VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 129 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuar ad hocGees URTEIL vom 3. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Mutter zweier Kinder (geb. 2015 und 2018) und war zuletzt als Aussendienstmitarbeiterin tätig. Am 11. April 2019 meldete sie einen An- spruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab dem 1. Mai 2019 an bzw. 60 % ab dem 1. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 21. August 2020 des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) B.________ wurde sie im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme dem Einsatzprogramm B., C.-Haus in B., (nachfolgend Einsatzprogramm) zugewiesen. Die Einsatzprogrammlei- tung teilte mit, A. habe sich zwar innert Frist gemeldet, es sei aber zu keiner Teilnahme gekommen, da die Versicherte mit dem Beschäfti- gungsgrad nicht einverstanden gewesen sei. 2.In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2021 an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) liess A.__ über ihren damaligen Rechtsvertreter feststellen, dass sie anlässlich des Tele- fongesprächs zwischen ihr und einem Einsatzprogrammverantwortlichen darauf hingewiesen habe, in den vorgesehenen Arbeitsgebieten (Gastro- nomie, Schreinerei, Kreativ-Atelier) keine Erfahrung zu haben und darin keine Stelle zu suchen bzw. anzunehmen. Zudem seien die voraussichtli- chen Arbeitszeiten nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar bzw. eine Ta- gesbetreuung für sie nicht bezahlbar. Überdies hätte die Beschäftigung im Einsatzprogramm ihren Zwischenverdienst im Umfang von 10 % in ihrem angestammten Beruf gefährdet. 3.Mit Verfügung vom 15. September 2020 teilte das KIGA A._____ mit, dass sie für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, weil sie mit dem Nichtantritt des Einsatzprogrammes eine arbeitsmarktliche Mass- nahme ohne entschuldbaren Grund faktisch abgelehnt habe.

  • 3 - 4.Dagegen erhob A._____ am 9. Oktober 2020 Einsprache beim KIGA und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 15. September

  1. Eventualiter sei von einem mittelschweren Verschulden abzusehen und die Anzahl Einstelltage zu reduzieren. Subeventualiter beantragte sie eine Reduktion der Anzahl Einstelltage. Begründend führte sie im Wesent- lichen aus, die Anweisung zur Bewerbung als Mitarbeiterin des Einsatz- programmes sei nicht hinreichend klar formuliert gewesen, der Grund für die Zuweisung nicht nachvollziehbar und als reine Schikane rechtswidrig und nichtig. Auch seien ihre Betreuungspflichten nicht angemessen berücksichtigt worden. 5.Mit Entscheid vom 3. November 2020 wies das KIGA die Einsprache ge- gen die Einstellung der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, die Versicherte habe der Weisung, am Einsatzprogramm teilzunehmen, keine Folge geleistet. Die Behauptung, die Zuweisung sei nicht hinrei- chend klar formuliert gewesen, sei nicht zu hören. Das Einsatzprogramm müsse lediglich angemessen Rücksicht auf das Alter, die persönlichen Verhältnisse oder den Gesundheitszustand der Versicherten nehmen. Die Angaben der Versicherten zur Betreuung der Kinder seien widersprüch- lich, wenn sie der Auffassung sei, ihre Kinderbetreuungspflichten seien nicht genügend berücksichtigt worden, da sie im Rahmen der Formulare bestätige, die Kinderbetreuung zugunsten eines Beschäftigungsgrades von 80 % geregelt zu haben, gleichwohl aber vorbringe, dass sie sich die Tagesbetreuung nicht leisten könne und eine Kinderbetreuung vor 8.00 Uhr morgens nicht möglich sei. Eine Versicherte mit betreuungsbedürfti- gen Kindern müsse hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit (Verfügbarkeit) die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liege an der Versicherten, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert sei, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Die Versi- cherte habe behauptet, im Umfang von 80 % bzw. ab dem 1. Oktober 2020
  • 4 - 60 % einer Vollzeitstelle der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, sei aber den entsprechenden Nachweis schuldig geblieben, da sie die Teilnahme am Einsatzprogramm verweigert habe. Auch der Zwischenver- dienst wäre mit diesem vereinbar gewesen. Die Dauer der Einstellung (23 Tage) liege sodann innerhalb des Strafrahmens (21-25 Tage) für einen erstmaligen Nichtantritt eines Einsatzprogramms. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. No- vember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Einstelltage seien wegen Unzumutbar- keit aufzuheben. Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen und sinngemäss vor, das Einsatzprogramm sei weder an ihr Alter, noch an ihre persönlichen Verhältnisse (zu denen auch die persönliche Familiensituation und Anzahl der Kinder zähle), "noch an irgendwas von ihr" angemessen worden, sondern diene lediglich dem Zweck, sie aus der Arbeitslosenversicherung zu entlassen. Sie verstehe sich in einem sol- chen Programm als komplett falsche Zielperson, da sie Marketing und Kommunikation studiert habe und bereits im IT-Verkauf beschäftigt gewe- sen sei. Es lasse jegliche Rechtfertigung als hinfällig erscheinen, inwieweit von ihr als 40-jähriger, gut ausgebildeter Frau nun erwartet werden könne, sich nochmals auf ein komplett anderes Gebiet umschulen zu lassen. Nach Arbeitsgesetz sei auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf die Versorgung der Kinder, was ihr in diesem Programm nicht möglich gewesen wäre. Zudem sei die Zu- weisung unangemessen und unzumutbar, da sie immer noch einem Zwi- schenverdienst in der IT nachgehe, der eine gewisse Flexibilität von ihr fordere und diesem der Vorrang vor einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu geben sei. So hätte sie nicht 80 % im Einsatzprogramm sein können, da sie ja noch 10 % im Zwischenverdienst arbeitstätig sei. Darauf sei bei der Zuweisung keine Rücksicht genommen worden, da sie den Zwischen-

