VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 125 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 26. Januar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1969, arbeitet seit Juli 2009 als Betriebsmitarbeiter bei der B. AG in C.. Am 19. Dezember 2018 wurde er zu 100 % krankgeschrieben. Seine behandelnden Ärzte PD Dr. med. D., Chef- arzt Neurochirurgie Kantonsspital E., sowie Hausarzt Dr. med. F., FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierten eine chronische Zervi- kalgie rechtsbetont sowie chronische Schmerzen im thorakalen und lum- balen Bereich mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Im Rahmen der ambulan- ten Rehabilitation vom 7. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2019 in den Kliniken G._____ wurden insbesondere ein chronisches zervikocephales Syndrom bei u.a. Osteochondrosen HWK4-7 sowie ein chronisches lumbospondylo- genes Syndrom bei namentlich Diskopathien LWK2-SWK1 mit teils hy- perthrophen Spondylarthrosen festgestellt. Dieselben Diagnosen bestätig- ten auch Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ in ihrer Schmerzsprech- stunde, wobei sie insbesondere die medikamentöse Analgesie neu einstell- ten. 2.Mitte Juli 2019 meldete sich A._____ zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an. Daraufhin tätigte diese erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Zudem wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch bei der bishe- rigen Arbeitgeberin durchgeführt, nachdem dies ärztlicherseits im Umfang eines 20 %-Pensums befürwortet worden war. Dabei zeigte sich bereits nach kurzer Zeit, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht möglich war. Mit Bericht vom 8. Januar 2020 empfahlen Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ bei unveränderten Diagnosen aufgrund der im Rahmen des Arbeitsversuchs aufgetretenen Ohnmachtsanfälle sowie der nicht ganz nachvollziehbaren, beklagten Schmerzexazerbation zusätzlich eine psy- chosomatisch-psychotherapeutische Begleitung.
3 - 3.In dem zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten rheumatolo- gisch-psychiatrischen Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergo- nomie und Hygiene (AEH) vom 28. Mai 2020 mit Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit (EFL) (nachfolgend AEH-Gutachten) stellten die Ex- pertin und Experten ein zervikospondylogenes Syndrom rechts sowie ein lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit fest. Die angestammte, schwere Tätigkeit erachteten sie als nicht mehr zumutbar. Indes wiesen sie für adaptierte Tätigkeiten (d.h. leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rückens) eine ganztätige Arbeitsfähigkeit aus. 4.Nach durchgeführtem Vorbescheid- bzw. Einwandverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. Oktober 2020 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch auf Eingliederungsmassnahmen. Dabei stützte sie sich auf die gutachterlich ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit ab und errechnete einen Invaliditätsgrad von 0 %. Dieser verleihe weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Umschulung. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass bei der Ausübung einer geeigneten Tätigkeit und der Suche nach einem neuen Ar- beitsplatz keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen bestün- den, weshalb keine Arbeitsvermittlung gewährt werden könne. 5.Mit dagegen am 13. November 2020 beim Verwaltungsgericht Graubünden erhobener Beschwerde liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ne- ben der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragen, ihm sei "ein Job-Coach zwecks Durchführung der beruflichen Massnahmen beizu- geben und erst nach ernsthaften entsprechenden Bemühungen" sei über die Invalidenrente zu entscheiden. Zur Begründung brachte er im Wesent- lichen vor, der ihm zur Verfügung gestellte Job-Coach habe sich nicht be- sonders grosse Mühe gemacht. Er erwarte, dass aufgrund seiner Motiva-
4 - tion seine Fähigkeiten so abgerufen würden, dass er tatsächlich in einem anderen Beruf Fuss fassen könne. Alleine schaffe er dies unmöglich. Er sei der deutschen Sprache praktisch nicht mächtig und habe Existenzängste. Erst nach gehörigem Eingliederungsversuch könne über die Rentenfrage entschieden werden. 6.Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die Verfügungen vom 8. Oktober 2020, wobei sie diese punktuell vertiefte. 7.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist für eine frei- gestellte Stellungnahme keine Replik ein. Auf die Begründung in den angefochtenen Verfügungen sowie auf die wei- teren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend stellen die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 8. Oktober 2020 (Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 2 und 3, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 64 und 65) ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- gibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49
