VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 72 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 9. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - störung mit langjährigem Ehekonflikt/Scheidung (ICD-10 F43.2 und Z63.0) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F4) bei chronischem Panvertebralsyndrom. Es lägen mittelgradige depressive Gefühle im Sinne einer Anpassungsstörung vor. Die Prognose sei verhal- ten optimistisch. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Vom 28. März 2016 bis zum 23. April 2016 hielt sich A._____ vor allem wegen Erschöpfung sowie Rücken- und Nackenschmerzen einem Zentrum für Rehabilitation auf. Anschliessend nahm sie eine tagesklinische psychiatrische Behandlung auf. 3.Mit Mitteilung vom 7. September 2016 schloss die IV-Stelle die Eingliede- rungsmassnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Ab Dezember 2016 war A._____ bei Dr. med. F._____ in psychiatrischer Behandlung. Am 16. De- zember 2016 fand eine Haushaltsabklärung statt, wobei A._____ im ent- sprechenden Formular bestätigte, dass sie ohne Gesundheitsschaden seit August 2016 zu 100 % primär als Handarbeitslehrerin und/oder Köchin so- wie – zur allfälligen Ergänzung bis auf ein Vollzeitpensum – als Raumpfle- gerin erwerbstätig wäre. Im Abklärungsbericht vom 5. Januar 2017 wurden keine Einschränkungen im Haushalt festgehalten. 4.Am 3. Januar 2017 wurde A._____ von Dr. med. G._____ im Auftrag der Krankentaggeldversicherung psychiatrisch begutachtet. In seinem Bericht vom 9. Januar 2017 führte er aus, diagnostisch liege nach der Vorge- schichte, der Beschwerdeschilderung, dem Krankheitsverlauf und dem Be- fund eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10 F.33.1), vor, die unterdessen mehrheitlich am Zurückgehen sei. Auf Basis der diagnostischen Überlegungen von Dr. med. E._____ sei diese am ehesten im Rahmen einer schweren Cha- rakterneurose, konkret einer abhängigen bzw. asthenischen Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.7), zu interpretieren. Allerdings könnten auch die
4 - Entstehungsbedingungen der von Dr. med. F._____ diagnostizierten post- traumatischen Belastungsstörung nachvollzogen werden. In prognosti- scher Hinsicht hielt Dr. med. G._____ fest, dass einer beruflichen Wieder- eingliederung über die Invalidenversicherung aufgrund der rückläufigen de- pressiven Symptomatik eine Chance zu geben sei. Währenddessen sei A._____ weiterhin arbeitsunfähig. 5.Am 21. Februar 2017 sprach die IV-Stelle A._____ ein Belastbarkeitstrai- ning vom 1. Februar 2017 bis zum 31. April 2017 in einem Einsatzpro- gramm zu. Dessen Ziel war es namentlich, dass A._____ im Rahmen eines Einsatzes als Unterstützung im Deutschunterricht eine regelmässige Leis- tung erbringen und die Selbstsicherheit sowie das Selbstwertgefühl stei- gern könne. Auf Anregung von Dr. med. F._____ und zur Entlastung von A._____ wurde anlässlich eines Gespräches am 22. März 2017 entschie- den, dass der Einsatz als Unterstützung im Deutschunterricht abgebrochen werde. Dementsprechend teilte die IV-Stelle am 4. April 2017 den Ab- schluss der Integrationsmassnahmen (mangels feststellbarer Steigerung der Präsenz bzw. der Leistung) per 24. März 2017 mit. 6.Vom 29. Mai 2017 bis zum 14. Juli 2017 befand sich A._____ in stationärer, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in einer Kli- nik. Im Austrittsbericht vom 31. Juli 2017 stellte Oberärztin H._____ insbe- sondere folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10 F43.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängi- gen und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F51.0). Bis zum 23. Juli 2017 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at- testiert, wobei diese weiterhin zu evaluieren sei. Ein beruflicher Wiederein- stieg mit reduziertem Arbeitspensum zu gegebenem Zeitpunkt wurde emp- fohlen.
5 - 7.Mit Mitteilung vom 7. September 2017 erhielt A._____ eine Kostengutspra- che für ein Belastbarkeitstraining in der Gastronomie vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017. Am 8. Januar 2018 erfolgte eine weitere Kostengutsprache der IV-Stelle für ein Aufbautraining in der Gastronomie vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Da die Weiterführung der Integrationsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht (weiter) zumutbar war, wurde sie mit Mitteilung vom 23. Januar 2018 per 31. De- zember 2017 abgeschlossen. 8.Im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2018 diagnostizierte Dr. med. F._____ primär eine posttraumatische Belastungsstörung (DSM V 309.81) mit dis- soziativer Störung und attestierte für die bisherige Tätigkeit seit Behand- lungsbeginn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit müsse im Rahmen einer Integrationsmassnahme ausgetestet werden, betrage aber aktuell sicher weniger als 30 %. 9.Am 8. Februar 2018 erfolgte erneut eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.. In seinem Bericht vom 13. Juli 2018 kam er zusammen- fassend zum Schluss, dass das Krankheitsbild von A. einer – zwi- schenzeitlich remittierten – Depression entspreche. Aufgrund eines weitge- hend normalisierten Befundes sowie des Umstandes, dass die Versicherte einen gut strukturierten Alltagsablauf vollziehe, spreche nichts gegen eine vollzeitige berufliche Tätigkeit, welche ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche. 10.Dr. med. I._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2018 fest, dass auf das Gutachten von Dr. med. G._____ abgestellt werden könne, weshalb spätestens ab Ja- nuar 2018 aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeits- fähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen sei. Aus somatischer Sicht be-
