VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 143 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 25. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - notwendig sein werde. Er gelangte zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellter von einer drohenden Invalidität aus- gegangen werden müsse. In einer adaptierten Tätigkeit (d.h. leichte, wech- selbelastende körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten im Knien oder in der Hocke, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule) bestehe aller- dings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.Mit Mitteilung vom 15. August 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, woraufhin A._____ mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2019 eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2019, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, es liege nur dann ein Anspruch auf eine Umschulung vor, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutba- rer Tätigkeit mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei vorlie- gend – bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'346.45 (angestammte Tätigkeit als Chef de Rang; aufindexiert auf das Jahr 2019) und einem In- valideneinkommen von Fr. 68'419.40 [recte: Fr. 68'418.40] (gemäss der Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, Kompe- tenzniveau 1, Leistungsfähigkeit 100 %, aufindexiert auf das Jahr 2019) – nicht erfüllt. Darüber hinaus hielt sie fest, dass kein Anspruch auf Arbeits- vermittlung bestehe, da bei der Ausübung einer geeigneten Tätigkeit und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine wesentlichen gesundheit- lichen Einschränkungen vorlägen. 6.Mit separater Verfügung vom 13. November 2019 (und entsprechendem Vorbescheid vom 15. August 2019) verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Begründend führte sie aus, dass A._____ seit dem 1. Mai 2019 und somit noch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf Renten-
4 - leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 7.Gegen die Verfügung vom 13. November 2019 betreffend die beruflichen Massnahmen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. De- zember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Er stellte folgende Anträge:
5 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 13. November 2019 betreffend die berufli- chen Massnahmen, worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (kein Anspruch auf berufliche Massnahmen). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Berufsberatung und Umschulung hat. Unbestritten ist dabei, dass dem Beschwerdeführer in seiner bisheri- gen Tätigkeit als Servicefachangestellter eine Invalidität droht, dass sich
6 - das Valideneinkommen aufindexiert auf das Jahr 2019 auf Fr. 58'346.45 beläuft, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, dass sich das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE- Tabelle 2016 und aufindexiert auf das Jahr 2019 auf Fr. 68'418.40 beziffert (Tätigkeit im Kompetenzniveau 1) und der aktuelle Invaliditätsgrad minus 17.26 % beträgt. 3.1.Zunächst gilt es den Anspruch auf Berufsberatung zu prüfen. 3.2.Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufs- wahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, An- spruch auf Berufsberatung. Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Berufsberatung voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufs- wahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesund- heitszustands aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Urteil des Bundesge- richts I 564/04 vom 14. April 2005 E.4 m.w.H.). Vorliegend ist weder er- sichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer invali- ditätsbedingt nicht in der Lage wäre, in Kenntnis seiner Neigungen, beruf- lichen Fähigkeiten und Möglichkeiten eine leidensadaptierte Tätigkeit zu wählen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er eine klare Vorstel- lung von seinen beruflichen Präferenzen hat. So gab er anlässlich einer Besprechung mit der Unfallversicherung vom 23. November 2017 an, dass er gerne Kunden- und Gästekontakt habe und eventuell im Verkauf oder als Vertreter tätig sein wolle (vgl. IV-act. 22 S. 4 sowie IV-act. 38 S. 4; vgl. auch den Bericht betreffend eine Besprechung vom 14. Februar 2019 [IV- act. 73 S. 19], wonach der Beschwerdeführer unbedingt eine Arbeit mit Kundenkontakt haben wolle). Zudem ging er aktiv auf Arbeitssuche und er bewarb sich eigeninitiativ für verschiedene Stellen (vgl. IV-act. 73 S. 19; vgl. auch Case Report [IV-act. 102] S. 5 f.).
