VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 43 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 28. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ war von 1997 bis 2005 als Kranführer und Arbeiter bei einer Bau- firma angestellt. Im Jahr 2004 musste er wegen eines Weichteilsarkoms am rechten Oberarm operiert werden und sich darauf einer Radiotherapie unterziehen. Die Einsatz- und Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms war seither eingeschränkt, weshalb er seine bisherige Tätigkeit aufgeben musste. 2.Im März 2003 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 16. No- vember 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheent- scheid vom 29. Juni 2007 gut und wies die Sache an sich selbst zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2005 zurück. 3.Daraufhin erfolgte eine Begutachtung durch das Ärztliche Begutachtungs- institut (ABI), Basel. Im ABI-Gutachten vom 5. Dezember 2008 wurde die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms betont im sensiblen Versorgungsgebiet des Nervus radialis mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bzw. eine Anpassungsstörung bei Weichteilsarkom und Nikotinkonsum mit Lungenrundherden unklarer Ätiologie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als zunehmend unwahrscheinlich wurde das Vorliegen anamnes- tischer Sarkommetastasen angesehen. In der bisherigen Tätigkeit als Bau- arbeiter und in jeder anderen schweren bis mittelschweren Tätigkeit wurde A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leicht, vorwiegend mit linkem Arm, ohne Überkopfarb- eiten), auszuüben jeweils ganztags mit erhöhtem Pausenbedarf, wurde seit Juni 2004 (Bestrahlungsabschluss) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als zu- mutbar erachtet.
3 - 4.Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2009 stellte die Invalidenversicherung die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da der ermittelte Invali- ditätsgrad lediglich 34.83 % betrug. Dagegen erhob A._____ Einwand. 5.Inzwischen hielt Prof. Dr. med. B._____ vom Kantonsspital Graubünden (KSGR) am 1. Oktober 2009 fest, dass drei grössenprogrediente Lungen- herde zu entfernen seien. Er äusserte den Verdacht auf Lungenmetasta- sen, was für A._____ eine psychische Belastung darstelle. 6.Mit Verfügung vom 5. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Rentenanspruch bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 09 161 vom 16. März 2010 insofern gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet wurde, A._____ eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2005 zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass – entgegen der An- sicht der IV-Stelle – ein Leidensabzug auf das Invalideneinkommen vorzu- nehmen sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 47.89 % führe (vgl. E.3b des Urteils). Die IV-Stelle erliess am 25. August 2010 die entsprechende Verfügung und sprach A._____ bei einem entsprechenden Invaliditätsgrad eine Viertelsrente zu. 7.Am 14. Januar 2011 reichte A._____ ein Rentenrevisionsgesuch ein, unter Hinweis auf eine inzwischen im KSGR erfolgten Operation der rechtsseiti- gen Lunge am 3. November 2009, wobei ein Teil der rechten Lunge (Re- sektion eines Segments des Unterlappens, des ganzen Mittellappens so- wie tiefe Keilresektion im Oberlappen) bei metastasierendem Alveolar soft part Sarkoms (alveolären Weichteilsarkoms) entfernt werden musste. 8.Die IV-Stelle trat auf das Revisionsgesuch ein und ordnete eine erneute Abklärung durch das ABI Basel an. Noch vor der Begutachtung wurde bei A._____ eine Kleinhirnmetastase des alveolären Weichteilsarkoms festge-
4 - stellt, die am 3. August 2011 operativ entfernt und anschliessend mit Ra- diotherapie behandelt wurde. 9.Im Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Fe- bruar 2012 erachtete Dr. med. C., dass eine Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2011 nicht mehr gegeben sei. 10.Daraufhin verzichtete die IV-Stelle auf eine nochmalige ABI-Begutachtung und sprach A. mit Verfügung vom 29. März 2012 rückwirkend ab 1. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. 11.Im Oktober 2012 erfolgte eine Operation am linken Ellbogen wegen einer chronischen Bursitis olecrani. 12.Im September 2016 wurde ein Knoten im Bereich der Parotis (= Ohrspei- cheldrüse) rechts festgestellt. Gemäss Arztbericht des KSGR vom 18. No- vember 2016 handelte es sich um eine chronische benigne Lymphadeno- pathie der Glandula parotis rechts, wobei am 17. November 2016 eine sub- totale Parotidektomie rechts vorgenommen wurde. Im Weiteren bestanden rezidivierende respiratorische Infekte, eine generalisierte Urticaria mit ge- neralisierten papulo-nodulären Läsionen, ein Lipom paraumbilical links und rezidivierende depressive Episoden. Klinisch und bildgebend zeigten sich keine Hinweise auf ein Rezidiv des alveolären Weichteilsarkoms. 13.Im Juni 2017 erfolgte eine arthroskopische Kniegelenkstoilette links bei be- ginnender Gonarthrose. Im März 2018 musste sich A._____ einer Akromio- plastik der rechten Schulter unterziehen. 14.Am 1. Februar 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions- verfahren ein. Hierbei holte sie beim ABI Basel ein polydisziplinäres Gut- achten (Allgemeine innere Medizin, Pneumologie, Onkologie, Rheumatolo-
