VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 150 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 13. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 2018 erreicht gewesen. Die aktuellen Beschwerden seien auf das Unfal- lereignis vom 28. Mai 2017 (Mountainbikesturz) zurückzuführen. 4.Mit E-Mail vom 28. Februar 2019 verlangte A._____ den Erlass einer ein- sprachefähigen Verfügung. Daraufhin verfügte die C._____ am 21. März 2019 die Leistungseinstellung für das Ereignis vom 31. Juli 2018 (Auffah- runfall) per 31. Oktober 2018 und die Abwicklung sämtlicher Leistungen ab dem 1. November 2018 über das Ereignis vom 28. Mai 2017 (Moun- tainbikesturz). In ihrer Begründung wiederholte sie die in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2019 geltend gemachte Argumentation. 5.Dagegen erhob A._____ am 28. März 2019 unter Einreichung des Berichts seines Hausarztes Dr. med. L._____ vom 26. März 2019 Einsprache. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Leistungen aus dem Unfall vom 31. Juli 2018 seien auch ab dem 1. No- vember 2018 weiterhin zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit im Rahmen eines externen orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens zu beurteilen und anschliessend erneut zu verfügen. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass eine überdurchschnittlich heftige Heckkolli- sion stattgefunden habe. Hinzu komme und erschwerend wirke sich aus, dass er lediglich rund ein Jahr vorher einen heftigen Mountainbikesturz mit Frakturen zweier Brustwirbel erlitten habe. Diesem Vorzustand sei bei der Beurteilung, wann der Status quo sine oder quo ante eintrete, gebührend Rechnung zu tragen. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz, wenn der Vertrauensarzt Dr. med. K._____ ohne Rücksprache mit dem Hausarzt aufgrund einer reinen Aktenbeurtei- lung und offensichtlich aktenwidriger Feststellungen Unfallfolgen sehr ar- biträr bereits drei Monate nach dem Unfall verneine. Es sei auch keine Rechtsprechung bekannt, die bei einer Heckkollision der vorliegenden Heftigkeit und bei vorbestehenden Wirbelsäulenbeschwerden den Status quo sine oder quo ante bereits drei Monate nach dem Unfall bejaht hätte. In der Regel werde mit mindestens einem Jahr seit dem Unfall gerechnet.
4 - Angesichts dessen sowie der Divergenzen zwischen der hausärztlichen und der vertrauensärztlichen Beurteilung würde die angefochtene Verfü- gung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Es wäre deshalb sinn- voll, bereits im Einspracheverfahren eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Falls lediglich die Halswirbelsäule durch den Unfall betrof- fen wäre, dürften mangels einer bildgebend nachgewiesenen strukturellen Schädigung die Leistungen praxisgemäss etwa ein Jahr nach dem Unfall wegen fehlender adäquater Unfallkausalität eingestellt werden. Weil aber die vortraumatisierte Brustwirbelsäule möglicherweise richtungsgebend beeinträchtigt worden sei, sei es unumgänglich, ein unabhängiges Gut- achten einzuholen. Dies, falls sich die C._____ nicht doch zu einer vorläu- figen Weiterführung des Falles und auch zu einem vorläufigen Verzicht, die Leistungen einzustellen, durchringen könnte. 6.Am 12. August 2019 verfügte die C._____ hinsichtlich des Ereignisses vom 28. Mai 2017 (Mountainbikesturz, Falldossier-Nr.: J.) den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) rückwirkend per 19. Februar 2019. Auf eine Rückfor- derung der bereits erbrachten Leistungen wurde verzichtet. Zur Begrün- dung wurde vorgebracht, dass sämtliche Unterlagen dem beratenden Arzt (Dr. med. K.) zur Prüfung vorgelegt worden seien. Dieser halte in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2019 fest, dass das Ereignis vom 28. Mai 2018 (recte: 2017) zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vor- zustands geführt habe. Aus diesem Grund sei der Status quo sine bereits am 18. Februar 2019 erreicht worden. 7.Dagegen erhob A._____ am 4. September 2019 Einsprache. Darin bean- tragte er, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein inter- disziplinäres Gutachten zu veranlassen und anschliessend neu zu verfü- gen. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass die versicherungs- medizinische Beurteilung von Dr. med. K._____ nicht ausreiche, eine Ab- lehnung der Leistung ausreichend zu begründen. Seine Einschätzung, wo-
5 - nach die natürliche Kausalität anlässlich seiner Beurteilung vom 18. Juni 2019 während bereits vier Monaten weggefallen sei, erscheine deshalb rein arbiträr und zufällig. Angesichts der komplexen Beurteilung von zwei bei der C._____ versicherten Unfällen seien beide Einspracheverfahren zu kombinieren und im Rahmen einer umfassenden Begutachtung integral zu beurteilen. 8.Mit Einspracheentscheid der C._____ vom 18. November 2019 betreffend Ereignis vom 31. Juli 2018 (Auffahrunfall, Falldossier-Nr.: I.) wurde die Einsprache vom 28. März 2019 teilweise gutgeheissen, indem die Leis- tungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Juli 2018 bis zum 31. Januar 2019 gewährt wurden. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei Dr. med. M. ein Gutachten eingeholt habe. Dieser komme in seinem Bericht vom 14. Januar 2019 zum Schluss, dass der Status quo sine/ante spätestens sechs Monate nach dem Auf- fahrunfall erreicht gewesen sei. Dr. med. K._____ sehe den Eintritt des Status quo ante bereits drei Monate nach dem Unfallereignis als erreicht. Die Diskrepanz zwischen der Einschätzung von Dr. med. M._____ und Dr. med. K._____ sei nachvollziehbar, weil der Status quo sine/ante nie ma- thematisch exakt festgelegt werden könne. Beide Ärzte würden jedoch dieselben Schlüsse ziehen. Nachdem zwei Ärzte unabhängig voneinander einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Be- schwerden und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2018 nach geraumer Zeit verneinen würden, bestehe keine Veranlassung, weitere medizinische Be- richte einzuholen. Zugunsten von A._____ werde auf die Angaben von Dr. med. M._____ abgestellt, welcher den Status quo sine/ante per Ende Ja- nuar 2018 (recte: 2019) terminiert habe. Die Leistungen seien auf diesen Zeitpunkt einzustellen. 9.Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 betreffend Ereignis vom
6 - C._____ die Einsprache vom 4. September 2019 ab und bestätige ihre Verfügung vom 12. August 2019. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich A._____ anlässlich des Unfalls vom 28. Mai 2017 zweifellos Verletzungen an der Wirbelsäule zugezogen habe. Die Fraktu- ren auf Höhe Th6 und Th7 seien stabil gewesen und hätten konservativ behandelt werden können. Derartige Brüche würden in relativ kurzer Zeit verheilen. Dr. med. K._____ weise in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2019 auf die bereits vorbestehenden Deckplattenimpressionsfrakturen älteren, unbestimmten Datums auf Höhe Th4 und Th8 hin und führe aus, dass die geklagten Beschwerden myofaszialer Natur seien und solitär nicht auf die im Mai 2017 zugezogenen, fokussierten Verletzungen auf Höhe Th6 und Th7 zurückgeführt werden könnten; der Status quo sine/ ante sei seit rund vier Monaten erreicht. Dies sei somit ab dem 18. Februar 2019 der Fall gewesen. Gemäss Einschätzung von Dr. med. K._____ seien die beim Fahrradsturz vom 28. Mai 2017 zugezogenen Verletzungen nach rund 21 Monaten verheilt gewesen. Weiterhin bestehende Beschwerden stünden nach dieser Zeit überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in kausalem Zu- sammenhang zum Unfallereignis. Die in den Akten liegenden Arztzeug- nisse vermöchten die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung von Dr. med. K._____ nicht zu entkräften. Seine Ausführungen seien schlüs- sig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. 10.Gegen beide Einspracheentscheide vom 18. November 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezem- ber 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Darin beantragte er unter Aufhebung der beiden angefochtenen Ein- spracheentscheide die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines externen interdisziplinären Gutachtens und zu neuen Entscheiden. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die- ser komplexe Fall mit zwei Unfällen, welche beide zu Verletzungen der Wirbelsäule geführt hätten, unzureichend abgeklärt worden sei. Es ent-
7 - spreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine vortraumatisierte Wirbelsäule auf eine relativ heftige Heckkollision stärker traumatisiert werde, als wenn die Einwirkungen auf eine gesunde Wirbelsäule wirken würden. Der Hausarzt Dr. med. L._____ bestätige dies in seinem ärztli- chen Zeugnis vom 26. März 2019, worin er unter anderem festhalte, dass die C._____ ein neutrales Gutachten zu veranlassen habe, um die kom- plexe Angelegenheit abzuklären. Die C._____ stütze sich auf Berichte von Vertrauensärzten, die den Beschwerdeführer niemals selber untersucht hätten und auf dürftiger Aktenlage eine Ferndiagnose abgäben und zum Teil lediglich mit statistischen Werten operieren würden. Wenn der Be- schwerdeführer nur den zweiten Unfall mit dadurch verursachtem Schleu- dertrauma der Halswirbelsäule erlitten hätte, wäre die C._____ wahr- scheinlich berechtigt, in Kenntnis der strengen Adäquanzrechtsprechung des Bundesgerichts die Leistungen nach einer gewissen Zeit einzustellen, und das ohne vorgängige abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität. Hier gehe es aber um die Beurteilung eines komplexen Falles mit zwei Traumata und weiteren vorbestehenden Rückenverletzungen, weshalb nicht der "übliche" Fall vorliege und auf eine gutachterliche rheu- matologisch-orthopädische Beurteilung nicht verzichtet werden könne. 11.Am 22. Januar 2020 reichte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) zwei Beschwerdeantworten ein, wobei sie in beiden Eingaben die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Begründend hielt sie hinsichtlich des Unfallereignisses vom 28. Mai 2017 (Mountainbikesturz, Falldossier-Nr.: J.) zusammenfassend fest, dass die Beurteilung von Dr. med. K. vom 18. Juni 2019 die Vorgaben des Bundesge- richts zum Beweiswert eines Arztberichts erfülle. Der Bericht sei für die strittigen Belange umfassend. Er beruhe auf der Sichtung sämtlicher Arzt- und Spitalberichte, die bezüglich der beiden Unfälle erstellt worden seien. Die geklagten Beschwerden würden berücksichtigt. Es werde in Kenntnis der Anamnese verständlich erklärt, weshalb der natürliche Kausalzusam-