  • 5 - verdienst hätte kündigen müssen, was aufgrund der Kündigungsfrist von drei Monaten nicht möglich gewesen wäre. 7.Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 3. November 2020 fest. Die Beschwerdeführerin wiederhole im Wesentlichen die in der Ein- sprache vorgebrachten Gründe für den Nichtantritt des Einsatzprogramms sowie für die Infragestellung der Rechtmässigkeit der Zuweisung. 8.In ihrer Replik vom 30. Dezember 2020 wiederholte und vertiefte die Be- schwerdeführerin ihre Argumentation. Man unterstelle ihr, keine bzw. un- genügende Fremdbetreuung für die Kinder zu haben. Die Gründe für die Massnahmen seien unzureichend, da sie ihre Pflichten nicht verletzt und sich stets einer Zuweisung in den ersten Arbeitsmarkt freigehalten habe. Das Einsatzprogramm gleiche einer Beschäftigungstherapie, die sie auch aus psychischen Gründen habe verweigern müssen. Sodann habe sie sich auf Anraten der Leiterin des Sozialamtes krankschreiben lassen. Ein Kompromissversuch, dass sie sich nur noch 60 % arbeitssuchend mel- dete, sei mit einer erneuten Zuweisung in das Einsatzprogramm quittiert worden. Eine solche Betätigung hätte sie voraussichtlich arbeitsunfähig gemacht, da sie komplett unter ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und vor- herigen Beschäftigungen liege. Weiter wies sie darauf hin, dass sie ihre Tochter noch stille. Insofern beantrage sie auf Grund der Schwere der Tat sowie des Verstosses gegen Anstand und Moral, die Zuweisung als un- rechtmässig zu deklarieren und einem Beraterwechsel zuzustimmen, so- wie die ihr zustehenden Taggelder aus September und Oktober bzw. Sep- tember und 2-3 Monate Strafzahlung, wie es bei diskriminierender, aus- serordentlicher, rechtsmissbräuchlicher Kündigung der Fall sei, zuzuspre- chen.

  • 6 - 9.Mit Duplik vom 11. Januar 2021 hielt der Beschwerdegegner fest, dass stillenden Müttern auch im Rahmen der Teilnahme an einem Einsatzpro- gramm die erforderliche Zeit für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch freizugeben ist. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin habe krankschreiben lassen, da ihr kein anderer Ausweg geblieben sei, erwecke den Anschein, dass dies nur erfolgt sei, um sich der Zuweisung zur Teilnahme im Einsatzprogramm zu entziehen, was aufs Schärfste zu verurteilen wäre. Im Übrigen verwies der Beschwerdegegner auf seine Stellungnahme vom 14. Dezember 2020. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2020 so- wie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. November 2020, womit dieser die Ein- sprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. September 2020, wonach die Beschwerdeführerin für 23 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt wird, abwies. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun- gen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versiche-

  • 7 - rungsgericht desselben Kantons. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerde- legitimation ist daher gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist demnach – vor- behältlich Erwägung 2.1. hiernach – einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrich- terlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbe- setzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt monat- lich CHF 5’381.-- und wird ihr im Umfang von 80 % von der Arbeitslosen- versicherung entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 198.38 (CHF 5'381.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 15. September 2020 (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 13) wurde die Beschwerdefüh- rerin für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von CHF 4'562.74 (23 Tage x CHF 198.38) entspricht. Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fün- ferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzel- richterin gegeben.

  • 8 - 2.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. November 2020. Strei- tig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Ver- fügung vom 15. September 2020 für 23 Tage in der Anspruchsberechti- gung eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass ihr nicht zugemutet werden könne, das Einsatzprogramm zu absolvieren. Nicht Streitgegenstand ist hingegen der replicando anbegehrte Berater- wechsel und die Auszahlung von Taggeldern für September und Oktober bzw. September und 2-3 Monate Strafzahlung (Replik, S. 2), da sie nicht vom Anfechtungsobjekt erfasst sind. Auf diese Begehren ist somit nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E.1 und 2). 2.2.Die versicherte Person kann rechtsprechungsgemäss gegen die Zuwei- sung in arbeitsmarktliche Massnahmen mangels schutzwürdigen Interes- ses keine Einsprache bzw. Beschwerde führen. Die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Per- son aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Die versicherte Person kann demnach erst gegen die Einstellungsverfügung wegen Weisungsmissachtung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG Einsprache führen. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zur Teil- nahme an einem Beschäftigungsprogramm im Sinne einer arbeitsmarktli- chen Massnahme (Art. 59 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 64a AVIG) zu Recht ergan- gen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 2016 125 vom

