VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 69 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat Aktuar ad hocRaschein URTEIL vom 18. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
6 - kognitive Störung vorliege, welche seine Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeit einschränke. Aus dem Umstand, dass in neuropsychologischer Hinsicht als adaptierte Tätigkeit solche ähnlich der bereits ausgeübten gölten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass für den Versicherten bloss eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Gipser in Frage komme. Vielmehr ergebe sich aus dem neuropsychologischen Teilgutachten, dass dem Versicherten aus neuropsychologischer Sicht die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten zumutbar seien, welche ähnliche kognitive Anforderungen stellten, wie die angestammte Tätigkeit als angelernter Gipser. Ausserdem erfasse das vorliegend relevante Kompetenzniveau 1 typischerweise Personen ohne Berufs- und Fachkenntnisse sowie Tätigkeiten mit geringen kognitiven Anforderungen, d.h. es umfasse eine Vielzahl von körperlich leichten, kognitiv einfachen und gut strukturierten Tätigkeit, wie bspw. leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (z.T. maschinell unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Es sei dem Versicherten daher zuzumuten, die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten. Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 70'785.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 50'641.50 resultiere unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzugs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28.5 %. 9.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 29. April 2019 sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. Januar 2015 eine unbefristete volle Invalidenrente – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % – zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insb. hinsichtlich der kognitiven Einschränkungen, und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller
7 - Hinsicht beantragte er, es sei ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen, eventualiter sei die Vorinstanz hierzu anzuweisen. Er kritisiert im Wesentlichen die im PMEDA-Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und erachtet die Restarbeitsfähigkeit als auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwertbar. 10.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Sie verwies auf die angefochtene Verfügung vom 29. April 2019, an der sie vollumfänglich festhielt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 29. April 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. April 2019. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Ver- fügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betrof-
8 - fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem
9 - voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Erwerbsun- fähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträch- tigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invali- ditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der rentenbegrün- dende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4.3.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz. Demnach hat die Behörde, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; siehe KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff. und 86 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsver- fahren. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Be- urteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozia-
10 - lversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objek- tiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffe- nen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkennt- nisse zu erwarten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom
11 - urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.H.). 4.5Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be- weiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizi- nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu- stellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
12 - externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, E.4.4 und E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). 4.6.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung des polydisziplinären PMEDA-Gutachtens, welches ihm in adaptier- ter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiere, mit Blick auf das neuropsychologische Gutachten (als Teil des polydisziplinären Gutach- tens) nicht gefolgt werden könne. 4.6.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf das PMEDA- Gutachten abgestellt werden. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen. Es liegen auch keine Indizien vor, welche das Gutach- ten derart in Zweifel ziehen oder erschüttern würden, dass davon abzuwei- chen wäre (vgl. BGE 125 V 351). Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie mit dessen Vor- bzw. Krankheitsgeschichte auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene Ex- plorationen, einschliesslich einer ausführlichen Befunderhebung und neu- ropsychologischer Testverfahren, getroffen. Die Ausführungen in der Beur- teilung zu den medizinischen Zusammenhängen, insbesondere die Herlei- tung der Diagnosen, sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolge-