5 - gie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie) ein. Im ABI-Gutachten vom 10. August 2018 hielten die Ärzte in der Konsensbeurteilung fest, dass in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In angepasster Tätigkeit liege aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor; ab Oktober 2018 bestehe indes eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Bei der angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastungen für den rechten Arm, ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über der Horizontalen, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne regelmässige Tätigkeit in kniender und hockender Haltung und ohne die Notwendigkeit eines regelmässigen Treppensteigens handeln. Ausserdem sollte die Arbeit vorwiegend in sitzender Position aus- geübt werden können und keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik und Konzentrationsfähigkeit stellen. Zusammengefasst kamen die Gutach- ter zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand aus onkologischer Sicht seit 2011 nach der Diagnose der zerebralen Metastasen, deren Ope- ration und anschliessender Radiotherapie stabil gehalten und dabei bei zu- nehmendem Abstand von den Therapien leicht verbessert habe. Aus rheu- matologischer Sicht sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu- standes gekommen mit der Knieproblematik links und der Schulterproble- matik rechts. In den anderen Fachrichtungen seien keine wesentlichen Ver- änderungen zu verzeichnen. 15.In der Stellungnahme vom 17. August 2018 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ das ABI-Gutachten vom 10. August 2018 für umfassend, konsis- tent und abschliessend. 16.Nach Vorbescheid und dagegen erhobenem Einwand verfügte die IV-Stelle am 13. März 2019 eine Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) auf eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 57 %). Begründend führte die IV-Stelle im We- sentlichen an, seit der letzten Verfügung vom 29. März 2012 liege eine we-
6 - sentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Damals sei eine ganze Rente insbesondere aufgrund der neurologischen Beschwerden als Folge der Hirnmetastase (neurologische Ausfälle, Hemisymptomatik und Gangunsicherheit) zugesprochen worden. Diese lägen heute nicht mehr vor. Gestützt auf das ärztlicherseits unwidersprochen gebliebene ABI-Gut- achten vom 10. August 2018 sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit seit Oktober 2018 zu 50 % zumutbar. Die gesamten Umstände würden ei- nen Leidensabzug von 10 %, nicht aber von 20 % rechtfertigen. Der Ver- gleich des aufindexierten Valideneinkommens in der früheren Tätigkeit als Bauarbeiter/Kranführer von Fr. 71'476.30 mit dem anhand der Lohnstruk- turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Tabelle TA 1, Kompe- tenzniveau 1 für einfache Arbeiten, männlich, 50 % Arbeitsfähigkeit) und nach Vornahme eines Leidensabzugs von 10 % ermittelten Invalidenein- kommen von Fr. 30'824.05 führe zu einem Invaliditätsgrad von 56.88 %. Die IV-Stelle sei demnach berechtigt, die bisherige ganze Invalidenrente für die Zukunft auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfü- gung folgenden Monats hin auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen. 17.Gegen diese am 18. März 2019 zugestellte Verfügung vom 13. März 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2019 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den An- trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustel- len, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2019 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente samt entsprechender Kinderrente für die Tochter habe; eventualiter sei die funktionelle Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers abzuklären und danach neu über den Invaliditätsgrad zu entscheiden. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, sein Gesund- heitszustand habe sich seit 2012 bis zur Begutachtung nicht verbessert, so dass kein Revisionsgrund bestehe. Seit der Rentenzusprache im März 2012 seien weitere Diagnosen hinzugekommen. Die Rente sei damals of- fensichtlich wegen der schweren Grunderkrankung zugesprochen worden.
