VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 44 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 15. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. Mai 2014 in einem Pensum von 100 % als Mitarbeiter Technischer Dienst beim B._____ und erzielte dabei einen Jah- reslohn von Fr. 80'340.--. Zudem übt er seit Mai 2013 einen Nebenerwerb in der Gemeinde X._____ aus. 2.Im Januar 2018 meldete sich A._____ unter Hinweis auf einen bösartigen Hirntumor bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an. 3.In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein. Gemäss dem Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Neurochirurgie, vom 10. Au- gust 2017 wurde bei A. in einem am 1. August 2017 durchgeführten MRI ein Hirntumor entdeckt, welcher am 7. August 2017 operiert werden musste. Im Weiteren hatte sich A._____ einer Strahlen- und Chemothera- pie zu unterziehen, welche er gemäss dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 22. September 2017 gut vertrug. A._____ wurde vom 1. August 2017 bis 15. Oktober 2017 eine 100 %ige und ab dem 16. Oktober 2017 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Seit dem 5. Februar 2018 arbeitet er wieder zu 70 % in seiner bisherigen Tätigkeit. 4.Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf eine Invalidenrente), da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege (In- validitätsgrad von 28.12 %). 5.Hiergegen erhob A._____ am 25. Januar 2019 Einwand. Er machte im We- sentlichen geltend, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nachweislich spätestens Ende 2017 die eidgenössische Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen hätte und spätestens im Anspruchszeitpunkt einen jährlichen Bruttolohn von mindes- tens Fr. 107'900.-- (13 x Fr. 8'300.--) erzielt hätte (= Valideneinkommen).
3 - Im Ergebnis resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 45.6 %, womit er An- spruch auf eine Viertelsrente habe. 6.Am 15. März 2019 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbe- gehrens (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Sie hielt im Wesentlichen fest, dass sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon ausgegan- gen sei, dass A._____ in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Tech- nischer Dienst im Jahr 2018 als Gesunder Fr. 80'340.-- (13 x Fr. 6'180.--) verdient hätte; in Berücksichtigung des von A._____ in der Gemeinde X._____ ausgeübten Nebenerwerbs habe sie für das Jahr 2018 ein Vali- deneinkommen von Fr. 85'726.30 (Fr. 80'340.-- im Haupterwerb plus Fr. 5'386.30 im Nebenerwerb) ermittelt. Der Vergleich des Valideneinkom- mens von Fr. 85'726.30 mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 61'624.30 führe zu einem Invaliditätsgrad von 28.12 %, so dass A._____ keinen Rentenanspruch habe. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
4 - gen der Tumorerkrankung nicht habe abschliessen können und dement- sprechend nun nicht ein höheres Valideneinkommen erzielen könne. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 (Eingang) beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers. Zur Begründung ihrer Anträge verwies die IV-Stelle primär auf die angefochtene Verfügung 15. März 2019. 9.Am 21. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträ- gen fest. Ausserdem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. 10.Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 (Eingang) verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. März 2019, worin der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung abge- wiesen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an- fechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57
5 - des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. Au- gust 2018 (Ablauf Wartejahr) zu Recht abgewiesen hat. Umstritten ist dabei einzig die Festsetzung des Valideneinkommens als Element der Invali- ditätsbemessung. 3.Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3.1.Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Be- messung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des In- validitätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
6 - beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdif- ferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. Sep- tember 2019 E.2). 3.2.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns über- wiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Er- fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein. Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechend hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berück- sichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwick- lungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit ho- her Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mut- masslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhalts- punkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Auf- stieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtser- klärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Ab- sicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kurs- besuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E.3.1 m.w.H.).
