VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 35 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 3. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch einen Rechtsanwalt, Kläger gegen B. AG, Beklagte betreffend Prämien nach KVG (gemäss Art. 85a SchKG)
2 - 1.Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine negative Feststellungs- klage nach Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (Betrei- bung/Zahlungsbefehl Nr.: 2173454) vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6'326.05 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten nicht bestehe (bis zum Totalbetrag von Fr. 7'282.10 mit Stand: 19.03.2019). 2.Die Betreibung Nr.: 2173454 vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6'326.05 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- sowie weiterer gel- tend gemachter Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 7'282.10 mit Stand: 19.03.2019) sei einzustellen und aufzuheben. 3.Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form einer superpro- visorischen Verfügung) sei die Betreibung Nr.: 2173454 gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. 4.In Gutheissung der Klage sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Be- klagten kein Versicherungsverhältnis für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung (KVG) nach dem 30.11.2016 zustande gekommen sei. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, mithin sei dem Kläger eine Umtriebsent- schädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zur Betreibung Nr.: 2173454 zu zahlen. 2.Mit Eingabe vom 10. April 2019 (Poststempel 12. April 2019) ersuchte der Kläger für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung). 3.Mit Gesuch vom 13. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) beantragte der Kläger unter Verweis auf Ziff. 3 der Klageschrift vom 27. März 2019, die Betreibung Nr. 2173454 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (ge- gebenenfalls in Form einer superprovisorischen Verfügung) gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Mit einer weiteren Eingabe
3 - vom 15. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) wiederholte er dieses Be- gehren. Zur Begründung des Gesuchs verwies er auf die Klageschrift vom
4 - 9.Mit Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass sich das vorinstanzlich angestrengte Klageverfahren S 19 35 als aussichts- los erweise, womit der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen sei, ohne dass auf die Frage der Bedürftigkeit näher einzugehen sei. 10.Mit Entscheid ZK2 19 50 vom 11. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht von Graubünden die vom Kläger gegen die Verfügung der vormaligen In- struktionsrichterin am Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2019 betreffend un- entgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf ein- trat. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der bereits abgeurteil- ten Sache (res iudicata; Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019) auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden könne. Selbst bei einem Eintreten wäre die Beschwerde abzuweisen, da die di- rekte Anhängigmachung der Klage nach Art. 85a SchKG beim Verwal- tungsgericht nicht zulässig sei, womit sich die dort eingereichte Klage zum Vornherein als aussichtslos erweise. 11.Mit Entscheid ZK2 19 49 ebenfalls vom 11. Dezember 2019 hob das Kan- tonsgericht von Graubünden die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der vormaligen Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2019 betreffend vorläufige Einstellung der Betreibung auf, trat auf das klägeri- sche Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein und hob die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 2173454 auf. Zur Begründung wurde festgehalten, dass das Verwal- tungsgericht für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht zuständig sei und über keinerlei Kompetenzen verfüge, um über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage zu entscheiden, wes- halb die vormalige Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht auch nicht
5 - zuständig gewesen sei, um über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG zu entscheiden. 12.Gegen beide Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden vom
6 - VRG. Vorliegend ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Behandlung der vom Kläger mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhobenen negativen Feststellungklage gemäss Art. 85a SchKG betreffend Krankenkassenprämien sachlich zu- ständig ist. 2.Dazu führte das Kantonsgericht von Graubünden im mit Urteil des Bundes- gerichts 5A_119/2020 vom 9. April 2020 rechtskräftig gewordenen Ent- scheid ZK2 19 49 vom 11. Dezember 2019 betreffend vorläufige Einstel- lung der Betreibung Folgendes aus (vgl. E.5.6 ff.): 2.1.Die Klage nach Art. 85a SchKG weise unbestrittenermassen eine Doppel- natur auf. Als materiell-rechtliche Klage bewirke sie die Feststellung, dass eine in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr bestehe bzw. ge- stundet sei. In betreibungsrechtlicher Hinsicht bezwecke sie im Erfolgsfall die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Dabei bestehe das Haupt- ziel der Klage darin, die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu er- wirken. Im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen stellten sich aufgrund der Doppelnatur der Klage Fragen, was die Zuständigkeit für die materielle Prüfung betreffe, welchen der Wortlaut von Art. 85a SchKG keine Rechnung trage und nachfolgend zu prüfen seien (vgl. E.5.6). 