6 - gründeten die chronisch intermittierenden Rückenbeschwerden und die Kniebeschwerden bei Kniearthrose links bei einem zumutbaren Vollpen- sum einen vermehrten Pausenbedarf und ein je nach Tätigkeit etwas ver- langsamtes Arbeitstempo mit zusätzlichem Zeitbedarf von etwa 20%. 11.Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2018 stellte die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 sowie vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 die Zusprache einer befristeten ganzen Invaliden- rente in Aussicht. 12.Gestützt auf die Einwandbegründung vom 27. September 2018 liess die IV-Stelle A._____ durch die im Verfahren nach Art. 72 bis IVV bestimmte me- dexperts AG polydisziplinär in den Fachbereichen Allgemeine Innere Me- dizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie begutachten. Am 18. Januar 2019 wurde das interdiszi- plinäre Gutachten erstattet. In der Konsensbeurteilung kamen die beteilig- ten Gutachter der medexperts AG zum Schluss, dass folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten: Chroni- sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Status nach Mikrodiskekto- mie L2/3 links 2013 (ICD-10 M51.1), ungünstig kombiniert mit massiver Adi- positas; chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom bei überdurchschnitt- lichen degenerativen Bandscheibenveränderungen der unteren Halswir- belsäule (ICD-10 M50.1); Periathropathia humeroscapularis rechts, klinisch Supraspinatustendinose (ICD-10 M75.0); dissoziative Amnesien (ICD-10 F44.0) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit wurden insbesondere gestellt: Gemischte Schwerhörigkeit rechts, Hörverlust nach CPT-AMA 35.8 %; Status nach Tympanoplastik und Mittelohroperation 1997, Implantation einer BAHA-Schraube 2013 rechts bei Normakusis links mit Hörverlust 4.4 % nach CPT-AMA, intermit- tierender Tinnitus rechts; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
7 - remittiert (ICD-10 F33.4); akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich- abhängigen, vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie Zustand nach traumatisierenden Ereignissen in der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter (ICD-10 Z61.6/Z61.5/Z62.0/Z65.4). So- matisch stehe eine Verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit bei Status nach Bandscheibenoperation im Jahre 2013, ungünstig kombiniert mit massiver Adipositas, sowie eine einseitig mittelgradige Schwerhörigkeit bei schlecht vertragenem Hörgerät und rascher Überforderung in akustisch schwierigen Situationen im Vordergrund. In der angestammten Tätigkeit als Handar- beitslehrerin und später als Köchin sei aus rein psychiatrischer Sicht zu- mindest ab dem aktuellen Untersuchungsdatum von einer 80%igen Ar- beitsfähigkeit (ganztags mit verminderter Leistung) auszugehen. Infolge der einseitigen mittelgradigen Schwerhörigkeit und in Kombination mit ei- ner massiven Adipositas bei sehr kleiner Körpergrösse könnte die Lehr- tätigkeit zu einer raschen Überforderung führen, womit eine entsprechende Arbeitsfähigkeit auf höchstens 70 % zu schätzen sei. In einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichtere Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über zirka 5 bis 8 kg und länger andauernder Arbeit in einer Hocke- oder Kauerposition sowie ohne Lärmbelastung oder stärkeren Zeitdruck bei überschaubarem Arbeitsfeld) liege aus psychiatrischer sowie auch polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. 13.Im Bericht vom 3. Januar 2019 erachtete Dr. med. F._____ A._____ wei- terhin zu 100 % arbeitsunfähig bei bestehender, in der Intensität zwischen mittelgradig und erheblich variierender, chronisch rezidivierender Depres- sion mit persistierender dissoziativer Störung resp. emotionaler Instabilität. 14.In der Abschlussbeurteilung vom 5. Februar 2019 gelangte Dr. med. I._____ zum Schluss, dass auf das medexperts-Gutachten abgestellt wer- den könne. Aus dem Zusammenspiel der verschiedenen einschränkenden Faktoren (Belastbarkeit des Bewegungs- und Stützapparat, Psyche,
8 - Gehör) ergebe sich aus Sicht des RAD eine Unzumutbarkeit der ange- stammten Tätigkeiten (Lehrperson, Köchin und Raumpflegerin). In optimal angepasster Tätigkeit bestehe bei zumutbarem Vollpensum hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80% ab Januar 2018, da seit dem Gutachten von Dr. med. G._____ keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen dokumentiert worden seien. 15.Mit neuem Vorbescheid vom 6. Februar 2019 stellte die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 sowie vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 die Zusprache einer befristeten ganzen In- validenrente in Aussicht. Dagegen liess A._____ wiederum Einwand erhe- ben, welcher mit Eingabe vom 26. März 2019 begründet wurde. Darin ver- langte sie die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Invalidenrente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen eine Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geltend gemacht. Zudem kriti- sierte sie das durch IV-Stelle gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne bestimmte Valideneinkommen als erheblich zu gering und verlangte einen Leidensab- zug von 15 % bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. Am 7. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. 16.Mit Beschwerde vom 11. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der vollumfänglichen Aufhebung der Verfügung(en) vom 7. Mai 2019, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Während sie in for- meller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, stellte sie in materieller Hinsicht wiederum die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit in Abrede, machte einen Leidensabzug von mind. 15 % geltend und bemängelte die Bemessung des Valideneinkommens. Ausserdem kriti- sierte sie das eingeholte medexperts-Gutachten in mehrfacher Hinsicht.
9 - 17.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 26. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung im Wesentlichen auf ihre Verfügung(en) vom 7. Mai 2019. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene(n) Verfügung(en) vom 7. Mai 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung(en) der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Mai 2019. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfü- gungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Ver- fügungen unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist im Wesentlichen streitig, ob der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 eine Invalidenrente zusteht. Unstrittig
10 - ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeiträume vom 1. Au- gust 2016 bis zum 31. Januar 2017 sowie vom 1. März 2017 bis zum
11 - nen mit einem sozialen entgegenkommen des Arbeitsgebers rechnen könnten. An der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ver- möchten auch die durchgeführten Arbeitsversuche nichts zu ändern. Inso- fern hat die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen hinreichend klar dar- gelegt, weshalb sie den Einwand der Unverwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt als unbegründet erachtete. Damit liegt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor (siehe BGE 141 III 28 E.3.2.4). 4.Die Beschwerdeführerin erachtet den im Wesentlichen auf das polydiszi- plinäre medexperts-Gutachten vom 18. Januar 2019 und die RAD-Ab- schlussbeurteilung vom 5. Februar 2019 gestützte Schluss der Beschwer- degegnerin, wonach ab Januar 2018 in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe, als falsch. Sie kritisiert das medex- perts-Gutachten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ver- schiedener Hinsicht. 4.1.Die Beschwerdeführerin dazu bringt vor, in der interdisziplinären Gesamt- beurteilung werde aus psychiatrischer Sicht in aktenwidriger Weise ausge- führt, in den Eingliederungsmassnahmen sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden. Zudem werde nicht explizit beurteilt, ob die Beschwerdeführerin über die psychischen Ressourcen verfüge, um sich auf das Hörgerät einzulassen. Ebenso wenig sei eine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeitseinschränkung infolge Schwerhörigkeit vorhanden. Das Gutachten sei somit unvollständig und es könne ihm kein Beweiswert zukommen. Des Weiteren werde aus psychiatrischer Sicht der rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, kein Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit zugemessen. Dies bedeute aber nicht, dass nicht erneut de- pressive Episoden auftreten würden. Es sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass auch künftig depressive Episoden
12 - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auftreten würden, zumal sie an einer Vielzahl von psychischen Einschränkungen leide. Schliesslich werde sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht eine un- sichere Prognose gestellt. Dabei bringe der psychiatrische Gutachter indi- rekt zum Ausdruck, dass infolge der ängstlich-vermeidenden und abhängi- gen Persönlichkeitsanteile sowie ihres Alters eine erhebliche Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag, wie nachstehend dargelegt wird, nicht zu verfangen. 4.2.Das medexperts-Gutachten beruht auf eingehenden Explorationen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden umfassend (vgl. in rheumatologischer Hinsicht: IV-act. 229 S. 13 ff., in oto- rhinolaryngologischer Hinsicht: IV-act. 229 S. 30 ff. und in psychiatrischer Hinsicht: IV-act. S. 37 ff.). Die Beurteilung der Gutachter erfolgte in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (siehe namentlich IV-act. 229 S. 65 f. und S.69 f. im fachübergreifenden Aktenauszug [IV-act. 229 S. 51 ff.] sowie S. 39, 47 und 50 des psychiatrischen Teilgutachten [IV-act. 229 S. 30 ff.]), und die Schlussfolgerungen wurden gestützt auf die eigenen klinischen Untersuchungen sowie die Labor- bzw. Röntgenbefunde getroffen. In dem von der Beschwerdeführerin kritisierten psychiatrischen Teilgutachten wird schlüssig dargelegt, dass aufgrund der klinischen Befunde und anamnestischen Angaben aus psychiatrischer Sicht dissoziative Amnesien (ICD-10 F44.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-abhängigen, vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie ein Zustand nach traumatisierenden Ereignissen in
13 - der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter (ICD-10 Z61.6/Z61.5/Z62.0/Z65.4) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Begründend führte die Gutachterin, Dr. med. L., nachvollziehbar aus, die Beschwerdeführerin berichte von Traumatisierungen in der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter sowie von einer sehr schwierigen und traumatisierenden Ehe mit einem aus Y. stammenden Mann. Aus psychiatrischer Sicht sei erstmals im Jahr 2003 im Rahmen eines stationären Aufenthalts eine mittelgradige depressive Episode infolge einer Überforderungssituation mit drei kleinen Kindern und Eheproblemen festgehalten worden. Im Jahr 2016 habe sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die damals behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E., habe seinerzeit eine Anpassungsstörung und den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Des Weiteren sei ein früherer sexueller Missbrauch mit ungewollter Schwangerschaft angegeben worden. Diese Einschätzung werde gutachterlich von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Vertrauensarzt SGV und MAS Versicherungsmedizin, Anfang 2017 bestätigt. Die von der Invalidenversicherung eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen seien vorzeitig beendet worden. Der neu behandelnde Psychiater, Dr. med. F., gebe jeweils eine Überforderung bzw. eine laufende Traumatherapie mit verminderter Belastbarkeit an. Diagnostisch spreche er von einer dissoziativen Störung seit der Kindheit sowie von konkomitierender Traumafolge mit Dissoziationen, rascher Erschöpfbarkeit und anamnestischen (recte: wohl mnestischen) Lücken. Anfang 2018 werde im Verlaufsgutachten von Dr. med. G. ein eher verbesserter psychopathologischer Befund im Vergleich zu Anfang 2017 festgestellt. Seiner Ansicht nach hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung keine traumaspezifischen Befunde derart im Vordergrund gestanden, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zweifelsfrei hätte diagnostiziert werden können. Auf der Funktions- bzw. Alltagsebene
