VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 106 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 7. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - wobei auch die Fähigkeit, Treppen zu steigen, eingeschränkt sei (auch ohne das Tragen schwerer Lasten). Für eine derart angepasste Tätigkeit bestehe seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 6.Dr. med. I., Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Facharzt für Rheumatologie, gelangte in seiner Ab- schlussbeurteilung vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass auf das bidiszi- plinäre ZMB-Gutachten abgestellt werden könne. 7.Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2019 stellte die IV-Stelle A. die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob er zunächst einen provisorischen und am 25. Juli 2017 (recte: 25. Juli 2019) einen begründeten Einwand. 8.Am 6. August 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 %. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 106'000.-- (gestützt auf Branchenstatistiken), einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit (d.h. körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in der Höhe oder auf unebenem Grund und ohne Treppensteigen) und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'418.-- (gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, aufindexiert auf das Jahr 2019) aus.
5 - 9.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. August 2019, worin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (kein Anspruch auf eine In- validenrente). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an- fechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerde- führers ab dem 1. April 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Unbestritten ist da- bei, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als selbstän- diger Zimmermann erheblich eingeschränkt, in adaptierter Tätigkeit aller- dings seit Januar 2017 zu 100 % arbeitsfähig ist. Ebenfalls nicht streitig ist das Valideneinkommen von Fr. 106'000.--. Uneins sind sich die Parteien allerdings hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Er-
7 - werbstätigkeit, der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle und der Vornahme eines Leidensabzugs. 3.1.Zur Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätig- keit gilt es vorab Folgendes festzuhalten: Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.3.1 m.w.H.). 3.2.Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei erst seit Frühjahr 2016 selbständig, habe Investitionen von rund Fr. 300'000.-- getätigt und sei auch an einen mehrjährigen, nicht kündbaren Mietvertrag gebunden. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit würde zu einem
8 - finanziellen Kollaps führen, zumal auch ein Grossteil der Investitionen nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte. Eine Betriebsübergabe an eine andere Person sei in der peripheren Region J._____ schlicht unmöglich, weshalb sämtliche Mitarbeiter [...] die Arbeitsstelle verlieren würden. Die Gesamtauswirkung der Betriebsaufgabe wäre verheerend und ein solches Szenario sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sowie zwingend zu vermeiden. 3.3.1. Es ist zwar durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Betrieb, in den er viel Zeit, Geld und Arbeit investiert hat, sowie mit seinen Mitarbeitenden verbunden fühlt und in der Region J._____ verwurzelt ist. Dies macht aber den Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres unzumutbar. Zu würdigen ist dabei, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soweit er vorbringt, die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit führte zu einem finanziellen Kollaps, da ein Grossteil der Investitionen nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die mit dem investierten Geld erworbenen Sachwerte (Fahrzeuge, Maschinen, Lagereinrichtungen, Inventar usw.) nicht veräussert und für die gemietete Werkhalle kein Untermieter gesucht bzw. mit dem Vermieter keine vorzeitige Vertragsauflösung vereinbart werden könnte(n). Mit dem bloss pauschalen Hinweis darauf, dass der Verkauf der Sachwerte sicherlich mit einem grossen Verlust einherginge und sich eine Werkhalle in C._____ nicht einfach so untervermieten liesse, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, inwiefern mit dem Verkauf der Sachwerte (unter Berücksichtigung der darauf getätigten Abschreibungen) bzw. der Untervermietung der Räumlichkeiten tatsächlich ein erheblicher finanzieller Nachteil verbunden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom
9 - Weiter ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht hätte, einen Betriebsnachfolger zu finden. Seine nicht weiter substanziierte Aussage, wonach es in der Region J._____ per se immens schwierig sei, eine Nachfolgeregelung zu finden, verfängt nur schon deshalb nicht, weil er selber im Frühjahr 2016 einen Zimmereibetrieb in der Region J._____ übernommen hat, nachdem er dort bereits viele Jahre als Zimmermann gearbeitet hatte (vgl. Beschwerde S. 3 und den Auszug aus dem individuellen Konto [IK; IV-act. 19]). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über [...] Mitarbeitende verfügt, die seit der Betriebsübernahme bei ihm angestellt sind (vgl. Fragebogen Selbständigerwerbende [IV-act. 16 S. 2]), und dass einer der [...] Mitarbeitenden [...] vornehmlich die gesundheitsbedingten Arbeitsausfälle des Beschwerdeführers kompensiert (vgl. IV-act. 65 S. 10 Fn. 8). Insofern erscheint es nicht abwegig, wenn die IV-Stelle folgerte, der Betrieb könnte durchaus durch eine andere Person [...] übernommen werden. 3.3.2. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Angestellten in einer sozialen Verantwortung sieht, relativiert die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht nicht und lässt auch einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E.2.4 und I 643/03 vom 17. August 2004 E.3.3.2). Zudem gilt es mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich freigestellt ist, je in einem Teilzeitpensum zum einen nach wie vor als Geschäftsführer seines Betriebs und zum anderen als Unselbständiger in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu arbeiten. Dies könnte insbesondere deshalb ein gangbarer Weg sein, weil die administrativen und geschäftsführerischen Tätigkeiten sowie allenfalls auch leichte Arbeiten in der Werkstatt (vgl. hierzu Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Januar 2019 [IV-act. 65 S. 5] und Fragebogen