7 - Daran habe sich bis heute nichts geändert. Falls auf die Verfügung vom 29. März 2012 zurückzukommen sei, was bestritten werde, wäre dem insbe- sondere entgegenzuhalten, dass die ABI-Gutachter in der Konsensbeurtei- lung keinen wirklichen Konsens gefunden hätten. Die Bedenken des Onko- logen zur Arbeitsfähigkeit fänden sich in der Konsensbeurteilung nicht. Auch vor dem Hintergrund der neuropsychologischen Untersuchungser- gebnisse, wonach eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz und Konzen- trationsstörungen vorlägen, sei das Gutachten somit nicht beweiskräftig. Inwiefern der Beschwerdeführer administrative Tätigkeiten aufnehmen und eine 50%ige Leistung erbringen könne, sei nicht nachvollziehbar. Zur frag- lichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit seien keine weiteren Ab- klärungen erfolgt. Vorliegend wäre nur noch ein derart eingeschränkter Ein- satz möglich, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber nicht darauf eingehen würde und das Finden einer entsprechen Stelle von Vornherein ausge- schlossen sei. 18.In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 schloss die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und fügte insbeson- dere hinzu, die geltend gemachten, neu hinzugekommenen Diagnosen könnten gemäss ABI-Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptie- ren Tätigkeit über 50 % begründen. Ausserdem würde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich offen- sichtlich generell zu 100 % arbeitsunfähig sehe, zur Klärung seiner Arbeits- fähigkeit nichts beitragen. 19.Am 27. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer mit unveränderten Rechts- begehren und unter Einreichung des Infiltrations-/Punktionsbericht des KSGR vom 2. Januar 2019 und des Berichts des KSGR vom 23. Mai 2019 seine Replik zu. Er wies namentlich darauf hin, dass er aktuell – wie bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses – in Behandlung sei wegen einer
8 - SLAP III-Läsion sowie symptomatischer AC-Gelenkarthrose der Schulter links. Letztere müsse operiert werden. Es sei davon auszugehen, dass auch dies einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sollte nach Auffas- sung des Gerichts eine Rentenrevision zulässig sein. 20.Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2019 mit unveränder- ten Anträgen insbesondere fest, dass sich aus dem Arztbericht des KSGR vom 23. Mai 2019 und den übrigen Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass die erwähnten Schulterbeschwerden links eine Arbeitsunfähigkeit über 50 % in adaptierter Tätigkeit zur Folge hätten. Der offenbar im Juli 2019 geplante Eingriff an der linken Schulter sei zudem unbeachtlich, da er nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattfinde. 21.Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer den proviso- rischen Austrittsbericht des KSGR vom 5. Juli 2019 samt Arztzeugnis und Verordnung zur Physiotherapie ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 13. März 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legiti-
9 - miert (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen IV- Rente auf eine halbe IV-Rente per 1. Mai 2019 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) zu Recht erfolgt ist. Umstritten ist das Bestehen eines Revisionsgrundes sowie die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und damit das Invalideneinkom- men. Unbestritten ist demgegenüber die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer/Bauarbeiter sowie das Validenein- kommen. 3.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, 88a und 88 bis der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditäts- bemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
10 - chung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E.4.1 und 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). 3.2.Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 Rz. 49 sowie BGE 133 V 108 E.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.3.1). Wird bei die- ser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beur- teilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entspre- chend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei im rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas- send ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (siehe BGE 141 V 9 E.2.3, 6.1 und 6.4 sowie BGE 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7). 3.3.Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versicher- ten in anspruchserheblicher Weise geändert hat oder wie sich dieser im