8 - menhang nach einer gewissen Zeit entfallen sei. Die Schlussfolgerungen seien begründet. Der Vertrauensarzt spreche von myofaszialen Proble- men, die nicht auf das Unfallereignis vom 28. Mai 2017 zurückgeführt wer- den könnten. Betreffend Unfallereignis vom 31. Juli 2018 (Auffahrunfall, Falldossier-Nr.: I.) führte die Beschwerdegegnerin zusammenfas- send aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Auf- fahrunfall vom 31. Juli 2018 und den geklagten Beschwerden spätestens am 31. Januar 2019 entfallen sei. Die Erkenntnisse der Dres. med. M. und K._____ vom 14. bzw. 15. Januar 2019 würden miteinander übereinstimmen. Bezüglich Eintritt des Status quo sine/ante könne mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Erkenntnisse von Dr. med. M._____ abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Ab- klärungen seien keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Werde ein natürlicher Kausalzusammenhang über den 31. Ja- nuar 2019 hinaus wider Erwarten bejaht, so wäre die Einstellung der Leis- tungen dennoch zu Recht erfolgt, weil der adäquate Kausalzusammen- hang entfallen sei. 12.Am 17. Februar 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einrei- chen einer Replik. 13.Am 5. März 2020 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. 14.Am 9. März 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote inkl. Honorarvereinbarung im Betrag von CHF 4'043.45 (inkl. Barauslagen und MWST) ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden Einspracheent- scheide der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde an das Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die ver- sicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ge- geben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.1.Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer nur eine Beschwerde gegen zwei separat erlassene Einspracheentscheide, welche je ein separates Unfal- lereignis betreffen. Demgegenüber reicht die Beschwerdegegnerin zwei separate Beschwerdeantworten ein mit der Bitte, im Entscheid eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Unfallereignissen vorzunehmen, falls die Verfahren vereinigt würden. Sie tut dar, dass beim Auffahrunfall vom
10 - 2.2.Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen (Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG). Da der Beschwerdeführer vorliegend – wie bereits dargelegt – in einer Ein- gabe zwei Entscheide anficht, kann gar keine Vereinigung im Sinne der erwähnten Bestimmung vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird eine solche denn auch nicht implizit von Seiten des Beschwerdeführers verlangt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die beiden Unfallereignisse auch nicht klar trennt und – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein unzureichendes medizini- sches Abklärungsergebnis vorliegt, besteht keine Veranlassung, die bei- den Unfallereignisse nachträglich strikt auseinanderzuhalten. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leis- tungen für den Auffahrunfall vom 31. Juli 2018 per 31. Januar 2019 und für den Mountainbikesturz vom 28. Mai 2017 per 19. Februar 2019 einge- stellt hat. 4.1.Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schä- digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversi- cherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person An- spruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand- lung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise ar- beitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Tag- geld. Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesund- heitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist (Art. 36 Abs. 1 UVG).
11 - 4.2.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli- cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau- salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli- che oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen). 4.3.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen er- bracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Scha- den nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber der- jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1 und 8.5). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ur- sachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs- begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss
12 - nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Ent- scheidend ist, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Be- weis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Fe- bruar 2020 E.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 15/04 vom 7. Juli 2004 E.2.2, je mit Hinweisen). 4.4.Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk- lichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6; Urteil des Bundesge- richts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2; je mit Hinweisen). 4.5.Der Versicherungsträger und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli- chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätz- lichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1, je mit Hinweisen).
13 - 4.6.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medi- zinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gülti- gen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver- lauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichter- statter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des
14 - Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom
15 - Berstungsfraktur von BWK6. Diskrete Keilwirbelbildung von BWK7. Deck- plattenimpression von BWK4 und BWK8 älteren Datums." Betreffend Pro- cedere wurde insbesondere festgehalten, dass primär eine konservative Therapie der inkompletten Berstungsfraktur von BWK6 erfolge (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. I 5 und 11). 6.1.4.Ebenfalls am 2. Juni 2017 berichtete Dr. med. S., Co-Chefarzt, De- partement Chirurgie Kantonsspital T., Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über die gleichentags erfolgte Konsultation, wobei er folgende Diagnosen stellte: Kranial inkomplette Berstungsfraktur Th6, kranialer Keilbruch Th7 (28. Mai 2017); St. n. Deck- plattenimpressionsfrakturen Th4 und Th8 unklaren Datums. In befundli- cher Hinsicht führte er was folgt aus: "Keine Druckdolenz interspinös im Bereich der BWS." In seiner Beurteilung hielt Dr. med. S._____ unter an- derem fest, dass er und der Beschwerdeführer angesichts der nur diskre- ten Stellungsveränderung und der minimen Schmerzmittelbedürftigkeit übereingekommen seien, die konservative Behandlung aktuell weiterzu- führen [...]. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Ende Juni 2017 ausge- stellt worden, voraussichtlich werde dieses dann verlängert werden müs- sen (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. I 3). 6.1.5.Die Dres. med. U._____ und V., Oberassistenzarzt bzw. Stv. Chef- arzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, Kantonsspital P., stellten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 über die am 12. Juni 2017 durchgeführte Untersuchung fol- gende Diagnosen: 1. Fahrradsturz vom 28. Mai 2017 mit inkompletter Berstungsfraktur BWK6, Keilimpressionsfrakturen BWK4, BWK7 und BWK8; 2. Kontusion Acromioclaviculargelenk rechts. Hinsichtlich der Röntgenuntersuchung vom 3. Juni 2017 (BWS ap seitlich) führten sie aus, dass im Vergleich zu den Voraufnahmen ein stationärer Befund ohne wei- tere Nachsinterungen vorliege. Unter dem Titel "Procedere" wiesen die Dres. med. U._____ und V._____ auf einen regelrechten Verlauf hin. Die
16 - Schulterschmerzen rechts könnten mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die Kontusion des Acromioclaviculargelenks rechts zurückgeführt werden. Sie empfahlen die Fortführung der Physiotherapie mit Kräftigung der rechten Schultermuskulatur sowie betreffend Brustwirbelsäule ebenfalls die Fort- führung der konservativen Massnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2017 attestiert (vgl. Bf- act. 3 und Bg-act. I 6). 6.1.6.In seinem Bericht vom 27. Juni 2017 über die am Vortag durchgeführte Untersuchung diagnostizierte Dr. med. W., Leitender Arzt Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie FMH, Klinik X., unter anderem posttraumatische Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie mit/bei DD: Rotatorenmanschettenintervall-Läsion, St. n. Fahrradsturz am 28. Mai
17 - 6.1.9.In seiner Aktenbeurteilung vom 25. Juli 2017 hielt der beschwerdegegne- rische Vertrauensarzt Dr. med. K._____ fest, dass der natürliche Kausal- zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Mai 2017 und den aktu- ellen Beschwerden an der rechten Schulter möglicherweise entfallen sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen seien degenerative vorbeste- hende Veränderungen an der rechten Schulter vorhanden, nämlich eine mässige AC-Arthrose sowie eine Unterflächenläsion der Supraspinatus- sehne. Ein Status quo sine/ante liege noch nicht vor. Aufgrund der den Akten zu entnehmenden aktuellen Beschwerden sei die bis Ende August 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Bg-act. I 10). 6.1.10. Die Dres. med. U._____ und V._____ führten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2017 über die am Vortag erfolgte Untersuchung unter dem Titel "Proce- dere" insbesondere aus, dass sich ein regelrechter Verlauf zeige. Nach drei Monaten werde der Beschwerdeführer wieder voll belastbar sein. Wei- tere Nachkontrollen seien zurzeit nicht notwendig. Die Arbeitsunfähigkeit werde noch bis zum 6. August 2017 verlängert (vgl. Bg-act. I 12). 6.1.11. Am 31. August 2017 fand in der Radiologie Südost, Diagnose Zentrum Y., Chur, eine CT-Untersuchung der Brustwirbelsäule durch Dr. med. AA., Radiologie FMH, statt. Er hielt fest, dass gegenüber der Voruntersuchung mit konventionellem Röntgen keine wesentliche Formveränderung vorliege (vgl. Bg-act. I 20). 6.1.12. Am 6. September 2017 berichtete Dr. med. W._____ über die gleichentags erfolgte Untersuchung dahingehend, dass sich nach einmaliger intraarti- kulärer Infiltration ein weitgehend beschwerdefreier Patient zeige. Dies sei weitgehend beweisend für eine Tendinopathie der Biceps longus-Sehne bzw. für eine SLAP-Läsion. Bei Asymptomatik sei hier keine spezifische Therapie indiziert. Er empfahl weiterhin die Mobilisation nach Massgabe der Beschwerdefreiheit (vgl. Bg-act. I 18).