7 - 3.3.Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben an Vollständigkeit und/oder Richtig- keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung erhebliche Zweifel beste- hen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah- men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund (und nicht wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs) an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5). 4.1.Hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens macht der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich ab August 2015 an der Höheren Fachschule H._____ während vier Semestern zum Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis weitergebildet und im Juni 2017 die in- ternen Prüfungen (erfolgreich) abgeschlossen habe. Weiter hält der Be- schwerdeführer fest, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nachweislich spätestens Ende 2017 die eidgenössische Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen hätte. Es sei beabsichtigt gewesen, aufgrund dieser Ausbildung einen beruflichen und finanziellen Aufstieg anzustreben und in einer leitenden, höheren Funktion als umfassend ausgebildeter Hauswart tätig zu sein (Technischer Dienst III oder zumindest Technischer Dienst II). Der Beschwerdeführer macht geltend, den im Recht liegenden Referenzlöhnen (Stiftung D._____ betr. Lohn im Technischen Dienst III [IV-act. 39 S. 10 f.], E._____ AG betr. Lohn Leiter Haustechnik [IV-act. 39 S. 8] und B._____ betr. Lohn im Tech- nischen Dienst [IV-act. 39 S. 9]) könne entnommen werden, dass er in sei- ner Berufskarriere spätestens im Anspruchszeitpunkt einen jährlichen Brut-
8 - tolohn von mindestens Fr. 107'900.-- (13 x Fr. 8'300.--) erzielt hätte, zumal allseits bekannt sei, dass die E._____ AG nicht die höchsten sowie mark- tüblichsten Löhne bezahle und er ohnehin in einer Pflegeanstalt gearbeitet hätte. Ausserdem habe auch der Spitaldirektor des Spitals F._____ auf te- lefonische Nachfrage hin bestätigt, dass er im Spital F._____ gestützt auf die analytische Funktionsbewertung des Bündnerischen Spital- und Heim- verbandes anhand der Berufsprüfung sowie seiner Erfahrung (inkl. Alter) im Technischen Dienst III einen monatlichen Bruttolohn von rund Fr. 8'300.-- bis Fr. 8'400.-- erzielt hätte. Für die Prüfung des Rentenan- spruchs sei somit mindestens ein Valideneinkommen von Fr. 8'300.-- her- anzuziehen, womit ein Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 45.6 % führe (Valideneinkommen: Fr. 107'900.-- plus Differenz zwischen Fr. 85'726.30 und Fr. 80'340.-- gemäss Vorbescheid als Nebeneinkommen = Fr. 113'286.30 / Invalideneinkommen: Fr. 61'624.30) und er Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Ergänzend weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass er auch bei einer Anstellung im Technischen Dienst II einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 101'400.-- (13 x Fr. 7'800.--; vgl. Lohnberechnung des B._____ betr. Lohn im Technischen Dienst II, BF-act. 2) erzielt hätte und somit einen Rentenanspruch besitzen würde. Die IV-Stelle übersehe allge- mein, dass er bereits bei einem monatlichen Einkommen von nicht einmal Fr. 7'500.-- einen Anspruch auf eine Viertelsrente hätte. 4.2.Demgegenüber hält die IV-Stelle fest, es möge zwar wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis ohne die gesundheitliche Beeinträchti- gung Ende 2017 abgeschlossen hätte, dass ein Hauswart in der Funktion Leiter Technischer Dienst III einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 107'900.-- erziele und der Beschwerdeführer als Gesunder theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, heute als Leiter Technischer Dienst III erwerbstätig zu sein und ein Einkommen von Fr. 107'900.-- zu erzielen. Allerdings, und das sei entscheidend, seien keine konkreten Hinweise aktenkundig, dass der Be-
9 - schwerdeführer als Gesunder seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Dienst aufgegeben hätte und heute irgendwo als Leiter Tech- nischer Dienst III erwerbstätig wäre und ein Einkommen von Fr. 107'900.-- erzielen würde. Ernsthaft in Frage zu stellen sei insbesondere, ob der Be- schwerdeführer überhaupt eine Arbeitsstelle als Leiter Technischer Dienst III gefunden hätte. Insofern sei es durchaus möglich, dass der Be- schwerdeführer heute als Gesunder (trotz des allfälligen Abschlusses der eidgenössischen Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischen Fachausweis) weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als "normaler" Mitarbei- ter Technischer Dienst erwerbstätig wäre und ein Einkommen von Fr. 80'340.-- erzielen würde. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85'726.30 (Fr. 80'340.-- im Haupterwerb plus Fr. 5'386.30 im Nebener- werb) mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 61'624.30 führe zu einem Invaliditätsgrad von 28.12 %, so dass der Beschwerdeführer kei- nen Rentenanspruch habe. 5.1.Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 1987 bis 1991 eine Berufsausbildung zum Automechaniker mit eidgenössischem Fähig- keitsausweis absolvierte und danach während 23 Jahren bei der Autoga- rage G._____ in Y._____ tätig war (IV-act. 2 und 8). Seit dem 1. Mai 2014 arbeitet er als Mitarbeiter Technischer Dienst beim B._____ (IV-act. 2, 8 und 15). Bei einem Pensum von 100 % erzielte er dabei einen Jahreslohn von Fr. 80'340.-- (IV-act. 15). Seit Mai 2013 übt er zudem einen Nebener- werb in der Gemeinde X._____ aus, wobei er unbestrittenermassen einen durchschnittlichen Jahreslohn von rund Fr. 5'386.-- erzielt (IV-act. 21). Von August 2015 bis Juli 2017 absolvierte der Beschwerdeführer ausserdem erfolgreich einen von der Höheren Fachschule H._____ durchgeführten zweijährigen Weiterbildungskurs "Hauswart/-in mit eidg. FA" (vgl. IV-act. 39 S. 6). Aktenkundig ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Ja- nuar 2017 verbindlich zur eidgenössischen Berufsprüfung für Hauswartin- nen und Hauswarte 2017 nach der Prüfungsordnung 2016 anmeldete (IV-
10 - act. 39 S. 7), welche am 30. September 2017 (schriftlicher Teil) und vom 9. bis 13. Oktober 2017 (mündlicher und praktischer Teil) stattfand (vgl. Prü- fungsbericht Eidg. Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017, abrufbar unter www.pruefung-hauswart.ch/startseite/ prüfungsberichte- und-aufgaben, zuletzt besucht am 15. April 2020). Da beim Beschwerde- führer am 1. August 2017 ein Hirntumor entdeckt worden war, welcher am
11 - eidgenössischem Fachausweis und die Anmeldung zur eidgenössischen Berufsprüfung, ergeben sich bis zur Entdeckung des Hirntumors konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich weiterentwickelt hätte. Dass dies auch mit beruflichen Aufstiegs- möglichkeiten verbunden gewesen wäre, legt bereits die Ausbildungsbio- graphie des Beschwerdeführers nahe, welche zwar die Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Automechaniker, nicht aber eine (abgeschlossene) Qualifikation als Hauswart ausweist. Zwar ergibt sich aus der im Einwandverfahren beigebrachten Stellungnahme der Stiftung D._____, dass die Funktion "Leitung Technischer Dienst III" die Berufsprü- fung mit eidgenössischem Fachausweis voraussetzt (IV-act. 39 S. 10 f.). Den Akten sind allerdings keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Position Leiter Technischer Dienst III im Verfügungszeitpunkt tatsächlich in Aussicht gestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2016 vom 28. Oktober 2016 E.2.2.2). Vielmehr er- scheint es naheliegend, dass der Erwerb des Titels "Hauswart mit eid- genössischem Fachausweis" einen ersten Schritt in Richtung eines beruf- lichen Aufstiegs auf dem Weg zum Karriereziel Leiter Technischer Dienst III dargestellt hätte. Das allein kann indessen nicht genügen, um von einem entsprechend höheren Valideneinkommen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E.4.4.3). Trotzdem er- achtet es das streitberufene Gericht als wahrscheinlich, dass sich der Er- werb des Titels "Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis" lohnmässig ausgewirkt hätte. So belegt bereits die auf der Internetseite des Bündner Fachverbandes der Hauswarte aufgeschaltete Lohntabelle (Stand: 31. Ja- nuar 2017; abrufbar unter hauswart-graubuenden.ch/mitglieder, zuletzt be- sucht am 15. April 2020), dass die von Hauswarten mit Berufsprüfung im Kanton Graubünden erzielten Jahreseinkommen teilweise deutlich über denjenigen von Hauswarten ohne Weiterbildung liegen.
12 - 5.2.2. Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die IV-Stelle zwar anzuerkennen scheint, dass die Erlangung des Titels "Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis" vorliegend keine rein theoretische Ent- wicklungsmöglichkeit dargestellt hätte, sie es aber letztlich für "sehr gut möglich" hält, dass der Beschwerdeführer als Gesunder weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als "normaler" Mitarbeiter Technischer Dienst erwerbs- tätig gewesen wäre und ein gleichbleibendes Einkommen erzielt hätte. Auch kann der IV-Stelle nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem vom Be- schwerdeführer als Automechaniker erzielten (unterdurchschnittlichen) Einkommen ableiten möchte, dass der Beschwerdeführer (auch) als Haus- wart (mit eidgenössischer Berufsprüfung) ein unterdurchschnittliches Ein- kommen akzeptiert hätte. Vielmehr liegt die Auffassung, dass der Be- schwerdeführer im Gesundheitsfalle nach erfolgreichem Abschluss der eid- genössischen Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fach- ausweis zumindest mit einer Lohnerhöhung in seiner bisherigen Funktion hätte rechnen können oder sich (im selben Betrieb oder ausserhalb davon) um eine besser bezahlte Stelle mit grösserer Verantwortung bemüht hätte, mindestens ebenso nahe. Angesichts dessen hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen über die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Validen- karriere bzw. des geltend gemachten Valideneinkommens treffen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E.3.5.). 6.Im Ergebnis präsentiert sich der Sachverhalt somit als unvollständig abge- klärt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 15. März 2019 aufzuheben und die Sache zu wei- teren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuwei- sen ist (vgl. vorstehende Erwägung 3.3). Die IV-Stelle hat insbesondere ab- zuklären, ob der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der eid- genössischen Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017 spätestens ab dem 1. August 2018 als Mitarbeiter Technischer Dienst (bis- herige Tätigkeit) einen höheren Lohn erzielt hätte bzw. ob ihm eine besser
13 - bezahlte Stelle (andere Tätigkeit; beruflicher Aufstieg) konkret in Aussicht gestanden hätte. Dabei gilt es zudem – auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnberechnung des B._____ betr. die Funktion Leitung Technischer Dienst II, welche nach Auffassung des streitberufenen Gerichts mit Bezug auf die Anzahl Jahre "Berufserfahrung in der Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung" nicht nachvollziehbar ist – abzuklären, wie die Funktionen "Leiter Technischer Dienst II" und "Leiter Technischer Dienst III" einzuordnen sind (Aufgaben/Anforderungsprofil). Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen und Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen. 7.Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferle- gung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi- ges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.1). 7.1.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgesicht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall erweisen sich Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 700.-- als angemessen. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- sind somit der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.1. Die unterliegende IV-Stelle hat den Beschwerdeführer zudem ausserge- richtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono-
14 - rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der ver- einbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stunden- ansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maxi- mal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zu- gesprochen. 7.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Ho- norarnote über Fr. 1'530.85 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 1'380.-- für 5.75 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Auslagen (Fr. 41.40) und 7.7 % MWST (Fr. 109.45). Der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 5.75 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen und auch der geltend gemachte Stundenansatz ist zulässig. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'530.85 zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom