VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 106 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 14. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin und B., Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.B.________ war als Kundenmaurer für die C.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als ihm gemäss Unfallmeldung vom
  1. Mai 2019 am 10. Mai 2019 bei Betonspitzarbeiten in D.________ ein Fremdkörper ins linke Auge spickte. Dr. med. E., Facharzt für Ophthalmologie, attestierte B. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 22. Mai 2019; diese Arbeitsunfähigkeit wurde anschliessend mehrmals verlängert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). 2.Mit Brief vom 23. September 2019 bzw. anfechtbarer Verfügung vom
  2. Juni 2020 stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. September 2019 ein. Hiergegen erhob die A.________ als Krankenversicherer von B.________ am 26. Juni 2020 Einsprache. 3.Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2020 wies die SUVA die Ein- sprache der A.________ ab. 4.Hiergegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  3. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
  4. Es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben.
  5. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Heilungskosten im Zu- sammenhang mit dem Ereignis vom 10. Mai 2019 zu verpflichten. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass sowohl das linke als auch das rechte Auge von B.________ vor dem Unfall bis auf die Notwendigkeit des Tragens von Korrekturlinsen völlig gesund gewesen seien. So sei bis zum Unfall im Jahr 2019 keine einzige ophthalmologische Konsultation nötig gewesen. Eine Erosio Corneae (Hornhauterosion) mit Infiltrat, wie sie vorliegend eindeutig und unbestritten am Tag nach dem Unfall festge-
  • 3 - stellt, dokumentiert und behandelt worden sei, bringe üblicherweise innert kürzerer Zeit eine entzündliche Gewebereaktion mit sich. Damit sei erwie- sen, dass das Infiltrat vom Unfall herrühre und das Trauma so gross ge- wesen sei, dass sich der Befund trotz Behandlung nach dem Unfall ver- grössert habe. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Virus Herpes Simplex 1 (HSV 1) eine weit verbreitete Spezies sei, welche durch ein gesundes Immunsystem in Schach gehalten werde. Gemäss all- gemein anerkanntem medizinischem Verständnis könnten sowohl lokale (Traumata, lokale Immunsuppression) wie systemische Stressoren ein Wiederaufflammen einer HSV 1 Infektion provozieren. Vorliegend sei mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder das erhebliche Trauma der Hornhaut selbst oder die durch den schweren, sich zunächst verschlimmernden Verlauf der Erosio Cornea notwendige Behandlung mit starken und immunsuppressiven Kortikosteroiden oder auch beides in Kombination als auslösendes und adäquates Ereignis im Sinne des erfor- derlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zu werten, die HSV 1 Infek- tion zu reaktivieren. Darüber hinaus hielt die Beschwerdeführerin fest, dass der SUVA bei der Erstbeurteilung vom 20. September 2019 durch Dr. med. I.________, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochir- urgie, gewisse Unterlagen nicht vorgelegen hätten, sodass ihr der Verlauf grösstenteils unbekannt gewesen sei. 5.In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom
  1. September 2020 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
  2. August 2020. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Sta- tus quo sine in Bezug auf die unfallbedingte Hornhauterosion am linken Auge – sofern das angenommene Unfallereignis überhaupt rechtsgenüg- lich erstellt gewesen sei – innert weniger Tage erreicht gewesen sei. Die Hornhautentzündung sowie die herpetische Superinfektion seien unfall- fremd; sie habe diesbezüglich nie eine Leistungspflicht anerkannt und es
  • 4 - gelinge der Beschwerdeführerin auch nicht, die Unfallkausalität zu bewei- sen. Streitgegenstand sei ausschliesslich das Rechtsverhältnis der Heil- behandlung (Art. 10 UVG/Art. 15 ff. UVV). 6.Am 5. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie bestritt, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. E., dem Erstuntersuchenden vom 11. Mai 2019, ein Infiltrat bestanden habe, welches als Zeichen einer Kontaktlinsen-as- soziierten Keratitis gewertet wurde. Stattdessen sei festgehalten worden, dass eine Erosio mit begleitendem Infiltrat ("Erosio mit Infiltrat") bestanden habe. Die Entstehung von Infiltraten sei durch den Aufbruch der Hornhaut (= Erosio) zu erklären. Aufbrüche der Hornhaut prädisponierten durch den Verlust der natürlichen Barrierefunktion zu bakteriellen und mykotischen Entzündungen der Hornhaut. Ein solches Infiltrat könne auch bereits nach 12 bis 18 Stunden bzw. einen Tag nach einer Läsion der Hornhaut auftre- ten bzw. nachweisbar sein. Da Erosio und Infiltrat dasselbe Zentrum teil- ten, seien beide unfallbedingt. Im Übrigen vertiefte die Beschwerdeführe- rin ihre bisherigen Standpunkte. 7.Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 17. November 2020 an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie bestritt die Beweiskraft der in die Replik integrierten Handnotizen, zumal sich daraus nicht ergebe, dass diese von Dr. med. E. stammten und den vorliegenden, streiti- gen Fall beträfen. Zudem seien sie zum Teil gar nicht lesbar. Darüber hin- aus vertiefte sie ihre bisherigen Standpunkte. 8.Mit Schreiben vom 4. November 2021 lud die Instruktionsrichterin B.________ (nachfolgend: Beigeladener) zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren ein. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen und verzichtete auf eine Teilnahme am Verfahren.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2020. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons ange- fochten werden, in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Bei Be- schwerdeerhebungen durch andere Versicherungsträger, wie dies vorlie- gend der Fall ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohn- sitz der versicherten Person (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 19 39 vom 15. September 2020 E.1 m.H.a. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz. 23). Der versicherte Beigeladene wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Krankenversicherung des Beigeladenen ist die Be- schwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG), da der Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leis- tungspflicht begründet (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG).

  • 6 - 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt hat oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, neben den Heilbehandlungskosten für die Hornhauterosion auch jene für die bakterielle Keratitis (Hornhautentzün- dung) und die Herpesinfektion zu übernehmen (vgl. BGE 125 V 413 E.1 f. sowie Beschwerdeantwort S. 3). 3.Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.1.1.Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheits- begriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krank- heiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Fak- toren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Um- welteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und des- halb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung fin- den sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Un- gewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren

  • 7 - Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E.4.1.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1, 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E.3.4). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objek- tiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Be- griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E.4.2, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Ohne Belang für die Prü- fung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwer- wiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E.4.2, 8C_545/2019 vom 14. November 2019 E.9.1, 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E.3.1.1). 3.1.2.Die Plötzlichkeit bezieht sich auf die Einwirkung des äusseren Faktors und nicht auf den Gesundheitsschaden; auch ein nicht akuter Schaden kann eine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslösen, wenn nur die Ein- wirkung als plötzlich zu qualifizieren ist (NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 14). Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb ei- nes relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung

  • 8 - hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E.5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.3 m.w.H.). 3.2.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt einen natürlichen Kau- salzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zu- sammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1). 3.2.2.Ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit muss der vom Unfallver- sicherer zu beweisende Wegfall des Kausalzusammenhanges erstellt sein. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt je- mals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Un- fallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausa- lität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine). Dabei hat

  • 9 - der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er- bringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenera- tive Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen ei- nes Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negati- ven Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom

  1. Februar 2020 E.3.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2 m.w.H.). Mit dem Erreichen des Sta- tus quo ante vel sine entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehen- den Beschwerden. Solange jedoch der Status quo ante vel sine noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos- tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskos- ten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo ante vel sine auch Anspruch auf eine zweck- gemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 m.w.H.). 4.1.1.Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 61 ATSG). Das Gericht hat den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das ge- samte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
  • 10 - annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
  1. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). 4.1.2.Gemäss Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaft- machung müssen aber über das konkrete Geschehen genaue und mög- lichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. BGE 114 V 298 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Gesche- hensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversiche- rung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom
  2. Dezember 2018 E.4.2). Im Streitfall hat das Versicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, speziell die Un- gewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind (vgl. BGE 112 V 201 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E.3.4). 4.2.1.Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
  • 11 - leuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). 4.2.2.Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies- sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1d). 4.2.3.Auch eine reine medizinische Aktenbeurteilung ist gemäss Rechtspre- chung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Ana- mnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten un- bestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent- lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3).

  • 12 - 5.Vorliegend ist den Akten mit Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom

  1. Mai 2019 sowie den Beschwerde-, Behandlungs- und Beurteilungsver- lauf Folgendes zu entnehmen: 5.1.Gemäss Unfallmeldung vom 13. Mai 2019 spickte dem Beigeladenen am
  2. Mai 2019 bei Betonspitzarbeiten in D.________ ein Fremdkörper ins linke Auge (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). 5.2.Anlässlich der Erstbehandlung beim Hausarzt F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Mai 2019 befundete dieser was folgt: "Auge li. mit deutlicher Reizung der Bindehaut. Keine sichtbare Beteiligung der Hornhaut. Kein Fremdkörper gesehen, wobei das ektropieren nicht funktioniert hat." Er überwies den Beigeladenen an Dr. med. E. (vgl. Bg-act. 17). 5.3.Dr. med. E., Facharzt für Ophthalmologie, befundete anlässlich der Erstkonsultation vom 11. Mai 2019 eine Hornhauterosion (Erosio Cor- neae; "Schürfung") beim linken Auge mit Infiltrat, woraufhin er eine Thera- pie mittels Augentropfen (Floxal; auch mit Indophtal) und Augensalbe (Floxal) verordnete. Am 17. Mai 2019 stellte Dr. med. E. fest, dass das Infiltrat grösser geworden war und ein Hornhautödem bestand. Daraufhin verordnete er eine neue Therapie (Vigamox, Tobrex, Floxal, In- dophtal). Am 13., 17., 20., 22. und 27. Mai 2019 fanden weitere Kontrollen bei Dr. med. E.________ statt. Anlässlich der letzten Kontrolle vom
  3. Mai 2019 befundete er noch das Vorhandensein eines Epitheldefekts. Therapiert wurde der Beigeladene mit 3x täglich Tobradex Augensalbe links (vgl. Bg-act. 14). 5.4.Am 29. Mai 2019 übernahm Dr. med. G.________, Fachärztin für Oph- thalmologie, die Behandlung des Beigeladenen, wobei sie einen Horn- haut-Ulcus feststellte (vgl. Bg-act. 4; vgl. auch das Arztzeugnis vom 5. Juni
  • 13 - 2019 [Bg-act. 7]). Im Arztzeugnis vom 13. Juni 2019 erwähnte sie schliesslich eine Keratitis (vgl. Bg-act. 8). 5.5.Am 6. Juni 2019 fand eine notfallmässige Untersuchung in der Augenklinik des Spitals O.________ statt. Dabei konnte im Abstrich das Herpes simplex Virus 1 nachgewiesen werden (vgl. Bg-act. 25). Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom
  1. Juni 2019 folgende Diagnosen: "Auge links: Bakterielle Keratitis, Kontaktlinsen assoziiert ED 10. Mai 2019 mit herpetischer Superinfektion." Er hielt fest, dass sich in der klinisch ophthalmologischen Untersuchung ein Hornhautinfiltrat mit lokaler Ausdünnung und einer umgebenden Erosio zeige, sodass die Diagnose einer bakteriellen Keratitis bestätigt werden könne (vgl. Bg-act. 25). 5.6.Am 20. September 2019 erstattete die Versicherungsmedizinerin Dr. med. I., Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, ein Aktengutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin hielt sie fest, dass durch die Fremdkörper-Verletzung vom 10. Mai 2019 eine Hornhau- terosion entstanden sei, welche in der Regel ohne vorbestehende Horn- hautinfektionen und unter der lokalen Therapie mittels Floxal Augentrop- fen und Augensalbe innerhalb einer Woche abheile. Unfallkausal seien die Erstuntersuchung und die Kontrollen 1-2 Wochen lang danach. Die durch- geführten späteren Augenuntersuchungen seien für die Abklärung und Be- handlung einer infektiösen Hornhautkrankheit nötig gewesen und damit nicht unfallkausal (vgl. Bg-act. 38). 5.7.Am 20. September 2019 fand eine erneute Untersuchung in der Augenkli- nik des Spitals O. statt. Die Dres. med. J.________ und K.________, Fachärzte für Ophthalmologie, diagnostizierten im Bericht vom 27. September 2019 was folgt: "Auge links: Hornhautulcus bei St. n. bakterieller Superinfektion bei Herpes Keratitis" (vgl. Bg-act. 46).
  • 14 - 5.8.In einem Schreiben vom 15. November 2019 an die Beschwerdeführerin hielt Dr. med. G.________ unter anderem fest, dass die Hornhaut am
  1. Juni 2019 im Zentrum eine grosse Erosio gezeigt habe, woraufhin sie den Beigeladenen erneut notfallmässig in die Augenklinik des Spitals O.________ überwiesen habe (vgl. Bg-act. 56 S. 2). 5.9.In einer erneuten Beurteilung vom 4. Mai 2020 hielt die Versicherungsme- dizinerin Dr. med. I.________ fest, der Beigeladene habe nach seinen An- gaben am 10. Mai 2019 eine Fremdkörperverletzung am linken Auge erlit- ten, wobei er Kontaktlinsen getragen habe. Gemäss augenärztlichen Be- richten sei er ab der Erstkonsultation vom 11. Mai 2019 wegen einer Kon- taktlinsen-assoziierten bakteriellen Keratitis mit Herpes simplex Suprain- fektion behandelt worden. Dies sei eine infektiöse Krankheit und es be- stehe kein kausaler Zusammenhang mit angegebenem Unfallereignis (vgl. Bg-act. 58). 5.10.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfasste die Versicherungsmedi- zinerin Dr. med. I.________ am 14. Oktober 2020 eine weitere Beurteilung mit ausführlicher Anamnese (vgl. Bg-Beilage 1). Sie hielt an ihrer bisheri- gen Beurteilung fest, wonach die Hornhauterosion (Schürfung) mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei; die Hornhautentzündung sei allerdings nicht unfallkausal, da es sich um eine bakterielle, Kontaktlin- sen-assoziierte Hornhautentzündung mit herpetischer Superinfektion handle, welche eine Krankheit sei (vgl. Bg-Beilage 1 S. 2). Auch in ihrer erneuten Beurteilung vom 26. Oktober 2020 bejahte die Versicherungs- medizinerin Dr. med. I.________ die Unfallkausalität der Hornhauterosion am linken Auge, während sie die Unfallkausalität der Hornhautentzündung und deren Folgen verneinte (vgl. Bg-Beilage 2). 6.Nachfolgend wird auf die drei Gesundheitsschädigungen am linken Auge, d.h. die Hornhauterosion (vgl. nachstehende Erwägungen 7 ff.), die Horn- hautentzündung (vgl. nachstehende Erwägungen 8 ff.) und die Herpesin-
  • 15 - fektion (vgl. nachstehende Erwägungen 9.1.1 ff.), je einzeln eingegangen und die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Heilbehand- lungskosten geprüft. 7.Was die Hornhauterosion anbelangt, beschrieb der Beigeladene den Sachverhalt anlässlich einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019 wie folgt: "Passiert auf Baustelle in D.. Auftrag, in Betonmauer ein Loch für Einsatz Sensor zu automatischem Türöffner auszuspitzen. Ging selber daran, während rund zwei Stunden mit einem Bohrhammer dieses Loch auszuspitzen. Gängig[e] Schutzaus- rüstung getragen, so auch eine Schutzbrille. Kann effektiv nicht aufführen, dass sich ein einzelnes konkretes Ereignis, wo mir ein Splitter, ein Stein- splitter oder was vom Spitzeisen, ev. vom Betonmauerwerk ins linke Auge gespickt wäre. Hatte schlicht während des Spitzens mit dem Bohrhammer die entsprechenden Einflüsse durch Staub und herumspickenden Parti- keln vom Beton. Schlicht der störende Einfluss durch diese Bohrrückstände, welche Einfluss aufs linke Auge nahmen. Bei den Spitz- arbeiten keine besonderen Mittel exponierend massgebend gewesen; schlicht das Spitzen mit Bohrhammer einer trockenen Betonmauer. Während des Spitzens nicht besonders unterbrochen, stets weiter mit der Arbeit. Wohl beim Spitzen gemerkt, dass mich etwas im linken Auge stört; nicht gerieben, schlicht blinzelnd weiter mit dem Bohren, bzw. dem Spitzen mit der Maschine. Trage generell normale Linsen tagsüber, diese sassen soweit korrekt, schlicht das aufkommende störende Gefühl im linken Auge. Alsdann die Spitzarbeiten beendet, stets anhaltend das störende lästige Gefühl im linken Auge. Bei der Arbeit zugegen der Arbeitskollege, Hand- langer L.. Bat L.________, im Auge zu kontrollieren, ob allenfalls ein Fremdkörper, ein Steinsplitter oder sonst was sich darin befinden würde. Er vermochte nichts zu sehen. Sodann weiter mit der Arbeit, den Tag normal die Bauarbeiten weitergeführt. Stets das störende Gefühl im linken Auge, welches leicht rötlich seit den Spitzarbeiten war. Linsen noch

