VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 102 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInAudétat und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 28. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1960, wohnhaft in B., war für die C._____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 13. Novem- ber 2018 mit dem Fahrrad stürzte. Er verletzte sich dabei am linken Knie, an der Lendenwirbelsäule (LWS), an der rechten Hüfte und erlitt oberfläch- liche Hautschürfungen. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und er- brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbe- handlung). Die Versicherungsleistungen für das linke Knie und die LWS wurden am 15. August 2019 durch die SUVA unbeanstandet per 30. April 2019 bzw. 13. Mai 2019 eingestellt. 2.Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 stellte die SUVA die Versicherungsleis- tungen für die rechte Hüfte rückwirkend per 25. Dezember 2018 ein, ohne aber die über diesen Zeitpunkt hinaus bereits erbrachten Versicherungs- leistungen zurückzufordern. 3.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 23. Juni 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 abgewiesen wurde. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Sep- tember 2020 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzli- chen Versicherungsleistungen über den verfügten Zeitpunkt hinaus. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen die rückwirkende Leistungs- einstellung und die Aussage, dass seine hohen sportlichen Ambitionen schuld an seinen Beschwerden sein sollen, treibe er doch keinen Spitzen- sport, sondern einfach gern und gelenksschonend Sport, seine defekte Hüfte mit Arthrose habe ihn denn auch bis zum Unfall nie beeinträchtigt.

  • 3 - 5.In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2020 schloss die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheent- scheid vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte er- gänzend an, dass der Beschwerdeführer selbst die kreisärztliche Beurtei- lung, wonach der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht gewesen sei, nicht in Abrede stelle, sondern vielmehr bestätige, dass auch die ärztliche Zweitmeinung zum selben Ergebnis geführt habe. Der Be- schwerdegegnerin obliege die Pflicht zur Leistungsüberprüfung. Sie habe mehrere Monate über die verfügte Leistungsterminierung hinaus Versiche- rungsleistungen erbracht, welche nun nicht zurückgefordert würden. Da keine Rückforderung der Versicherungsleistungen erfolge, sei die rückwir- kende Terminierung rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden. Der Kreisarzt habe die festgestellte Bursitis trochanterica lediglich "eher" den hohen sportlichen Aktivitäten des Versicherten zugeschrieben, ohne dies abschliessend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer könne im Weiteren aus dem Umstand, dass ihn die Arthrose bis zum Unfall nicht beeinträch- tigt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Behauptung reiche be- weisrechtlich nicht aus, um eine Unfallkausalität medizinisch-objektiv nachweisen zu können. Auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften, den ange- fochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formel- ler und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG). 2.Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom

  1. November 2018 erbrachten Leistungen betreffend die Hüftbeschwer- den rechts am 8. Juni 2020 zu Recht rückwirkend per 25. Dezember 2018 eingestellt hat. 3.1.Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich Leistungen für Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Sie erbringt Leistungen auch bei Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG). Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht be- absichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak-
  • 5 - tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmäs- sige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist der Versicherte in- folge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG). 3.2.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schä- digung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer- den kann. Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu- sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmit- telbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein- getretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädi- genden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kau- salzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom
  1. September 2017 E.4.1). 3.3.Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur-
  • 6 - sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitsschaden, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaf- ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwer- den. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder er- reicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütun- gen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_781/2017 vom
  1. September 2018 E.5.1, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 f. m.H.). Der vom Unfallversicherer zu beweisende Wegfall des Kausalzusammen- hanges muss ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Status quo sine vel ante; vgl. BGE 146 V 51 E.5.1 und E.8.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_689/2019 vom
  2. März 2020 E.5.3, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2 [dazu SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26], 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2, SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.1.1, RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E.2). Dabei hat der Unfallversicherer indes nicht den Be- weis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krank- heit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E.6.3 m.w.H.; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den ne- gativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile
  • 7 - des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 m.H.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E.3.3 [U 290/06]; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E.3.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2 und 8C_17/2007 vom 4. April 2017 E.2.2). 3.4.Vorliegendenfalls kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten mit dem Argument, er habe noch nie irgendwelche Probleme oder Beeinträchtigungen mit der rechten Hüfte gehabt. Dies kommt der un- zulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" gleich, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.2, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.2.3.1). Es ist vorlie- gend überwiegend wahrscheinlich – und vom Beschwerdeführer unbestrit- ten geblieben –, dass ein "stummer" (schmerzfreier) degenerativer Vorzu- stand vorgelegen hat, welcher durch den Unfall vorübergehend aktiviert wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2017 vom 11. Mai 2017 E.3.1 und 3.2.3, 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E.3.2.2). 4.Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der damit statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften. Das Gericht hat dabei das gesamte Beweismate- rial objektiv zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum es auf die eine oder andere me- dizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. von dessen Wegfall ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.2.3.1). Arztberichte unter-