7 - 3.3.Nach dem Gesagten liegt somit kein leistungsspezifischer Invaliditätsfall für eine Berufsberatung vor. 4.1.Weiter gilt es zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch auf Umschulung zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe – obwohl der aktuelle Einkommensvergleich eine Einbusse von unter 20 % ergebe – Anspruch auf Umschulung, zumal beim Einkommensvergleich die berufli- che Karriere samt den entsprechenden Lohnerhöhungen sowie die ge- samte noch zu erwartende Arbeitsdauer von 27 Jahren zu berücksichtigen seien. 4.2.Gemäss Art. 17 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Erwerbsmöglichkeit annähernd gleichwertige Verdienst- möglichkeit zu vermitteln (vgl. auch Ziff. 4001 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede- rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. auch Ziff. 4002 KSBE). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs- zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zu-
8 - mutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (vgl. auch Ziff. 4011 KSBE). Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verblei- bender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfs- arbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.3 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2 und 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E.3.1 m.w.H.). Denn es ist eine Erfah- rungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsar- beitersaläre, dass er dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst (BGE 124 V 108 E.3b). Mithin ist namentlich die künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 4012 KSBE). 4.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer in seiner bisheri- gen Tätigkeit als Servicefachangestellter (zuletzt in der Position als Chef de Rang) aus gesundheitlichen Gründen eine Invalidität droht. Ausserdem steht fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belast- barkeit des oberen Sprunggelenks und der Wirbelsäule nur noch leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten im Knien oder in der Hocke und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu 100 % zumutbar sind (vgl. Case Report [IV-act. 102] S. 13). Dabei könnte er in einer leidensadaptierten Tätigkeit gestützt auf die LSE-Tabelle 2016 und aufindexiert auf das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von unbestrit- ten Fr. 68'418.40 erzielen (Tätigkeit im Kompetenzniveau 1), wobei er im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachange- stellter ein erheblich tieferes Einkommen erzielte (vgl. vorstehende Erwä- gung 2). Dasselbe gilt mit Blick auf die per 1. Juni 2019 vom Beschwerde- führer angetretene, befristete Tätigkeit als technischer Assistent im Hotel B._____ in C._____ (vgl. IV-act. 88 und beschwerdeführerische Akten [Bf-
9 - act.] 7), welche im Übrigen ohnehin nicht leidensadaptiert sein dürfte. Der Beschwerdeführer könnte also auch ohne Umschulungsvorkehren ein gleichwertiges Verdienstniveau erreichen. 4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer nun allerdings geltend macht, er habe An- spruch auf Umschulung, zumal beim Einkommensvergleich die berufliche Karriere samt den entsprechenden Lohnerhöhungen sowie die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer von 27 Jahren zu berücksichtigen seien, gilt es folgendes festzuhalten: Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Servicefachange- stellter Karriere gemacht und sein Einkommen stetig verbessert hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 17). Zwar ist seinem Lebenslauf zu entnehmen, dass er nach dem Abschluss seiner Lehre zum Hotelfachmann im Jahr 2001 als Servicefachangestellter bzw. von März 2002 bis November 2006 (jeweils während der Sommersaison) und ab Juni 2016 als Chef de Rang tätig war (vgl. Bf-act. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwer- deführers ist allerdings zu entnehmen, dass sein Einkommen ab dem Jahr 2011 stets in etwa gleich hoch blieb (vgl. IV-act. 47). Abgesehen davon, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht auf eine lohnwirksame Karriere im angestammten Beruf hindeutet, legt er zu- dem nicht dar, welche Aufstiegsmöglichkeiten und Einkommensentwicklun- gen ihm im Gastronomiebereich konkret in Aussicht gestanden hätten bzw. ob er dabei das gestützt auf die LSE-Tabelle ermittelte Invalideneinkom- men von unbestritten Fr. 68'418.40 derart übertroffen hätte, dass nicht mehr von einer gleichwertigen Verdienstmöglichkeit gesprochen werden könnte (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2). Jedenfalls vermag der pau- schale Hinweis des Beschwerdeführers auf die Lohnentwicklung gemäss L-GAV (vgl. Beschwerde Ziff. 17) nicht zu genügen. Zudem hätte er
10 - gemäss Art. 10 Abs. 1 L-GAV früher oder später eine Berufsprüfung gemäss Art. 27 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) ablegen müssen, um einen höheren Monatslohn als den beim E._____ in F._____ zuletzt erzielten Verdienst zu realisieren. Konkrete In- dizien dafür, dass er eine entsprechende (oder eine andere) Weiterbildung absolviert bzw. ins Auge gefasst hätte (vgl. dazu Urteile des Bundesge- richts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.4.1 und 9C_704/2010 vom
11 - 4.3.3. Schliesslich gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht von vornherein gesagt werden kann, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkun- gen zwangsläufig nur unqualifizierte Hilfsarbeiten ausführen. Nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts stünden ihm angesichts seiner langjäh- rigen Berufserfahrung mit Kundenkontakt in der Gastronomie und in Berücksichtigung seiner Interessen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2) namentlich qualitativ gehaltvolle Tätigkeiten im touristischen Bereich (bspw. Reiseberatung oder Tourismusinformation) oder im Detailhandel (bspw. Kundenberatung) offen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.3.2). 4.3.4. Nach dem Gesagten kann auch bei mittel- bis langfristiger Betrachtungs- weise von einer finanziellen Gleichwertigkeit zwischen einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 und der angestammten Tätigkeit als Servicefachange- stellter bzw. Chef de Rang ausgegangen werden (vgl. dazu BGE 124 V 108 E.3c und Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.4.3). Es rechtfertigt sich vorliegend daher nicht – auch nicht unter Berück- sichtigung des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und der damit verbleibenden voraussichtlich langen Aktivitätsdauer –, vom Erfor- dernis einer Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % abzuweichen. Die IV- Stelle hat den Anspruch auf Umschulung somit zu Recht verneint. 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (vgl. Art. 83 ATSG). Die
12 - Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]