11 - massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs- träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbeson- dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b,
12 - 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund ein- gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 4.Vorliegend massgebend für die Beurteilung der anspruchserheblichen Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitraum zwischen der letz- ten rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2012, mit welcher die damalige Viertelsrente auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Oktober 2011 erhöht wurde, und der angefochtenen Ver- fügung vom 13. März 2019, mit der die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. Mai 2019 herabge- setzt wurde. 5.1.In der angefochtenen Verfügung bejaht die Beschwerdegegnerin das Vor- liegen eines Revisionsgrunds gestützt auf das ABI-Gutachten vom 10. Au- gust 2018 (Bg-act. 175) und begründet die Rentenherabsetzung damit, dass die bisherige ganze Rente aufgrund der neurologischen Beschwerden als Folge der Hirnmetastase (neurologische Ausfälle, Hemisymptomatik und Gangunsicherheit) zugesprochen worden sei. Diese neurologischen Beschwerden lägen nun jedoch nicht mehr vor (keine zerebelläre Dysfunk- tion und gut erhaltene Gleichgewichtsfunktion). 5.2.Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Dazu macht er geltend, dass seit März 2012 weitere Diagnosen hinzuge- kommen seien, nämlich eine benigne Lymphadenopathie der Glandula pa- rotis rechts (Ohrspeicheldrüse), respiratorische Infekte, Gonalgien links mit beginnender medialer Gonarthrose sowie Schulterbeschwerden rechts
13 - nach einer Acromioplastik und einem zervikospondylogenen Schmerzsyn- drom rechts betont. Nach wie vor bestünde auch eine rezidivierende De- pression. Im ABI-Gutachten sei zwar von leichter Verbesserung in onkolo- gischer Hinsicht die Rede. Es werde aber nicht gesagt, worin diese Ver- besserung tatsächlich bestehe. Offenbar setzten die Gutachter den Um- stand, dass er immer noch am Leben sei und keine weiteren Metastasen festgestellt worden seien, mit einer Verbesserung gleich. Dem widerspre- chend werde im Gutachten ausgeführt: "Obschon der Explorand aktuell tu- morfrei sei, liege eine metastasierte, palliative Situation vor." Das bedeute, dass er eben gerade nicht geheilt sei, eine Heilung nicht möglich sei, mit weiteren Metastasen gerechnet werden müsse und von einer Verbesse- rung nicht die Rede sein könne. Diese Situation habe vielmehr bereits im März 2012 bestanden. In pneumologischer Hinsicht habe sich ebenfalls keine Veränderung ergeben. Im Gegenteil würden im Gutachten leichte ob- struktive Ventilationsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an- gegeben. Davon sei im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen Rente noch nicht die Rede gewesen, so dass sich insofern der Zustand verschlechtert habe. In rheumatologischer Hinsicht seien Diagnosen hinzugekommen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In psychiatrischer Hinsicht sei nach einem Gespräch von gerade einmal 55 Minuten festgestellt worden, dass eine leichte depressive Episode bestehe. Der Gutachter habe dabei fest- gehalten, dass eine leichte Verschlechterung gegenüber 2008 gegeben sei. Im Jahr 2012 seien keine psychiatrischen Abklärungen vorgenommen worden, allerdings sei schon damals eine depressive Episode beschrieben worden. In neurologischer Hinsicht habe sich seit März 2012 in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Drehschwindel und die Gleich- gewichtsprobleme nichts verändert. Bezüglich des Strichgangs zeige sich, dass dieser im 2011 und damit sicher auch im März 2012 möglich gewesen sei und nur mit geschlossenen Augen unsicher erfolgt sei, während der ABI-Neurologe im 2018 einen möglichen, jedoch unsicheren Strichgang beschreibe. Dasselbe gelte in Bezug auf die Schwindelbeschwerden bei