  • 16 - nicht rausgenommen. Erstmals solche Situation rund um Arbeiten, rund um Spitzarbeiten erlebt. Abends daheim, wie gehabt die Linsen raus. Aus- ser dass das linke Auge stets rötlich war, noch keine weiteren Besonder- heiten. Am nächsten Tag das linke Auge deutlich stärker rot geworden und zunehmend störendes, noch nicht schmerzhaftes Empfinden. Da Haus- arztpraxis in M.________ geschlossen, nach telefonischer Rücksprache am Tag nach Vorfall Vorsprache bei Dr. F., Standort N.. Gemäss Dr. F.________ sei zur Sache ein Augenarzt aufzu- suchen und so Dr. E.________ in P.________ aufgesucht (vgl. Bg- act. 35)." 7.1.Die Beschwerdegegnerin bejaht grundsätzlich die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhauterosion. Gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ vom

  1. September 2019 macht sie allerdings geltend, dass der Status quo sine in Bezug auf die unfallbedingte Hornhauterosion am linken Auge in- nert ein bis zwei Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen sei (vgl. Bg- act. 38 S. 2 und 39 sowie Beschwerdeantwort S. 3). Sie habe die Kosten für die Behandlung der Hornhauterosion übernommen und die Einstellung der Leistungen per 30. September 2019 verfügt, d.h. rund viereinhalb Mo- nate nach dem Ereignis vom 10. Mai 2019 (vgl. Bg-act. 39 und 62 sowie Beschwerdeantwort S. 3). 7.1.1.Tatsächlich hielt die Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ in ih- rer Beurteilung vom 20. September 2019 fest, dass durch die Fremdkör- per-Verletzung vom 10. Mai 2019 eine Hornhauterosion entstanden sei, welche in der Regel ohne vorbestehende Hornhautinfektion und unter der lokalen Therapie mittels Floxal Augentropfen und Augensalbe innerhalb einer Woche abheile. Als unfallkausal bezeichnete sie die Erstuntersu- chung und die Kontrollen 1-2 Wochen lang danach. Die durchgeführten späteren Augenuntersuchungen seien für die Abklärung und Behandlung einer infektiösen Hornhautkrankheit nötig gewesen und damit nicht unfall-
  • 17 - kausal. Es seien keine weiteren unfallbedingten Kontrollen nötig und ein Fallabschluss empfohlen (vgl. Bg-act. 38 S. 2). Auch Dr. med. E.________ ging im ärztlichen Zeugnis vom 21. Mai 2019 (noch) von einer voraussicht- lichen Wiederaufnahme der Arbeit durch den Beigeladenen am 23. Mai 2019 aus (vgl. Bg-act. 3 S. 1; zur Kausalität zwischen dem Ereignis vom
  1. Mai 2019 und der Hornhauterosion vgl. zudem Bg-act. 14 S. 1: "Ero- sion links bei Status nach Fremdkörper links am 10. Mai 2019"). In ihren Beurteilungen vom 14. Oktober 2020 und 26. Oktober 2020 hielt die Ver- sicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ daran fest, dass die Hornhau- terosion überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei, obschon kein Fremdkörper gefunden oder dessen Entfernung klinisch-objektiv in den Berichten nicht beschrieben worden sei (vgl. Bg-Beilage 1 S. 2 sowie Bg- Beilage 2 S. 1). 7.1.2.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kommt den vorstehend dar- gelegten versicherungsmedizinischen, fachärztlichen Beurteilungen von Dr. med. I.________ voller Beweiswert zu, da sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. dazu vorstehende Er- wägung 4.2.2). Darüber hinaus steht ihnen keine anderslautende fachärzt- liche Einschätzung gegenüber. Der Umstand, dass es sich um reine me- dizinische Aktenbeurteilungen handelt, vermag den Beweiswert der versi- cherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. I.________ nicht zu schmälern, zumal die ihr vorliegenden Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben und diese Daten unbestritten waren, sodass ein lückenloser Befund vorlag (vgl. dazu vor- stehende Erwägung 4.2.3). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Hornhauterosion am linken Auge zum Schluss gelangte, dass der Status quo sine ein bis zwei Wochen nach dem Ereignis vom 10. Mai 2019 erreicht war und sie den Fall per 30. Sep-
  • 18 - tember 2020 abschloss; der Wegfall des Kausalzusammenhangs er- scheint überwiegend wahrscheinlich. 7.2.1.Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens brachte die Be- schwerdegegnerin erstmals vor, dass die per 30. September 2019 erfolgte Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro auch deshalb gerechtfertigt sei, weil der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG gar nicht erfüllt sei. So sei der Bei- geladene während zwei Stunden bei Spitzarbeiten in der Luft befindlichen Bohrrückständen (Staub, Betonpartikel etc.) ausgesetzt gewesen, wobei sich im linken Auge ein störendes Gefühl entwickelt habe. Der Arbeitskol- lege, welcher das Auge nach Beendigung der Arbeit kontrolliert habe, habe keinen bestimmten Fremdkörper feststellen können (vgl. Bg-act. 35). Daraus ergebe sich, dass keine plötzliche, singuläre schädigende Einwir- kung vorgelegen habe. Ferne entsprächen die im Rahmen von Spitzarbei- ten in der Luft aufgetretenen Bohrrückstände im Lebensbereich eines Bau- arbeiters auch keinem ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. zum Ganzen Duplik S. 3; vgl. auch Beschwerdeantwort Rz. 4.8). 7.2.2.In casu kann offenbleiben, ob das Ereignis vom 10. Mai 2019 den Unfall- begriff i.S.v. Art. 4 ATSG erfüllt oder nicht; denn die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro per 30. September 2019 wäre zufolge Wegfalls des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhauterosion am linken Auge ein bis zwei Wochen nach dem Ereignis vom 10. Mai 2019 ohnehin zulässig gewesen (vgl. dazu vor- stehende Erwägungen 7.1 - 7.1.2). 8.Was die Hornhautentzündung und die herpetische Superinfektion anbe- langt, hat die Beschwerdegegnerin nie eine Leistungspflicht anerkannt. Hinsichtlich der Frage, ob zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhautentzündung bzw. der herpetischen Superinfektion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusam- menhang besteht, ist somit die Beschwerdeführerin beweisbelastet (vgl.

  • 19 - Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.4.2 und 4.3). 8.1.1.Die Beschwerdeführerin begründet die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhautentzündung im Wesentlichen damit, dass Dr. med. E.________ in seinem Sprechstundenbericht ganz klar fest- halte, dass am 11. Mai 2019 eine Erosio mit begleitendem Infiltrat ("Erosio mit Infiltrat") bestanden habe. Die Entstehung von Infiltraten sei durch den Aufbruch der Hornhaut (= Erosio) zu erklären. Aufbrüche der Hornhaut prädisponierten durch den Verlust der natürlichen Barrierefunktion zu bak- teriellen und mykotischen Entzündungen der Hornhaut. Ein solches Infil- trat könne auch bereits nach 12 bis 18 Stunden bzw. einen Tag nach einer Läsion der Hornhaut auftreten bzw. nachweisbar sein. Da Erosio und Infil- trat dasselbe Zentrum teilten, seien beide unfallbedingt. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Schriftstücke, auf welche sich die Beschwerdegegnerin für die Darstellung einer Kontaktlinsen-as- soziierten Keratitis berufe, ca. vier Wochen nach der Erstbeurteilung und Erstbehandlung durch Dr. med. E.________ entstanden seien. Insbeson- dere das Schriftstück des Spitals O.________ vom 11. Juni 2019, worin die Kontaktlinsen-assoziierte Keratitis erstmals erwähnt werde, müsse als Darstellung in zweiter Instanz betrachtet werden und widerspiegle nicht den Erstbefund von Dr. med. E.. Die im Spital O. vor- gefundene Situation sei als Ergebnis eines komplizierenden Verlaufs (vi- rale Superinfektion einer zuvor stattgehabten bakteriellen Keratitis) zu be- trachten. Die bakterielle Keratitis wiederum fusse auf einer bakteriellen In- fektion, welche sich im Rahmen des Unfalls entwickelt habe und zunächst auch mittels Antibiotika habe gebessert werden können. An der dort zurückbleibenden Narbe dieses infektiösen Prozesses habe sich die virale Superinfektion mit Herpes Simplex sekundär entwickeln können.