13 - rungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich rele- vanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nachvollziehbar begründet. Fer- ner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. In der Kon- sensbeurteilung wurde im Wesentlichen Folgendes diagnostiziert: Rottato- renmanschettensyndrom/-defekt bei Schultergelenksarthrose, Gonar- throse und Kreuzbandinstabilität links, degeneratives Lumbovertebralsyn- drom bei Spondylarthrosen, Sprunggelenksarthrose links, Sinusbradykar- die, mögliches organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2), leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung und Akkus- tikneurinom. Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde wurde u.a. festgehalten, dass die leichte bis mittelgradige kognitive Störung eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bedinge. Die orthopädischen Befunde im Teilgutachten von Dr. med. M., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, bedingten zusammengefasst eine nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit in der angestammten (körperlich oft schweren und mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten einhergehenden) Tätigkeit. Das nebenbefundliche Akkustikneuronim bedinge ebenfalls eine nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten mit Sturzgefahr. Insge- samt wurde auf eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 0 % und in adaptierter Tätigkeit von 100 % geschlossen. 4.6.2. Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte im psychiatrischen Teilgutachten überzeugend dar, dass die nach dem Schädelhirntrauma im Jahr 2009 beschriebenen leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Defizite nach kurzer Behandlung zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung im beruflichen und privaten Alltag geführt hätten. Der Versicherte habe seine angestammte Tätigkeit als Gipser wiederaufnehmen und seine Fahreignung erhalten können. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu klären, ob die beschriebenen kognitiven Einschränkungen Folge einer schon seit Kindheit bestehenden Minderbegabung oder auf das Schädelhirntrauma im Jahr 2009
14 - zurückzuführen seien. Bislang seien keine psychologisch- psychotherapeutischen Behandlungsmassnahmen durchgeführt worden. Solche seien auch ausweislich des hiesigen Befundes nicht indiziert (PMEDA-Gutachten, S. 127). 4.6.3. Im neuropsychologischen Teilgutachten (PMEDA-Gutachten, S. 133 ff.) setzte sich Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Vorakten auseinander, erhob die Anamnese sowie die Befunde und führte mehrere neuropsychologische Testverfahren durch. Er diagnosti- zierte ein mögliches organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2) sowie leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störungen. Vorbefundlich werde der Grad der kognitiven Beeinträchtigung als überwie- gend leicht bis mittelgradig eingeordnet. Auch in der aktuellen neuropsy- chologischen Untersuchung zeigten sich Minderleistungen in den Domä- nen Aufmerksamkeit und Konzentration sowie in den exekutiven Funktio- nen. In der aktuellen MRI-Untersuchung zeigte sich ein mögliches zerebra- les Korrelat für die unterdurchschnittlichen kognitiven Ergebnisse. Die ko- gnitive Symptomatik sei prinzipiell zur stattgehabten Frontalhirnschädigung passend. Zu beachten sei jedoch auch das unterdurchschnittliche Bil- dungsniveau des Versicherten. Eine Abgrenzung der Folgen des Schäde- lhirntraumas vom prämorbiden Leistungsniveau sei hier methodisch nicht möglich, ein traumatisch bedingtes organisches Psychosyndrom somit al- lenfalls als möglich zu erachten. Der Schweregrad der kognitiven Beein- trächtigung sei als leicht bis mittelgradig zu klassifizieren. Die soziale Teil- habe sei erhalten und die Alltagsbewältigung gelinge selbständig und kom- petent, sodass von neuropsychologischer Seite zumindest eine Arbeits- fähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten gegeben sei (PMEDA-Gutachten, S. 154 f.). Dr. med. O. schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit auf 100 % (spätestens seit Anfang 2012). Zu den Merkmalen, welche eine adaptierte, der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen
15 - müsste, hielt er Folgendes fest: "Geistig einfache, gut strukturierte Tätig- keiten, bei der die Aufmerksamkeit und das logische Denken keine tra- gende Rolle spielen. Da der Beschwerdeführer über ein unterdurchschnitt- liches Ausbildungsniveau verfügt, handle es sich um Tätigkeiten ähnlich der bereits ausgeübten." (PMEDA-Gutachten, S. 157 f.) Daraus kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, es käme praktisch nur noch eine Tätigkeit im ange- stammten Tätigkeitsfeld in Frage. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass dieser Passus im neuropsychologischen Gutach- ten so zu verstehen ist, dass dem Beschwerdeführer aus neuropsychologi- scher Hinsicht sämtliche Tätigkeiten zumutbar sind, die ähnliche kognitive Anforderungen stellen, wie die bisherige Tätigkeit als angelernter Gipser. Ausserdem findet sich im PMEDA-Gutachten kein Anhalt dafür, dass die kognitiven Einschränkungen unter Hinweis auf das tiefe Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers als invaliditätsfremd ausgeschieden worden wären. Vielmehr hielt Dr. med. O._____ fest, dass die kognitive Symptomatik prinzipiell zu stattgehabter Frontalhirnschädigung passend sei. Er befand das unterdurchschnittliche Bildungsniveau aber insoweit für beachtlich, als sich die Folgen des Schädelhirntraumas methodisch nicht klar vom prämorbiden Leistungsniveau abgrenzen liessen. Immerhin erachtete er ein traumatisch bedingtes organisches Psychosyndrom allenfalls als möglich, was er denn auch in seinen Diagnosen auswies. Dr. med. O._____ anerkannte insgesamt das Vorliegen kognitiver Beeinträchtigungen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bedingen würden. Diese Folgerungen flossen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch in die Gesamtbeurteilung mit ein (vgl. PMEDA-Gutachten S. 6 f.). Worin genau die Diskrepanz zwischen dem neuropsychologischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung im polydisziplinären Gesamtgutachten liegen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen.