5 - Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdefüh- rer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bilden angesichts der Anmeldung am 18. Juli 2019 (Eingangsdatum) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG die Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen hat. 3.In den angefochtenen Verfügungen vom 8. Oktober 2020 (Bf-act. 2 und 3, IV-act. 64 und 65) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sei. Sie hielt fest, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Betriebsarbeiter als schwer gelte, und somit nicht mehr vollumfänglich zumutbar sei. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades stellte die Beschwerdegegnerin mangels Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit bzw. Ausnützung der Restarbeitsfähigkeit auf die LSE Tabellen 2018 ab (Kompetenzniveau 1, männlich, aufindexiert), ging dabei von einem Valideneinkommen von CHF 64'710.-- und einem Invalideneinkommen von CHF 68'069.-- aus und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 0 %. Damit bestehe weder ein Anspruch auf eine Inva- lidenrente noch auf Umschulung. Die Voraussetzung für eine Umschulung, nämlich ein dauernder, invaliditätsbedingter Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit von mindestens 20 % sei nicht erfüllt. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass bei der Ausübung einer geeigneten Tätig- keit und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine wesentlichen ge-
6 - sundheitlichen Einschränkungen bestünden, weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Für die Suche nach einer geeigneten Ar- beitsstelle verwies sie den Beschwerdeführer auf das RAV. 3.1.In seiner Beschwerde vom 13. November 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich stets bemüht, trotz der Schmerzen zu arbeiten. Die Arbeit als Lagerist sei von den Medizinern als unzumutbar bezeichnet worden, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Vorinstanz habe ihm für ein paar Sitzungen einen Job-Coach zur Seite gestellt, dieser habe sich allerdings nicht besonders Mühe gegeben, wohl weil er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle nicht einfach aufgeben wolle. Eine andere Jobgarantie gebe die Beschwerdegegnerin ja auch nicht ab. Hinzu komme, dass er der deutschen Sprache praktisch nicht mächtig sei und Existenzängste habe. Er erwarte von der Beschwerdegegnerin, dass sie sich ernsthaft des Falles annehme und sie angesichts seiner Mo- tivation seine Fähigkeiten so abrufe, dass er tatsächlich in einem anderen Job Fuss fassen könne. Alleine schaffe er dies unmöglich. Erst nach gehö- rigem Eingliederungsversuch könne über die Rentenfrage entschieden werden. 3.2.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 hält die Beschwerdegeg- nerin an ihren Verfügungen fest. Ergänzend führt sie aus, das Validenein- kommen des Jahres 2020 von CHF 64'710.-- sowie die 100%ige Arbeits- fähigkeit in einer leidensadaptieren Tätigkeit im relevanten Zeitraum seien nicht bestritten. Die Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeits- markt sei zu bejahen, zu denken sei dabei an Kurierfahrten, leichte Maschi- nenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungs- arbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung. Wei-
7 - ter sei auch auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers hin- zuweisen, der aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbstätigkeit bzw. der spezifischen Arbeitsfähigkeit vorzukehren habe. Da es auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer genug behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten gebe, könne zur Ermittlung des erzielbaren Verdienstes auf die LSE abge- stellt werden. Gegen das ermittelte Invalideneinkommen von CHF 68'069.45 werde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht. Das Valideneinkommen von CHF 64'710.00 sei unbestritten, sodass für den relevanten Zeitraum ab Januar 2020 keine Erwerbseinbusse resultiere und ein Rentenanspruch verneint werden müsse. Arbeitsvermittlung könne dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, zumal er bei der Arbeitssuche trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht erheblich behindert sei. Gegen diese Auffassung bringe er nichts Stichhaltiges vor, insbesondere zeige er nicht auf, inwiefern das Gegenteil der Fall sein solle. Für die Gewährung anderer beruflicher Eingliederungs- massnahmen müsse in jedem Fall eine Invalidität im Sinne des IVG vorlie- gen. Das medizinische Element, nämlich ein Gesundheitsschaden mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, liege zwar vor, nicht jedoch das wirtschaftliche Element, nämliche eine dauer- hafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit. Eine solche fehle, weil der Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleide, weshalb er auch keinen Anspruch auf andere berufliche Massnahmen habe.
