VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 102 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInAudétat und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 28. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1960, wohnhaft in B., war für die C._____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 13. Novem- ber 2018 mit dem Fahrrad stürzte. Er verletzte sich dabei am linken Knie, an der Lendenwirbelsäule (LWS), an der rechten Hüfte und erlitt oberfläch- liche Hautschürfungen. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und er- brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbe- handlung). Die Versicherungsleistungen für das linke Knie und die LWS wurden am 15. August 2019 durch die SUVA unbeanstandet per 30. April 2019 bzw. 13. Mai 2019 eingestellt. 2.Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 stellte die SUVA die Versicherungsleis- tungen für die rechte Hüfte rückwirkend per 25. Dezember 2018 ein, ohne aber die über diesen Zeitpunkt hinaus bereits erbrachten Versicherungs- leistungen zurückzufordern. 3.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 23. Juni 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 abgewiesen wurde. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Sep- tember 2020 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzli- chen Versicherungsleistungen über den verfügten Zeitpunkt hinaus. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen die rückwirkende Leistungs- einstellung und die Aussage, dass seine hohen sportlichen Ambitionen schuld an seinen Beschwerden sein sollen, treibe er doch keinen Spitzen- sport, sondern einfach gern und gelenksschonend Sport, seine defekte Hüfte mit Arthrose habe ihn denn auch bis zum Unfall nie beeinträchtigt.
3 - 5.In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2020 schloss die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheent- scheid vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte er- gänzend an, dass der Beschwerdeführer selbst die kreisärztliche Beurtei- lung, wonach der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht gewesen sei, nicht in Abrede stelle, sondern vielmehr bestätige, dass auch die ärztliche Zweitmeinung zum selben Ergebnis geführt habe. Der Be- schwerdegegnerin obliege die Pflicht zur Leistungsüberprüfung. Sie habe mehrere Monate über die verfügte Leistungsterminierung hinaus Versiche- rungsleistungen erbracht, welche nun nicht zurückgefordert würden. Da keine Rückforderung der Versicherungsleistungen erfolge, sei die rückwir- kende Terminierung rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden. Der Kreisarzt habe die festgestellte Bursitis trochanterica lediglich "eher" den hohen sportlichen Aktivitäten des Versicherten zugeschrieben, ohne dies abschliessend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer könne im Weiteren aus dem Umstand, dass ihn die Arthrose bis zum Unfall nicht beeinträch- tigt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Behauptung reiche be- weisrechtlich nicht aus, um eine Unfallkausalität medizinisch-objektiv nachweisen zu können. Auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften, den ange- fochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formel- ler und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG). 2.Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom
7 - des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 m.H.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E.3.3 [U 290/06]; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E.3.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2 und 8C_17/2007 vom 4. April 2017 E.2.2). 3.4.Vorliegendenfalls kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten mit dem Argument, er habe noch nie irgendwelche Probleme oder Beeinträchtigungen mit der rechten Hüfte gehabt. Dies kommt der un- zulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" gleich, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.2, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.2.3.1). Es ist vorlie- gend überwiegend wahrscheinlich – und vom Beschwerdeführer unbestrit- ten geblieben –, dass ein "stummer" (schmerzfreier) degenerativer Vorzu- stand vorgelegen hat, welcher durch den Unfall vorübergehend aktiviert wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2017 vom 11. Mai 2017 E.3.1 und 3.2.3, 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E.3.2.2). 4.Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der damit statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften. Das Gericht hat dabei das gesamte Beweismate- rial objektiv zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum es auf die eine oder andere me- dizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. von dessen Wegfall ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.2.3.1). Arztberichte unter-
8 - liegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Nachfolgend sind deshalb die einzelnen im Recht liegenden medizinischen Berichte durch das Gericht zu würdigen. 5.Nach den Akten der Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerde- und Behandlungsverlauf wie folgt zugetragen: 5.1.Am 13. November 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Nichtberufsun- fall, indem er in B._____ mit dem Fahrrad stürzte. Dabei erlitt er insbeson- dere an der rechten Hüfte eine Kontusion mit oberflächlicher Exkoriation (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 6). 5.2.Am 19. November 2018 stellte Dr. med. D., Radiologin am Spital E., bezüglich Becken/rechter Hüfte folgenden Befund fest: „Kein Nachweis einer ossären Läsion. Coxa vara bds. Offset-Störung bds., rechts mit anteriorem Bump. Bilaterale deutliche, annehmbar sekundäre, Coxarthrose mit verstärkter Sklerosierung acetabulär, exzentrische zentral betonte Gelenkspaltverschmälerung bds. und subchondrale Geröllzysten- bildung femurseitig. Bds. Verkalkungen im Bereich des Labrums. Enthe- sitiden im Bereich beider Schambeinästeˮ (vgl. Bg-act. 7; siehe dazu auch Röntgenbild Dr. med. Niedermaier vom 23. Mai 2014 von Femur ap/seitl rechts mit Befund nach Fahrrad-Sturz auf Mallorca: "Keine frische ossäre Läsion. Anzunehmend beginnende Gelenksspaltverschmälerung in der Hüfte medial, whs. auf dem Boden einer Dysplasie, osteophytäre Anlage- rungen am Pfannendach dorsolateral und Femurkopf medial. Im mittleren Femurbereich polyzyklische Verkalkung [vgl. Bg-act. 43 und 46]). 5.3.Im Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 20. November 2018 befundete Dr. med. F., Co-Chefarzt Chirurgie/Orthopädie, Spital E., an der rechten Hüfte eine ca. 2 x 2 cm messende Exkoriation mit beginnender Wundgranulation, ein grosses Hämatom über die gesamte
