VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 105 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 6. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ ist seit dem 1. April 2006 als kaufmännische Angestellte in der Postbearbeitung der B._____ in einem 50%-Pensum tätig. Per 1. März 2011 wurde das Arbeitsverhältnis auf ein 40%-Pensum reduziert. 2.Seit April 2006 leidet A._____ an einer schubförmigen Multiplen Sklerose. Seit diesem Zeitpunkt bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Dia- gnose bestätigte Dr. med. C., Fachärztin für Neurologie und Psych- iatrie, vom Regionalärztlichen Dienst Ostschweiz (nachfolgend: RAD) in ih- rer neurologischen Untersuchung am 24. August 2008. A. wies eine diskrete Paraparese der Beine, eine leichte Kraftminderung und Koordina- tionsstörung im rechten Arm sowie Sensibilitätsstörungen der unteren Ex- tremitäten als Störungsbild auf. Dr. med. C._____ schloss insgesamt auf eine eingeschränkte kognitive Belastbarkeit mit abnormer Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit. Sie erachtete A._____ in deren bisherigen Tätigkeit in der Postbearbeitung der B._____ zu 50 % arbeitsfähig, weil diese ideal adaptiert sei. In der neuropsychologischen RAD-Abklärung diagnostizierte lic. phil. D._____, Psychologin FSP, hauptsächlich eine umfassende Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen. Dies zeigte sich in einer Verlang- samung, einer Fehlerneigung bei rascher Ermüdbarkeit und einem Unver- mögen, die Aufmerksamkeit auch nur mittelfristig effizient aufrechtzuerhal- ten. 3.Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden in Anwendung der gemischten Methode einen Rentenan- spruch bei einer Einschränkung im zu 80 % veranschlagten Erwerbsbe- reich von 37.5 % und im 20%igen Haushaltsbereich von 13.3 %. Dabei hielt die IV-Stelle eine 100%ige Erwerbstätigkeit für nicht glaubhaft. Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

  • 3 - 4.Im Dezember 2010 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung an. 5.Das Ärztliche Begutachtungsinstitut (nachfolgend: ABI) in Basel gelangte in einem interdisziplinären Gutachten (internistisch, neurologisch und psychiatrisch) vom 24. Oktober 2011 zu folgendem Schluss: Es könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Indes wirke sich die Multiple Sklerose auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei den aktuellen Beschwerden stehe vor allem die Müdigkeit im Vorder- grund. Aus neurologischer Sicht könnten alle Tätigkeiten, die eine Konzen- tration über längere Zeit erfordern würden, wie z.B. anspruchsvollere Se- kretariats- und Überwachungsaufgaben, nicht mehr verrichtet werden. Ar- beiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen oder in beson- derem Masse die Gehfähigkeit könnten auch nicht mehr ausgeübt werden. Die gegenwärtig ausgeübte Arbeitsleistung entspräche dem Restleistungs- vermögen von A.. Haushaltsarbeiten könnten noch zu 50 % verrich- tet werden. Gesamthaft bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeits- fähigkeit von 40 % für leidensadaptierte Tätigkeiten. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A. mit Verfügung vom 9. Juli 2012 eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2011 zu. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades wendete die IV-Stelle wiederum die gemischte Methode an. Auch dieser Entscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. 6.Mit Schreiben vom 17. September 2014 (Poststempel) machte A._____ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Sie stellte ein Revisionsbegehren aufgrund der nunmehr bestehenden Rest-Arbeitsfähig- keit von 30 %. In der Folge tätigte die IV-Stelle arbeitsplatzbezogene und medizinische Abklärungen. Die RAD-Ärztin Dr.med. E., Fachärztin für Neurologie, stellte eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit fest. Zudem führte die IV-Stelle am 7. Juli 2015 eine Abklärung vor Ort durch. Mit Verfügung vom 4. März 2016 sprach die IV-Stelle A. in

  • 4 - Anwendung der gemischten Methode eine halbe Invalidenrente ab dem

  1. November 2014 zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 7.Aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verord- nung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) leitete die IV-Stelle im August 2018 eine Rentenrevision ein. Daraufhin traf sie Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie im Haushalt. Sie ermittelte Einschränkungen von 53.75 % im Haushalt und 70 % im Erwerb. Gestützt auf die gemischte Methode bei einem Anteil Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 66.8 %. Mit Vor- bescheid vom 5. März 2019 stellte sie A._____ eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen liess A._____ am 5. März 2019 Einwand erheben. 8.Am 6. August 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. A._____ wurde eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2018 zugesprochen. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Sep- tember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Neben der Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2019 be- antragte sie, dass ihr eine ganze Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzusprechen sei. Abgesehen von formellen Rügen kritisierte sie im Wesentlichen die von der IV-Stelle angewendete gemischte Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und die Einschränkung im Haushalt. 10.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehm- lassung vom 2. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schrei- ben vom 3. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung einer Stellungnahme freigestellt. Sie liess sich jedoch nicht mehr verneh- men.
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 6. August 2019. Darin wurde der Beschwerdefüh- rerin eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2018 zugesprochen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde- führerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb sie dadurch unmittelbar betroffen ist und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi- cherung hat, anstelle der ihr zugesprochenen Dreivierteilsrente. Umstritten sind dabei die zur Bemessung des Invaliditätsgrades anwendbare Methode (gemischte oder allgemeine Methode) sowie die Einschränkung im Haus-