8 - ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 4.1.Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG werden gewährt, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 1 lit. a), und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1 lit. b). Die Ein- gliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizini- schen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs- beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermitt- lung, Kapitalhilfe) (lit. b) oder der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Um- schulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In- validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich er- halten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten Ausbildungs- massnahmen, welche die versicherte Person nach Abschluss einer erst- maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätig- keit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Er- haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Um- schulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG); verlangt wird mithin, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus-
9 - bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo- bei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E.4.2, BGE 124 V 108 E.2a und b). Ferner haben gemäss Art. 18 IVG arbeitsunfähige Versicherte, die einglie- derungsfähig sind, u.a. Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hin- blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b) (vgl. auch Art. 18a IVG). Die IV-Stelle veranlasst die Arbeitsvermittlung unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Dabei müssen folgende Bedingungen ku- mulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. No- vember 2016): In Bezug auf die bisherige berufliche Tätigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so be- schaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist zudem die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Be- reitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten müssen der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. zum Ganzen: Kreis- schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [nachfol- gend KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz. 5005 1/18). 4.2.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah-
10 - res zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird (bei erwerbstätigen Versi- cherten) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4.3.Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Dem- nach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheb- lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die An- träge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1; BGE 144 V 427 E.3.2). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Ver- waltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfah- ren. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Re- gionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Be-
11 - richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizini- sche Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, viel- mehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und So- zialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a). 4.4.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be-
12 - stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztin- nen und -ärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten bzw. behandelnden (Fach-)Ärztinnen und Ärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass be- handelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht- liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.1, 8C_801/2017 vom 24. April 2018 E.4 und 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.Vorerst ist der geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente zu prü- fen. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 (Bf- act. 3, IV-act. 64) anficht und deren Aufhebung verlangt, in der Beschwerde aber nichts gegen die darin angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit (d.h. körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten) vorbringt.
13 - 5.1.Für das Gericht ist denn auch nicht ersichtlich, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des eingeholten rheumatologisch- psychiatrischen Gutachtens des AEH-Zentrums vom 28. Mai 2020 (IV- act. 46) sprechen würden und dass von der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit für den hier massgebenden Zeitraum ab Januar 2020 abzuweichen wäre. Insbesondere erfüllt das AEH-Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.4). Die Gutachterin und Gutachter haben sich in ihren Beurtei- lungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV-act. 46/6 f.) sorgfäl- tig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, den geklagten Beschwerden sowie mit seiner Vor- bzw. Krankheitsge- schichte auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen Explorationen, die durchgeführte EFL sowie die bildgebenden Un- tersuchungen getroffen (vgl. IV-act. 46/1 ff., 46/7 ff., 46/11 ff. und 46/25 ff.). Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 46/1 ff., 46/11 ff. und 46/28 ff.). Ferner ist das AEH-Gutachten für die streitigen Belange umfassend. Darin stellten die Gutachterin und Gutachter namentlich fol- gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikospondyloge- nes Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, aktivierter Osteochondrose C6/7 und hochgradiger foraminaler Stenose C7 rechts auf gleicher Höhe (links weniger ausgeprägt) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei aktivierter Osteochondrose L3/4 und muskulärer Dys- balance und Insuffizienz. Dazu wurde aus rheumatologischer Sicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen klinischen Abklärung, wie bereits in den Akten erwähnt, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf
14 - beidseits und in den rechten Arm sowie lumbale Schmerzen mit Ausstrah- lung in das rechte Bein angegeben habe. Zudem habe er beklagt, dass seit zwei Jahren beim Aufstehen Fusssohlenschmerzen beidseits vorhanden seien, was allerdings nirgends wirklich in den Akten erwähnt werde. Die klinische Untersuchung habe aktuell einen Beschwerdeführer in gutem All- gemeinzustand, adipösem Ernährungszustand, mit einer Wirbelsäulenfehl- form und -haltung, einer Bewegungseinschränkung in der LWS, deutlich vermehrt für Flexion und Extension der HWS, weniger für die Lateralflexion und Rotation der HWS, bei frei beweglichen Gelenken auch der Hüfte rechts ergeben. Neurologische Ausfälle im Sinne eines zervikozephalen Reiz- oder Ausfallsyndroms ebenfalls im Rahmen eines lumbalen Reiz- und Ausfallsyndroms hätten sich keine gezeigt. Auch hätten sich keine Hin- weise, zumindest klinisch, für eine irgendwie einschränkende Hüftarthrose rechts gefunden. Gemäss Anamnese und der aktuellen EFL-Befunde weise der Beschwerdeführer auch eine muskuläre Insuffizienz und Dysba- lance auf. Schmerzbedingt ("wegen einer diesbezüglichen Selbsthem- mung") werde er in der ambulanten Rehabilitation und auch im anschlies- send durchgeführten MTT-Training kaum relevante wesentliche Forts- chritte gemacht haben. Bei der EFL habe der Beschwerdeführer eine frag- liche Leistungsbereitschaft gezeigt und die Konsistenz sei schlecht gewe- sen. Er habe sich vor allem bei den Hebetests selbst limitiert und habe zum Teil ein groteskes Verhalten gezeigt, so z.B. bei der Fähigkeit, im Kniestand mit einer schweren Kiste, den Rücken gut stabilisierend, sich vollkommen auf die Seite zu drehen, was eine sehr hohe Kraftanwendung brauche. Diese Beobachtung sei als klar inkonsistent zu werten. Der Beschwerde- führer habe teilweise auch Bewegungsausführungen gezeigt, die sogar als selbstgefährdend zu taxieren gewesen seien. Bei der ärztlichen Untersu- chung habe er kein solches auffälliges Verhalten gezeigt. Darauf angespro- chen habe er allem Anschein nach ausweichende Erklärungen kundgetan.
15 - Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Leistung bis an seine funkti- onellen Limiten gezeigt (vgl. IV-act. 46/ 1 f.). 5.2.Angesichts dieser Ausführungen, der eingehenden klinischen und bildge- benden Untersuchungen bzw. den Befunderhebungen und der erhobenen Anamnese leuchtet es ein, wenn die Gutachterin und Gutachter zur Arbeits- fähigkeit ausführten, es sei aufgrund der mehrsegmentalen zervikalen und lumbalen Veränderungen medizinisch plausibel, dass der Beschwerdefüh- rer keine schwere Rückenbelastbarkeit mehr aufweise, auch wenn er sich anlässlich der EFL nicht bis an seine funktionellen Grenzen habe belasten lassen und nur eine knapp mittelschwere Belastbarkeit demonstriert habe. Die angestammte, als schwer einzustufende Tätigkeit sei daher nicht mehr zumutbar, wobei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit be- stehe. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde und der radiologischen, mittelmässig schweren Befunde sei dem Beschwerdeführer aber eine zu- mindest knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit seltener bis manchmal stattfindender Einnahme von statischen, rückenbelastenden Po- sitionen ganztags zumutbar (vgl. IV-act. 46/3 f.). 5.3.Vor diesem Hintergrund sind somit keine Gründe ersichtlich, welche geeig- net wären, den Beweiswert des AEH-Gutachtens zu schmälern. Da auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges dagegen vorbringt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die im Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Dass sie dabei annahm, diese habe ab dem Zeitpunkt der Austherapierung des Beschwerdeführers (vgl. Verlaufsprotokoll, Ein- trag vom 17. Dezember 2019 [IV-act. 50/3]) und somit zu dem hier mass- gebenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 bereits bestanden, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. dazu Case Report, IV- act. 66/12). Zudem ist die 100% Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
16 - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwertbar. Denn das gutach- terliche Anforderungsprofil, wonach körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rückens in ei- nem 100%-Pensum zumutbar seien, ist nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine solche Stelle praktisch nicht kennt (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.2 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr umfasst das hier anwendbare Kompetenzni- veau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeiten, die insbesondere im Wech- selrhythmus ohne Zwangshaltungen des Rückens ausgeführt werden kön- nen. Zudem kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) ge- rechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Dass der Betreuungsaufwand für den Arbeitgeber derart gross wäre, dass das benötigte Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet werden könnte (vgl. ähnliches Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom
17 - [CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005]) resultiert ein negativer Invaliditätsgrad. Damit besteht in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2020 kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 6.1.Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a), sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E.3.1); sie wird in der Regel für die Dauer von sechs Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (KSBE, Rz. 5009). Was die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitsvermittlung betrifft, wird der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit verlangt, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E.3.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 18 Rz. 4). Ebenfalls vorausgesetzt wird sodann die Eingliederungsfähigkeit, d.h. die objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 Rz. 5). Die Notwendigkeit und Geeignetheit als Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) verlangen überdies, dass die fehlende berufliche
18 - Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten zurückzuführen sein muss, ansonsten die Arbeitsvermittlung allenfalls in den Anwendungsbereich der Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung fällt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 Rz. 6; vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts S 19 2 vom 12. Juni 2019 E.7.2). 6.2.Ferner hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E.5.4, BGE 130 V 488 E.4.2). Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 130 V 488 E.4.2, BGE 124 V 108 E.3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten
19 - Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E.2.2, 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.3). 6.3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass keine gesundheitsbedingte Einschränkung für weitere Eingliederungsmassnahmen bestehe. Mangels eines dauernden, invaliditätsbedingten Minderverdienstes bei zumutbarer Tätigkeit von mindestens 20 % bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Ebenso wenig sei ein solcher auf Arbeitsvermittlung zu bejahen, da bei der Ausübung einer geeigneten Tätigkeit und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. 6.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, der ihm zur Verfügung gestellte Job-Coach habe sich nicht besonders grosse Mühe gegeben. Er erwarte, dass aufgrund seiner Motivation seine Fähigkeiten so abgerufen würden, dass er tatsächlich in einem anderen Beruf Fuss fassen könne. Alleine schaffe er dies unmöglich. Er sei der deutschen Sprache praktisch nicht mächtig und habe Existenzängste. Erst nach gehörigem Eingliederungsversuch könne über die Rentenfrage entschieden werden. 6.4.Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 betreffend Eingliederungsmassnahmen (Bf-act. 2) ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts Konkretes vor, was gegen die vorerwähnte Argumentation der Beschwerdegegnerin spräche. Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin kann vollumfänglich beigepflichtet werden: Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf,
20 - inwiefern er bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt sein soll. Vielmehr ist er unbestrittenermassen in jeder körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daher ist nicht ersichtlich, dass er bei der Ausübung bzw. Arbeitssuche nach einer geeigneten Stelle wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden wesentlich eingeschränkt wäre. Die angeblich beschränkten Deutschkenntnisse (vgl. aber Bericht der Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ vom 18. März 2020 [IV-act. 38/3], wonach eine Verständigung auf Deutsch sehr gut funktioniere, und gleichermassen psychiatrisches AEH-Teilgutachten vom
21 - Arbeitsplatzes teil (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 8. Juli 2020 [IV-act. 50]). Daran vermag das pauschale und nicht weiter substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, der ihm zur Verfügung gestellte Job- Coach (wohl recte: die ihm zur Verfügung gestellte Eingliederungsberaterin) habe sich nicht besonders grosse Mühe gegeben, nichts zu ändern. Da für den Beschwerdeführer – wie dargelegt – weder bei der Ausübung einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit noch bei der Suche nach einem Arbeitsplatz trotz der Rückenbeschwerden wesentliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint hat. 6.5.Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf andere berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zwar liegt beim Beschwerdeführer mit dem Rückenleiden unbestrittenermassen ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor, weshalb das medizinische Element gegeben ist. Der Beschwerdeführer legt aber weder dar noch ist ersichtlich, dass das wirtschaftliche Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegend erfüllt wäre. Vielmehr verfügt er – wie bereits dargelegt – in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bejahen ist. Zudem bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, bei ihm liege eine Konstellation vor, die es ausnahmsweise erlauben würde, vom grundsätzlichen Erfordernis der 20%igen Mindesterwerbseinbusse abzuweichen (vgl. dazu BGE 124 V 108 E.3b f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2 sowie KSBE Rz. 4002 und 4011 ff.), handelt es sich bei ihm mit seinen 51 Jahren doch weder um einen jungen Versicherten noch verfügt er über eine
22 - entsprechend lange, verbleibende Aktivitätsdauer. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung somit zu Recht verneint. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen vom