14 - seien keine wesentlichen Defizite zu erheben und damit auch keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung, so Dr. med. L._____ weiter, könne keine relevante depressive Symptomatik festgestellt werden. Je nach Thematik sei die Beschwerdeführerin zwar dünnhäutig und teilweise affektinkontinent mit Tränendurchbrüchen. Eine durchgehende depressive Symptomatik liege jedoch nicht vor. Auch wesentliche Ermüdungserscheinungen, Erschöpfung und Konzentrationsdefizite hätten im Rahmen der zweitägigen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Diagnostisch liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, vor. Mehrfache Traumatisierungen würden von der Beschwerdeführerin ausführlich berichtet bzw. schriftlich festgehalten. Das Vollbild einer PTBS bzw. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung könne in der aktuellen Untersuchung jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden. Die geforderte Symptomatik von Intrusionen – also ungewollte Gebundenheit an das schreckliche Erlebte infolge von Bildern, Geräuschen oder anderen lebhaften Eindrücken des traumatischen Ereignisses – würden nicht beschrieben. Auch lägen kein Vermeidungsverhalten oder Numbing (Abflachung der allgemeinen psychischen Reagibilität) vor. Weiter werde keine Entfremdung gegenüber anderen Menschen beschrieben. Auch ein Hyperarousal mit Erregungssteigerung und zum Beispiel hefigen Schreckreaktionen würden nicht geschildert. Von Dr. med. F._____ würden dissoziative Züge im Sinne von Amnesien genannt. Die Beschwerdeführerin selbst berichte von Erinnerungslücken und Blackouts, was die Diagnose einer komplexen PTBS nahelege. Aus gutachterlicher Sicht seien die dafür geforderten Symptome jedoch ebenfalls nicht eindeutig erfüllt, zumal lediglich dissoziative Symptome beschrieben würden. Die Kernsymptome der komplexen PTBS mit Intrusionen, Vermeidung und einem anhaltenden Gefühl der Bedrohung seien nicht eindeutig erfüllt. Weiter werde keine schwere affektive Dysregulation beschrieben und liege auch gegenwärtig nicht vor. Diese sei durch erhöhte
15 - emotionale Reaktivität gekennzeichnet – durch Schwierigkeiten, sich von kleinsten Belastungen zu erholen, durch gewalttätige Ausbrüche, selbstgefährdendes oder selbstverletzendes Verhalten, emotionales Betäubtsein und insbesondere der fehlenden Fähigkeit, Freude oder positive Gefühle zu erleben. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie manchmal am Küchentisch sitze, dann auf die Uhr schaue und eine Stunde vergangen sei, oder, dass sie beim Zusammenzählen von Zahlen ein Blackout habe. Diese Zustände würden jedoch nur in der häuslichen Umgebung beschrieben. Im Rahmen der Eingliederungsversuche und stationären Aufenthalte, wo die Beschwerdeführerin doch über einige Wochen bzw. Monate beobachtet worden sei, würden derartige Zustände nicht festgehalten, so dass letztlich von einem leichten Schweregrad der geschilderten Dissoziationen im Sinne dissoziativer Amnesien ausgegangen werden müsse. Von Seiten der geklagten Schmerzen seien aus psychiatrischer Sicht die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Anamnestisch liege ein Zustand nach traumatischen Ereignissen in der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter mit körperlicher und emotionaler Misshandlung als Kind, Vergewaltigung in der Jugend und im Erwachsenenalter sowie Eheproblemen vor. Von Seiten der Persönlichkeit gebe es Hinweise auf ängstlich-abhängige, vermeidende und emotional instabile Anteile im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen, welche als Folge der frühen Traumatisierungen im Sinne einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu verstehen seien. Die Kriterien für eine manifeste Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt, zumal die
16 - geforderte Schwere und Ausprägung der Symptome in sämtlichen Lebensbereichen nicht erfüllt sei. Mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. L._____ aus, aus rein psychiatrischer Sicht liege infolge einer leichten dissoziativen Amnesie sowie chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren sowohl in der bisherigen als auch in adaptierter Tätigkeit eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztags mit verminderter Leistung) vor, welche spätestens ab dem aktuellen Untersuchungsdatum (13. Dezember 2018) gelte. 4.3.Vor diesem Hintergrund erhellt, dass sich die psychiatrische Gutachterin eingehend mit den beklagten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, ihrer Krankengeschichte und den vorbefundlichen Diagnosen auseinandergesetzt hat. Ihre Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, das psychiatrische Teilgutachten bringe indirekt zum Ausdruck, dass infolge der ängstlich- vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstruktur sowie des Alters eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, kann ihr mit Blick auf das oben Ausgeführte nicht gefolgt werden. Vielmehr werden die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich-abhängigen, vermeidenden und emotional instabilen Anteilen rechtsprechungskonform als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschieden, denn als Z-Kodierung fallen sie nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E.4.2.9, 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E.3.2 m.H. und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). Dasselbe hat mithin auch mit Blick auf die diesbezüglich, im
17 - psychiatrischen Teilgutachten bzw. in der Konsensbeurteilung aufgeführte unsichere Prognose mit Blick auf die berufliche Wiedereingliederung zu gelten (siehe IV-act. 229 S. 11 und 50). Soweit die Beschwerdeführerin in prognostischer Hinsicht ausserdem ausführt, es sei aufgrund der Vielzahl an psychischen Einschränkungen davon auszugehen, dass auch zukünftig depressive Episoden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufträten, ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass Hinweise für eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht aus den Akten ersichtlich sind (siehe etwa IV-act. 193 S. 2 und IV-act. 229 S. 44 und 93) und der Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Neuanmeldung offen stünde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 E.4 und 7.2.2, wonach die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters bei remittierter rezidivierender depressiver Störung auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen durfte). Im Übrigen wird die – von der Beschwerdeführerin angeführte – unsichere Prognose in rheumatologischer Hinsicht mit psychischen Belastungsfaktoren und der familiären Situation als alleinerziehende Mutter begründet (vgl. IV-act. 229 S. 10 bzw. S. 21), weshalb auch hierfür das Vorerwähnte gilt. 4.4.Der Beschwerdeführerin kann des Weiteren nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung werde aus psychiatrischer Sicht in aktenwidriger Weise ausgeführt, in den Eingliederungsmassnahmen sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden. Dabei scheint sie zu übersehen, dass ihr anlässlich beider Standortbestimmungen während des Arbeitseinsatzes im Einsatzprogramm eine hohe Zuverlässigkeit und Motivation sowie ein wertschätzendes Verhalten gegenüber den Teilnehmern attestiert worden war. Die Eingliederungsfachpersonen führten zudem zu ihrer Arbeitsleistung aus, dass diese für die gezeigte Arbeit und während der Präsenzzeit dem ersten Arbeitsmarkt entspreche sowie (bei der
18 - Beschwerdeführerin) keine Anzeichen für eine hohe psychische Belastung während des Unterrichts erkannt werden könnten. Sie sei präsent und aufmerksam (vgl. Standortbestimmungen vom 15. Februar 2017 [IV- act. 83] und vom 15. März 2017 [IV-act. 100]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn in der Konsensbeurteilung gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten ausgeführt wird, aus rein psychiatrischer Sicht sei eine ausschliessliche Eingliederung im geschützten Rahmen nicht notwendig, zumal die Beschwerdeführerin lange Zeit in der freien Wirtschaft tätig gewesen und auch im Rahmen der zuletzt stattgefundenen Eingliederungsbemühungen eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei (siehe IV-act. 229 S. 10 und 50). Ferner wird zwar im Bericht des Einsatzprogrammes in der Gastronomie vom 18. Dezember 2017 (siehe IV-act. 168) ausgeführt, es sei nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich. Diese Einschätzung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass zu jener Zeit vor allem psychosoziale Faktoren wie namentlich die Scheidung bzw. die familiäre Situation ihrer ältesten Tochter resp. der Konflikt mit dem Küchenchef im Einsatzprogramm zu einer psychischen Belastung führten (vgl. dazu Verlaufsprotokoll vom 19. Januar 2018 bzw. die entsprechenden Einträge vom 16. November 2017, 27. November 2017 und 27. Dezember 2017 [IV- act. 189], das psychiatrische Verlaufsgutachten Dr. med. G._____ vom
19 - vereinbar ist und dem in der gutachterlichen Konsensbeurteilung definierten Belastungsprofil weitgehend entspricht (siehe dazu IV-act. 168 S. 2 und IV-act. 229 S. 8 ff.). Hinzu kommt, dass die Eingliederungsfachpersonen des Einsatzprogrammes in der Gastronomie der Beschwerdeführerin eine gute Gesamtbeurteilung ausgestellt haben. So wird im Schlussbericht vom 4. Januar 2018 (IV-act. 181) und im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2017 (IV-act. 182) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich schnell eingelebt und habe sich gut mit den Zielen des Programms identifizieren können. Sie sei vielseitig, kreativ und engagiert. Zudem verfüge sie über eine gute Auffassungsgabe; sie denke mit, sei motiviert und erledige ihre Aufträge selbstständig. Ihre Arbeitsweise sei gut und die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern konstruktiv. Die Beschwerdeführerin sei eine sehr freundliche, zuverlässige, vertrauenswürdige, teamfähige und von anderen Teilnehmenden geschätzte Mitarbeitern. Aus dieser Beurteilung kann mithin geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen verfügt, die ihr eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. 4.5.Soweit die Beschwerdeführerin ferner insoweit an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zweifelt, als in der Konsensbeurteilung nicht ausgeführt werde, ob sie über die psychischen Ressourcen verfüge, um sich auf das BAHA- Hörgerät einzulassen, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, geht sowohl aus der Konsensbeurteilung als auch aus dem otorhinolaryngologischen Teilgutachten hervor, dass die (quantitative) Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht nicht eingeschränkt ist und die diagnostizierte gemischte Schwerhörigkeit rechts keinen Einfluss darauf hat (siehe IV-act. 229 S. 9 f. und 34 ff.). Insofern ist es denn auch bloss von untergeordneter Bedeutung und wird auch so von der otorhinolaryngologischen Gutachterin ausgewiesen, ob die Beschwerdeführerin über genügend Kraft und Energie verfüge, sich auf ein
20 - Hörgerät einzulassen und das neue Hörerlebnis zu integrieren (siehe IV- act. 229 S. 34 ff.), wobei die otorhinolaryngologischen Gutachterin den Aspekt des Nichtgebrauchs des BAHA-Hörgerätes vornehmlich im Zusammenhang mit unausgeschöpften Therapieoptionen thematisierte (siehe IV-act. 229 S. 34 und 36). Immerhin wird der ausgewiesenen gemischten Schwerhörigkeit rechts in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen in adaptierter Tätigkeit insoweit durch ein angepasstes Belastungsprofil Rechnung getragen, als namentlich nur eine ruhigere Tätigkeit ohne allzu grosse Lärmbelastung (bei gleichzeitigem Bedarf für ein Höhrverständnis) als zumutbar erachtet wird (siehe IV-act. 229 S. 8 f. und S. 35; sowie aus psychiatrischer Sicht: IV-act. S. 10 und 49). 4.6.Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das medexperts- Gutachten vom 18. Januar 2019 bzw. die Beurteilungen des RAD vom
21 - werden könne, gegenwärtig aber keine traumspezifischen Befunde derart im Vordergrund stünden, dass sich das Vollbild einer PTBS einwandfrei diagnostizieren liesse. Auch tue man sich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung schwer, wenn ein weitgehend normalisierter Befund, insbesondere ein strukturierter Alltag ohne wesentliche Funktionsdefizite vorliege. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setzte eigentlich voraus, dass die Betroffenen grösste Schwierigkeiten hätten, ihr Leben zu meistern. Im vorliegenden Fall könnten entsprechende Korrelate nur eingeschränkt nachvollzogen werden. 5.1.Sodann stellt die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer Restarbeits- fähigkeit in Abrede. Sie leide an erheblichen Einschränkungen, namentlich indem sie auf eine ruhige Tätigkeit mit einem überschaubaren, geordneten Arbeitsablauf ohne allzu grosse Lärmbelästigung, ohne mehrere gleichzei- tige Anforderungen und ohne starken Zeitdruck sowie auf körperlich leichte, teilweise sitzende Tätigkeiten ohne Lärmbelastung und stärkerem Zeitdruck bei überschaubarem Arbeitsumfeld angewiesen sei. Auf dem ers- ten Arbeitsmarkt existierten keine Tätigkeiten, welche gleichzeitig in einem überschaubaren Umfeld, ohne Zeitdruck und ohne mehrere gleichzeitigen Anforderungen ausgeführt werden könnten. Zudem belegten die beiden abgebrochenen Arbeitsversuche im geschützten Umfeld klar, dass keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. 5.2.Referenzpunkt für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich da- bei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosen- versicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimm- tes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk-
22 - tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset- zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1, 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_710/2018 vom
