine Anstellung als Lehrer gefunden habe und die meisten Festanstellun- gen für seine Qualifikation auf absehbare Zeit bereits vergeben gewesen seien. Mit Aufnahme des Teilzeitstudiums der Theologie habe er gehofft, innerhalb der katholischen Kirche eine dauerhafte Anstellung zu erlangen, was durchaus im Interesse des RAV sei. 5.Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2020 wies das KIGA die Ein- sprache von A.________ vom 29. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte das KIGA insbesondere aus, dass A.________ dem Arbeitsmarkt im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum Vorlesungsbeginn per 14. Sep- tember 2020 während lediglich sechs Wochen uneingeschränkt zur Verfü- gung gestanden habe. Vollzeitstellen im Tätigkeitsbereich des Versicher- ten würden in der Regel längerfristig vergeben. Somit sei eine uneinge- schränkte Vermittlungsfähigkeit vor Beginn der Vorlesungen per 14. Sep- tember 2020 zu verneinen. Betreffend eine Vermittlungsfähigkeit für ein 100 %-Pensum ab dem Vorlesungsbetriebsende per 16. Dezember 2020 bis zur Fortsetzung des Vorlesungsbetriebs am 22. Februar 2021 hielt das KIGA fest, dass Studenten nur dann als vermittlungsfähig zu betrachten seien, wenn diese neben dem Studium bereit seien, dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die für Kursbesuche geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, wonach eine sol- che Person bereit und in der Lage sein müsse, den Kurs jederzeit abzu- brechen um eine Stelle anzutreten, sei vorliegend infolge der Aufnahme eines Studiums nicht massgebend. 6.Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2020 beantragte A.________ (nach- folgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Feststellung seiner Vermitt- lungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 100 % ab dem 3. August 2020 für den Monat August 2020. Als gelernter Lehrer für Religionskunde für das Gymnasium habe er sich bis zur Einschreibung zum Teilzeitstudium
4 - an der Theologischen Hochschule in D._____ am 2. September 2020 zwi- schen dem 3. August bis zum 13. September 2020 zu 100 % zur Verfü- gung gehalten. Die Bejahung einer Vermittlungsfähigkeit (für ein Arbeits- pensum) von bloss 40 % ab dem 3. August bis zum 13. September 2020 sei stossend. 7.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 19. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Beschwerdeführer sei dem Arbeitsmarkt nur während sechs Wochen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, so- dass nur geringe Aussichten beständen hätten, von einem Arbeitgeber an- gestellt zu werden. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass er zur Annahme einer Tätigkeit ausserhalb seines erlernten Berufes bereit gewesen wäre. Damit sei für den Zeitraum ab dem 3. August 2020 (bis zum Abschluss des Herbstsemesters 2020) zu Recht festgestellt worden, dass der Be- schwerdeführer im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung ge- standen habe und der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich als rechtens. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Eingaben, den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2020 sowie die weite- ren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. November 2020. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 so- wie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
5 - Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantona- len Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheent- scheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EG- zAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsge- setz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEG- zAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von der im Ein- spracheentscheid bestätigten Verfügung vom 30. September 2020 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). So- mit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 einzutreten. 2.Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vermittlungsfähig- keit des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfügung vom 30. September 2020 festgestellt worden war (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG), bzw. dessen zeitliche Verfügbarkeit zur Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG). Soweit der Beschwerdeführer die Rückforderung(-sabrechnung) der Ar- beitslosenkasse Unia vom 25. November 2020 (siehe dazu Akten des Be-