9 - Seite des äusseren Oberschenkels, isolierte Druckdolenz über Trochanter major, sowie Wirbelsäule und Becken indolent (vgl. Bg-act. 6). 5.4.Am 16. Januar 2019 stellte Dr. med. F._____ anamnestisch fest, in der rechten Hüfte bestünden keine Beschwerden mehr; er befundete keine Druckdolenzen und in der passiven Testung der Bewegungsumfänge so- wie bei axialer Kompression keine Schmerzauslösung (vgl. Bg-act. 11). 5.5.Am 26. März 2019 stellte Dr. med. F._____ folgenden Befund: „Inspekto- risch unauffällige Hüfte rechts bei bekannten Hautveränderungen nach Exkoriationen vom vergangenen August (recte: November). Keine Druck- dolenz über dem Trochanter major, Druckdolenz unmittelbar dorsal davon sowie über der Glutealmuskulatur. Keine Druckdolenz entlang des Tractus iliotibialis. Das Gangbild ist hinkfreiˮ. Er plante ein MRI der Hüfte rechts zum Ausschluss einer Bursitis trochanterica rechts, welche eine Infiltration zur Diskussion stellen würde (vgl. Bg-act. 15). 5.6.Am 2. April 2019 schloss Dr. med. F._____ nach einem MRI der Hüfte rechts eine Bursitis trochanterica aus, ebenso eine Ansatztendinose der Glutealmuskulatur. Nachweisbar waren jedoch eine Bone bruise im Pfan- nendach sowie eine degenerative Labrum-Läsion hier sowie eine Offset- Störung rechts und eine Osteitis pubis links. Bei der Hüftgelenksuntersu- chung liess sich ein femoroacetabuläres Impingement nicht auslösen. Es persistierte eine Druckdolenz dorsal des Trochanter major sowie im Sei- tenvergleich ein deutlicher positiver Lasègue-Test, hingegen keine Druck- dolenz über der Symphyse (vgl. Bg-act. 16 und v.a. auch MRI-Bericht von Dr. med. D._____ vom 2. April 2019, wonach u.a. eine ausgeprägte CAM- Deformierung rechts [Offset-Störung] mit sekundärer aktivierter Coxar- throse vorliegt [Bg-act. 21]). 5.7.Am 2. Juli 2019 untersuchte Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer er- neut, wobei der Befund praktisch identisch mit dem Vorbefund war und
10 - das Gangbild hinkfrei (vgl. Bg-act. 29). Da der Beschwerdeführer sich auf- grund der anhaltenden Schmerzen im Alltag erheblich eingeschränkt fühlte, führte Dr. med. F._____ am 4. Juli 2019 eine Infiltration über dem Trochanter major rechts durch (vgl. Bg-act. 30). 5.8.Der Kreisarzt med. pract. G._____, Facharzt für Chirurgie, stellte am
13 - Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E.4.3), mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3), was vorliegend unbestrit- tenermassen der Fall ist. 6.2.Es liegen keine anderslautenden ärztlichen Einschätzungen bei den Ak- ten. Der Beschwerdeführer selbst stellt die Einschätzung des beschwer- degegnerischen Arztes explizit nicht in Frage, wonach die unfallbedingten Beschwerden nach maximal zwei Monaten so gut wie abgeklungen gewe- sen seien (siehe Beschwerde vom 11. September 2020, S. 1). Insbeson- dere habe auch eine Zweitmeinung, die er eingeholt habe, die Beurteilung des Kreisarztes bestätigt. Für den Beschwerdeführer "mögen die schriftli- chen Beurteilungen des SUVA-Arztes medizinisch stimmen", er weist hin- gegen die Aussage, wonach seine hohen sportlichen Ambitionen daran schuld sein sollten, entschieden zurück. Hierzu ist mit der Beschwerde- gegnerin festzuhalten, dass der Kreisarzt die Bursitis trochanterica "eher" den hohen sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zuschrieb, ohne dies aber abschliessend zu beurteilen. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, unfallfremde Ursachen zu beweisen bzw. nach den Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) eines nach wie vor geklagten Leidens zu suchen. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. In casu ist davon aus- zugehen, dass keine unfallbedingte strukturelle Schädigung der rechten Hüfte vorliegt. So anerkennt der Beschwerdeführer nicht nur selbst die me- dizinische Stichhaltigkeit der kreisärztlichen Beurteilung und damit den
14 - Wegfall der unfallbedingten Ursachen seiner Hüftbeschwerden, sondern es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die daran zweifeln liessen. 6.3.Gegen die rückwirkende Leistungseinstellung von Taggeldern und Heilbe- handlung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts einzuwenden, kann der Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen – und dazu gehören Taggelder und Heilbehandlung – doch ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (vgl. BGE 130 V 380 E.2.3.1), oder der Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheits- schaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E.3.1, 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E.3, nicht publ. in BGE 146 V 51; 8C_487/2017 vom 9. November 2017 E.3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 57 E.6.8). 6.4.Es ist somit rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2020 die Einstellung der Versicherungsleistungen betreffend die Hüftbeschwer- den des Beschwerdeführers per 25. Dezember 2018 verfügte und dies mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 bestätigte. Der Einspracheent- scheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Be- schwerde vom 11. September 2020 führt. 7.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das Verfahren – vor- behältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Ein Parteikostenersatz wird der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu- gesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
15 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]