BGE 138 V 218, 8C_256/2019, 8C_389/2019, 8C_476/2019, 8C_541/2019, + 2 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 120 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 2. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ meldete sich erstmals im November 2012 unter Hinweis auf eine Rheumaerkrankung bei der IV-Stelle des Kantons B._____ zum Leistungs- bezug an (berufliche Integration/Rente). Diese klärte in der Folge den Sachverhalt ab und holte verschiedene Arztberichte ein. Die Dres. med. C._____ und D., rheumatologische Poliklinik des Spitals T., stellten in ihrem Bericht vom 12. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Allgemeine Schwäche und Schmer- zen als Residuum einer Myositis bestehend seit 2007 sowie Verdacht auf eine Depression und eine Dekonditionierung. Zudem verwiesen sie auf ih- ren Bericht vom 9. Januar 2013, in welchem unter anderem eine Dermato- myositis bei Erstmanifestation im 2007 mit Polymyositis, lymphozytärer Dermatitis, Adynamie, Leistungsintoleranz, Myalgien und Hepatitis ausge- wiesen wurde. Der Hausarzt med. pract. E._____ hielt in seinem Bericht vom 20. Mai 2013 fest, dass A._____ leicht ausser Atem komme und er- müdbar sei. Weiter stellte der behandelnde Psychiater am 13. November 2013 namentlich folgende Diagnosen: Verdacht auf eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), mittelschwere depressive Episode chronischen Verlaufs sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung. Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), wies in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2013 unter anderem folgende Diagnosen aus: somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Or- gane und Systeme mit Schmerzen, Dyspnoe und vegetativen Symptomen wie Schwitzen, depressive Episode mit chronischem Verlauf, aktuell leicht, PTBS mit vorwiegend Körpererinnerungen, Hyperarousal und Rückzug, subsyndromal, sowie nicht näher bezeichnete dissoziative Störung. Mit Verfügung vom 19. März 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons B. mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wir- kung im Rechtssinne einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
3 - cherung. Das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde infolge Rückzugs des Rechtsmittels mit Urteil vom 23. Mai 2014 als erledigt abge- schrieben. 2.Im Juli 2014 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle des Kantons B._____ zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente). Ihr neuer Hausarzt Dr. med. G._____ wies in seinem Verlaufsbericht vom 2. Septem- ber 2014 einen verschlechterten Gesundheitszustand aus und stellte fol- gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Verschlechterung der rheumatischen Beschwerden, neuro-vaskuläre Probleme - transiente ischämische Attacke am 9./10. Juni 2014, schwere Depression, Anpas- sungsstörung, zunehmende psychische und körperliche Ermüdbarkeit und Leistungsschwäche. Demgegenüber diagnostizierten die Dres. med. H._____ und I., Neurozentrum des Spitals T., in ihrem Bericht vom 13. November 2014 neben der bekannten Dermatomyositis unter an- derem einen Verdacht auf eine transitorische ischämische Attacke am
6 - lich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefoch- tenen Verfügung, weshalb sie durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob die IV- Stelle zu Recht mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Ge- sundheitszustands durch die Beschwerdeführerin nicht auf deren Leis- tungsbegehren eingetreten ist. Darüber hinausgehende, erst im vorliegen- den Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbringen der Beschwerde- führerin, namentlich zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem massgebenden Arbeitsmarkt sowie zu der in die- sem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung von Menschenrech- ten und der Menschenwürde, zielen am Streitgegenstand vorbei und sind daher von Vornherein nicht zu hören. 3.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.1). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dagegen stellt eine
7 - bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1). 3.2.1. Im Rahmen der Prüfung, ob auf eine Neuanmeldung einzutreten ist, findet der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung resp. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu sorgen hat, keine Anwendung. Es ist Sache der versicherten Person, das Vorliegen eines veränderten Sachverhalts glaub- haft zu machen. Erst wenn dies erfolgt ist und die IV-Stelle auf die Neuan- meldung eintritt, hat sie unter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_476/2019 vom 18. September 2019 E.3 m.w.H.). Mit dem Be- weismass des Glaubhaftmachens sind allerdings herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E.6) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab- klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2 und 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E.2.1 m.w.H.). 3.2.2. Da der Untersuchungsgrundsatz rechtsprechungsgemäss erst greift, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt, zielt das Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach die IV-Stelle keine Abklärungen vorgenommen und in- sofern ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, von vornherein ins Leere.
8 - 3.3.1. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Verän- derung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten um- fassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerde- weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachver- halt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom
11 - Symptomatik sei aktenanamnestisch nicht verzeichnet. Dr. med. L._____ erachtete die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin eines Schneiderateliers für nicht mehr zumutbar. Dagegen wies er für eine einfache, an ihre körperlichen Möglichkeiten angepasste Verweistätigkeit mit regelmässigen Pausen und ohne Leitungsfunktion, Personalführung und Kundenbetreuung eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit aus (unter Ausklammerung der somatischen Einschränkungen) (vgl. IV-act. 97 S. 33). In ihrer Beurteilung vom 6. März 2017 führte RAD-Ärztin R._____ aus, der psychiatrische Gutachter habe bei der Beschwerdeführerin eine leichte depressive Episode, im Verlauf leicht bis mittelgradig ausgeprägt ohne zwischenzeitliche Remission, diagnostiziert, und er habe die Kriterien für eine PTBS als nicht erfüllt erachtet. Weiter hielt sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 10. Februar 2015 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde. Dem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass zusammenfassend von einer prämorbid unauffälligen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Die Entwicklung der psychischen Beschwerden stehe im Zusammenhang mit den angegebenen mehrfachen belastenden Ereignissen in der Vorgeschichte (Migration, schwierige soziokulturelle Eingewöhnung sowie somatische Komorbidität mit u.a. Muskelschwäche, Schmerzen etc.). Gestützt darauf ging RAD-Ärztin R._____ davon aus, dass die psychischen Beschwerden eher die Folge der Grundproblematik im kulturellen und sozialen Bereich darstellten. Damit sollten die Lösungen mit adäquaten Instrumenten in diesen Lebenssphären und nicht mit medizinischen Massnahmen gesucht werden (vgl. IV-act. 114 S. 4). In somatischer Hinsicht hielt RAD-Ärztin med. pract. S._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrer Beurteilung vom 6. Juli 2016 fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Schneiderin wie jede andere leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ganztags mit einer maximalen Leistungsreduktion von 10 % zumutbar sei (vgl. IV-act. 106).
12 - 5.1.In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 trat die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (vgl. IV-act. 151). Dabei stützte sie sich namentlich auf die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. O._____ vom 13. August 2020 und
13 - 5.2.1. Dr. med. M._____ hielt in ihrem Bericht vom 28. Juli 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin, welche seit August 2019 durch sie betreut werde, bereits seit zehn Jahren wegen einer Polymyositis in rheumatologischer Behandlung stehe. Es hätten bereits zahlreiche immunsuppressive Therapien stattgefunden, die (jedoch) zu keiner Remission geführt hätten. Seit August 2019 bestehe eine deutlich verstärkte Krankheitsaktivität mit deutlicher Erhöhung der Kreatinkinase. Klinisch äussere sich dies in einer allgemeinen Schwäche und verstärkten Müdigkeit. Durch die langjährige Krankheitssymptomatik sei es zusätzlich zu einer chronisch generalisierten Schmerzsymptomatik gekommen. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin durch die bestehende Krankheitsaktivität komplett eingeschränkt. Es bestünden eine ausgeprägte Müdigkeit und Schwäche. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr keine Tätigkeit zumutbar; es bestehe eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen IV-act. 143). 5.2.2. Dr. med. N._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. September 2020 neben der Polymyositis (ICD-10: M33.2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Er hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin, welche seit dem 24. Oktober 2019 in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehe, psychische und kognitive Einschränkungen im Bereich der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie Einschränkungen in der Belastungsfähigkeit bestünden. Ein verlangsamtes Denken sowie Konzentrationsstörungen führten zu einer erhöhten Fehlerquote, verlangsamtem Arbeitstempo sowie erhöhtem Anleitungsbedarf. Zudem bestehe eine reduzierte Belastbarkeit infolge einer starken Schmerzsymptomatik mit Bewegungseinschränkungen sowie einer affektiven Labilität (vgl. zum Ganzen IV-act. 147).
14 - 6.Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, geht in Würdigung dieser Berichte aus dem Vergleich zwischen der im Verfügungszeitpunkt am 2. Oktober 2020 gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 9. Juni 2017 bot, nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hätte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert haben. 6.1.Zwar geht aus dem Bericht von Dr. med. M._____ vom 28. Juli 2020 in somatischer Hinsicht mit Blick auf die Polymyositis hervor, dass seit August 2019 eine deutlich verstärkte Krankheitsaktivität mit deutlicher Erhöhung der Kreatinkinase (4000 U/ml) bestehe (vgl. IV-act. 143), was in dieser Form im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. Juni 2017 nicht der Fall war. Mit Bezug auf den Krankheitsverlauf ergibt sich aus den Akten vielmehr was folgt: Die Polymyositis manifestierte sich erstmals kurz nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2007 (vgl. Berichte vom 20. September 2007 [IV-act. 20 S. 6] und vom 21. Dezember 2007 [IV-act. 20 S. 2]), wobei sich im Vergleich zu den von Dr. med. M._____ im Bericht vom 28. Juli 2020 festgestellten Werten eine ähnlich hohe Kreatinkinase zeigte (vgl. Bericht vom 29. Oktober 2007 [IV-act. 20 S. 4]). In der Folge wurden gegen Ende des Jahres 2012 bzw. Anfang 2013 jedoch weder laborchemisch noch radiologisch Zeichen für eine Myositis bzw. eine Entzündungsaktivität infolge der durchgeführten Therapie mit Methotrexat und niedrig dosiertem Steroid festgestellt (vgl. Berichte vom
19 - 6.3.Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Beschwerdeführerin nicht auf deren Leistungsbegehren eingetreten ist. 7.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf eine ausserge- richtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 9.1.Zu prüfen bleibt, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist, das heisst, ob die Kosten von CHF 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) von der Ge- richtskasse zu übernehmen sind. 9.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 VRG). Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin öffentlich unterstützt wird (vgl. URP-Akten). Ihre Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Da die vorliegende
20 - Streitsache darüber hinaus nicht aussichtslos erschien, sind die Kosten von CHF 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]