VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 117 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzendevon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 4. Mai 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Eric Stern, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - matischen Veränderungen vereinbar sei. Eine Zerrung sei weiterhin nach- weisbar. 4.Mit Einsprache vom 23. Juni 2020 beantragte der anwaltliche Rechtsver- treter von A._____ (nachfolgend: Rechtsvertreter), die angefochtene Ver- fügung vom 26. Mai 2020 sei dahingehend aufzuheben, dass die UVG- Leistungen auch nach Ende Mai 2020 weiterhin zu erbringen seien. Ver- fahrensmässig werde um die Zustellung der gesamten Unfallakten und eine Nachfrist von sieben Tagen ab Zugang der Akten zur Ergänzung der Einsprache nachgesucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die ange- fochtene Verfügung auf der Erwägung beruhe, dass die aktuellen Be- schwerden rechts nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. März 2020 zurückgeführt werden könnten, sondern vielmehr durch einen unfallfrem- den Vorzustand, insbesondere durch die Fasziitis der Plantarfaszie zu er- klären seien. Der Status quo sine vel ante gelte nach einem leichten OSG- Distorsionstrauma nach 6 bis 12 Wochen als erreicht und die Fasziitis der Plantarfaszie sei bereits 2 Tage nach dem Ereignis diagnostiziert worden und habe sich nicht in so kurzer Zeit nach dem Unfall entwickeln können. Diese medizinische Beurteilung widerspreche derjenigen von Dr. med. E._____ und Dr. med. G., die nach wie vor eine volle Arbeitsunfähig- keit bescheinigten. Sofern die B. sich dieser Einschätzung ver- schliesse, werde eine fachärztliche orthopädische Begutachtung beantragt, um die Kausalitätsfrage objektiv beurteilen zu lassen. Der Einsprache bei- gelegt war der MRI-Bericht von Dr. I._____ vom 17. Juni 2020. 5.Mit E-Mail vom 26. Juni 2020 ersuchte die B._____ den Rechtsvertreter um Einreichung einer von seiner Mandantin unterschriebenen Vollmacht, wel- che dieser am 30. Juni 2020 der B._____ zukommen liess.
4 - 6.Am 1. Juli 2020 wurden die Akten der B._____ dem Rechtsvertreter elek- tronisch zugestellt unter Hinweis, dass die Frist von sieben Tagen ab Download der Akten gewährt werde. 7.Am 15. Juli 2020 lud der Rechtsvertreter die Akten herunter. 8.Mit Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020 hielt die B._____ fest, dass die Einsprache vom 23. Juni 2020 aufgrund fehlender Begrün- dung als unzulässig betrachtet werde. Innert der Frist bis 22. August 2020 sei keine Einsprachebegründung eingetroffen. Die Einsprache vom 23. Juni 2020 genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Verfügung vom 26. Mai 2020 gelte somit als rechtskräftig. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Okto- ber 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 9. Sep- tember 2020 und die Rückweisung der Sache an die B._____ zur neuen Entscheidung über die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus UVG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Be- gründend wurde ausgeführt, dass die Einsprache vom 23. Juni 2020, ent- gegen der Ansicht der B., genügend begründet worden sei. Auf S. 2 und S. 3 der Einsprache vom 23. Juni 2020 sei ausgeführt worden, dass die massgeblichen Erwägungen in der Verfügung der B. vom 26. Mai 2020, wonach der status quo sine vel ante vorliegend nach 6 bis 12 Wo- chen als erreicht gelten könne und die Fasziitis der Plantarfaszie sich gar nicht innert so kurzer Zeit (zwei Tage nach dem Ereignis diagnostiziert) habe entwickeln können, der medizinischen Beurteilung von Dr. med. E._____ und Dr. med. G._____ widerspreche. Der Einsprache sei zusätz- lich der Bericht des MRI am Bahnhof Chur vom 17. Juni 2020 beigelegt worden. Der Einspracheantrag sei zwar kurz, aber durchaus klar und do- kumentiert begründet worden. Daran ändere nichts, dass keine Ergänzung
5 - der Einsprachebegründung eingereicht worden sei. Das Nichteintreten der B._____ erweise sich als rechtswidrig und komme einer Rechtsverweige- rung gleich. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch darauf, dass ihre Ansprüche aus UVG positiv materiell beurteilt würden. 10.In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde und somit die Bestätigung der angefochtenen Nichteintretens- verfügung vom 9. September 2020. Es seien keine Kosten zu vergüten. Zur Begründung brachte sie vor, dass bis zum Ablauf der Nachfrist am 24. Au- gust 2020 keine Einspracheergänzung eingegangen sei. Die vorsorgliche Einsprache vom 23. Juni 2020 sei formell als ungenügend zu betrachten. Diese habe sich mit dem Hinweis auf den Widerspruch zwischen der Beur- teilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin und der behan- delnden Ärzte der Beschwerdeführerin begnügt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch gar nicht über die erfor- derlichen Akten verfügt, was bei der Beurteilung einer medizinischen Frage unabdingbar sei. 11.In der Replik vom 30. November 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Frage der Fristwahrung be- schränke, um ihre Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020 zu rechtfertigen. Die Einsprache vom 23. Juni 2020 sei rechtzeitig erfolgt, was die Beschwerdegegnerin selbst anerkannt habe. Richtig sei einzig, dass die in Aussicht gestellte Ergänzung der Einsprachebegründung nicht bis zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020 er- folgt sei. Es gehe nicht um die Ergänzung einer Einsprachebegründung, sondern darum, ob auf die rechtzeitig ergangene Einsprache seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht eingetreten worden sei. Die Be- schwerdegegnerin vermöge nicht zu begründen, weshalb die formellen Voraussetzungen der Einsprache vom 23. Juni 2020 nicht erfüllt gewesen
6 - sein sollen. Sie verweise lediglich darauf, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine umfassende Akteneinsicht vorgelegen habe und eine solche in An- gelegenheiten, in denen es um die Verneinung des natürlichen Kausalzu- sammenhangs ginge und mithin um eine medizinische Frage, unabdingbar sei. Die Beschwerdegegnerin räume aber implizit selber ein, dass die Ein- sprache neben dem Antrag auch eine Begründung enthalten habe, indem auf widersprüchliche ärztliche Auffassungen verwiesen worden sei, die bei Fortbestehen durch eine Expertise geklärt werden müssten. Auch eine kurze, aber klare Begründung genüge den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV. Dass eine Begründungsergänzung ausgeblieben sei, ändere daran nichts. Indem die Beschwerdegegnerin die Einsprache materiell überhaupt nicht behandelt habe, sondern wegen vermeintlich fehlender for- meller Voraussetzung von der Hand gewiesen habe, liege eine Gehörsver- letzung der Beschwerdeführerin vor. 12.Am 3. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf die Begründung in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 – die Duplik ein. Es werde nicht bestritten, dass die vorsorgliche und nicht begründete Einsprache vom 23. Juni 2020 rechtzeitig erfolgt sei, vielmehr sei diese aber formell mangelhaft, indem sie ungenügend begründet wor- den sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichteintretensverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2020. Gegen solche so- zialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Be- schwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtpflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bun- desrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressatin der angefochtenen Nichteintretensverfügung ist die Beschwer- deführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Nicht- eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2020. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2020 eingetreten ist.
8 - 3.Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Die fristgerechte Eingabe der Einsprache vom 23. Juni 2020 wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten. 4.1.Die Beschwerdegegnerin macht vorliegend geltend, die Einsprache vom
9 - wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.2.1). 4.3.1.Gemäss Lehre und Rechtsprechung dürfen an Einsprachen keine hohen formellen Voraussetzungen gestellt werden. Beim Einspracheverfahren, dessen Zweck u.a. darin liegt, das rechtliche Gehör zu erweitern und die übergeordneten Gerichte zu entlasten, handelt es sich weitestgehend um ein formloses Verfahren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E.3.2.2 m.w.H; vgl. auch Urteil des Ver- sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2015/14 vom 21. September 2016 E.3.3 m.w.H.). Die Einsprache ist zudem ein niederschwelliges Rechtsmittel, weshalb die formellen Anforderungen an diese geringer sein müssen als jene an eine Beschwerde. Anzumerken ist, dass selbst bei ei- ner Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG lediglich eine kurze Be- gründung gefordert wird. An die Form der Einsprache dürfen aufgrund des Rügeprinzips nur minimale Anforderungen gestellt werden (KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz 48 f. m.w.H.; Ent- scheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 18 64/213 vom 9. Au- gust 2018 E.3.2 m.w.H.). Steht der Wille der Partei fest, die angefochtene Verfügung nicht akzeptieren zu wollen, gilt diese als insgesamt angefoch- ten (KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz 49 f. m.w.H.), zumal im Einspracheverfahren sich Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung der Einsprache nicht pauschal, sondern nur in der Relation zur konkreten materiell-, be- weis- und verfahrensrechtlichen Lage bestimmen lassen (GEHRING, in: FREY/MOSIMANN/BOLLINGER [Hrsg.], AHVG und IVG Kommentar, Schaff- hausen/Zürich/Winterthur 2018, Art. 52 Rz 7). Rechtsanwälte sind gehal- ten, eine Einsprache mindestens summarisch zu begründen (vgl. Ent- scheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 18 64/213 vom 9. Au- gust 2018 E.7.1). So soll ein Arztbericht bzw. der Ausdruck des Willens, eine Verfügung anzufechten, den Anforderungen einer Einsprache genü-