14 - raschen Drehbewegungen des Kopfes. Daran habe sich seit 2012 nichts verändert und damit auch nichts verbessert. Insgesamt habe sich der Ge- sundheitszustand seit 2012 bis zur Begutachtung bzw. bis heute nicht ver- bessert. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die im 2012 bestehen- den neurologischen Beschwerden, selbst wenn sich der vom Beschwerde- führer präsentierte Strichgang im Vergleich zu 2011/12 nicht verbessert habe und er sich subjektiv über Schwindelbeschwerden bei raschen Dreh- bewegungen des Kopfes beklage, nicht mehr vorlägen. Aus dem ABI-Gut- achten gehe hervor, dass es in Bezug auf das neuropathische Schmerz- syndrom am rechten Arm zwischenzeitlich zu einer deutlichen Besserung gekommen sei, dass aus neurologischer Sicht aktuell keine funktionelle Einschränkung des rechten Armes für leichte Arbeiten bestehe, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Alltagsaktivitäten keine relevanten Ein- schränkungen aufgrund der Schwindelbeschwerden und der Gleichge- wichtsstörungen beschreibe, dass er regelmässig spazierengehe, dass es ihm sogar möglich sei, selbständig Auto zu fahren, dass sich keine Zeichen für eine zerebelläre Dysfunktion fänden und dass die Gleichgewichtsfunk- tionen gut erhalten gewesen seien. Infolgedessen könne festgehalten wer- den, dass sich der (neurologische) Gesundheitszustand wesentlich gebes- sert habe, so dass ein Revisionsgrund vorliege. Daran vermöge das Vor- bringen des Beschwerdeführers, dass seit März 2012 weitere Diagnosen hinzugekommen seien, nichts zu ändern. Denn die neu hinzugekommenen Diagnosen vermöchten gemäss ABI-Gutachten in einer behinderungsge- eigneten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit über 50 % zu begründen. Im Bericht des KSGR vom 30. September 2011 seien als Symptome Kopf- schmerzen, Schwindel und eine Ataxie genannt worden. Deswegen, d.h. insbesondere aufgrund der durch die Kleinhirnmetastase verursachten neurologischen Beschwerden, sei die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gekommen, dass eine Arbeitsfähigkeit seit Juli 2011 nicht mehr
15 - gegeben sei. Folglich sei die Feststellung, dass die ursprüngliche Viertels- rente insbesondere aufgrund von neurologischen Beschwerden (als Folge der Hirnmetastase) per 1. Oktober 2011 auf eine ganze Invalidenrente er- höht worden sei, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, kor- rekt. Zudem habe damals auch die infauste Prognose in Bezug auf die Me- tastasen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden. Der weitere Verlauf seither zeige aber, dass die Prognose nicht derart ungüns- tig sei wie ursprünglich angenommen. 5.3.Das Gericht ist der Ansicht, dass die Argumentation der Beschwerdegeg- nerin nicht überzeugt. 5.3.1. Dass die Rentenerhöhung im März 2012 allein aufgrund der neurologi- schen Beschwerden (neurologische Ausfälle, Hemisymptomatik und Gan- gunsicherheit) als Folge der im Juli 2011 festgestellten und im August 2011 operierten Hirnmetastase erfolgte, ist zu bezweifeln. Der entsprechenden Verfügung vom 29. März 2012 ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (vgl. Bg-act. 129 S. 8 f.). Im Case Report vom 20. März 2012, worauf sich die Beschwerdegegnerin für ihre Argumentation unter anderem beruft, wurden unter dem Datum 2011/2012 als Defizite laut medizinischen Unterlagen "Nacken-, Kopf- und Armschmerzen, Gangstörung, depressive Beschwer- den, vermehrte Vergesslichkeit" genannt (vgl. Bg-act. 126 S. 5). Die RAD- Ärztin Dr. med. C._____ führte in ihrer Beurteilung vom 7. Februar 2012 (Bg-act. 126 S. 6) zudem Folgendes aus (Hervorhebungen durch das Ge- richt): "Beschwerden im Zusammenhang mit einem Sarkom des M. triceps brachii rechts sowie psychischer Beschwerden. Bereits damals waren pulmonale Rundherde bekannt. Diese sind offenbar 2009 gewachsen. Sie wurden mittels Segmentresektionen operativ entfernt und histologisch als Metastasen des Alveolar Softpart-Sarkoms eingestuft. Die postope- rativen Ergebnisse werden vom Operateur als gut bezeichnet, es wurden keine weiteren metastasenverdächtigen Herde entdeckt, weitere Therapien wurden [...] nicht durchge- führt. Im Sommer 2011 Nachweis einer Kleinhirnmetastase des Tumors. Diese wurde ope-
16 - rativ reseziert, anschliessend Bestrahlung mit 36 gy. Eine Chemotherapie wird nicht er- gänzt. Klinisch Nacken- und Kopfweh; Gangunsicherheit, neuropsychologische Defizite und Beschwerden des rechten Arms. Überdies wurde ein weiterer verdächtiger Befund im rechten Lungenflügel entdeckt. Eine Arbeitsfähigkeit ist in der Zusammenschau aller Be- funde und Funktionsdefizite seit Juli 2011 nicht mehr gegeben." Daraus kann nun nicht abgeleitet werden, dass die Rentenerhöhung im Jahr 2012 allein aufgrund neurologischer Beschwerden erfolgte. Vielmehr lag diese eben in der Zusammenschau aller Befunde und Funktionsdefizite begründet. 