VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 87 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 17. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war als Kranführer bei der "B." angestellt und dadurch obli- gatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol- gend: SUVA) berufs- und nichtberufsunfallversichert. Am 20. November 2018 meldete er einen Unfall vom 7. Juli 2017 an, bei dem er sich das rechte Knie angeschlagen habe; jetzt habe er wieder Beschwerden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten. 2.Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 schloss die SUVA den Fall, was die Un- fallfolgen anbelangte, per 31. Januar 2019 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Die bisherigen Versicherungsleistun- gen wurden auf denselben Zeitpunkt eingestellt. 3.Dagegen erhob A. am 15. Juni 2019 Einsprache, welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 abwies. 4.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob dagegen am 29. Juli 2019 Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 26. Juni 2019, die Ausrichtung einer finanziellen Ent- schädigung für den materiellen und körperlichen Schaden in angemesse- ner Höhe sowie die Erstattung der Verfahrenskosten. Begründend führte er an, dass er einen Arbeitsunfall erlitten habe, dessen Symptome sich im Lauf der Zeit verschlimmert hätten. Zu den körperlichen Leiden kämen fi- nanzielle Einbussen dazu. Weder die SUVA noch seine Krankenversiche- rung übernähmen Verantwortung für den Fall. 5.Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2019 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2019. Der Be- schwerdeführer berufe sich mit Unfallmeldung vom 20. November 2018 auf

  • 3 - einen Unfall vom 7. Juli 2017, bei dem er sich am rechten Knie angeschla- gen habe. Jetzt habe er wieder Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin habe den Unfall anerkannt und ihn als Teilursache für die Kniebeschwer- den berücksichtigt. Sie habe entsprechend die Versicherungsleistungen übernommen. Gestützt auf die medizinischen Beweisunterlagen seien die strukturellen Veränderungen am rechten Knie aber krankhafter Natur, auch wenn die Beschwerden zumindest vorübergehend durch das Unfallereignis bzw. das wiederholte Anschlagen des Knies akzentuiert worden seien. 6.Am 1. Oktober 2019 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinem Antrag fest. Es liege jetzt an der anderen Seite, ihren Verpflich- tungen nachzukommen. Er erwarte die Bezahlung der "restlichen Monate Februar bis 19. März". Begründend führte er an, dass sich die Ärzte in ihren Beurteilungen gegenseitig widersprechen würden. Ein bei der Beschwer- degegnerin angestellter Arzt habe entschieden, ohne den Patienten je selbst gesehen zu haben nur aufgrund der schriftlichen Akten, welche sich zum Teil widersprächen. 7.Die Beschwerdegegnerin nahm zur Replik vom 1. Oktober 2019 keine Stel- lung. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Akten sowie den angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m.

  • 4 - Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerde- führer als versicherte Person hat Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG), weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen die Pfle- geleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilf-losen- entschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil- weise Folge eines Unfalles ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat der Versicherte gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet (vgl. zur Integritätsentschädigung Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

  • 5 - 3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2019 einstellte. Das vor- liegende Beschwerdeverfahren richtet sich gegen den Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2019. Es geht daher lediglich um die Überprüfung unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche. Insoweit der Beschwerdeführer Ansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung erheben möchte, ist im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzutreten. 4.1.Das Administrativverfahren vor dem Unfallversicherer als Sozialversiche- rungsträger wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demnach hat die Behörde, im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. auch KIESER, Kommen- tar ATSG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesge- richts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2019 E.3.1). Dabei gilt der Grund- satz, der freien Beweiswürdigung, d.h. das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich so- mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat der Sozialver- sicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be- weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

  • 6 - streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Den Berichten eines Versicherungsme- diziners kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit sei- ner Feststellungen, so sind weitere Abklärungen notwendig (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.6 f.). Auch eine rein medizinische Aktenbeur- teilung ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich auf- grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.H.). 4.2.Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen – und davon ging die Beschwerdegegnerin aus, indem sie Leistungen bis zum 31. Januar 2019 erbrachte – entfällt die deswegen an- erkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis-

  • 7 - tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi- cherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge- bend (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_261/2018 vom