10 - gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E.4.2). 4.3.2.Der von der Beschwerdegegnerin eingenommene Standpunkt überzeugt nicht. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Einsprache in- nert Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, was die Beschwerdegegnerin bestätigte. Aus den gesamten Umständen lässt sich überdies schliessen, dass die Beschwerdegegnerin selbst davon ausging, dass eine "vorsorgliche Einsprache" vorlag, die die Einsprachevorausset- zungen von Rechtsbegehren und Begründung erfüllte, setzte sie selbst der Beschwerdeführerin nur eine Nachfrist an, die der Vertiefung der Begrün- dung dienen und nicht zu einem Nichteintreten führen sollte, denn es un- terlieb, entgegen Art. 10 Abs. 5 ATSV, die Androhung eines möglichen Nichteintretens. Dass es bei der angesetzten Nachfrist nicht um eine Er- streckung der Einsprachefrist gehen konnte, bedarf angesichts der Un- zulässigkeit der Erstreckung einer gesetzlichen Frist (Art. 40 Abs. 1 ATSG) keiner weiteren Ausführungen. Und dass die mit der Nachfrist eingeräumte Möglichkeit, die Einsprachebegründung zu vertiefen, nicht wahrgenommen wurde, tut der Rechtmässigkeit der erhobenen Einsprache keinen Abbruch. Der Wille der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Mai 2020 anzu- fechten, geht aus der Einsprache vom 23. Juni 2020 klar hervor, indem sie anbegehrt, dass ihr entgegen der Verfügung vom 26. Mai 2020 weiterhin Leistungen aus der Unfallversicherung auch nach Ende Mai 2020 auszu- richten seien. Auch begründet sie ihren Antrag mit dem Hinweis auf den Widerspruch zwischen der Beurteilung des beratenden Arztes der Be- schwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 und der behandelnden Ärzte der Be- schwerdeführerin vom 4. Mai 2020 (Beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 10, 11) und dem Antrag auf eine fachärztliche orthopädische Begut- achtung im Falle der Beibehaltung der beschwerdegegnerischen Einschät- zung (Bg-act. 17 S. 1 ff.). Sodann wird die Begründung untermauert mit dem MRI-Bericht vom 17. Juni 2020, auf welchen in der Einsprache ver-
11 - wiesen wird und welcher ins Recht gelegt wird (Bg-act. 17 S. 4). So kurz die Begründung des Antrags auf Weiterausrichtung der Leistungen gemäss UVG auch über Ende Mai 2020 hinaus sein mag, sie genügt den minimalen formellen Anforderungen an eine Einsprache, wie sie die Praxis entwickelt hat. Damit ist auch eine knapp begründete Einsprache eine rechtsgültige Einsprache. 4.4.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, auf die Einsprache vom 23. Juni 2020 einzutreten und die Ansprüche der Beschwerdeführerin nach UVG auch nach Ende Mai 2020 zu prüfen und darüber zu entscheiden. Dies wird nachzuholen sein. 5.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 9. September 2020 als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 9. September 2020 und zur Rückweisung der Sache zum Entscheid über die unfallversicherungsrechtlichen An- sprüche der Beschwerdeführerin auch nach Ende Mai 2020 führt. 6.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantona- len Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung – gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG kostenlos ist. 7.Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen Parteikosten- ersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Festsetzung dieses Parteikostenersat- zes ist grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin vom 30. November 2020 abzustellen. Gemäss Kosten- note macht der Rechtsanwalt eine Parteientschädigung von total CHF 1'781.25 für einen Aufwand von 5.45 Stunden zu einem Stundenho- norar von CHF 300.00 geltend. Wenn keine Honorarvereinbarung einge-
12 - reicht wird, legt das Gericht eine allfällige aussergerichtliche Entschädi- gung nach Ermessen fest (Art. 2 bis 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverord- nung, HV; BR 310.250]). Da aktenkundig keine Honorarvereinbarung mit- eingereicht wurde, ist vorliegendenfalls der Stundenansatz gemäss verwal- tungsgerichtlicher Praxis (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 37 vom 20. August 2019 E.3.2) auf CHF 240.00 zu re- duzieren, was einen Parteikostenersatz von CHF 1'429.10 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 5.45 Std. à CHF 240.00 [CHF 1'308.00] plus Baraus- lagen [3 Porti à CHF 6.30=CHF 18.90] plus 7.7 % MWST [CHF 102.20]) ergibt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der B._____ AG vom 9. September 2020 aufgehoben und die Sache zum Ent- scheid über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche von A._____ an die B._____ AG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 1'429.10 zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]