16 - 4.6.4Dem Beschwerdeführer kann des Weiteren nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, der neuropsychologische Gutachter habe erhebliche kognitive Einschränkungen festgestellt. Vielmehr wies dieser eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung aus (PMEDA-Gutachten, S. 153). Dies stimmt denn auch mit der übrigen medizinischen Sachlage überein, in welcher der Grad der kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers als überwiegend leicht bis mittelgradig, in aktuelleren Abschlussbeurteilungen gar als (vereinzelt) minimal bis leicht eingestuft wurde (vgl. Bericht der Klinik C._____ vom 23. November 2011 [IV-act. 31], kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 27. April 2012 [IV-act. 53, S. 10], RAD-Abschlussbericht [IV-act. 212, S. 10]). So kamen namentlich die Dres. med. G._____ und H., Fachärzte für Neuropsychologie in der Klinik C., in ihrem Bericht vom 5. November 2014 zum Schluss, insgesamt lägen beim Beschwerdeführer fünf Jahre nach dem Unfalldatum (26. Dezember 2009) nur noch minimale bis leichte neuropsychologische Störungen mit Einschränkungen attentionaler, mnestischer und exekutiver Teilfunktionen sowie leichten affektiven und Verhaltensauffälligkeiten vor. Diese vereinzelten minimalen bis leichten kognitiven Beeinträchtigungen liessen keine Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag und Beruf erwarten (IV-act. 109). Zu einem ähnlichen Schluss gelangte bereits Dr. phil. P._____, Leitender Fachpsychologe für Neuropsychologie in der Klinik Valens, in seinem neuropsychologischen Bericht vom 20. Februar 2010, indem er leichte bis mittelgradige kognitive Beeinträchtigungen feststellte (u.a. im logischen Denken, in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie im Arbeitstempo und der Belastbarkeit [IV-act. 7/25]), welche in der Folge verbessert werden konnten, sodass er – unter Berücksichtigung des tiefen Ausbildungsniveaus des Beschwerdeführers – das kognitive Profil am 13. September 2010 insgesamt als leicht beeinträchtigt erachtete (vgl. neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom 14. Oktober 2010 [IV- act. 26, S. 2]; vgl. auch den Bericht zur neurologischen Begutachtung durch
17 - Dr. med. Q._____, Leitender Arzt der Klinik Valens, vom 21. Oktober 2010 [IV-act. 26, S. 13 ff., insb. 26, S. 20 ff.] mit einer Arbeitsfähigkeitseinschät- zung von 80 % in bisheriger Tätigkeit mit gewissen Anpassungen sowie den neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 14. März 2012 [IV- act. 52]). 5.Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit insgesamt nicht geeignet, den Beweiswert des PMEDA-Gutachten zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die im Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit abstellte. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). Aus dem selbigen Grund ist auf die beantragte Anweisung der Beschwerdegegnerin, ein solches Gutachten einzuholen, zu verzichten. 6.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es aufgrund seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen einen Glücksfall darstelle, eine Arbeitsstelle in einem 100 %-Pensum zu finden. Daher fehle es in seiner Situation an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 6.1.1. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothe- tisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenver- sicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
18 - Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei- nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar- tiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten be- ruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012, E.3.1.; BGE 110 V 273 E.4b; ZAK 1991 S. 320 f. E.3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver- mittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar- beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits- plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI-Praxis 6/1998 S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei- nem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kön- nen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen wer- den, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint. Erst wenn ein entspre- chender Arbeitsplatz selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ab- soluter Glücksfall gilt, ist bei der Invaliditätsbemessung von der wirtschaft- lichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Versicherten bei der Invaliditätsbemessung kein Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.3, 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E.4.3, 9C_365/2009 vom