  1. Juni 2018 E.3.1, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 m.H.). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich- keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesge- richts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 m.H.). Demnach hat die ver- sicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch An- spruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 m.H.; vgl. zum Status quo sine vel ante: Urteile des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 E.3 m.H., 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.1.1; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfall- fremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsge- brechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbe-
  • 8 - dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis er- bringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die ver- sicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Fe- bruar 2020 E.3.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2 und 8C_17/2007 vom 4. April 2017 E.2.2; SVR 2008 UV Nr. 11 34 E.3.3). Zudem existiert im Sozialversicherungsrecht kein Grundsatz, wonach im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist (vgl. BGE 126 V 319 E.5a). 4.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall meldete der Beschwerdeführer den Unfall, welcher sich am 7. Juli 2017 auf einer Baustelle zugetragen und zu einer Schwellung des rechten Knies geführt hat, der Beschwerdegegnerin erst- mals am 20. November 2018 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 13). Mit Arztzeugnis vom 6. November 2018 bestätigte Dr. med. C., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, dass der Be- schwerdeführer seit dem 7. Juli 2017 wegen Kniebeschwerden mit Schwel- lung in seiner Behandlung steht (vgl. Bg-act. 6). 4.3.2. Im Beiblatt zum Arztzeugnis vom 7. Dezember 2018 beschrieb Dr. med. C., dass sich der Beschwerdeführer am 17. Juli 2017 bei ihm wegen beidseitigen Knieschmerzen beim Treppensteigen gemeldet habe (vgl. Bg- act. 10). Er befundete Hautveränderungen und einen Kniegelenkserguss. Serologische Untersuchungen hätten eine positive Borrelien-Serologie ge- zeigt. Das Knie sei leicht überwärmt gewesen, die radiologische Untersu- chung unauffällig und die Untersuchung des Kniegelenkpunktats habe eine tiefe Zellzahl gezeigt. Die Borrelien PCR-Untersuchung sei im Punktat ne- gativ und im Serum positiv gewesen. Am 11. August 2017 habe er den Pa- tienten erneut gesehen. Das Kniegelenk habe damals keinen Erguss und keine Überwärmung gezeigt, jedoch habe eine retropatelläre Krepitation

  • 9 - bestanden. Am 24. November 2017 habe der Beschwerdeführer wiederum einen Erguss am rechten Knie aufgewiesen. Am 22. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich das Knie vor zwei Wochen an einer Eisenstange angeschlagen habe. Dr. med. C._____ konnte wiederum feststellen, dass das Kniegelenk geschwollen war. Die durchgeführte Punk- tat-Untersuchung habe wiederum eine tiefe Zellzahl gezeigt. Sodann habe der Beschwerdeführer am 3. September 2018 berichtet, dass er das Knie erneut angeschlagen habe. Dr. med. C._____ stellte wiederum eine Ge- lenkschwellung mit positivem Bulge-Zeichen fest. Die erneute Ergusspunk- tion habe eine tiefe Zellzahl von 0.1 gezeigt. Die bakteriologische Untersu- chung sei negativ gewesen. Er habe den Patienten jeweils mit einer Steroi- dinfiltration behandelt. 4.3.3. Zusammenfassend hielt Dr. med. C._____ fest, dass nach Angaben des Patienten möglicherweise initial eine Lyme-Borreliose bestanden habe. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer eine Knie-Kontusion angege- ben (vgl. Bg-act. 10 S. 2). Intermittierend sei es immer wieder zu einem Kniegelenkserguss gekommen. Es bestehe ein Crepitieren, der Röntgen- befund habe keine höhergradige Arthrose gezeigt (vgl. Bg-act. 10 S. 2). Dr. med. C._____ stellte in der Folge die Diagnose "Intermittierender Reizer- guss DD; Lyme-Borreliose". Als Unfallfolgen gab er ein Kontusionstrauma im Juni 2018 an. Bei Persistenz der Beschwerden empfahl er eine MRI- Untersuchung (vgl. Bg-act. 10 S. 2). 4.4.1. Am 18. Dezember 2018 beurteilte der Versicherungsarzt Dr. med. D._____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, dass eine Borreliose mit Gelenksentzündung und Schwellung bei isoliertem IgM- Befund und negativem PCR im Gelenkspunktat extrem unwahrscheinlich sei (vgl. Bg-act. 12). Es lägen keine objektiven Befunde vor, die für einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den intermittierenden Kniege-