5.3.2. Im ABI-Gutachten vom 10. August 2018 wird zusammenfassend festgehal- ten, dass sich der Gesundheitszustand aus onkologischer Sicht seit 2011 nach der Diagnose der zerebralen Metastasen, deren Operation und an- schliessender Radiotherapie stabil gehalten und dabei bei zunehmendem Abstand von den Therapien leicht verbessert habe. Aus rheumatologischer Sicht sei es mit der Knieproblematik links und der Schulterproblematik rechts zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. In den anderen Fachrichtungen seien keine wesentlichen Veränderungen zu verzeichnen (vgl. die fallspezifische Frage in der Konsensbeurteilung auf S. 14 des Gutachtens). Die im ABI-Gutachten beschriebene, leichte Verbesserung in onkologi- scher Hinsicht scheint bei einer vertieften Prüfung des onkologischen Teil- gutachtens daher zu rühren, dass der Abstand zwischen den Therapien zugenommen hat. Dies wird aber selbst vom ABI-Onkologen lediglich als leichte, mithin nicht wesentliche, Verbesserung eingestuft. Ansonsten be- richtet der ABI-Onkologe von einem Status idem. Obschon der Verlauf des Sarkoms im Zeitpunkt der Untersuchung als aussergewöhnlich günstig und erfreulich beschrieben wurde und der Beschwerdeführer dabei tumorfrei gewesen sei, merkt der ABI-Onkologe dazu an, dass eine metastasierende, palliative Situation (vgl. Gutachten S. 42) bei aggressiver Krebserkrankung
17 - (vgl. Gutachten S. 43) vorliege. Insoweit bringt der Beschwerdeführer dies- bezüglich zu Recht vor, er sei nicht geheilt bzw. es könnten weitere Meta- stasen auftreten. In neurologischer Hinsicht führt der ABI-Neurologe in seiner Beurteilung aus, dass es in Bezug auf das neuropathische Schmerzsyndrom am rech- ten Arm zwischenzeitlich zu einer deutlichen Besserung gekommen sei, aus neurologischer Sicht aktuell keine funktionelle Einschränkung des rechten (dominanten) Armes für eine leichte Arbeit bestehe, der Beschwer- deführer in Bezug auf Alltagsaktivitäten keine relevanten Einschränkungen aufgrund der Schwindelbeschwerden und der Gleichgewichtsstörungen beschreibe, er regelmässig spazierengehe und es ihm sogar möglich sei, selbständig Auto zu fahren, sich keine Zeichen für eine zerebelläre Dys- funktion fänden und die Gleichgewichtsfunktionen gut erhalten seien (vgl. Gutachten S. 65). Der ABI-Neurologe kommt aber dennoch zum Schluss, dass der Gesundheitszustand aus neurologischer Sicht seit dem Jahr 2011 unverändert sei (vgl. die Beantwortung der fallspezifischen Fragen auf S. 68 des Gutachtens). Sodann schliessen die Gutachter aus rheumatologischer Sicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Knieproblema- tik links und der Schulterproblematik rechts (bei diagnostiziertem Funkti- ons- und Belastungsdefizit der rechten Schulter sowie belastungsabhängi- gen Gonalgien links und einem Belastungsdefizit des rechten Armes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) (vgl. Gutachten S. 14 und 48 ff.). In psychischer Hinsicht besteht zudem weiterhin eine depressive Problema- tik, selbst wenn diese gemäss Einschätzung des Gutachters keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit aufweist (vgl. Gutachten S. 55 ff.). Ausserdem bestehen auch aus neuropsychologischer Sicht weiterhin Defizite: Der ABI- Neuropsychologe beschreibt unterdurchschnittliche Leistungen in attentio- nalen (Konzentrationsleistung, geteilte Aufmerksamkeit), mnestischen (Ar-
18 - beits-/Kurzzeitgedächtnis sowie nonverbales Langzeitgedächtnis), visuell- perzeptiven und exekutiven (Erfassen von Zusammenhängen/Analogien) Bereichen. Nicht alterskonform sei auch das Verarbeitungstempo (Gutach- ten S. 74). Schliesslich geht aus der pneumologischen ABI-Beurteilung her- vor, dass ein Status nach Resektion bei Sarkommetastasen sowie ein fort- gesetzter Nikotinabusus bestehe, im Weiteren eine Anstrengungsdyspnoe II-III sowie lungenfunktionell eine leichte obstruktive Ventilationsstörung (vgl. Gutachten S. 36). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes lässt sich dem- nach nicht feststellen. Ausserdem ist aufgrund der von den Gutachtern dar- gelegten Merkmale einer zumutbaren behinderungsgerechten Tätigkeit ("leichte Tätigkeit ohne Belastungen für den rechten [den dominanten] Arm", "ohne kniende und hockende Haltung", "ohne die Notwendigkeit re- gelmässigen Treppensteigens", "vorwiegend in sitzender Position", "keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik und Konzentrationsfähigkeit" [vgl. Gutachten S. 13]) nicht auszumachen, dass die erwerblichen Auswirkun- gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich geän- dert werden könnten. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – zu verneinen. 6.Da kein Revisionsgrund vorliegt, hat der Beschwerdeführer über den