19 - 6.1.2. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Auffassun- gen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 28). 6.2.Angesichts der dargelegten, von fachärztlicher Seite als überwiegend leicht bis mittelgradig bzw. gar als (vereinzelt) minimal bis leicht qualifizierten kognitiven Beeinträchtigungen leuchtet es nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – leichte Maschinenbedienungen, Kontrollfunktionen sowie leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten nicht zumutbar sein sollen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser, die er auch mit den beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen nachweislich ausüben konnte, zumindest gleichwertige, wenn nicht gar höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Konzentration oder exekutiven Funktionen stellt, als in den vorerwähnten Verweistätigkeiten. Angesichts der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation noch zumutbaren Tätigkeiten kann somit auch nicht gesagt werden, diese seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017, E.2.2.1 m.H.). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es stellte einen Glücksfall dar, mit seinen Einschränkungen eine Arbeitsstelle mit einem 100 %-Pensum zu finden. 6.2.3. Mit Blick auf das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieses als Kriterium mit Auswirkung auf die Beurteilung der
20 - Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt anerkannt wird. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (KIESER, a.a.O, N 99 zu Art. 16 ATSG). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit abzustellen (vgl. Urteil 9C_642/2018 vom 7. Oktober 2019, E.2.2.; BGE 145 V 2 E.5.3.1.). Für die Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit älterer Menschen sind allerdings relative hohe Hürden errichtet worden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom
22 - Gutachten, S. 107). Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer spätestens ab der kreisärztlichen Untersuchung am 23. Oktober 2017 für voll arbeitsfähig erachtete, für die Zeit davor (bis und mit 31. Januar 2018 gestützt auf die dreimonatige Wartefrist gem. Art. 88a Abs. 1 IVV) aber aufgrund der zahlreichen Unfällen mit schwerwiegenden, rehabilitationsbedürftigen Gesundheitsschäden eine volle Invalidenrente zusprach. 7.3.Insofern kann auf die Bemessung des Invaliditätsgrades gemäss Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2019 abgestellt werden. Die Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 im Betrag von Fr. 70'785 wird nicht bestritten (siehe IV-act. 213). Hinsichtlich der für die Bemessung des Invalideneinkommens zu verwendenden Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellen) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise die LSE-Tabelle 2014 verwendet hat, da im Zeitpunkt der Verfügung (29. April 2019) die LSE-Tabelle 2016 noch gar nicht veröffentlicht war (dies ist erst am 6. Mai 2019 erfolgt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015, E.3.2.2). Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2014 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015 bis 2017 von 0.4 %, 0.7 % und 0.5 % resultiert ein Einkommen von Fr. 67'522.-- (bestehend aus: Fr. 5312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.007 x 1.005). Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 50'641.50 (Fr. 67'522.-- x 0.75). Aus der Differenz zwischen dem
23 - Validen- und dem Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwebseinbusse von Fr. 20'143.50 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28.5 %. Die angefochtene Verfügung vom 29. April 2019 ist infolgedessen rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 31. Mai 2019 führt. 8.1.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kos- ten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]