  • 10 - lenksergüssen und einer aktiven Borrelieninfektion sprächen (bei Status nach Nichtberufsunfall/Zeckenstich). 4.4.2. Der Beschwerdeführer gab am 16. Januar 2019 gegenüber der Beschwer- degegnerin an, sich das rechte Knie mindestens vier Mal gestossen zu ha- ben, mehrmals bei Dr. med C._____ in Behandlung gewesen zu sein und dass insbesondere das letzte Ereignis im November 2018 relativ heftig ge- wesen sei (vgl. Bg-act. 13 S. 3). Die am 21. Januar 2019 durch Radiologe Dr. med. E._____ in einem Diagnose Zentrum durchgeführte MRT zeigte unter anderem eine aktivierte retropatelläre Arthrose mit Knorpelschäden Grad IV und begleitendem Knochenmarködem. Er stellte zudem eine leichte Ausdünnung des Knorpels auch in der femoralen Trochlea lateral betont und einen begleitenden Gelenkerguss mit leichten synovialen Proli- ferationen fest sowie eine deutliche Binnendegeneration des Aussenme- niskushinterhornes gegen interkondylär, leichter ausgeprägt der Hinterhör- ner bilateral jeweils gegen die Pars intermedia. Er wies zudem freie korti- kale Gelenkkörper angrenzend an die Vorderhörner der Menisci beidseits gegen interkondylär aus (vgl. Bg-act. 16). Am 7. Februar 2019 wies Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ebenfalls auf die deutlichen Abnützungserscheinungen des rech- ten Knies hin, vor allem auf die Arthrose Grad IV retropatellär, daneben aber auch auf Meniskopathien. Nebenbefundlich stellte er freie Gelenks- körper im Bereich der Meniskus Vorderhörner fest. Er meldete den Be- schwerdeführer zu einer orthopädischen Beurteilung in der Klink G. an (vgl. Bg-act. 15). Am 19. Februar 2019 berichtete Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie, dass beim rechten Knie eine trauma- tisierte Gonarthrose (retropatellär betont) vorliege und er beschrieb bildge- bende Befunde über radiologisch ausgewiesene retropatelläre degenera-

  • 11 - tive Veränderungen mit leichten osteophytären Anbauten. In der MRT be- schriebene Verkalkungen seien in dem Meniskus vorhanden, wahrschein- lich auch teilweise im Bereich des Ansatzes des vorderen Kreuzbandes. Es seien keine operativen Massnahmen geboten, hingegen empfahl er Phy- siotherapie (vgl. Bg-act. 20 und 46). Am 22. Februar 2019 stellte der Kreisarzt Dr. med. I._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemein-, Unfall- und Handchirurgie, fest, dass das rechte Knie überwiegend wahrscheinlich bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise durch degenerative Veränderungen im Kniege- lenk/Patella beeinträchtigt gewesen sei, d.h. dass der Unfall nicht zu zu- sätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe sondern einen Vorzustand aktiviert habe und keine post-traumatischen Läsionen in der MRT festge- stellt worden seien. Die Unfallfolgen hätten ca. sechs Wochen nach dem letzten Trauma im Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt (vgl. Bg-act. 21). Am 8. Mai 2019 stellte der Kreisarzt fest, dass das MRT keine struktu- rellen Läsionen nachgewiesen habe, welche auf ein Unfallereignis zurück- zuführen wären (vgl. Bg-act. 37). Die Probleme am rechten Knie seien überwiegend wahrscheinlich in stummer und manifester Weise bereits vor- handen gewesen, d.h. die Unfallfolgen hätten überwiegend wahrscheinlich ca. sechs Wochen nach dem letzten Unfallereignis keine Rolle mehr ge- spielt. Gestützt auf diese Ausführungen verfügte die Beschwerdegegnerin am

  1. Mai 2019 die Leistungseinstellung per 31. Januar 2019 (vgl. Bg- act. 38). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 bestätigte die Be- schwerdegegnerin ihre Verfügung, wobei sie sich insbesondere auf die be- weiswertigen kreisärztlichen Beurteilungen vom 22. Februar 2019 und vom
  2. Mai 2019 stützte sowie den Hinweis anbrachte, dass die "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation keinen natürlichen Kausalzusammenhang be- weise (vgl. Bg-act. 48).
  • 12 - 4.5.Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Unfall, berücksichtigte diesen als Teilursache der Kniebeschwerden und übernahm Versicherungsleistun- gen. Allerdings ist ihr zu folgen, dass sie diese Leistungen auf den Zeit- punkt terminierte, als der Unfall im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr spielte. Diesen Zeitpunkt zu bestimmen, ist die Aufgabe der Mediziner. In diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung auch nicht beschwerdefrei sein oder es muss auch nicht die vorbestehende Funktionalität des Knies wiedererlangt worden sein. Mit dem Status quo ante vel sine entfällt nur – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt – die Teilursächlichkeit des Unfallereignisses für die noch bestehenden Beschwerden. Ausserdem ist festzuhalten, dass umfangrei- che Abklärungen allgemeinmedizinischer, arbeitsmedizinischer, rheumato- logischer, (unfall-)chirurgischer, radiologischer, orthopädischer und trau- matologischer Art stattgefunden haben – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers auch von Ärzten, welche nicht in einem Anstellungsver- hältnis mit der Beschwerdegegnerin stehen. Die kreisärztlichen Beurteilun- gen von Kreisarzt Dr. med. I._____ haben vollen Beweiswert, denn sie er- scheinen für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklag- ten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese; Einschät- zungen der behandelnden Ärzte, Bildgebung) abgegeben worden. Die Be- urteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Si- tuation leuchtet ein und Kreisarzt Dr. med. I.s Schlussfolgerungen sind ausreichend begründet. Widersprüche sind keine erkennbar – weder zwischen den Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. I. noch zu ande- ren medizinischen Beurteilungen – und es liegen keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. I._____ sprechen. Zudem liegen keine fachärztlichen Einschätzungen vor, die zu einer davon abweichenden Beurteilung führen könnten oder zumindest Zweifel daran aufkommen liessen. Auch der Beschwerdeführer substan- ziert nicht, inwiefern er die Beurteilung der Ärzte anzweifelt oder worin an-