10 - Selbständigerwerbende [IV-act. 16 S. 2]) als leidensadaptierte Tätigkeiten angesehen werden können und eine (hälftige) Aufteilung zwischen der bisherigen selbständigen und einer leidensadaptierten, unselbständigen Erwerbstätigkeit durchaus im Streubereich der praxisorientierten Abklärung liegt (vgl. hierzu auch Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom
11 - Stelle vorwirft, nicht aufgezeigt zu haben, welche behinderungsgeeigneten Einsatzmöglichkeiten in der Region J._____ effektiv bestünden, verkennt er, dass einzig massgebend ist, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage in einer bestimmten Region gerade nicht (vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1 m.w.H.). In diesem Zusammenhang bringt die IV-Stelle zudem zu Recht vor, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Wegzug aus C._____ bedingen würde, was rechtsprechungsgemäss ohnehin einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E.4.3.2). 3.3.4. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2016 eine eigene Zimmerei führt und zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer und den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Verweistätigkeiten (vgl. hierzu auch nachstehende Erwägung 4.3.3) ein nicht unerheblicher Unterschied besteht. Dennoch kann rechtsprechungsgemäss auch in einer solchen Situation bei der hier gebotenen objektiven Betrachtung indes nicht von einem sozialen Abstieg gesprochen werden, der es für den Beschwerdeführer ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liesse, unselbständig erwerbstätig zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.7.3.2). Immerhin sind die in der angefochtenen Verfügung angeführten leidensangepassten Tätigkeiten mit der vom Beschwerdeführer hauptsächlich ausgeführten Arbeit als Zimmermann vergleichbar (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 22. Januar 2019 [IV-act. 65 S. 6]). Zudem ist der Beschwerdeführer erst seit Frühjahr 2016 selbständig erwerbstätig.
12 - 3.3.5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit aufweist als in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann. Zudem ist der im Rahmen einer Verweistätigkeit erzielbare Verdienst – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – in nicht unerheblichem Masse höher als das in der angestammten Tätigkeit erzielbare Einkommen: Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Januar 2019 wird gestützt auf den Jahresabschluss 2017 ein hypothetisches SE-Invalideneinkommen von rund Fr. 59'000.-- ausgewiesen (vgl. IV-act. 65 S. 11), was auf das Jahr 2019 aufindexiert einen Betrag von Fr. 60'185.90 ergibt (= Fr. 59'000.-- x 1.01 x 1.01). Dagegen erzielten Männer laut der Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamts für Statistik für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art (LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden auf das Jahr 2019 aufindexiert einen Jahreslohn von Fr. 68'418.40 (= Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01 x 1.01). Dies ergibt eine Differenz von rund 12 %. 3.3.6. Für den Wechsel des Beschwerdeführers in eine unselbständige Tätigkeit sprechen des Weiteren dessen persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten. [...]. Hinzu kommen seine bisher gewonnenen Berufserfahrungen und breiten Kenntnisse (insbesondere in der Geschäfts- und Personalführung, Akquisition, Offertstellung, im Rechnungswesen sowie in den klassischen Handwerksarbeiten als Zimmermann und Zimmerpolier [vgl. IV-act. 65 S. 6]), welche in einer Verweistätigkeit die Vermittelbarkeit erleichtern, insbesondere wenn die IV-Stelle dafür mittels beruflichen Massnahmen nachweislich Hand bietet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und Vernehmlassung S. 3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer auch bisher vornehmlich handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb sich der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit in Grenzen halten dürfte. Schliesslich spricht neben seiner
13 - Persönlichkeitsstruktur als arbeits- und leistungswillige Person (vgl. ZMB- Gutachten IV-act. 74 S. 7) auch das Alter des Beschwerdeführers (knapp 49 Jahre im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) und damit verbunden die noch verbleibende lange Aktivitätsdauer für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. 3.3.7. Bei der hier gebotenen Gesamtwürdigung der subjektiven und objektiven Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls überwiegen daher im Ergebnis die Faktoren, welche für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. 4.1.Die IV-Stelle bemisst das Invalideneinkommen gestützt auf den Totalwert (Produktions- und Dienstleistungssektor) der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der LSE 2016. Zwar anerkennt der Beschwerdeführer, dass er in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich voll arbeitsfähig ist. Er macht allerdings geltend, dass die entsprechenden Tätigkeiten an bestimmte Einschränkungen gekoppelt seien, aufgrund derer es ihm sicherlich nicht möglich sei, Produktionsarbeiten im Sinne von verarbeitendem Gewerbe auszuführen. Diese Arbeiten seien hauptsächlich allesamt mit Tragen von Lasten, Gehen auf unebenem Grund (Stichwort: Werkhalle) und wohl auch mit regelmässigem Treppensteigen (Leitertreppen sowie Absätze beachten etc.) verbunden und würden erst noch oftmals feinmotorische Fertigkeiten verlangen. Hinzu komme, dass auch seine rechte Hüfte, die Wirbelsäule und die Schulter eine leicht- bis mässiggradige funktionelle Störung aufwiesen und diese zusätzlichen Problematiken nicht mit verarbeitendem Gewerbe kompatibel seien. Es würde sich dementsprechend rechtfertigen, beim Invalidenlohn (lediglich) die statistischen Werte des Dienstleistungssektors heranzuziehen.