18 - 6.1.13. In der Folge konnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % steigern. Im Februar 2018 erlitt er einen Mediainfarkt. Ende Mai 2018 wurde er am Herzen operiert (vgl. Bg-act. I 31, 41, 46 und 47). 6.1.14. Am 12. August 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Fall rück- wirkend per 19. Februar 2019 abgeschlossen werde und die Versiche- rungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) eingestellt würden. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen wurde verzichtet (vgl. Bf-act. 13 und Bg-act. I 48). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2019 Einsprache (vgl. Bf-act. 15 und Bg-act. I 50). Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 wies die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 12. August 2019 (vgl. Bf-act. 16). 6.2.1.Betreffend Unfallereignis vom 31. Juli 2018 (Auffahrunfall) hat sich Folgen- des ereignet: 6.2.2.Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2018 war der Beschwer- deführer am Abend des 31. Juli 2018 auf der Kantonsstrasse G., Oberhalb H., in eine Auffahrkollision involviert, wobei er sich eine Stauchung der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule zuzog (vgl. beschwer- degegnerische Akten Falldossier-Nr.: I._____ [Bg-act. II] 1; siehe auch Bg- act. I 30). 6.2.3.Am 8. August 2018 erfolgte eine Erstuntersuchung durch den Hausarzt Dr. med. L., Allg. Medizin FMH/Sportmedizin, Chur, wobei der Be- schwerdeführer angab, rund zwölf Stunden nach dem Auffahrunfall unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten zu haben. Auf einer Skala von 0 bis 10 bewertete er die Schmerzintensität mit einer 5. Dr. med. L. stellte die Verdachtsdiagnose eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas zweiten Grades und wies auf multiple degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule hin (vgl. Bg-act. I 21 und Bg-act. II 6).
19 - 6.2.4.Am 15. August 2018 wurde im Kantonsspital T._____ eine MRI-Untersu- chung der Hals- und Brustwirbelsäule durchgeführt. Dr. med. AB., Leitender Arzt Radiologie, hielt in der Beurteilung seines gleichentags ver- fassten Berichts fest, dass eine stationäre Abbildung der älteren Sinterun- gen von BWK4, BWK6, BWK7 und BWK8 vorliege, wobei BWK6 am aus- geprägtesten sei. Es bestehe kein Hinweis auf eine akute ossäre Läsion. Zudem seien keine über altersgemässen degenerativen Veränderungen nachweisbar (vgl. Bg-act. I 27 und Bg-act. II 10). 6.2.5.In seinem Zwischenbericht vom 7. September 2018 zuhanden der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA, Haftpflichtversicherung des Unfallverursa- chers) führte der Hausarzt Dr. med. L. aus, es zeige sich ein deutlich protrahierter Heilungsverlauf mit deutlicher Einschränkung der Leistungs- fähigkeit aufgrund von Schmerzen sowie der Einschränkung der Beweg- lichkeit sowohl im Schulter- als auch im Rückenbereich. Klinisch finde sich eine Schmerzangabe beim Heben der Arme ab 80°, über 90° werde nicht bewegt, da dann ein Ziehen im gesamten Rückenbereich auftrete. Es lä- gen verklebte Faszienstrukturen im gesamten oberen Rückenbereich vor, welche bis in die Lende reichten. Die Sensibilität und die Reflexe seien peripher intakt. Die Beweglichkeit des Rückens sowie der Halswirbelsäule sei schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Es bestünden zervikoverte- brale und thorakovertebrale Beschwerden aufgrund eines Autoauffahrun- falls. Zudem liege ein vorbestehender Status nach mehreren Brustwirbel- körper-Frakturen vor Jahresfrist vor. Dr. med. L._____ attestierte dem Be- schwerdeführer eine ab 1. August 2018 andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Bf-act. 8, Bg-act. I 22 und Bg-act. II 9). 6.2.6.Am 5. Oktober 2018 berichtete der Hausarzt Dr. med. L._____ der Be- schwerdegegnerin, es zeige sich unter Physiotherapie und medikamentö- ser Behandlung eine deutliche Besserung der Beschwerden. Der Be- schwerdeführer könne nun einigermassen schmerzfrei schlafen. Alle Be- wegungen im Bereich des Oberkörpers und der Arme würden noch zu
20 - Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule führen. Seitens der Halswir- belsäule zeige sich ebenfalls eine deutliche Besserung mit noch einge- schränkter Funktion/Beweglichkeit. Auf einer Skala von 0 bis 10 liege die Schmerzintensität gemäss Beschwerdeführer aktuell etwa bei einer 5. Es lägen noch deutliche Myogelosen im gesamten Rückenbereich und insbe- sondere zwischen den Schulterblättern vor. Die vorbestehende Problema- tik mit Brustwirbelkörper-Frakturen sei nach erneutem Trauma wieder auf- gebrochen. Ab dem 1. Oktober 2018 werde ein Arbeitsversuch unternom- men, indem der Beschwerdeführer seine administrative Tätigkeit wieder aufnehme. Die Behandlung werde mit Physiotherapie sowie Antiphlogis- tika lokal und peroral fortgesetzt (vgl. Bf-act. 9, Bg-act. I 26 und Bg-act. II 16). 