  • 20 - 8.1.2.Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Ak- tengutachten der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ vom

  1. Oktober 2020 fest, dass die zeitliche Nähe des am 11. Mai 2019 be- fundeten Infiltrats zur Hornhauterosion vom 10. Mai 2019 einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser und der Hornhautentzündung aussch- liesse. Letztere müsse somit bereits vor dem Ereignis vom 10. Mai 2019 bestanden haben. Im Weiteren werde die Tatsache einer vorbestandenen Hornhautentzündung auch dadurch gestützt, dass der Versicherte Kon- taktlinsen trage. Dazu verweist die Beschwerdegegnerin wiederum auf das Aktengutachten von Dr. med. I.________ vom 14. Oktober 2020, wo- nach Kontaktlinsenträger ein höheres Risiko hätten, an einer Hornhautent- zündung zu erkranken als andere Menschen. Zum einen könnten die Lin- sen mit Erregern kontaminiert sein, zum anderen bedeuteten die Haftscha- len für die Hornhaut Stress, vor allem bei längeren Tragezeiten. Solange eine Kontaktlinse über der Hornhaut liege, werde diese weniger mit Sau- erstoff versorgt, was sie anfälliger für einen Keimbefall mache (vgl. Bg- Beilage 1 S. 2). Weiter hält die Beschwerdegegnerin fest, der Standpunkt der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ decke sich mit dem Untersuchungsbericht des Spitals O.________ vom 11. Juni 2019, worin ausdrücklich eine "Kontaktlinsen assoziierte" bakterielle Keratitis diagnos- tiziert worden sei. 8.2.1.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Kausalität zwischen der Hornhautentzündung und der Hornhauterosion bzw. dem Ereignis vom
  2. Mai 2019 (Aufbruch der Hornhaut und Entstehen eines Infiltrats als Be- gleiterscheinung) vermögen das streitberufene Gericht nicht zu überzeu- gen, zumal sie nicht mit den vorliegenden Einzelfall betreffenden medizi- nischen Fachmeinungen unterlegt sind. Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin auf den Bericht von Dr. med. E.________ stützt, welcher anlässlich der Erstkonsultation am 11. Mai 2019 beim linken Auge eine "Erosion mit Infiltrat" feststellte (vgl. Bg-act. 14 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass
  • 21 - diese Formulierung ("Erosion mit Infiltrat") keine Kausalitätsbeurteilung beinhaltet. Die blosse Feststellung eines Infiltrats am 11. Mai 2019, d.h. einen Tag nach dem Ereignis vom 10. Mai 2019, belegt keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Horn- hautentzündung. Die Beschwerdeführerin argumentiert nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc", welche zum Beweis eines natürlichen Kau- salzusammenhangs anerkanntermassen nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.2, 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E.5.1). Weiter trifft es zwar zu, dass der Bericht des Spitals O.________ vom
  1. Juni 2019, worin erstmals eine Kontaktlinsen-assoziierte Keratitis er- wähnt wurde, ca. vier Wochen nach der Erstbeurteilung und -behandlung durch Dr. med. E.________ entstanden ist (vgl. Bg-act. 25). Allerdings hatte bereits Dr. med. G.________ in ihrem ärztlichen Zeugnis vom
  2. Mai 2019 lediglich einen "Hornhaut-Ulcus" erwähnt (vgl. Bg-act. 4; vgl. auch Bg-act. 7), ohne diesen in Zusammenhang zu setzen mit der statt- gehabten Hornhauterosion, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht von einer traumatischen Genese ausging. 8.2.2.1. Gemäss der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ hat eine Kon- taktlinsen-assoziierte Hornhautentzündung einen typischen Verlauf: Zunächst entstünden kleine, punktförmige Läsionen in der Epithelschicht der Hornhaut (verantwortlich für Fremdkörpergefühl), daraufhin breiteten sich später die Erreger in der Hornhaut aus und es entstehe ein Horn- hautstroma-Infiltrat (vgl. Bg-Beilage 2 S. 1). Dr. med. I.________ hält in ihrem Aktengutachten vom 26. Oktober 2020 fest, dass vorliegend die An- zeichen der Kontaktlinsen-assoziierten Keratitis schon bei der Erstunter- suchung am 11. Mai 2019 vermerkt worden seien (Hornhautinfiltrat; Bg- Beilage 1 S. 2 sowie Bg-Beilage 2 S. 2). Neben der Hornhauterosion – welche sie trotz medizinisch nicht dokumentierten Fremdkörper-Befunds für überwiegend wahrscheinlich unfallkausal halte – sei das Hornhautinfil-
  • 22 - trat schon im augenärztlichen Erstbefund festgestellt worden; dieses habe nicht aufgrund einer Hornhautläsion vom Vortrag entstehen können, son- dern sei ein Zeichen einer vorbestehenden Hornhautentzündung (vgl. Bg- Beilage 2 S. 2). Der Umstand, dass der Beigeladene im Jahr 2019 bis zum Ereignis vom 10. Mai 2019 keine einzige Konsultation bei einem Ophthal- mologen gehabt habe, vermag gemäss Dr. med. I.________ keine "völlig gesunde[n] Augen" nachzuweisen. Die Schmerzen bei einer bakteriellen Hornhautentzündung begännen meist dezent und würden im Verlauf stär- ker. Die Beschwerden kämen erst, wenn sich die Erreger in der Hornhaut ausbreiteten und es entstehe ein Hornhautstroma-Infiltrat (vgl. Bg-Beilage 2 S. 2). Weiter führt die Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ in ihrem Aktengutachten vom 26. Oktober 2020 aus, dass Kontaktlinsen gemäss Fachliteratur bei fehlerhafter Anwendung, bei zu langem Tragen oder bei Kontakt mit anderen Gegenständen oder Umwelteinflüssen zu Irritationen des Cornea-Gewebes führen könnten. Diese Irritationen könnten sich in der Folge – bei Nicht-Behandlung der Ursache – zu einer Keratitis (Horn- hautentzündung) weiterentwickeln. [...] Die unfallfremde Hornhautentzün- dung habe zu einer Vernarbung der Hornhaut geführt. Diese Vernarbung habe ihrerseits eine Sehminderung bewirkt. Letztere habe also nichts mit der Fremdkörperverletzung zu tun. Die Hornhautvernarbung und die Seh- minderung wären auch dann eingetreten, wenn keine Fremdkörperverlet- zung erfolgt wäre (vgl. Bg-Beilage 2 S. 4). 8.2.2.2. Dieser Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ stehen aktenmässig keine fachmedizinischen Gegenmeinungen gegenü- ber. Der handschriftlichen Dokumentation der Verlaufseinträge von Dr. med. E.________ (vgl. Replik S. 2) sowie dem Schreiben von Dr. med. G.________ vom 15. November 2019 (vgl. Bg-act. 56 S. 2), welche der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ im Zeitpunkt der Erstbeur- teilung vom 20. September 2019 noch nicht vorgelegen hatten, ist hin-

  • 23 - sichtlich der Frage der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhautentzündung nichts zu entnehmen. Dr. med. G.________ schildert in ihrem Schreiben vom 15. November 2019 an die Beschwerdeführerin lediglich den Behandlungsverlauf bei ihr im Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 (vgl. Bg-act. 56 S. 2). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Versiche- rungsmedizinerin Dr. med. I.________, wonach die Hornhautentzündung nicht unfallkausal war; die Beurteilung erscheint als schlüssig, sie ist nach- vollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. 9.1.1.Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der herpetischen Infektion hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass das Virus Herpes Simplex 1 (HSV 1) eine weit verbreitete Spe- zies mit einer Durchseuchung in der hiesigen Bevölkerung von schät- zungsweise weit über 90 % sei, welches durch ein gesundes Immunsys- tem in Schach gehalten werde. Gemäss allgemein anerkanntem medizini- schem Verständnis könnten sowohl lokale (Traumata, lokale Immunsup- pression) wie systemische Stressoren ein Wiederaufflammen einer HSV 1 Infektion provozieren. Im vorliegenden Fall sei mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder das erhebliche Trauma der Hornhaut selbst oder die durch den schweren, sich zunächst verschlimmernden Verlauf der Hornhauterosion notwendige Behandlung mit starken und immunsu- pressiven Kortikosteroiden oder auch beides in Kombination als im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs für die Reaktivierung der HSV 1 Infektion auslösend zu werten. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Behandlung mit Tobradex, welches Dexamethason, ein starkes Kortikosteroid, enthalte und eine virale Infektion mit Herpes Simplex be- günstige, über mehrere Tage, zumindest vom 20. Mai 2019 bis zum