  • 8 - liegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Nachfolgend sind deshalb die einzelnen im Recht liegenden medizinischen Berichte durch das Gericht zu würdigen. 5.Nach den Akten der Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerde- und Behandlungsverlauf wie folgt zugetragen: 5.1.Am 13. November 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Nichtberufsun- fall, indem er in B._____ mit dem Fahrrad stürzte. Dabei erlitt er insbeson- dere an der rechten Hüfte eine Kontusion mit oberflächlicher Exkoriation (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 6). 5.2.Am 19. November 2018 stellte Dr. med. D., Radiologin am Spital E., bezüglich Becken/rechter Hüfte folgenden Befund fest: „Kein Nachweis einer ossären Läsion. Coxa vara bds. Offset-Störung bds., rechts mit anteriorem Bump. Bilaterale deutliche, annehmbar sekundäre, Coxarthrose mit verstärkter Sklerosierung acetabulär, exzentrische zentral betonte Gelenkspaltverschmälerung bds. und subchondrale Geröllzysten- bildung femurseitig. Bds. Verkalkungen im Bereich des Labrums. Enthe- sitiden im Bereich beider Schambeinästeˮ (vgl. Bg-act. 7; siehe dazu auch Röntgenbild Dr. med. Niedermaier vom 23. Mai 2014 von Femur ap/seitl rechts mit Befund nach Fahrrad-Sturz auf Mallorca: "Keine frische ossäre Läsion. Anzunehmend beginnende Gelenksspaltverschmälerung in der Hüfte medial, whs. auf dem Boden einer Dysplasie, osteophytäre Anlage- rungen am Pfannendach dorsolateral und Femurkopf medial. Im mittleren Femurbereich polyzyklische Verkalkung [vgl. Bg-act. 43 und 46]). 5.3.Im Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 20. November 2018 befundete Dr. med. F., Co-Chefarzt Chirurgie/Orthopädie, Spital E., an der rechten Hüfte eine ca. 2 x 2 cm messende Exkoriation mit beginnender Wundgranulation, ein grosses Hämatom über die gesamte

  • 9 - Seite des äusseren Oberschenkels, isolierte Druckdolenz über Trochanter major, sowie Wirbelsäule und Becken indolent (vgl. Bg-act. 6). 5.4.Am 16. Januar 2019 stellte Dr. med. F._____ anamnestisch fest, in der rechten Hüfte bestünden keine Beschwerden mehr; er befundete keine Druckdolenzen und in der passiven Testung der Bewegungsumfänge so- wie bei axialer Kompression keine Schmerzauslösung (vgl. Bg-act. 11). 5.5.Am 26. März 2019 stellte Dr. med. F._____ folgenden Befund: „Inspekto- risch unauffällige Hüfte rechts bei bekannten Hautveränderungen nach Exkoriationen vom vergangenen August (recte: November). Keine Druck- dolenz über dem Trochanter major, Druckdolenz unmittelbar dorsal davon sowie über der Glutealmuskulatur. Keine Druckdolenz entlang des Tractus iliotibialis. Das Gangbild ist hinkfreiˮ. Er plante ein MRI der Hüfte rechts zum Ausschluss einer Bursitis trochanterica rechts, welche eine Infiltration zur Diskussion stellen würde (vgl. Bg-act. 15). 5.6.Am 2. April 2019 schloss Dr. med. F._____ nach einem MRI der Hüfte rechts eine Bursitis trochanterica aus, ebenso eine Ansatztendinose der Glutealmuskulatur. Nachweisbar waren jedoch eine Bone bruise im Pfan- nendach sowie eine degenerative Labrum-Läsion hier sowie eine Offset- Störung rechts und eine Osteitis pubis links. Bei der Hüftgelenksuntersu- chung liess sich ein femoroacetabuläres Impingement nicht auslösen. Es persistierte eine Druckdolenz dorsal des Trochanter major sowie im Sei- tenvergleich ein deutlicher positiver Lasègue-Test, hingegen keine Druck- dolenz über der Symphyse (vgl. Bg-act. 16 und v.a. auch MRI-Bericht von Dr. med. D._____ vom 2. April 2019, wonach u.a. eine ausgeprägte CAM- Deformierung rechts [Offset-Störung] mit sekundärer aktivierter Coxar- throse vorliegt [Bg-act. 21]). 5.7.Am 2. Juli 2019 untersuchte Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer er- neut, wobei der Befund praktisch identisch mit dem Vorbefund war und