6.2.7.Gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 9. Oktober 2018 lag die kolli- sionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des beschwerdeführerischen Fahrzeugs beim Unfall zwischen 12.6 und 15.4 km/h (Mittelwert 14 km/h) (vgl. Bg-act. I 25 S. 1 und Bg-act. II 21 S. 1). 6.2.8.In seinem ärztlichen Zeugnis vom 26. Oktober 2018 zuhanden der AXA hielt der Hausarzt Dr. med. L._____ fest, dass sich unter konservativer Behandlung mittels Physiotherapie sowie auch unter alternativmedizini- scher Behandlung mittels Akupunktur eine deutliche Besserung der Situa- tion mit Reduktion der Beschwerden im Schulter-Nacken- sowie im ge- samten Rückenbereich zeige. Der Beschwerdeführer könne nun gut schla- fen. Bis auf Intervallbehandlungen würden keine Schmerzmedikamente mehr eingenommen. Beim Versuch stärkerer körperlicher Belastung zeige sich aber noch eine deutliche Belastungsintoleranz und es würden dann erneut stärkere Verspannungen im Rückenbereich auftreten. Dr. med. L._____ stellte folgende Diagnosen: St. n. Autoauffahrunfall mit Beschleu- nigungstrauma QTF Klassifikation Grad 2; vorbestehend Wirbelsäulen- trauma 2017 mit BWK-Frakturen im mittleren Abschnitt. Schliesslich führte
21 - er aus, dass die Behandlung sowie die Arbeitsunfähigkeit weiter andauern würden (vgl. Bf-act. 10, Bg-act. I 28 und Bg-act. II 23). 6.2.9.Dr. med. M., Facharzt Neurologie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 14. Januar 2019 zuhanden der AXA fest, dass beim Unfall keine strukturellen Verletzungen aufgetreten seien. Es sei durchaus vorstellbar, dass der Unfall zu einer Schmerzzunahme geführt habe, jedoch nur vor- übergehend. Nach kurzer Zeit sei der Status quo sine wieder erreicht ge- wesen. Es sei unter Verweis auf die Richtlinien der Deutschen Gesell- schaft für Neurologie von einem Kausalzusammenhang während maximal sechs Monaten auszugehen. Weiterhin persistierende Beschwerden seien bis zum Beweis des Gegenteils als unfallfremd zu erachten. Ob die vom Hausarzt Dr. med. L. erhobenen Befunde mit der Bildgebung ver- einbar seien, sei unklar, eher aber nicht. Die Bildgebung und die Schmer- zen würden schlecht korrelieren, so dass hierzu keine konklusive Aussage gemacht werden könne. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Me- diainfarkt, welcher sich im Februar 2018 ereignet habe, und auch die vor- bestehenden Brustwirbelsäulen-Frakturen vom Mai 2017 heute allein für die Symptomatik verantwortlich seien. Die Frist von sechs Monaten nach dem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma ohne ossäre Läsionen sei am
23 - kamentöse Behandlungen notwendig machten. Dabei gelte es zu beden- ken, dass der Beschwerdeführer nicht nur administrativ arbeite, sondern Lasten von zum Teil über 30 kg heben und bewegen müsse und er genau hier noch Probleme habe. Es sei klar, dass sich der Vorzustand mit meh- reren Frakturen im Bereich der Brustwirbelsäule negativ auf die aktuelle Heilung auswirke. Der Beschwerdeführer sei aber vor dem aktuellen Un- fallereignis voll arbeitsfähig und auch nicht in ärztlicher oder physiothera- peutischer Behandlung gewesen. Die im aktuellen MRI fehlenden neuen Verletzungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule bedeuteten me- dizinisch nicht, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Beschwerden mehr habe. Zusammenfassend sei er anderer Meinung als der Vertrau- ensarzt der Beschwerdegegnerin und zumindest könnte ein neutrales Gut- achten Auskunft darüber geben, ob die orthopädischen Spezialisten eben- falls eine andere Meinung vertreten würden (vgl. Bf-act. 17). 6.2.16. Am 17. Mai 2019 berichtete der Hausarzt Dr. med. L._____ über den Ver- lauf dahingehend, dass eine deutliche Besserung der Symptomatik einge- treten sei. Der Beschwerdeführer leide aber noch an Verspannungen und leichten Schmerzen nach dem Arbeitstag. Beim Bücken und Heben einer Last vor dem Körper bestünden ebenfalls weiterhin schmerzbedingte Ein- schränkungen. Er stellte folgende Diagnosen: Zervikovertebrales und ins- besondere noch thorakovertebrales Schmerzsyndrom und Defizit für Rumpfstabilisation bei St. n. Retraumatisierung nach BWK-Frakturen. Be- züglich des gegenwärtigen Zustands hielt Dr. med. L._____ fest, dass der Beschwerdeführer nun ganztägig als Geschäftsführer arbeite, wobei aber aufgrund schmerzbedingter Einschränkungen eine Reduktion der Arbeits- fähigkeit von ca. 30 % resultiere (vgl. Bg-act. I 45). 6.2.17. Im Rahmen seiner medizinischen Beurteilung vom 3. Juni 2019 führte der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. K._____ aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Mai 2017 und den Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfal-