14 - 4.2.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Festsetzung des Invalideneinkommens insbesondere die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2 m.w.H.). Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, ist dabei in der Regel vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen. Davon abzuweichen besteht bspw. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom
15 - Tätigkeiten an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen (wie auf Dächern oder Dachstühlen). Eingeschränkt sei zudem die Fähigkeit, Treppen zu steigen, auch ohne das Tragen schwerer Lasten (vgl. dazu auch RAD- Abschlussbeurteilung vom 11. Juni 2019 [IV-act. 82 S. 12]). Der neurologische Gutachter wies zudem darauf hin, dass bei sehr feinmotorischen Tätigkeiten der essentielle Tremor interferieren könnte (vgl. IV-act. 74 S. 38). 4.3.2. Inwiefern es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen bzw. unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils (vgl. vorstehende Erwägung 4.3.1) nicht möglich sein sollte, Produktionsarbeiten im Sinne von verarbeitendem Gewerbe (vgl. LSE 2016, TA1, Sektor 2, Wirtschaftszweige 05-43) auszuführen, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer dafür das Tragen von Lasten anführt, verkennt er, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tätig- keiten erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.5.2.2.2 m.w.H.), so auch im verarbeitenden Gewerbe. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern in einer Werkstatt mit unebenem Boden zu rech- nen ist bzw. weshalb dem Beschwerdeführer Arbeiten in einer Werkstatt nicht zumutbar sein sollten, gab er anlässlich der Begutachtung als Ver- weistätigkeiten doch selber solche "auf ebenem Boden in der Werkstatt" an (vgl. IV-act. 74 S. 7). Zudem wies er im Fragebogen für Selbständigerwer- bende bzw. im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende aus, dass er in der Werkstatt seines Betriebs mithelfe und leichte Arbeiten verrichte (vgl. IV-act. 16 S. 2 und IV-act. 65 S. 5). Hinsichtlich des Treppensteigens gilt es festzuhalten, dass die Gutachter und Dr. med. E._____ zwar auf Ein- schränkungen hinwiesen (vgl. IV-act. 74 S. 3 unten und IV-act. 74 S. 8 bzw. IV-act. 35 S. 2). Es finden sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass diese derart stark ausgeprägt wären, dass dem Beschwerdeführer auch das gelegentliche Überwinden von Treppenstufen oder einzelnen Ab-
16 - sätzen nicht möglich wäre (vgl. undatierter, von der IV-Stelle eingeholter Bericht von Dr. med. D._____ [IV-act. 27 S. 4] und ZMB-Gutachten, wo- nach der Beschwerdeführer zwar Mühe habe, Treppen zu steigen, ihm dies aber dennoch gelinge [IV-act. 74 S. 3 f.] bzw. in dessen Rahmen der Be- schwerdeführer selbst angibt, Schwierigkeiten beim Treppenhochgehen zu haben [IV-act. 74 S. 17]; vgl. ferner Bericht von Dr. med. E._____ vom
21 - mit der IV-Stelle festzuhalten, dass der romanisch- und deutschsprachige Beschwerdeführer mit Schweizer Bürgerrecht und ausgewiesener Schul- und Berufsausbildung – entgegen seiner Auffassung – durchaus auch über gewisse Wettbewerbsvorteile verfügt. Dass er aufgrund seiner Ausbildun- gen überqualifiziert wäre, relativiert sich durch die aufgrund des Belas- tungsprofils noch zumutbaren Tätigkeiten. 5.3.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend nicht, einen Leidensab- zug vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit – gestützt auf den Totalwert (Produktions- und Dienstleistungssektor) der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der LSE 2016 und aufindexiert auf das Jahr 2019 – auf Fr. 68'418.40 (= Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01 x 1.01). Dabei ergibt sich bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 106'000.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35.45 %. 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (vgl. Art. 83 ATSG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
22 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]