  1. Juni 2019, durchgeführt worden sei. 9.1.2.Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Ak- tengutachten von Dr. med. I.________ vom 14. Oktober 2020 fest, dass
  • 24 - die herpetische Superinfektion direkt von Mensch zu Mensch übertragen werde und nicht durch einen Fremdkörper hervorgerufen werden könne; ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Mai 2019 sei aus- geschlossen. Hinzu komme, dass die Tobradex-Salbe, wenn sie denn tatsächlich verwendet worden sei, ohnehin der Behandlung der unfallfrem- den bakteriellen Infektion/Keratitis und nicht der Behandlung der unfallbe- dingten Hornhauterosion gedient habe. Der Umstand, dass die Tobradex- Salbe eine virale Infektion zu begünstigen vermöge, könne somit von vorn- herein nicht als mittelbare bzw. indirekte Unfallfolge in Frage kommen. 9.2.1.Tatsächlich hält die Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ in ih- rem Aktengutachten vom 14. Oktober 2020 fest, dass die virale Infektion und ihre Folgen nicht in einem kausalen Zusammenhang zur initialen Ver- letzung am 10. Mai 2019 stünden. Eine direkte Übertragung dieser Krank- heit erfolge von Mensch zu Mensch, man könne eine Herpes Virus Infek- tion nicht von einem Fremdkörper (oder von einer Pflanze) bekommen (vgl. Bg-Beilage 1 S. 3). Zudem weist sie darauf hin, dass vorliegend kein grosser körperlicher Stress oder eine Immunsuppression bestanden habe, welche zur Reaktivierung eines Virus hätte führen können. Im Dossier sei kein "erhebliches Trauma der Hornhaut" oder keine "notwendige Behand- lung mit starken und immunsuppressiven Kortikosteroiden oder auch bei- des in Kombination" dokumentiert. Es handle sich in diesem Fall um eine angebliche Fremdkörperverletzung der Hornhaut, welche zur Erosion ge- führt habe. Die Hornhauterosion sei in der Regel innerhalb einer Woche regredient. Es habe am Unfalltag eine Kontaktlinsen-assoziierte Hornhaut- entzündung bestanden, welche zur Hornhaut-Ulceration (Geschwür) ge- führt habe. Nach der Behandlung der Herpes-Superinfektion sei die Horn- hautentzündung abgeheilt und sie habe eine tiefe Hornhautnarbe hinter- lassen. Die Hornhautentzündung am linken Auge halte sie für nicht unfall- kausal (vgl. Bg-Beilage 2 S. 4).

  • 25 - 9.2.2.Auch dieser Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ stehen aktenmässig keine fachmedizinischen Gegenmeinun- gen gegenüber. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit den Dres. med. G.________ und E.________ je ein Telefonat geführt, wo- bei diese nie bezweifelt hätten, dass es sich beim schwierigen, sich kom- plizierenden Verlauf (virale Superinfektion einer zuvor stattgehabten bak- teriellen Keratitis) um ein unfallkausales Geschehen handle; die Be- schwerdeführerin belegt dies allerdings nicht. Zudem hält sie zwar fest, dass ihre Einschätzungen von Medizinern stammten. Sie will deren Na- men allerdings nur auf Nachfrage des Gerichts offenlegen, was angesichts der Mitwirkungspflicht und des ausgedehnten Schriftenwechsels im vorlie- genden Verfahren nicht nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin argu- mentiert einmal mehr nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wel- che zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.2, 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E.5.1). Zudem vermag sie mit ihren allge- meinen, nicht fallbezogenen Hinweisen auf medizinische Fachliteratur und das "allgemein anerkannte medizinische Verständnis" nicht zu überzeu- gen bzw. die Fachbeurteilungen der behandelnden Ärzte und der versi- cherungsmedizinischen Fachärztin nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar überzeugt die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ vom 14. Oktober 2020 insofern nicht vollständig, als sie darin ausführt, es sei bei der lokalen Therapie kein Tobradex und somit kein Dexamethason, welches eine virale Infektion begünstigen würde, verwen- det worden (vgl. Bg-Beilage 1 S. 3; vgl. auch Bg-Beilage 2 S. 4). Gemäss dem Sprechstundenbericht von Dr. med. E.________, welcher auszugs- weise in die Replik aufgenommen wurde, soll dem Beigeladenen ab dem

  1. Mai 2019 Tobradex verabreicht worden sein (vgl. Replik S. 4). Auch Dr. med. G.________ hielt in ihrem Schreiben vom 15. November 2019 u.a. fest, sie habe die bei Behandlungsübernahme am 29. Mai 2019 vor- bestehende Medikation (Floxal und Tobradex) beibehalten (vgl. Bg-act. 56
  • 26 - S. 2). Da man eine Herpes Virus Infektion allerdings nicht von einem Fremdkörper (oder von einer Pflanze) bekommen kann und das Tobradex eingesetzt wurde, um die nicht unfallkausale Keratitis zu behandeln (vgl. auch Bg-act. 38 S. 2), liegt auch bei der viralen Infektion mit HSV 1 keine Unfallfolge vor (auch nicht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 UVG). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermögen die Ausführun- gen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ zur Medikation (Tobradex/Dexamethason) die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Beurteilungen, wonach die Hornhautentzündung nicht unfallkausal war, gesamthaft nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass es sich bei den Beurteilungen der Versicherungsmedizine- rin Dr. med. I.________ um reine Aktengutachten handelt, deren Beweis- wert nicht zu schmälern. 10.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Der an- gefochtene Einspracheentscheid mit der Leistungseinstellung per
  1. September 2019 ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11.Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Beschwer- deverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 27 - 4.[Mitteilungen]

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