  1. Februar 2017 E.2b sowie S 2016 75 vom 16. August 2016 E.3; AVIG- Praxis ALE B304 mit Verweis auf Urteile des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2 sowie C 49/02 vom 2. Juli 2002 E.4.bb; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 E.3d).
  • 9 - 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleis- tungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeits- losigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Scha- densminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass die Versi- cherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern. Die Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechti- gung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Ar- beit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent- schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 3.2.Bei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die versicherte Person alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zu- mutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne beson- dere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (vgl. EVG C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 129). 4.1.Vorfrageweise ist somit die Rechtmässigkeit der Zuweisung in das Ein- satzprogramm zu prüfen (vgl. Erwägung 2.2. hiervor). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie der Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) B.________, am Einsatzprogramm teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet habe. Unbestritten ist, dass sich die Be-
  • 10 - schwerdeführerin beim Einsatzprogramm telefonisch gemeldet, daraufhin aber eine Teilnahme abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Weigerung, am Einsatzprogramm teilzunehmen, unter anderem da- mit, dass dieses nicht auf ihr Alter, ihre Fähigkeiten, ihre Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten Rücksicht nehme und daher eine Teilnahme für sie unzumutbar sei. Zudem sei sinngemäss zu wenig Rücksicht auf ihre Fa- milien- bzw. Betreuungspflichten genommen worden. 4.2. Beim vorgesehenen Einsatzprogramm handelt es sich um ein vorüberge- hendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn der Beschäf- tigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeits- markt beurteilt sich die Frage, ob eine der Versicherten zugewiesene vor- übergehende Beschäftigung dieser zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich und finden bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung keine An- wendung. Der Versicherten steht es nicht frei, unter welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumut- barkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BUCHER KUPFER, a.a.O., S. 360; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E.3.2, 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E.2, 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; VGU S 2016 125 vom 23. Februar 2017 E.4b, S 2016 75 vom
  1. August 2016 E.5b).
  • 11 - 4.3.1.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, das Einsatzpro- gramm nehme auf ihre bisherige Tätigkeit und auf ihre Ausbildung bzw. Fähigkeiten (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG) keine Rücksicht, ist nicht zu hören, da dies – wie soeben ausgeführt – in Bezug auf die vorliegende Prüfung einer allfälligen Unzumutbarkeit der Zuweisung in das Einsatzprogramm nicht von Belang ist. 4.3.2.Unter die persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG fallen insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder und die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims (vgl. VGU S 16 75 E.5c; GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, 1987, S. 234). Relevant ist vorliegend deshalb insbesondere die Betreuungssituation der beiden Kinder, welche im Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2020 fünf und zwei Jahre alt waren. Bezüglich der Betreuungspflichten gegenüber minderjäh- rigen Kindern gilt es zu beachten, dass diese grundsätzlich keinen persön- lichen Grund darstellen, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumut- bar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht infrage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs regelmäs- sig nicht mehr der Fall sein dürfte (VGU S 16 125 E.4d; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C_43/04 vom 25. Juni 2004 E.2.2., BUCHER KUPFER, a.a.O., S. 123 f.). Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Betreuungssituation nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Wie aus den Akten hervorgeht, liess die Beschwerdeführerin ihre zweijährige Toch- ter bereits seit dem 1. Mai 2020 während vier Wochentagen, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in der Kindertagesstätte D.________ betreuen (Bg-act. 5). Für den fünfjähri- gen Sohn konnte ab 17. August 2020 sodann ein Betreuungssetting orga- nisiert werden, bestehend aus Kindergarten sowie schulergänzender Be- treuung, jeweils am Montag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis

  • 12 - 18:00 Uhr, am Dienstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr und am Mittwochvor- mittag von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr (Bg-act. 8). Nach Angaben der Be- schwerdeführerin hätte sie jeweils an den Einsatztagen von 07:40 Uhr bis 11:40 Uhr und von 13:40 Uhr bis 16:50 Uhr arbeiten müssen (Bg-act. 12 und 14). Diese Zeitangaben führen zu einem Tagessoll von 7 Stunden und 10 Minuten bzw. zu einem Wochensoll von insgesamt 28 Stunden und 40 Minuten im Einsatzprogramm bei einem Umfang von 80 %. Aus Sicht des streitberufenen Gerichts erscheint in Bezug auf den vorliegenden Einzel- fall eine zeitliche Anpassung ihrer Arbeitseinsätze an die Fremdbetreu- ungszeiten ihrer Kinder – etwa in Form eines späteren Einsatzbeginns und einer Kürzung der Mittagspause (lediglich beispielsweise Montag, Don- nerstag und Freitag jeweils von 08:10 Uhr bis 12:10 Uhr und 13:10 Uhr bis 16:50 Uhr sowie dienstags von 08:10 Uhr bis 12:10 Uhr und 13:10 Uhr bis 14:50 Uhr) – als gangbar und somit ihre Tätigkeit im Einsatzprogramm im Umfang von 80 % als zumutbar. Aufgrund der Akten war der Beschwerde- führerin ein Auto verfügbar (Bg-act. 4), sodass sie nicht auf den öffentli- chen Verkehr angewiesen war. 4.3.3.Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie stille noch ihre zweijäh- rige Tochter, lässt die Zuweisung nicht unzumutbar erscheinen. So sub- stanziiert sie nicht weiter, inwiefern ihr das Einsatzprogramm das Stillen ihrer Tochter verunmöglicht hätte, weshalb diesbezüglich den Ausführun- gen des Beschwerdegegners gefolgt werden kann (Duplik S. 2). Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen, Milch abzupumpen oder zu ihrer Tochter in die Kita zu fahren, um sie dort zu stillen, zumal sie über ein Fahrzeug verfügt (Bg-act. 4). 4.3.4.Eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Einsatzprogramm aufgrund ihres Al- ters substanziiert die Beschwerdeführerin nicht ausreichend und es sind hierfür keine Hinweise ersichtlich.

  • 13 - 4.3.5.Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein ein- deutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Be- weismittel belegt sein (BGE 124 V 234 E.4b/bb; VGU S 14 165 E.4c; AVIG- Praxis ALE B290). Aus dem ins Recht gelegten Arztzeugnis vom 28. Au- gust 2020, welches eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% ab dem

  1. August 2020 für vier Wochen ausweist, kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie zum einen selbst angibt, sie habe das Arztzeugnis auf Anraten der Leiterin des Sozialamtes B.________, sich krankschreiben zu lassen, eingeholt (Replik S. 1 unten). Zum anderen ging die Beschwerdeführerin offenbar im September 2020 trotz attestierter 100 %iger Arbeitsunfähigkeit ihrem Zwischenverdienst nach, was vonseiten der Arbeitslosenkasse für den Monat September 2020 auch so abgerechnet wurde (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 7). Des Weiteren hat der Anwalt, der für die Beschwerdeführerin am 10. September 2020 die Stellungnahme verfasste, diese Arbeitsunfähigkeit weder erwähnt noch das Arztzeugnis eingereicht (Bg-act. 12); dies ge- schah erst mit der Einsprache vom 9. Oktober 2020 (Bg-act. 14). Es ist in der Folge davon auszugehen, dass hinter dem Arztzeugnis vom 28. Au- gust 2020 versicherungsrechtliche Überlegungen stehen, was nicht zu schützen ist. 4.4.Zum rechtsprechungsgemäss zweifellos prioritären und ausgewiesenen Zwischenverdienst von 10 % (Bf-act. 7) ist festzuhalten, dass dessen Er- zielung auch mit der Absolvierung des Einsatzprogramms der Beschwer- deführerin möglich war. Bereits im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV am
  2. April 2019 versah sie einen "25% Home Office Job in der IT" (Be- schwerde S. 1) und meldete sich dennoch für eine Arbeitsvermittlung im Umfang von 80 % an (Bg-act. 1, 12 und 14), bevor ihr der Zwischenver- dienst auf 10 % gekürzt wurde (Beschwerde S. 1). Ihr Zwischenverdienst wird zeitlich flexibel erzielt, steht aber einer Teilnahme am Einsatzpro- gramm zu 80 % nicht entgegen. Zudem ist davon auszugehen, dass die
  • 14 - Beschwerdeführerin für die Erzielung des Zwischenverdiensts vorüberge- hend von der Teilnahme am Einsatzprogramm dispensiert werden kann, sollte der Zwischenverdienst nicht im Homeoffice erarbeitet werden. 4.5.Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb die Zuweisung rechtskonform und die Teilnahme am Einsatzprogramm im Umfang von 80 % – angesichts der ursprünglich im April 2019 geltend gemachten Vermittlungsfähigkeit von 80 % bzw. ab Oktober 2020 von 60 % – zumutbar war.
  1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgt ist. 6.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschul- den, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Er- messen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegen- der erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).
  • 15 - 6.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für 23 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mitt- leren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere ent- spricht die verfügte Dauer der Einstellung bei erstmaligem Nichtantritt ei- ner vorübergehenden Beschäftigung auch der AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 3.C/1). Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid so- wohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.1. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom
  1. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Beschwerdeführerin mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihr daher keine Kosten auf- zuerlegen. 7.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
  • 16 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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03.12.2021
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25.03.2026