VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 34 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 3. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch einen Rechtsanwalt, Klägerin gegen B. AG, Beklagte betreffend Prämien nach KVG (gemäss Art. 85a SchKG)
2 - 1.Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhob A._____ (nachfolgend: Klägerin) gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine negative Feststel- lungsklage nach Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (Betrei- bung/Zahlungsbefehl Nr.: 2173455) vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6'602.15 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten nicht bestehe (bis zum Totalbetrag von Fr. 7'572.35 mit Stand: 19.03.2019). 2.Die Betreibung Nr.: 2173455 vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6'602.15 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- sowie weiterer gel- tend gemachter Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 7'572.35 mit Stand: 19.03.2019) sei einzustellen und aufzuheben. 3.Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form einer superpro- visorischen Verfügung) sei die Betreibung Nr.: 2173455 gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. 4.In Gutheissung der Klage sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Be- klagten kein Versicherungsverhältnis für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung (KVG) nach dem 30.11.2016 zustande gekommen sei. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, mithin sei der Klägerin eine Umtriebsent- schädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zur Betreibung Nr.: 2173455 zu zahlen. 2.Mit Eingabe vom 10. April 2019 (Poststempel 12. April 2019) ersuchte die Klägerin für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung). 3.Mit Gesuch vom 13. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) beantragte die Klägerin unter Verweis auf Ziff. 3 der Klageschrift vom 27. März 2019, die Betreibung Nr. 2173455 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (ge- gebenenfalls in Form einer superprovisorischen Verfügung) gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Mit einer weiteren Eingabe
3 - vom 15. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) wiederholte sie dieses Be- gehren. Zur Begründung des Gesuchs verwies sie auf die Klageschrift vom
7 - vor dem Zivilrichter zu sistieren und die Sache zur materiell-rechtlichen Be- urteilung grundsätzlich an das zuständige Verwaltungsgericht zu überwei- sen sei. Hernach habe der Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder aufzunehmen und über die betreibungsrechtlichen Folgen zu ent- scheiden. In gleichem Sinne habe sich auch noch die Erstauflage des Bas- ler Kommentars zum SchKG geäussert (vgl. E.5.7) Nach anderer Auffassung sei Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtli- che Verhältnisse erlassen worden. Mit dieser Bestimmung habe der Ge- setzgeber kein neues, gar ausserordentliches Rechtsmittel in das öffentli- che Prozessrecht einführen wollen. Deshalb werde unter Hinweis auf die eidgenössische Zivilprozessordnung die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters postuliert, dem die (hier nicht vor- frageweise) Überprüfung materiell rechtkräftiger Verfügungen, Veranlagun- gen oder Urteile von Verwaltungsbehörden indessen verwehrt sei. Sofern die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet sei, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht werden, oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (vgl. E.5.7). Sofern man letztgenannter Lehrmeinung folge, sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG und damit der In- struktionsrichterin am Verwaltungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Weiteres zu verneinen. Aber auch die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht setze voraus, dass zunächst eine Klage nach Art. 85a SchKG beim Zivilgericht anhängig ge- macht werde und dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage zuständige Zivilrichter die Klage anhand nehme. In beiden Fällen sei vorerst die Anhängigmachung der Klage beim Zivilrichter erforderlich. Der Entscheid über die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage gemäss Art.
8 - 85a SchKG falle in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrich- ters. Selbst wenn das Verwaltungsgericht den materiell-rechtlichen Aspekt der Klage beurteilen könnte, verfüge es mangels Zuständigkeit über kei- nerlei Kompetenz, über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage – die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung – zu befinden. Dazu gehörten auch die Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (vgl. E.5.7). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass über den Bestand der öffentlich- rechtlichen Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. In solchen Fällen erübrige sich zum Vornherein eine Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Zuständig sei allein der Zivilrichter. Überprüft werden könnten in diesen Fällen nämlich lediglich noch das Fehlen (bzw. die Nich- tigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids, Einreden aus dem ge- richtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, zu einer bedingten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld. Diese Fragen könnten vorfrageweise durch den Zivilrichter entschieden werden (vgl. E.5.7). 2.3.Vorliegend habe die Gesuchstellerin ihre Klage in der Hauptsache direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht und dabei Rechtsbegehren sowohl zu den materiell-rechtlichen wie auch zu den betreibungsrechtlichen Aspekten der Klage gestellt. Die Klägerin und Gesuchstellerin sei von der alleinigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgegangen. Diese Auffassung erweise sich nach den vorstehenden Er- wägungen als falsch. Auch den von der Gesuchstellerin zitierten Literatur- stellen sei nichts anderes zu entnehmen. Die direkte Anhängigmachung beim Verwaltungsgericht sei auch gemäss diesen Lehrmeinungen nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht sei für die Klage nach Art. 85a SchKG somit nicht zuständig. Gemäss Art. 4 f. des Einführungsgesetzes zur
9 - Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) seien im Kanton Graubünden abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen die Regionalgerichte erstinstanzliche Zivilgerichte (vgl. E.5.8). 3.Nach dem Gesagten fällt die Beurteilung der von der Klägerin mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhobenen negativen Fest- stellungklage gemäss Art. 85a SchKG betreffend Krankenkassenprämien nicht in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf diese Klage ist somit nicht einzutreten und die Sache ist gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an das Regionalge- richt C._____ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 lit. a des Gesetzes über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]) zu überweisen. 4.Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG). Die Beklagte hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an das Re- gionalgericht C._____ überwiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilungen]