VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 45 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Paganini als Aktuar URTEIL vom 26. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ war zuletzt als Pflegefachfrau tätig. Am 1. Oktober 2018 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Nachdem A._____ trotz entsprechender Aufforderungen die vollständigen aktuellen Bewerbungsunterlagen nicht eingereicht hatte, wurde sie mit Ver- fügung vom 7. Februar 2019 wegen Missachtung einer Weisung für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 19. März 2019 ab mit der Begründung, A._____ sei der Nachweis nicht gelungen, der Weisung ihres Personalberaters betreffend Bewerbungsschreiben rechtzeitig nachgekommen zu sein. 4.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 15. April 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. 5.In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 schloss das KIGA (nachfol- gend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  • 3 - 1.1.Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. März 2019, womit dieser die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Februar 2019, wonach die Beschwerdeführerin für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, abwies. 1.2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwal- tungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein- sprachenentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwer- deführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitima- tion ist daher gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist demnach ein- zutreten. 1.3.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli-

  • 4 - cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 3'528.-- (vgl. dazu Akten des Beschwerdegeg- ners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % ent- schädigt. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf ein Tag- geld von Fr. 130.05 (Fr. 3'528.-- x 0.8 : 21.7 Tage [vgl. Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten und von der Beschwerdeführerin an- gefochtenen Einstellungsdauer von drei Tagen in der Anspruchsberechti- gung ergibt sich ein Streitwert von Fr. 390.15 (3 x Fr. 130.05). Da der Streit- wert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbeset- zung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin ge- geben. 2.Die Beschwerdeführerin wurde wegen Missachtung einer Weisung in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2.1.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent- schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.2.Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin sei erst- mals am 3. Oktober 2018 angewiesen worden, ihre Bewerbungsunterlagen einzureichen, wobei auch das Bewerbungsschreiben ausdrücklich erwähnt worden sei. Trotz wiederholter Mahnung sei das Bewerbungsschreiben erstmals am 3. Februar 2019, mithin lange Zeit nach Ablauf sämtlicher Fris- ten eingegangen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei der Weisung nachgekommen, sei unbewiesen geblieben. Zwar habe sie (eben-

  • 5 - falls verspätet) ihre übrigen Bewerbungsunterlagen um den 19. Dezember 2018 eingereicht, das Bewerbungsschreiben habe sie indes nie zugestellt. 2.3.Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, das Gesetz enthalte die Auf- forderung zum Einreichen von Bewerbungsunterlagen nicht. Darauf erwi- dert der Beschwerdegegner, der zuständige Personalberater sei gegenü- ber einer versicherten Person weisungsbefugt. Damit der Personalberater überprüfen könne, ob sich die versicherte Person sachgerecht um Arbeit bemühe, müsse er mindestens einmal ein Bewerbungsschreiben der ver- sicherten Person sehen können. Dem kann zugestimmt werden. Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG sieht denn auch vor, dass die Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung seiner Ver- mittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet. 2.4.Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die verlangten Unterlagen habe sie bereits am 19. Dezember 2018 per E-Mail an den Personalberater gesen- det. Auf Verlangen hin habe sie ihm am 10. Januar 2019 die Unterlagen nochmals per Post zugestellt. Diese Sachverhaltsdarstellung kann die Be- schwerdeführerin jedoch nicht nachweisen, weshalb die Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfällt (vgl. BGE 138 V 218 E.6). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Bewerbungsschreiben dem Beschwerdegegner erst am 3. Februar 2019 zuging, d.h. erst nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (Bg-act. 10) die Beschwerdeführerin auf die unterlassene Einreichung des Bewerbungsschreibens aufmerksam ge- macht und zur Stellungnahme hierzu aufgefordert hatte. Die Beschwerde- führerin wurde bereits am 3. Oktober 2018 zur Einreichung der Bewer- bungsunterlagen, darunter auch des Bewerbungsschreibens (vgl. Bg-act. 5), aufgefordert. Sodann hat sie anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 behauptet, die Bewerbungsunterlagen per E-Mail zugeschickt zu ha- ben, was das RAV jedoch nicht bestätigen konnte (vgl. Protokoll vom 22.

  • 6 - Oktober 2018 [Bg-act. 6]). Während des weiteren Gesprächs vom 5. De- zember 2018 stellte das RAV abermals fest, dass die Bewerbungsunterla- gen noch nicht eingereicht worden waren (vgl. Protokoll vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 7]). Die weiterhin fehlenden Unterlagen wurden auch anläss- lich des Gesprächs vom 19. Dezember 2018 thematisiert, wobei der Be- schwerdeführerin eine Frist bis zum 21. Dezember 2018 zur Zustellung der betreffenden Unterlagen angesetzt wurde (vgl. Protokoll vom 19. Dezem- ber 2018 [Bg-act. 8]). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Personalbe- rater entsprechende Dokumente zugestellt hatte, bat sie der Personalbera- ter mit E-Mail vom 20. Dezember 2018 noch darum, ihm das Bewerbungs- schreiben zur Vervollständigung ihres Bewerbungsdossiers zuzustellen (vgl. Bg-act. 9). Diese Aufforderung wiederholte der Personalberater in der E-Mail vom 8. Januar 2019, wobei er der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 10. Januar 2019 zur Einreichung eines aktuellen Bewerbungsschrei- bens ansetzte (vgl. Bg-act. 9). Dieser Aufforderung kam die Beschwerde- führerin wiederum nicht nach. Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung erfolgte somit zu Recht. 3.Der Beschwerdegegner hat auf eine Einstellung von drei Tagen erkannt. Die Einstellungsdauer liegt im Rahmen des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des der Verfü- gungsinstanz zukommenden, grossen Ermessenspielraums (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3) erkennen. 4.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen  ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger

  • 7 - Prozessführung  kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

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Schweiz
Region
Graubünden
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Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2019 45
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026