VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 23 brs 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 3. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A., Jg. 1965, arbeitete zuletzt in einem 100 %-Pensum als Betriebs- mitarbeiter bei der B. AG. Aufgrund von Rücken- und Hüftproblemen war A._____ vom 8. November 2016 bis zum 12. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge nahm er seine Tätigkeit bei der B._____ AG im Umfang von 50 % wieder auf, bevor er ab Ende März 2017 wieder zu 100 % arbeitsunfähig war. 2.Am 8. April 2017 meldete sich A._____ unter Hinweis auf Rücken- und Hüftprobleme bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufliche Integration/Rente). 3.In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab. Dabei holte sie ver- schiedene Arztberichte ein. 3.1.Dr. med. C., Hausarzt von A. und Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 5. Juni 2017 folgende Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende Gesäss- schmerzen links; Epicondylitis humeri lateralis rechts. Er attestierte A._____ für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. November 2016 bis aktuell. 3.2.Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumato- logie, erwähnte in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierender Gesässschmerz links; Epicondylitis humeri lateralis rechts; positiver Quantiferon-Test. Er at- testierte A. für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähig- keit von 50 % ab Januar 2017 bzw. 100 % ab Ende März 2017. Durch die Problematik im Beckenbereich sei A._____ im Heben und Hantieren von Lasten sowie bei längerem Stehen, längerem Sitzen und längerem Gehen
3 - eingeschränkt, weshalb er seiner Tätigkeit aktuell nicht nachgehen könne. Dr. med. D._____ legte seinem Bericht diverse Vorberichte bei. 3.3.Dr. med. E., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheu- matologie, erwähnte in ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung der B. AG erstellten internistisch-rheumatologischen Gutachten vom
6 - Zusammenfassend sei es klinisch seit der Untersuchung vor einem Jahr zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Die bildgebenden Befunde des Beckengürtels hätten sich gegenüber der Voruntersuchung im Januar 2017 deutlich verbessert, wie die beiden MRI-Untersuchungen von Oktober 2017 und Juli 2018 ergeben hätten. Dies bestätige, dass es sich um einen sehr milden Verlauf der Krankheit handle. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit von A._____ sei unverändert. 6.Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz, RAD-Arzt H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte in seiner Abschlussbeurteilung vom 3. September 2018 zum Schluss, dass die Be- urteilung von Dr. med. E. bezüglich der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit dahingehend präzisiert werden sollte, dass ab dem Zeitpunkt der Ellenbogenoperation am 28. November 2017 auch in einer optimal lei- densadaptierten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis ca. Mitte Januar 2018 bestanden habe. Danach habe eine Teil-Arbeitsfähigkeit in abnehmendem [recte: zunehmendem] Umfang (50 % vom 15. Ja- nuar 2018 bis zum 6. Februar 2018 bzw. 75 % vom 7. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2018) und ab Anfang März 2018 eine vollumfängliche Ar- beitsfähigkeit bestanden. Weiter gestand RAD-Arzt H._____ zu, dass das Ellenbogengelenk trotz operativer Sanierung nicht wieder die Belastbarkeit des Ellenbogengelenks eines Gesunden erreiche. Aufgrund der bei sero- negativer Spondylarthritis anzuerkennenden Belastbarkeitsminderung er- gäben sich bezüglich des rechten Ellenbogengelenks (allerdings) keine weiterführend anzuerkennenden Minderbelastungen. 7.Mit Vorbescheid vom 6. September 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. November 2017 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 31. Mai 2018 (drei Monate nach Besse- rung des Gesundheitszustands) in Aussicht.
7 - 8.Am 31. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2017 (Ab- lauf des Wartejahres) bis zum 31. Mai 2018 (drei Monate nach Besserung des Gesundheitszustands) zu. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ seit dem 8. November 2016 (Beginn der einjährigen Warte- zeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Als Betriebsmit- arbeiter sei er nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte, meist sitzende Tätigkeit, mit Lasten bis 10 kg, mit gelegentlichen Positionswechseln sei aus medizi- nischer Sicht seit dem 15. Januar 2018 (allerdings wieder) zu 50 %, seit dem 7. Februar 2018 zu 75 % und seit dem 1. März 2018 zu 100 % mög- lich. A._____ solle darauf achten, keine stark repetitiven, sowie mit Nässe, Kälte oder starken Temperaturschwankungen verbundenen Arbeiten aus- zuführen. 9.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
8 - abgestellt werden könne und beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 10 % hätte vorgenommen werden müssen. Zudem reichte er mit separatem Schreiben vom 4. März 2019 ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege samt Beilagen ein. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer- deführers. Für die Begründung ihrer Anträge verwies sie primär auf die an- gefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019. 11.Mit Replik vom 31. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri- gen Anträgen fest. Er vertiefte und ergänzte seine bisherige Argumenta- tion. Zudem reichte er mit Schreiben vom 18. Juni 2019 einen Verlaufsbe- richt des Spitals M._____ vom 13. Juni 2019 nach und er erwähnte, dass die Operation vom 1. Mai 2019 nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe, was auch der Umstand zeige, dass er weiterhin Schmerzen im Be- reich des rechten Ellenbogens habe. 12.Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2019 auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2019. Gemäss Art. 69 Abs. 1
9 - lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungs- gericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsge- richt ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zustän- dig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Ver- fügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Mit der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. November 2017 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 31. Mai 2018 (drei Monate nach Besserung des Gesundheitszustandes) eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Mai 2018 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Umstritten sind dabei die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit und die Bemessung des Invalideneinkommens. Nicht streitig sind demgegenüber die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange- stammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter und die Bemessung des Vali- deneinkommens.
10 - 3.Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3.1.Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, vor- aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beur- teilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsun- fähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f., 140 V 193 E.3.3). 3.2.Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
11 - lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein- kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
12 - wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre- chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). 4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache
13 - Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
17 - Arbeitsfähigkeit in abnehmendem [recte: zunehmendem] Umfang (50 % vom 15. Januar 2018 bis zum 6. Februar 2018 bzw. 75 % vom 7. Fe- bruar 2018 bis zum 28. Februar 2018) und ab Anfang März 2018 eine voll- umfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden. Wie von der Gutachterin zu Recht beurteilt, habe die Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vorübergehen- den Charakter gehabt und sich auf die Heilungszeit nach operativer Sanie- rung der Sehnenansätze des rechten Ellenbogengelenks bezogen (vgl. IV- act. 119 S. 22). 6.2.2. Zwar trifft es zu, dass RAD-Arzt H._____ kein Rheumatologe ist. Trotzdem kann für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dessen Abschlussbeurteilung vom 3. September 2018 abgestellt wer- den, zumal ihm für seine Beurteilung zahlreiche Berichte von Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, so- wie zwei internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. E. zur Verfügung standen und kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich ist. Weiter leuchtet nicht ein, inwiefern die Abschlussbeurteilung von RAD- Arzt H._____ widersprüchlich sein sollte. So ist der Umstand, dass RAD- Arzt H._____ für den Fall der Zusprache einer dauerhaften Teilinvaliden- rente oder ganzen Invalidenrente die Vornahme einer Revision bereits nach zwei Jahren empfahl, nicht darauf zurückzuführen, dass er sich seiner Sache betreffend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht sicher war, son- dern darauf, dass der Entscheid betreffend die (Nicht-)Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung letztlich der IV-Stelle obliegt und er von einem relativ milden Krankheitsbild ausging (vgl. IV-act. 119 S. 22). Die Kri- tik des Beschwerdeführers an der Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt H._____ vom 3. September 2018 verfängt damit nicht. Zudem bleibt fest- zustellen, dass RAD-Arzt H._____ die von Dr. med. E._____ in ihrem Ver- laufsgutachten vom 7. Juli 2018 erwähnte Arbeitsunfähigkeit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht in Frage stellte, sondern
18 - lediglich präzisierte. Dabei berücksichtigte er die Heilungszeit nach der El- lenbogenoperation sogar grosszügig, zumal dem Beschwerdeführer eine adaptierte, ellenbogenschonende Tätigkeit gemäss der Einschätzung von Dr. med. G._____ bereits ab dem 11. Januar 2018 (wieder) zu 100 % hätte zugemutet werden können (vgl. IV-act. 77 sowie vorstehende Erwä- gung 6.1.1). 6.3.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf die Gutachten von Dr. med. E., insbesondere das Verlaufsgut- achten vom 7. Juli 2018, und die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt H. vom 3. September 2018 abgestellt hat. Auf die Einholung eines (weiteren) rheumatologischen Gutachtens kann daher in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden. 7.1.Mit Bezug auf die Feststellung des Gesundheitszustands und die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bleibt allerdings zu prü- fen, ob die IV-Stelle neben dem rheumatologischen Gutachten auch noch ein psychiatrisches Gutachten hätte einholen müssen. Der Beschwerde- führer hält fest, dass er anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. E._____ im Sommer 2017 über Schmerzen im ganzen Körper und Schlafstörungen geklagt habe. Schlafstörungen gehörten zu den typischen Symptomen einer Depression. Auch das Gefühl, im ganzen Körper Schmerzen zu haben, lasse auf eine Depression resp. eine somatoforme Schmerzstörung schliessen. Alleine aus diesem Grund hätte die IV-Stelle neben dem rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 7. Juli 2018 auch noch ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Hinzu komme, dass er auch im Sommer 2018 bei seinem Hausarzt über Schlafstörungen, Mü- digkeit etc. geklagt und der Rheumatologe Dr. med. D._____ anlässlich ei- ner Untersuchung vom 27. November 2018 als Diagnose neu den Ver- dacht auf eine depressive Episode gestellt habe (vgl. den Bericht von Dr.
19 - med. D._____ vom 6. Dezember 2018, Bf-act. 5). Letzteres bedeute, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers bereits Wochen vor dem 27. November 2018 aufgetreten seien, zumal eine depressive Epi- sode erfahrungsgemäss nicht von heute auf morgen auftrete. 7.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit immer nur dann – potentiell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärzt- lich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E.5.1, 142 V 106 E.3.3). Vorliegend gelangte Dr. med. F._____ in seinem fachpsychiatri- schen Bericht vom 22. November 2017 zum Schluss, dass beim Beschwer- deführer keine psychiatrische Vorgeschichte und/oder Diagnose fassbar sei. Dabei hielt er fest, dass der Nachtschlaf des Beschwerdeführers schmerzbedingt etwas eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 102 S. 109). Die IV- Stelle durfte somit – trotz den vom Beschwerdeführer geklagten Schmer- zen und Schlafstörungen – auf die Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens verzichten. Dass die Dres. med. J._____ und K._____ in ihrem Bericht vom 24. November 2017 eine erhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestaltung der Beschwerden diagnostizierten, än- dert hieran nichts, zumal sie keine Fachärzte für Psychiatrie sind (vgl. IV- act. 102 S. 105 ff.). Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. Dezember 2018 (Untersuchung am 27. November 2018), worin dieser den Verdacht auf eine depressive Episode äusserte (vgl. Bf- act. 5). Dr. med. D._____ ist kein Facharzt für Psychiatrie. Zudem ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes seit dem 27. November 2018 (Untersuchung durch Dr. med. D._____) zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 31. Januar 2019 noch keine drei Monate angedauert hätte und somit auch keine Änderung des Rentenanspruchs hätte bewirken können (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;
20 - SR 831.201]). Die spekulativ anmutende Behauptung des Beschwerdefüh- rers, wonach seine psychischen Beschwerden bereits Wochen vor dem
22 - 40 x 41.7 x 12 x 1.003674 x 1.006761 x 1.01 x 1.01; Arbeitsfähigkeit 100 %) belief. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass beim Invali- deneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 10 % hätte vorgenom- men werden müssen. Er begründet dies damit, dass ihm nur noch leichte, den körperlichen Möglichkeiten angepasste Tätigkeiten zumutbar seien, weshalb er im Vergleich zu anderen Personen auf dem Arbeitsmarkt be- nachteiligt sei. Ausserdem müsse als Einschränkung auch das Belastungs- profil berücksichtigt werden. Gemäss dem Verlaufsgutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2018 seien keine Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder bei starken Temperaturschwankungen sowie keine stark repetitiven Tätigkei- ten erlaubt. 9.2.Dem hält die IV-Stelle unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung entgegen, dass allein für den Umstand, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, kein Abzug vom Tabellenlohn vorgesehen sei, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Der Be- schwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern dies für ihn nicht gelten sollte. 9.3.Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2019 die damals aktuellste LSE 2016 bereits publiziert war, weshalb die IV-Stelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf diese statistische Erhebung hätte abstellen müs- sen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezem- ber 2019 E.4.4, 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3). Das Invalideneinkom- men hätte sich diesfalls (gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2016 für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor bei Männern) im Jahr 2018 auf Fr. 68'146.15 (= Fr. 5'340.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01; Arbeitsfähigkeit 100 %) belaufen. Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leidensabzug von mindestens 10 % gilt es festzuhal-
23 - ten, dass der Abzug vom Tabellenlohn gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung 25 % nicht übersteigen darf (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1 m.w.H.). Vorliegend resultierte selbst bei einem Leidensabzug in dieser Höhe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 IVG). So beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 51'109.60 (= Fr. 68'146.15 x 0.75) und es re- sultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'745.25 (= Fr. 74'854.85 - Fr. 51'109.60) bzw. ein Invaliditätsgrad von 31.7 %. Es kann somit offen- bleiben, ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 10 % hätte vorgenommen werden müssen. 10.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 11.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Ver- fahrenskosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädi- gung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 12.1.Zu prüfen bleibt, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist, das heisst, ob die Gerichtskosten von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Ge- richtskasse zu übernehmen sind und auch der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.
24 - 12.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtli- che Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG konkreti- siert. 12.2.1. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht (vgl. Beilage zu URP-act. 11). Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Da die vorliegende Streitsache darüber hinaus nicht aussichtslos erschien, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. 12.2.2. Neben der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aus- sichtslosigkeit der Streitsache ist vorliegend auch die Notwendigkeit einer fachkundigen Rechtsvertretung zu bejahen, weshalb der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. Der beschwer- deführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht mit Schreiben vom
25 - von Fr. 128.10 für Fotokopien tatsächlich notwendig gewesen ist, weshalb die Barauslagen mit der praxisgemäss anzuerkennenden Spesenpau- schale von 3 % des Honorars zu veranschlagen sind. Im Ergebnis resultiert somit ein zu entschädigender Betrag von Fr. 4'415.05 (Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3'980.-- + 3 % Barauslagen [= Fr. 119.40] + 7.7 % MWST). Diese Kosten sind in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen.
26 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 4'415.05 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. April 2021 abgewiesen (9C_76/2021).