  • 13 - gebliche Widersprüche zu erkennen sind. Ebensowenig kann der Be- schwerdeführer etwas für sich aus der Tatsache ableiten, dass der Kreisa- rzt Dr. med. I._____ eine reine Aktenbeurteilung abgab, ohne den Be- schwerdeführer zu untersuchen. Der ärztliche Befund, welcher seinerseits auf persönlichen Untersuchungen durch die behandelnden Ärzte beruhte, lag lückenlos vor und es ging im Wesentlichen nur um eine ärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht (substanziert) bestritten. Eine per- sönliche Befragung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung des Sta- tus quo sine vel ante hätte keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2013 vom 17. Juni 2013 E.3.1). 4.6.Eingeholte ärztliche Einschätzungen erwähnen differentialdiagnostisch und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eine Lyme-Borreliose. Objektive Befunde (d.h. Messungen; vgl. Bg-act. 10 S. 3 und S. 6) zeigen, dass eine Infektion mit Borrelia burgdorferi IgG stattgefunden hat, wobei eine Aussage über die Aktivität der Infektion serologisch nicht möglich ist. Gemäss dem Arbeitsmediziner und Internisten Dr. med. D._____ ("IgM-Ti- ter isoliert positiv, d.h. ohne Nachweis eines erhöhten IgG-Titers" [vgl. Bg- act. 12]) ist eine Borreliose extrem unwahrscheinlich (vgl. Bg-act. 12). Selbst der Beschwerdeführer betont und wiederholt das Knieanschlagen als Beschwerdegrund. Es werden vom Beschwerdeführer vier Situationen beschrieben, in denen er das rechte Knie anschlug (am 7. Juli 2017, An- fang Juni 2018, im September 2018 und im November 2018). Gemäss Kreisarzt Dr. med. I._____ spielen die Unfallfolgen überwiegend wahr- scheinlich ca. sechs Wochen nach dem letzten Unfallereignis – d.h. nach dem November 2018 – keine Rolle mehr. Ein entgegenlautender ärztlicher Bericht findet sich nicht in den Akten. Die Leistungseinstellung der Unfall- versicherung per Ende Januar 2019 ist somit nicht zu beanstanden. Die Unfallkausalität darf als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens

  • 14 - Mitte Januar 2019 weggefallen bezeichnet werden (Status quo sine) und mit demselben Beweiswert muss von krankheitsbedingten Gesundheitsbe- schwerden ausgegangen werden. 5.Der Beschwerdeführer beantragt eine finanzielle Entschädigung des mate- riellen und körperlichen Schadens in angemessener Höhe. Sinngemäss verlangt er eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG bzw. Art. 36 UVV. Diese Forderung war nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens und ist somit nicht Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids. Allein aus diesem Grund ist darauf beschwerdeweise nicht einzutreten. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsent- schädigung, wer durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Als dau- ernd gilt ein Integritätsschaden, wenn er voraussichtlich während des gan- zen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 UVV). Erheblich ist der Integritätsschaden, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 UVV). Der Be- schwerdeführer selbst beantragt lediglich Leistungen für die Monate Fe- bruar bis 19. März (wohl 2019). Somit geht er selbst nicht davon aus, dass er infolge des Unfalls eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat. Die Anspruchsvor- aussetzungen für eine Integritätsentschädigung sind vorliegendenfalls nicht erfüllt und es erübrigen sich weitere Ausführungen. 6.Zusammengefasst erweist sich der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vor- liegend keine Kosten erhoben werden. Ein Parteikostenersatz wird der ob-

  • 15 - siegenden Beschwerdegegnerin nicht zugesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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