24 - len sei. Die geklagten Beschwerden seien myofaszialer Natur und damit nicht auf die fixierten Wirbelsäulenveränderungen im Zusammenhang mit dem Mountainbikesturz zurückzuführen (vgl. Bg-act. I 46). 6.2.18. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. Juni 2019 wies der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. K._____ auf die zwei Wirbelkörper Th6 und Th7, die am 28. Mai 2017 eine frische Läsion erlitten hätten, aber auch auf die Deckplattenimpressionsfrakturen Th4 und Th8 unklaren älteren Datums, die nicht auf den Unfall vom 28. Mai 2017 zurückzuführen seien, hin. Er führte aus, dass schon damals eine Vorschädigung der Wirbelsäule bestanden habe. Die heutigen Probleme seien grundsätzlich myofaszialer Natur und könnten solitär nicht auf die im Mai 2017 zugezogenen, fokussierten Verletzungen auf Höhe Th6 und Th7 zurückgeführt werden. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfaller- eignis vom Mai 2017 und den heutigen Wirbelsäulen-Problemen sei seit mindestens vier Monaten entfallen (vgl. Bf-act. 14 und Bg-act. I 47). 6.2.19. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 hiess die Beschwerde- gegnerin die Einsprache vom 28. März 2019 teilweise gut und stellte die Leistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 31. Juli 2018 (Auffahrunfall) per 31. Januar 2019 ein (vgl. Bf-act. 12). 7.Vorliegend haben sich insbesondere drei Ärzte mit der Angelegenheit be- fasst, nämlich die Dres. med. L._____ (Hausarzt des Beschwerdeführers), M._____ (beratender Arzt der AXA [Haftpflichtversicherung des Unfallve- rursachers]) und K._____ (Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin). Kei- ner dieser Ärzte ist Orthopäde/Traumatologe. Der Hausarzt Dr. med. L._____ ist Allg. Mediziner FMH/Sportmediziner (vgl. vorstehend Erwä- gung 6.2.3). Die Sportmedizin (SGSM) umfasst die Prävention, Diagnose und Behandlung von Affektionen, welche durch sportliche Betätigung aus- gelöst oder verschlimmert werden können, die Betreuung Sporttreibender
25 - sowie den Einsatz gezielter körperlicher Aktivität zum Erhalt oder zur Wie- dererlangung der Gesundheit. Für den Erwerb des Fähigkeitsausweises Sportmedizin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Eidgenös- sischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel, 2. Mitgliedschaft bei der FMH, 3. Absolvierte Weiterbildung. Der Kandidat/die Kandidatin hat die sportmedizinische Weiterbildung mit den Grundkursen A-E zu absol- vieren, wobei zum Grundkurs B die Grundlagen des Beweglichkeits- und Krafttrainings, die Traumatologie sowie die klinische Untersuchung und Rehabilitation des Bewegungsapparates gehören. Zudem hat er/sie sich nach Massgabe der Weiterbildungskommission an sportmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen (Spezialkurse und Jahreskongress Sportme- dizin) zu beteiligen sowie die Schlussevaluation zu bestehen. Zusätzlich ist eine sechsmonatige praktische Tätigkeit an einer anerkannten sport- medizinischen Weiterbildungsstätte oder eine dreijährige Tätigkeit als Ver- bandsarzt/ärztin nachzuweisen. Der Fähigkeitsausweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und wird bei Absolvierung von Fortbildungen laufend er- neuert (vgl. https://siwf.ch/ files/pdf6/sportmedizin_1999_d.pdf, zuletzt be- sucht am 13. April 2021). Dr. med. M._____ ist Neurologe FMH (vgl. vor- stehend Erwägung 6.2.9) und vom beschwerdegegnerischen Vertrauens- arzt Dr. med. K._____ ist kein Facharzttitel bekannt. Der Neurologe Dr. med. M._____ hält in seinem zuhanden der AXA erstellten Gutachten vom
26 - für Neurologie betreffend Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule: https://dgn.org/leitlinien/ll-030-095-beschleunigungstrauma-der-halswirbe lsaeule-2020/, zuletzt besucht am 13. April 2021). Zwar stellt Dr. med. M._____ fest, dass die vom Hausarzt Dr. med. L._____ erhobenen Be- funde mit der Bildgebung eher nicht vereinbar seien und die Bildgebung und die Schmerzen schlecht korrelieren würden, so dass keine konklusive Aussage gemacht werden könne. Dennoch nimmt er eine reine Aktenbe- urteilung vor, zumal er den Beschwerdeführer unbestrittenermassen nie persönlich untersucht hat. Zudem ist der Formulierung seiner Beurteilung zu entnehmen, dass er allein die Kausalität der Beschwerden nach dem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma ohne ossäre Läsionen – d.h. nach dem Auffahrunfall im Juli 2018 – als nach sechs Monaten weggefallen be- urteilt, jedoch keine Aussage zur Kausalität der Beschwerden aufgrund der Brustwirbelsäulen-Frakturen vom Mai 2017 und des Mediainfarkts vom Februar 2018 macht (vgl. Bg-act. I 36 S. 3 f. und Bg-act. II 32 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist auf die reine Aktenbeurteilung von Dr. med. M._____ nicht abzustellen, zumal ihm die notwendige orthopädische, trau- matologische Fachlichkeit fehlt und er – ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers – allein mit dem nicht weiter begründeten und ver- tieften Hinweis auf die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neuro- logie den Wegfall der Kausalität nicht schlüssig und nachvollziehbar be- gründet. Ebensowenig kann auf die reinen Aktenbeurteilungen des be- schwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. med. K._____ abgestellt werden. Aufgrund der ebenfalls fehlenden Fachlichkeit vermag seine ver- sicherungsmedizinische Einschätzung vom 18. Juni 2019, wonach die noch vorhandenen Beschwerden "grundsätzlich" myofaszialer Natur seien und "solitär" nicht auf die im Mai 2017 zugezogenen, fokussierten Verlet- zungen auf Höhe Th6 und Th7 zurückgeführt werden könnten (vgl. vorste- hend Erwägung 6.2.18), in Bezug auf den Wegfall einer (Teil-)Kausalität nicht zu überzeugen. Dass die geklagten Beschwerden myofaszialer Natur sein sollen, ist mit der Einschätzung von Dr. med. K._____ nicht fachärzt-
27 - lich belegt, sondern stützt sich auf den Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. L._____ vom 7. September 2018, in welchem dieser festhält, dass im gesamten oberen Rückenbereich verklebte Faszienstrukturen vorlägen, welche bis in die Lende reichten (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.5). Ebenfalls bleibt die Relevanz der älteren, vorbestehenden Deck- plattenimpressionsfrakturen an Th4 und Th8 fachärztlich unbeleuchtet und auch die rückwirkende Einschätzung des beschwerdegegnerischen Ver- trauensarztes Dr. med. K., wonach die natürliche Kausalität zwi- schen dem Unfallereignis vom Mai 2017 und den heutigen Wirbelsäulen- Problemen seit mindestens vier Monaten entfallen sei (vgl. vorstehend Er- wägung 6.2.18), entbehrt einer Begründung. Angesichts der speziellen Konstellation mit zwei Unfallereignissen, die Beschwerden an der Brust- und Halswirbelsäule auslösten, sowie der Diagnosen und Befunde des Hausarztes Dr. med. L., der als Sportmediziner orthopädische/trau- matologische Sachverhalte einzuschätzen vermag – nach Auffassung des angerufenen Gerichts stellt seine Formulierung "postoperativ" im Arzt- zeugnis vom 26. März 2019 (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.15) eine Un- achtsamkeit bzw. einen Verschrieb dar, die bzw. der seine ansonsten stringente Diagnosestellung und Befundung seit August 2018 (zervikover- tebrale und thorakovertebrale Beschwerden) nicht in Frage stellt (vgl. Bg- act. I 21, 22, 26, 28, 35 und 45) –, begründen seine Vorbringen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der versiche- rungsmedizinischen reinen Aktenbeurteilung von Dr. med. K._____. Der allgemeine Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach Brustwirbelkörper- Frakturen in der Regel ohne grosse Komplikationen verheilen würden, ver- mag angesichts der bisherigen Aktenlage und Bildgebung nicht zu über- zeugen. Mit Blick auf die bisherige Basis (Akten, Bildgebung) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die unfallbedingten Ursa- chen der geklagten Beschwerden ihre kausale Bedeutung verloren haben, d.h. ob diese dahingefallen sind. Es bedarf daher weiterer medizinischer Abklärungen mittels orthopädisch-traumatologischem und neurologi-
28 - schem Gutachten und eventuell weiterer Disziplinen. Das einzuholende Gutachten wird sich über den Gesundheitszustand, die Behandlungsbe- dürftigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jeweils bezo- gen auf die beiden Unfallereignisse vom Mai 2017 bzw. Juli 2018 zu äus- sern haben. 8.Nach dem Gesagten sind die beiden Einspracheentscheide vom 18. No- vember 2019 (Falldossier-Nrn.: J._____ und I._____) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist zur externen Gutachtenseinholung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über auszurichtende Leistungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 9.Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerde- führenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.7, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.6). Bei diesem Verfahrensausgang hat der obsiegende Beschwerdefüh- rer daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote samt Honorarvereinbarung weist einen Betrag von total CHF 4'043.45 (be- stehend aus einem Honorar von CHF 3'645.-- [14.58 Std. à CHF 250.--] zuzüglich Barauslagen von 3 % [CHF 109.35] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 289.10]) aus, was nicht zu beanstanden ist. Folglich hat die unterlie- gende Beschwerdegegnerin den obsiegenden Beschwerdeführer ausser- gerichtlich mit CHF 4'043.45 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädi- gen. III. Demnach erkennt das Gericht:
29 - 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die beiden Einspracheentscheide der C._____ AG vom 18. November 2019 (Falldossier-Nrn.: J._____ und I.) aufgehoben und die Angelegenheit bezüglich der beiden Unfal- lereignisse vom 28. Mai 2017 und 31. Juli 2018 wird zur externen Gutach- tenseinholung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über auszurichtende Leistungen an die C. AG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die C._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 4'043.45 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]