23 - Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 28). 5.3.Im vorliegenden Fall hat wurde im medexperts-Gutachten vom 18. Januar 2019 ein ausführliches Belastungsprofil definiert. Danach erweisen sich fol- gende Tätigkeiten als geeignet: körperlich leichte, teilweise sitzende, ruhi- gere Tätigkeiten ohne regemässiges Heben und Tragen von Lasten über zirka 5 bis 8 kg und länger andauernde Arbeiten in einer Hocke- oder Kau- erposition, ohne Lärmbelastung oder stärkerem Zeitdruck bei überschau- barem Arbeitsfeld (siehe IV-act. 229 S. 8 ff.). Dabei ist der Beschwerde- gegnerin darin beizupflichten, dass das hier anwendbare Kompetenzni- veau 1 der LSE (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) eine Vielzahl von leichten, auch (teilweise) sitzenden Tätigkeiten beinhal- tet, welche zugleich weiteren Einschränkungen Rechnung tragen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2). Das Anforderungsprofil für die Beschwerdeführerin, wonach eine körperlich leichte, überschaubare, geordnete, wechselbelastende und ruhi- gere Tätigkeit ohne stärkeren Zeitdruck und Lärmbelastung in einem 80% Pensum zumutbar sei, erscheint nicht derart eingeschränkt, dass der aus- geglichen Arbeitsmarkt eine solche Stelle praktisch nicht kennt oder von einem Arbeitgeber realistischerweise kein solches Entgegenkommen er- wartet werden kann, womit das Finden einer solchen Stelle praktisch aus- geschlossen wäre. Zu erwähnen sind namentlich dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende leichte Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpa- ckungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten in einem kleineren Ar- beitsumfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.2). 5.4.Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie vor- bringt, dass die beiden abgebrochenen Arbeitsversuche im geschützten
24 - Umfeld klar belegten, dass keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Denn aus dem Umstand, dass Eingliederungs- massnahmen nicht weitergeführt wurden, darf nicht automatisch auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Gründe für das Scheitern von Eingliederungsmassnahmen können beispielsweise so- wohl in der subjektiven Schilderung von Beschwerden durch die versi- cherte Person als auch in einer suboptimalen Adaptierung des Eingliede- rungsarbeitsplatzes liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.2.1 betreffend die Voraussetzungen für die Relevanz von Beurteilungen der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen von Ein- gliederungsmassnahmen durch die Fachleute der Berufsberatung bzw. der beruflichen Eingliederung). Zudem wurde in der vorstehenden Erwägung 4.4 bereits ausführlich dargelegt, weshalb die medexperts-Gutachter zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auch in Anbetracht der Berichte der beiden absolvierten Einsatzprogramme ausgehen durften. Insofern stehen der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 6.1.Mit Blick auf die Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin gel- ten, dass bei der Bestimmung des massgebenden Invalideneinkommens infolge ihrer erheblichen (gesundheitlichen) Einschränkungen und ihres Al- ters ein Leidensabzug von 15 % angemessen sei. 6.2.Ein leidensbedingter Abzug kommt auch beim Heranziehen der LSE-Ta- bellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflus- sender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbli-
25 - chem Erfolg verwerten kann (siehe BGE 126 V 75 E.5a/bb und E. 5b/aa; Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 und 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1). Praxisgemäss soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde- rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (siehe BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E.3.1). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (siehe BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.3.1). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (siehe BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür- fen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.2 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E.4.1.1 m.H.). Praxisgemäss werden keine separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorgenommen und addiert, sondern vielmehr der Abzug gesamthaft geschätzt (siehe BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2019 vom 26. September 2019 E.5.2.2 f.). 6.3.Im vorliegenden Fall wurde in der (gutachterlichen) Arbeitsfähig- keitseinschätzung der verminderten psychischen Belastbarkeit bzw. jener des Bewegungs- und Stützapparats bereits durch die auf 80 % reduzierte
26 - Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Präsenzzeit Rechnung getragen (siehe IV-act. 229 S. 8 ff., 19 f und 49 f.). Würde dies zusätzlich beim lei- densbedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer unzulässigen dop- pelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich. Eine psychisch be- dingte, verstärkte Rücksichtnahme von Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellte im Übrigen kein eigenständiger Abzugsgrund dar (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E.4.4.1). Den qualita- tiven Einschränkungen wird zudem bereits bis zu einem gewissen Grad durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 bzw. das entsprechend einge- schränkte medizinisch-theoretische Belastungsprofil Rechnung getragen. Obschon der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass die roma- nisch- und deutschsprachige Beschwerdeführerin mit Schweizer Bürger- recht und ausgewiesenen Schul- und Berufskenntnissen durchaus auch über gewisse Wettbewerbsvorteile verfügt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt war (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E.7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_459/2019 vom 5. November 2019 E.5.3 m.H.) und über die Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten hinaus in ihrer Leistungsfähigkeit weiter ein- geschränkt ist. So ist sie zusätzlich insbesondere auf eine überschaubare, geordnete, wechselbelastende und ruhigere Tätigkeit ohne stärkeren Zeit- druck und Lärmbelastung angewiesen (vgl. konsensuales Belastungsprofil gemäss medexperts-Gutachten [IV-act. 229 S. 8). Insofern erscheinen die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, namentlich wegen der Vermeidung einer Lärmexposition, nicht ohne Weiteres mit den ge- wöhnlichen betrieblichen Anforderungen der namentlich in Frage kommen- den Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichten Montagearbeiten des Kompetenzniveaus 1 vereinbar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5.3.1). In- sofern erweist sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Lei- densabzug von insgesamt 5 % als angemessen.