6 - schwerdeführers [Bf-act.] 1) als "ungerecht" bezeichnet, ist darauf hinzu- weisen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 10. November 2020 bildete und somit auch – unabhängig von einem diesbezüglich nicht hinreichend ersichtlichen Anfechtungswillen des Beschwerdeführers – nicht Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ist. Dem genannten Schreiben bzw. der Abrechnung vom 25. No- vember 2020, welche diejenige für den Monat August 2020 vom 2. Sep- tember 2020 ersetzte, lässt sich denn auch entnehmen, dass innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung verlangt werden könne, wenn man mit der Abrechnung nicht einverstanden sei, ansonsten erwachse die Abrech- nung in Rechtskraft. Damit kann insoweit auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. 3.Der Beschwerdeführer bestreitet die seitens des Beschwerdegegners ab dem 2. September bzw. 14. September 2020 bis zum 16. Dezember 2020 festgestellte Vermittlungsfähigkeit, wonach er seine Arbeitskraft (nur) im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stelle, nicht. Betref- fend den Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis zum Beginn des Frühlings- semesters am 22. Februar 2021 wendet sich der Beschwerdeführer eben- falls nicht gegen den Standpunkt des Beschwerdegegners, wonach Stu- denten nur dann als vermittlungsfähig gälten, wenn sie bereit und in der Lage seien, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäf- tigung nachzugehen (vgl. dazu BGE 120 V 385 E.4a ff. und Urteil des Bun- desgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.3.3). Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht entschied, dass dieser ab dem 3. August 2020 für den Monat August 2020 seine Arbeitskraft (nur) im Umfang von 40 % eines Vollzeit- pensums zur Verfügung stellte und somit eine Vermittlungsfähigkeit nur insoweit feststellte, soweit sie sich auf ein Arbeitspensum von 40 % bezog. 4.Eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. f
7 - AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teil- zunehmen (siehe Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähig- keit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Die Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (ob- jektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (siehe AVIG- Praxis ALE Rz. B215). Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit sind aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Per- son abzuklären und zu bestimmen (siehe KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
8 - volle Arbeitstage dauert. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeit- lichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die etwa nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch im- mer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Dies hat dann Auswirkungen auf den der Ent- schädigungsbemessung zugrunde zu legenden Verdienst (siehe BGE 143 V 168 E.2 und 125 V 51 E.6b f.; vgl. zum Ganzen: KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 89 f.). Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt in der Regel eine versicherte Person als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeit- punkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Ver- fügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (siehe BGE 146 V 210 E.3.1 und 126 V 520 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E.3.3, 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2 und 8C_404/2016 vom 5. De- zember 2016 E.4.6). Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich etwa bei einer Auslandreise, Rückkehr von Aus- ländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarkt- situation und der Flexibilität der versicherten Person (zum Beispiel Bereit- schaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur An- nahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Per-
9 - son in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichti- gung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunktu- rellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (siehe ARV 1991 Nr. 3 S. 24). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich dabei prospektiv und somit grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Er- lass des Einspracheentscheides bestanden haben (vgl. BGE 146 V 210 E.3.2 und 143 V 168 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom
13 - bringe, kann vorliegend nicht entscheidend sein, da die Vermittlungsfähig- keit für ein bestimmtes Arbeitspensums des Beschwerdeführers im August 2020 umstritten ist und die Auswirkungen eines erworbenen Abschlusses auf die spätere Stellensuche dafür nicht massgebend sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.5). 4.5.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei willens gewesen, je- derzeit eine geeignete Stelle anzutreten, wofür seine Bewerbungen – im angestammten Beruf als Lehrer in Religionskunde (Religionspädagoge) wie auch in verwandten Bereichen – sprächen (siehe dazu Bf-act. 6), ist festzuhalten, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die subjektive Ar- beitsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört (siehe BGE 125 V 51 E.6.a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2008 vom 29. Dezember 2008 E.4.2). Letztere ist dem Beschwer- deführer für den Monat August 2020 – angesichts der anstehenden zeitli- chen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit infolge der Vorlesungen während drei Tagen pro Woche – zu Recht nur einge- schränkt zugesprochen worden, weil für die verbleibende Zeit bis Vorle- sungsbeginn nur geringe Aussichten auf Anstellung durch einen anderen Arbeitgeber in einem Vollpensum bestanden haben. Dabei kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass entsprechende Vollzeitstellen längerfristig als für 6 Wochen vergeben würden. Dies bestätigte der Be- schwerdeführer in seiner Einsprache vom 29. Oktober 2020 denn auch selbst, wenn er festhielt, dass die meisten Festanstellungen für seine Qua- lifikation bzw. seine vormalige Tätigkeit infolge des Beginns des Schuljah- res 2020/2021 Anfang August 2020 auf absehbare Zeit bereits vergeben gewesen seien (siehe Bg-act. 9 S. 1 f.). Ausserdem wird dies im Wesent- lichen auch durch die erst im vorliegenden Verfahren aktenkundig ge- machten Belege zu den Arbeitsbemühungen für die Monate April 2020 bis September 2020 bestätigt, wo etwa in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020 eine Reihe von Absagen für Lehrtätigkeiten namentlich infolge einer
14 - anderweitigen Vergabe dieser Stellen ausgewiesen sind. Die – nach An- gaben des Beschwerdeführers getätigten – Arbeitsbemühungen vom April 2020 bis September 2020 beziehen sich auf eine Spanne zwischen stundenweisen Einsätzen bis zu 100 % Vollzeitpensen in den beruflichen Tätigkeitsbereichen Religionspädagoge, Theologe, Katechet, Seelsorger, Jugendarbeiter, Pastoralassistent, Sakristan, Sozialarbeiter, wozu er aber zum Teil nicht über den nötigen (teils kirchlichen) Abschluss verfügt (siehe Bf-act. 6). Somit muss dem Beschwerdegegner gefolgt werden, wonach mit diesen Arbeitsbemühungen der Nachweis, dass der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, Tätigkeiten mit einer realen Anstellungschance ausserhalb seines erlernten Berufs anzunehmen, nicht erbracht ist. 4.6.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für ein Vollpen- sum vermittlungsfähig gewesen sei, weil er bei erfolgreicher Anstellung zu höherem Stellenprozent zum Abbruch des Studiums bereit (gewesen) wäre (siehe etwa Bg-act. 7 S. 1), überzeugt nicht. Denn beim in Aussicht genommenen Studium handelt es sich nicht nur um einen Ausbildungs- kurs, sondern um ein Vorsemester bzw. Studium an der Theologischen Hochschule in D._____ im Hinblick auf den E.-Lehrgang, wobei der E.-Lehrgang bei einem Vollzeitstudium nach zwei Jahren abge- schlossen wäre und insgesamt 120 Creditpoints umfasst. Dabei wurde an- hand eines Vorgesprächs mit der Studiendekanin ein individuelles, teilzeit- liches Studienprogramm für das Vorsemester im Hinblick auf die von der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Studienleistungen mit Prä- senzveranstaltungen an drei Tagen pro Woche festgelegt (siehe Bg-act. 5 und Bg-act. 7 S. 2 ff.). Der Beschwerdegegner verweist ausserdem zu Recht auf die Praxis und Rechtsprechung gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B265, wonach die Vermittlungsfähigkeit während dem Besuch von ei- nem nicht von der Arbeitslosenversicherung bewilligten Kurs nur bejaht werden kann, wenn feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen um eine Stelle anzutreten.
15 - Willensäusserungen des Versicherten genügten dazu aber nicht, sondern dies ist vielmehr anhand von objektiven Kriterien auf Basis einer überprüf- baren Bestätigung der Schulleitung zu prüfen. In der entsprechenden Bestätigung sind auch die finanziellen Konsequenzen eines Kursabbru- ches zu nennen (siehe dazu auch BGE 122 V 265 E.4 und EVGE C 132/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.2, EVGE C 136/02 vom 4. Februar 2003 E.1.3 und ARV 2001 Nr. 29 E.2a). Gemäss Bescheinigung vom 24. September 2020 wäre mit dem Abbruch des Studiums der Verlust der Studiengebühr für das Semester von CHF 790.-- verbunden. Ausserdem lässt die Mass- schneiderung des Studienprogramms bei einer objektiven Betrachtungs- weise auf eine ernsthafte und dauerhafte Absolvierung des Studiums ne- ben einer Teilerwerbstätigkeit schliessen, welche nicht leichthin wieder ab- gebrochen würde. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, welcher infolge von Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]