  • 10 - das Gangbild hinkfrei (vgl. Bg-act. 29). Da der Beschwerdeführer sich auf- grund der anhaltenden Schmerzen im Alltag erheblich eingeschränkt fühlte, führte Dr. med. F._____ am 4. Juli 2019 eine Infiltration über dem Trochanter major rechts durch (vgl. Bg-act. 30). 5.8.Der Kreisarzt med. pract. G._____, Facharzt für Chirurgie, stellte am

  1. Juli 2019 fest, dass die Hüfte rechts mit überwiegender Wahrschein- lichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise durch ein angeborenes CAM-Impingement beeinträchtigt gewesen sei, und der Un- fall nur vorübergehende Traumatisierungen o.g. Vorzustände i.S. vorüber- gehender Verschlimmerungen verursacht habe. Strukturelle Läsionen seien klinisch-radiologisch ausgeschlossen worden (vgl. Bg-act. 32). 5.9.Am 6. August 2019 befundete Dr. med. F._____ beim Beschwerdeführer erneut, was beschwerdegegnerischerseits mit "schwere Coxarthrosen beidseits bei angeb. CAM-Impingement beidseits" kommentiert wurde. Gleichentags erfolgte eine erneute Infiltration der Hüfte rechts durch Dr. med. H., Oberarzt Orthopädie E. (vgl. Bg-act. 33 und 34). 5.10.Am 19. August 2019 stellte der Kreisarzt med. pract. G._____ fest, der behandelnde Arzt Dr. med. F._____ beschreibe eine rechtsseitige Coxar- throse, die beim Unfall vorübergehend traumatisiert worden sei. Nach drei Monaten sei der Status quo sine erreicht worden und die Beschwerden seien Teil der symptomatischen Coxarthrose (vgl. Bg-act. 41 S. 2). 5.11.Der Kreisarzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte die Beschwerden des Beschwerdeführers am Hüftgelenk am 29. August 2019 bzw. 4. Septem- ber 2019 aufgrund der Aktenvorlage wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich beim Fahrradsturz im November 2018 eine Prellung des rechten Hüft- gelenkes mit oberflächlicher Hautverletzung zugezogen. Die Hautverlet- zung sei unter konservativer Therapie abgeheilt. Es seien Beschwerden
  • 11 - im Bereich des rechten Hüftgelenkes verblieben. Radiologisch sei eine ge- ringe Bursitis trochanterica festgestellt worden, anfänglich mit einer Hä- matombildung. Zudem habe man ein CAM-Impingement am rechten Hüft- gelenk mit bereits deutlicher Coxarthrose und degenerativen Veränderun- gen des Labrums identifiziert. Die Folgen der Hüftprellung seien zweifels- frei als unfallkausal einzustufen. [...] Die später festgestellte Bursitis tro- chanterica könne ab der vierten bis sechsten Woche nach dem Ereignis nicht mehr als unfallkausal betrachtet werden, sondern sei eher den hohen sportlichen Aktivitäten des Versicherten zuzuschreiben. Die mittels MRI festgestellten Veränderungen am Hüftgelenk seien eindeutig als Degene- ration einzustufen. Neben coxarthrotischen Veränderungen des Hüftge- lenkes selber bestehe auch eine Veränderung des Pfannenrandes mit Os- teophytenbildung, CAM-Impingement und Labrumdegeneration. Die Ge- sundheit des Versicherten an der rechten Hüfte sei überwiegend wahr- scheinlich schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beein- trächtigt gewesen aufgrund der Coxarthrose rechts mit Labrum-Degene- ration und CAM-Impingement. Richtunggebende strukturelle Unfallfolgen seien am rechten Hüftgelenk nicht festgestellt worden. Unfallursächlich sei eine Kontusion des rechten Hüftgelenkes möglicherweise mit temporärer Bursitis trochanterica gewesen. Die Hüftgelenkkontusion sei als vorüber- gehende Traumatisierung zu werten und der Vorzustand sei innerhalb von 4–6 Wochen nach dem Ereignis erreicht gewesen (vgl. Bg-act. 48 S. 2). 5.12.Die Verlaufskontrolle vom 24. September 2019 durch Dr. med. H._____ zeigte einen identischen Befund zum Vorbefund (vgl. Bg-act. 52). 5.13.Mit formlosem Schreiben vom 19. September 2019 stellte die Beschwer- degegnerin die Leistungen bezüglich der rechten Hüfte rückwirkend per
  1. Dezember 2018 ein und hielt mit Verfügung vom 8. Juni 2020 daran fest (vgl. Bg-act. 53 und 59). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 wies sie schliesslich die dagegen erhobene Einsprache ab (vgl. beschwer- deführerische Akten [Bf-act.]1, Bg-act. 65).
  • 12 - 6.1.Aus den Akten erweist sich der medizinische und therapeutische Sachver- halt im Zeitraum von November 2018 bis September 2019 als orthopä- disch und radiologisch genügend abgeklärt, so dass es keiner weiteren Abklärungen bedarf. Die orthopädischen und radiologischen Berichte der behandelnden Ärztin und Ärzte im Zeitraum von November 2018 bis Sep- tember 2019 äussern sich nicht zur Unfallkausalität. Der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2019 resp.
  1. September 2019, wonach die Gesundheit des Versicherten an der rech- ten Hüfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise aufgrund der Coxarthrose rechts mit La- brum-Degeneration und CAM-Impingement beeinträchtigt war und keine richtunggebenden strukturellen Unfallfolgen am rechten Hüftgelenk fest- gestellt wurden, kann gefolgt werden (vgl. Bg-act. 48). Unfallursächlich war somit eine Kontusion des rechten Hüftgelenkes möglicherweise mit temporärer Bursitis trochanterica des rechten Hüftgelenks mit oberflächli- cher Hautverletzung, welche aber als vorübergehende Traumatisierung nach vier bis sechs Wochen abgeklungen war, so dass der Vorzustand innerhalb von vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war. Die im MRI festgestellten Veränderungen am Hüftgelenk sind damit eindeutig als Degeneration einzustufen (vgl. Bg-act. 48 S. 2). Der kreisärztlichen Be- urteilung kommt voller Beweiswert zu, weil sie aufgrund der gesamten Ak- tenlage als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/ee m.H.). Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellung, so wären weitere Abklärungen notwendig, was verneint werden kann (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.3.2 m.w.H.). Auf Aktenberichte – wie diejenigen der Kreisärzte med. pract. G._____ und Dr. med. I._____ – kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im
  • 13 - Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E.4.3), mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3), was vorliegend unbestrit- tenermassen der Fall ist. 6.2.Es liegen keine anderslautenden ärztlichen Einschätzungen bei den Ak- ten. Der Beschwerdeführer selbst stellt die Einschätzung des beschwer- degegnerischen Arztes explizit nicht in Frage, wonach die unfallbedingten Beschwerden nach maximal zwei Monaten so gut wie abgeklungen gewe- sen seien (siehe Beschwerde vom 11. September 2020, S. 1). Insbeson- dere habe auch eine Zweitmeinung, die er eingeholt habe, die Beurteilung des Kreisarztes bestätigt. Für den Beschwerdeführer "mögen die schriftli- chen Beurteilungen des SUVA-Arztes medizinisch stimmen", er weist hin- gegen die Aussage, wonach seine hohen sportlichen Ambitionen daran schuld sein sollten, entschieden zurück. Hierzu ist mit der Beschwerde- gegnerin festzuhalten, dass der Kreisarzt die Bursitis trochanterica "eher" den hohen sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zuschrieb, ohne dies aber abschliessend zu beurteilen. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, unfallfremde Ursachen zu beweisen bzw. nach den Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) eines nach wie vor geklagten Leidens zu suchen. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. In casu ist davon aus- zugehen, dass keine unfallbedingte strukturelle Schädigung der rechten Hüfte vorliegt. So anerkennt der Beschwerdeführer nicht nur selbst die me- dizinische Stichhaltigkeit der kreisärztlichen Beurteilung und damit den

  • 14 - Wegfall der unfallbedingten Ursachen seiner Hüftbeschwerden, sondern es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die daran zweifeln liessen. 6.3.Gegen die rückwirkende Leistungseinstellung von Taggeldern und Heilbe- handlung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts einzuwenden, kann der Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen – und dazu gehören Taggelder und Heilbehandlung – doch ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (vgl. BGE 130 V 380 E.2.3.1), oder der Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheits- schaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E.3.1, 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E.3, nicht publ. in BGE 146 V 51; 8C_487/2017 vom 9. November 2017 E.3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 57 E.6.8). 6.4.Es ist somit rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2020 die Einstellung der Versicherungsleistungen betreffend die Hüftbeschwer- den des Beschwerdeführers per 25. Dezember 2018 verfügte und dies mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 bestätigte. Der Einspracheent- scheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Be- schwerde vom 11. September 2020 führt. 7.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das Verfahren – vor- behältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Ein Parteikostenersatz wird der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu- gesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 15 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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28.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026