2.2.Die frühere Praxis in den Kantonen habe sich in Fällen, in denen materiell- rechtlich eine öffentlich-rechtliche Forderung zu beurteilen gewesen sei, meist damit beholfen, den Zivilrichter über die betreibungsrechtlichen Fol- gen der Klage gemäss Art. 85a SchKG entscheiden zu lassen, die Sache aber zur materiellen Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsge- richt zu überweisen. Ein Teil der Literatur befürworte in Anlehnung daran, dass – soweit über den Bestand der Forderung keine rechtskräftige öffent- lich-rechtliche Verfügung vorliege – das betreibungsrechtliche Verfahren vor dem Zivilrichter zu sistieren und die Sache zur materiell-rechtlichen Be-
7 - urteilung grundsätzlich an das zuständige Verwaltungsgericht zu überwei- sen sei. Hernach habe der Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder aufzunehmen und über die betreibungsrechtlichen Folgen zu ent- scheiden. In gleichem Sinne habe sich auch noch die Erstauflage des Bas- ler Kommentars zum SchKG geäussert (vgl. E.5.7) Nach anderer Auffassung sei Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtli- che Verhältnisse erlassen worden. Mit dieser Bestimmung habe der Ge- setzgeber kein neues, gar ausserordentliches Rechtsmittel in das öffentli- che Prozessrecht einführen wollen. Deshalb werde unter Hinweis auf die eidgenössische Zivilprozessordnung die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters postuliert, dem die (hier nicht vor- frageweise) Überprüfung materiell rechtkräftiger Verfügungen, Veranlagun- gen oder Urteile von Verwaltungsbehörden indessen verwehrt sei. Sofern die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet sei, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht werden, oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (vgl. E.5.7). Sofern man letztgenannter Lehrmeinung folge, sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG und damit der In- struktionsrichterin am Verwaltungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Weiteres zu verneinen. Aber auch die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht setze voraus, dass zunächst eine Klage nach Art. 85a SchKG beim Zivilgericht anhängig ge- macht werde und dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage zuständige Zivilrichter die Klage anhand nehme. In beiden Fällen sei vorerst die Anhängigmachung der Klage beim Zivilrichter erforderlich. Der Entscheid über die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage gemäss Art. 85a SchKG falle in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrich-
8 - ters. Selbst wenn das Verwaltungsgericht den materiell-rechtlichen Aspekt der Klage beurteilen könnte, verfüge es mangels Zuständigkeit über kei- nerlei Kompetenz, über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage – die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung – zu befinden. Dazu gehörten auch die Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (vgl. E.5.7). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass über den Bestand der öffentlich- rechtlichen Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. In solchen Fällen erübrige sich zum Vornherein eine Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Zuständig sei allein der Zivilrichter. Überprüft werden könnten in diesen Fällen nämlich lediglich noch das Fehlen (bzw. die Nich- tigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids, Einreden aus dem ge- richtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, zu einer bedingten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld. Diese Fragen könnten vorfrageweise durch den Zivilrichter entschieden werden (vgl. E.5.7). 2.3.Vorliegend habe der Gesuchsteller seine Klage in der Hauptsache direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht und dabei Rechtsbegehren sowohl zu den materiell-rechtlichen wie auch zu den betreibungsrechtlichen Aspekten der Klage gestellt. Der Kläger und Gesuchsteller sei von der alleinigen Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus- gegangen. Diese Auffassung erweise sich nach den vorstehenden Erwä- gungen als falsch. Auch den vom Gesuchsteller zitierten Literaturstellen sei nichts anderes zu entnehmen. Die direkte Anhängigmachung beim Verwal- tungsgericht sei auch gemäss diesen Lehrmeinungen nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht sei für die Klage nach Art. 85a SchKG somit nicht zuständig. Gemäss Art. 4 f. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) seien im Kanton Graubünden
9 - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen die Regionalgerichte erstinstanzliche Zivilgerichte (vgl. E.5.8). 3.Nach dem Gesagten fällt die Beurteilung der vom Kläger mit Eingabe vom