27 - 6.4.Das ansonsten unbestritten gebliebene Invalideneinkommen beläuft sich somit per 2018 auf Fr. 42'063.85 (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zeile "Total", Frauen] : 40 x 41.7 [Anpassung an be- triebsübliche Arbeitszeit] x 1.003995 x 1.01 [Nominallohnentwicklung bis 2018] x 12 x 0.8 [Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit] x 0.95 [Abzug von 5 % vom Tabellenlohn]). 7.1.Die Beschwerdeführerin bemängelt ausserdem die Bemessung des Vali- deneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin per 2018 gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Zeilen bzw. Wirtschafts- zweige "Erziehung und Unterricht (85) / Gastgewerbe (55-56)", Frauen bei einer angenommenen Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall mit Fr. 61'297.-- bezifferte. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 11. Juni 2019 aus, es könne nicht ohne triftigen Grund davon ausge- gangen werden, sie würde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr aus- führen. Vielmehr sei es aufgrund ihres beruflichen Werdeganges seit der Rückkehr aus dem Ausland im Jahr 2011 sehr wahrscheinlich, dass sie den Tätigkeitsanteil als Lehrerin weiter ausgebaut hätte, indem sie eine zusätz- liche Teilzeitanstellung oder allenfalls eine Vollzeitanstellung als Lehrerin angenommen hätte. Insofern sei für das Valideneinkommen auf jenes als Lehrerin abzustellen. Eventualiter sei das Durchschnittseinkommen der verschiedenen Tätigkeiten heranzuziehen. Das Jahreseinkommen betrage bei einem 100%-Pensum als Hauswirtschaftslehrerin Fr. 112'092.--, als Köchin Fr. 72'060.-- und als Raumpflegerin Fr. 50'208.--. Der durchschnitt- liche Lohn dieser drei Tätigkeiten belaufe sich auf Fr. 78'120.--. 7.2.Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der angefochtenen Verfügung demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem im August 2015 eingetretenen Gesundheitsschaden bei zahlreichen Arbeit- gebern in diversen Tätigkeiten zu unterschiedlichen Löhnen teilzeitlich er- werbstätig gewesen sei. Unter diesen Umständen sei die entscheidende
28 - Frage, welche konkrete Tätigkeit die Beschwerdeführerin bei welchen Ar- beitgebern und zu welchen Löhnen heute als Gesunde bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausüben würde, nicht zu beantworten. Insbesondere er- gebe sich nicht aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde heute in einem Vollpensum als Hauswirtschaftslehrerin erwerbstätig wäre und es könne ebenso wenig auf den Durchschnittslohn der drei bei der B._____ ausgeübten Tätigkeiten als Hauswirtschaftslehrerin, Köchin und Raumpflegerin abgestellt werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte bleibe also nichts Anderes übrig, als das Valideneinkommen aufgrund der Tabel- lenlöhne zu ermitteln. Dabei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde vorwie- gend in den Wirtschaftszweigen des Gastgewerbes, der Beherbergung, der Gastronomie, der Erziehung und/oder des Unterrichts arbeiten würde. Diese Branchen fielen unter die Wirtschaftszweige 55-56 "Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie" sowie 85 "Erziehung und Unterricht". Der durchschnittliche monatliche Bruttolohn dieser Wirtschaftszweige für das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) belaufe sich gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2016 im privaten Sektor bei Frauen im Jahr 2016 auf Fr. 4'832.-- ([Fr. 4'197.-- + 5'467.--] : 2). Dieser Lohn entspreche notabene zufälligerweise exakt dem monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor aller Wirtschaftszweige, welcher für das Kompetenzniveau 2 bei Frauen für das Jahr 2016 ebenfalls Fr. 4'832.-- betrage. 7.3.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns über- wiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Er- fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (siehe BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 134 V 322 E.4.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder län-
29 - gere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtspre- chungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahr- scheinlichkeit eingetreten wären (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E.3.1 und 8C_879/2017 vom 5. Fe- bruar 2018 E.4.3.2.2). Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterent- wicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entspre- chend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versi- cherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich wei- terzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (siehe BGE 139 V 28 E.3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E.3.1 und 8C_599/2018 vom 12. März 2019 E.4.1). 7.4.Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Beschwer- deführerin im Gesundheitsfalle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 100%-Pensum als Hauswirtschaftslehrerin tätig wäre. Für ein sol- ches berufliches Fortkommen mit entsprechend höherem Lohn fehlt es an konkreten Anhaltspunkten in den Akten. Vielmehr lässt sich der Bestäti- gung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit vom 16. Dezember 2016 (siehe IV-act. 76) und dem Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2017 (siehe IV-act. 77 S. 3 f.) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (im Rah- men einer Aussage der ersten Stunde) selbst davon ausging, sie würde im Gesundheitsfall als Handarbeitslehrerin und Köchin im aufgestockten Pen- sum und bei Bedarf zusätzlich als Raumpflegerin arbeiten. Indes greift es zu kurz, zur Ermittlung des Valideneinkommens – wie die Beschwerdegeg-
30 - nerin dies vorliegend getan hat – einen Mittelwert aus verschiedenen Zei- len der LSE 2016-Tabelle TA1 heranzuziehen. Denn abgesehen davon, dass die so resultierenden Daten bereits aus statistischen Gründen zu we- nig aussagekräftig wären, würde doch ein Mittelwert aus verschiedenen Medianwerten gebildet (vgl. dazu BGE 142 V 178 E.2.5.7; Urteil des Bun- desgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E.4.2.2), stünden der Be- schwerdeführerin nicht nur Stellen im privaten, sondern auch im öffentli- chen Sektor offen, womit ohnehin auf die Tabelle T1 abzustellen wäre. Vor allem aber trifft die objektive Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (niedrigeres Valideneinkommen) auswirkt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]); siehe Urteile 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.2.1, 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E.3.2.2 und 9C_796/2018 vom
31 - rerin seit ihrer Rückkehr aus dem Ausland zumindest ab dem Jahr 2012 insgesamt konstant einer Teilzeittätigkeit in etwa gleichem Umfang (beste- hend aus verschiedenen Tätigkeiten in unterschiedlichen Pensen bei meh- reren Arbeitgebern) ausgeübt und dabei auch einen Verdienst erzielt hat, der keinen starken Schwankungen unterworfen war. Aufgrund ihrer plausi- blen und nachvollziehbaren Angaben, dass sie im Gesundheitsfall seit Au- gust 2016 zu 100% erwerbstätig wäre als Handarbeitslehrerin, Köchin und – bei Bedarf – Raumpflegerin, erscheint es zudem überwiegend wahr- scheinlich, dass sie den im Jahre 2015 erzielten Verdienst auch in Zukunft erwirtschaftet hätte, indem sie die damals ausgeübten Tätigkeiten im Ver- hältnis zum entsprechenden Arbeitspensum gesteigert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein überdurchschnittlicher zuletzt bezogener Verdienst als Validenlohn heranzuziehen ist, wenn – wie hier aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden, unbefristeten Arbeitsverhältnissen bei der B._____ und der Gemeinde X._____ – mit überwiegender Wahrscheinlich- keit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre und es sich mithin nicht um einen Glücksfall handelt (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E.2.2.1 und E.2.4 m.H.). Wird das Valideneinkom- men somit anhand der im Jahre 2015 erzielten Jahreseinkommen bei der B._____ als Köchin, Raumpflegerin und Hauswirtschaftslehrerin (Fr. 26'181.-- gemäss Jahreslohnabrechnung 2015 [siehe IV-act. 23] und übereinstimmend mit den Angaben im Arbeitgeberbericht [IV-act. 46]) so- wie bei der Gemeinde X._____ als Handarbeitslehrerin (Fr. 22'945.-- gemäss Arbeitgeberbericht [IV-act. 49]), von denen auszugehen ist, dass sie insgesamt in einem ca. 55 %-Pensum (35 % bei der B._____ und 20 % bei der Gemeinde X., jeweils berechnet anhand der angegebenen Jahresarbeitsstunden bzw. -lektionenzahl [siehe IV-act. 23 und IV-act. 49 S. 2]) erwirtschaftet wurden, resultiert unter Berücksichtigung des als Hauswartin bei der STWEG C. erzielten Jahreseinkommen von Fr. 2'500.-- (siehe IK-Auszug vom 21. September 2018 [IV-act. 221] und die entsprechende Angabe im Abklärungsbericht vom 5. Januar 2017 [IV-
32 - act. 77]) für ein ca. 5%iges-Arbeitspensum als Hauswartin (siehe dazu die entsprechende Zeitangabe von 2 Stunden pro Woche unter Mithilfe ihrer Kinder gegenüber der psychiatrischen Teilgutachterin Dr. med. L._____ [siehe IV-act. 229 S. 37]) ein auf ein 100%-Pensum hochgerechneter und auf das Jahr 2018 aufindexierter Verdienst von Fr. 86'608.-- ([Fr. 26'181.--
33 - noch bis zum 31. März 2018 auszurichten ist. Ab dem 1. April 2018 besteht gestützt auf die obigen Ausführungen ein Anspruch auf eine halbe Invali- denrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 %. Für die jeweiligen Zeiträume als die Beschwerdeführerin sich in den Einsatzprogrammen befand, ver- fügte die Beschwerdegegnerin Taggelder, welche gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG und der entsprechenden Darlegung in der angefochtenen Verfügung einem Rentenanspruch vorgehen (siehe IV-act. 94 ff., 141 ff, 158 ff., 175 ff. und 243 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezem- ber 2019 E.3.1 ff. und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E.3.3.1 f.). 8.Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet. Die angefoch- tenen Verfügungen vom 7. Mai 2019 werden insofern aufgehoben, als dass ab dem 1. Januar 2018 ein Rentenanspruch verneint wird. Für den Zeit- raum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018 hat die Beschwerdefüh- rerin einen Anspruch auf ein ganze und ab dem 1. April 2018 einen solchen auf eine halbe Invalidenrente. 9.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Das Gericht legt die Kosten für das vorliegende Ver- fahren auf Fr. 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gälte praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Par- teientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.3.3). Vorliegend entscheidet das streitberufene Gericht angesichts der aktenkundigen Unterlagen direkt reformatorisch (vgl. dazu Art. 56 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 61 erster Satz ATSG): Es bestimmt ein möglichst konkret
34 - ermitteltes Valideneinkommen selbst und verzichtet auf eine Rückweisung. Zudem ist betreffend die Parteientschädigung zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zumindest dem Grundsatz nach obsiegt, weil sie – wenn auch nicht in quantitativer Hinsicht – mit ihrem Antrag auf eine (unbefristete) Weiterausrichtung der Invalidenrente durch- gedrungen ist, wobei das ziffernmässig bestimmte Begehren bzw. die "Überklagung" (ganze Invalidenrente) keine massgeblichen Auswirkungen auf den Prozessaufwand hatte. Somit besteht ein Anspruch auf eine un- gekürzte Parteientschädigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2, 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.3.1 m.H.a. 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E.4.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.4.1). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft die Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Für die Verteilung der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis letzter Satz IVG besteht hingegen keine entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Verteilung dieser Gerichtskosten erfolgt mangels gegenteiliger Regelungen im Bun- desrecht und in Nachachtung von Art. 61 erster Satz ATSG nach dem massgebenden kantonalen (Verfahrens-)Recht und somit nach Art. 72 ff. VRG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E.2.1, 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.2 und 8C_568/2010 vom
35 - Somit sind die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 700.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Die Beschwerdeführerin hat – wie vorstehend dargelegt – Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), welcher nicht aufgrund des Verfahrensausgangs gekürzt werden darf. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter machte in der Honorarnote vom 15. August 2019 einen Aufwand von Fr. 2'759.80 (bestehend aus 10.25 h Arbeits-/Zeitaufwand à Fr. 250.-- [Fr. 2'562.50.--] zzgl. 7.7 % MWST [Fr. 197.30]) geltend. Darin eingeschlossen sind rund anderthalb Stunden für die Bearbeitung eines "KOGU-Gesuchs" an die CAP samt vorläufiger Ablehnung und Prüfung der URP. Angesichts dessen und des Umstands, dass praxisgemäss bei Feh- len einer Honorarvereinbarung ein Stundenansatz von Fr. 240.-- gilt (siehe VGU S 19 43 vom 28. Mai 2020 E.7.2 m.H.), ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'326.30 (9 h x Fr. 240.-- zzgl. 7.7 % MWST) festzusetzten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ver- fügungen vom 7. Mai 2019 werden insofern aufgehoben, als dass sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 verneinen. A._____ steht über den 1. Januar 2018 hinaus bis zum 31. März 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2018 eine halbe Invalidenrente zu. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
36 - 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergericht- lich mit insgesamt Fr. 2'326.30 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. April 2021 abgewiesen (8C_746/2020).