VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 116 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 13. Januar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - I.Sachverhalt: 1.Am 13. Juli 2020 reichte A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) den neuen Mietvertrag vom 10. Juli 2020 mit einer monatlichen Miete von CHF 1'250.-- ein. In- folge der veränderten Wohnkosten berechnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Juli 2020 die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV neu und rechnete A._____ ab Juli 2020 anstatt den von ihm geltend gemach- ten jährlichen Mietzins von CHF 15'000.-- den maximalen Mietzins von to- tal CHF 13'200.-- an. 2.Dagegen erhob A._____ am 13. September 2020 Einsprache mit der Be- gründung, dass die Berechnung zu korrigieren und als jährlicher Mietbe- trag CHF 15'000.-- zu berücksichtigen seien. 3.Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Ab- zug von monatlich CHF 50.-- für den Abstellplatz nicht rechtens und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die volle Miete von monat- lich CHF 1'250.-- abzustellen sei. Zur Begründung machte er im Wesent- lichen geltend, dass ein Abzug bei der Miete für einen Stellplatz nicht zulässig sei, wenn dieser gemäss Mietvertrag zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werde. Ein Abzug würde vorliegendenfalls nicht mit dem Ent- scheid des Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Verfahren S 18 38 übereinstimmen.
3 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2020 beantragte die Aus- gleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und ergänzte, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich ge- schütztes Interesse daran habe, feststellen zu lassen, ob der ortsübliche Abzug für einen Stellplatz zu Unrecht erfolgt sei. Wie der mitangefochte- nen Verfügung entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer aktuell unabhängig von der Beantwortung der hier strittigen Frage lediglich Anspruch auf das gesetzliche Mietzinsmaximum von CHF 13'200.-- jähr- lich. Damit habe der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ein Abzug bei der Miete für einen Stellplatz nicht zulässig sei, wenn dieser im Mietvertrag zur unentgeltlichen Nutzung vereinbart sei, könne nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen zulässig, vom Mietvertrag einen orts- üblichen Abzug vorzunehmen, wenn eine Garage im Mietvertrag als Zu- satzobjekt aufgeführt werde. Es sei von der Entgeltlichkeit des Abstellplat- zes auszugehen, so dass der monatliche Abzug von CHF 50.-- rechtens sei. 6.Mit nicht fristgerecht ergangener Replik, datiert vom 16. November 2020 (Poststempel 17. November 2020), bat der Beschwerdeführer um Frister- streckung zur Replik und um Zustellung des Urteils im Verfahren S 18 38. Mit Schreiben vom 19. November 2020 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Frist zur Einreichung der Replik versäumt habe. Überdies wurde er auf die Möglichkeit des Ersuchens um Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG bis zum 17. Dezember 2020 hingewiesen.
4 - 7.Mit Replik vom 16. Dezember 2020 (Poststempel 17. Dezember 2020) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt. 8.Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Angefochten ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichkasse, vom 1. Oktober 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zustän- dig. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprachentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller und materieller Adressat des angefochte- nen Einspracheentscheids und damit unmittelbar betroffen. Ein schutzwür- diges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beein-
5 - flusst werden kann, wobei verlangt wird, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betrof- fen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E.3, 136 V 7 E.2.1). Zu prüfen ist nach- folgend, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der ge- richtlichen Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids hat. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Ob die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist nachfolgend ebenfalls zu prüfen. 2.1.Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der Fassung in Kraft bis
6 - nach der Rechtsprechung bei der EL-Bemessung ein ortsüblicher Betrag vom gesamten Mietzins abgezogen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 vom 24. Oktober 2005 E.3.3). Bei einem ortsüblichen Abzug in der Höhe von CHF 50.-- würde der monatliche Miet- zins noch CHF 1'200.-- betragen, d.h. jährlich CHF 14'400.--, was den Ma- ximalbetrag von CHF 13'200.-- übersteigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2020). Damit besteht in casu kein Rechtsschutzinteresse, ob der Beschwerdeführer obsiegt oder unterliegt, da der maximal anrechenbare Mietzins von jährlich CHF 13'200.-- mit dem geltend gemachten Mietzins ohnehin überschritten wird und die Ergän- zungsleistungen unverändert bleiben. 2.3.Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG (in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2020 in Verbindung mit Art. 83 ATSG [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019]) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialver- sicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozess- führung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht der Beschwerdegegnerin kein Parteikostenersatz zu. 3.2.Der Beschwerdeführer hat am 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Pro- zessführung beantragt. Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist das Gesuch obsolet.
7 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]