  • 6 - halt. Unbestritten ist demgegenüber die Einschränkung von 70 % in der Ar- beitsfähigkeit bzw. im Erwerbsbereich (sowie die entsprechenden Validen- und Invalideneinkommen). 3.Zunächst ist jedoch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfü- gung nicht mit ihren Ausführungen im Einwand auseinandergesetzt, ver- mag sie nicht durchzudringen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entschei- des Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E.3.4.3, 142 III 433 E.4.3.2 m.H.). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen zur Sta- tusfrage bzw. dem Gesundheitszustand befasst. Sie hat die Zusprache ei- ner Dreiviertelrente in einer – wenn auch kurzen – Begründung erläutert. Die Überlegungen von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, können im Kern nachvollzogen werden. Die Motive der Beschwerdegegne- rin gehen mit genügender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung her- vor. Gestützt darauf war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, den Entscheid vom 6. August 2019 sachgerecht anzufechten. Es liegt keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Begründung nach Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht zutrifft.

  • 7 - Inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungs- und Untersuchungs- pflicht verletzt haben soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht rechts- genüglich dargetan. Dies ist auch vor dem Hintergrund des Nachfolgenden nicht ersichtlich. 4.In materieller Hinsicht ist auf die für die Frage der Methodenwahl massge- bende Statusfrage einzugehen. 4.1.Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheits- fall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Per- son im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entschei- dende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichter- werbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Um- ständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beständen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre. Massgebend ist vielmehr, in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbs- tätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die per- sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfäl- lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Ver- hältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwi- ckelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3 m.H.). Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind we-

  • 8 - sensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich. Sie müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerung auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 144 I 28 E.2.4 m.H.). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall ver- schiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-) Sta- tus einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. BGE 139 I 218 E.3.1 ff., 130 I 71 E.4.1 ff. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.3.4). 4.2.Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Anwendung der gemischten Me- thode vor, sie habe schon mehrfach schriftlich festgehalten, dass sie bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig wäre, so z.B. im Formular "Bestäti- gung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" oder im ABI-Gutachten vom

  1. Oktober 2011 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 175 und 65). Relevant sei zudem ihre Erwerbsbiographie. Sie sei nach der Heirat zu 100 % erwerbstätig geblieben. Nach der Geburt der Tochter habe sie sich zunächst der Kinderbetreuung gewidmet. Nach dem Übertritt der Tochter in die Oberstufe sei sie in ihren erlernten Beruf zurückgekehrt und zwar zunächst in einem Teilpensum, jedoch mit der klaren Absicht, dieses auszubauen. Die Arbeitgeberin habe dies schriftlich bestätigt. 4.3.Die Beschwerdegegnerin führt an, dass die Beschwerdeführerin im rele- vanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 – auch als Gesunde – höchstens
  • 9 - zu 80 % erwerbstätig wäre. Abgesehen von der Selbstangabe der Be- schwerdeführerin spräche nichts dafür, dass sie bei guter Gesundheit einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang nur in einem sehr geringen Pensum erwerbstätig gewesen. Ihr wäre aber ein viel höheres Pensum möglich gewesen. Es komme deshalb vorliegend nicht die Methode des reinen Einkommensvergleichs, sondern die gemischte Methode zur Anwendung. 4.4.1. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Erst- gesprächs nach ihrer erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversiche- rung im November 2007 angegeben hatte, im Gesundheitsfalle zu 100 % zu arbeiten (vgl. Bg-act. 13 S. 3 und 14 S. 2). Diese Aussage wiederholte sie im Rahmen der neurologischen und neuropsychologischen RAD-Ab- klärungen im Juni und Juli 2008 (vgl. Bg-act. 27 S. 2 und 21) sowie anläss- lich der Haushaltsabklärung vom 27. November 2008 (vgl. Bg-act. 29 S. 3). Angesichts dieser Absichten leuchtet es indes nicht ein, weshalb sie im Zeitraum vor der Erstdiagnose einer Multiplen Sklerose im April 2006 (vgl. hierzu den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 3. Dezember 2007 [Bg- act. 16], den Arztbericht von den Dres. med. G._____ und H._____ vom
  1. Juni 2006 [Bg-act. 19] und die Arztberichte von Dr. med. I._____ vom
  2. April 2008 [Bg-act. 21] und vom 14. November 2011 [Bg-act. 53]) gemäss ihrer Erwerbsbiografie über mehrere Jahre nur in einem sehr ge- ringen Pensum arbeitstätig war (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 7. Dezember 2007 mit Jahreseinkommen zwischen 1998 und 2005 von Fr. 86.-- bis Fr. 1'464.-- [Bg-act. 7]) und sich in den Jahren 2004 und 2005 lediglich für Teilzeitstellen mit 40 bis 50%-Pensen beworben hatte (vgl. Bewerbung als Verwaltungsangestellte zu 40 % oder 50 % bei einem Personalamt vom 30. August 2004, Bewerbung als kaufmännische Ange- stellte in einem 50 %-Pensum bei der J._____ AG vom 28. Februar 2005 und Bewerbung als Mitarbeiterin zu 50 % im Lager Parfümerie im K._____ vom 5. August 2005 [Bg-act. 28]). Es ist nicht ersichtlich, dass ihr damals
  • 10 - aus familiären oder medizinischen Gründen kein höheres Pensum möglich gewesen sein soll. Vielmehr besuchte ihre im April 1991 geborene Tochter (vgl. Bg-act. 2) seinerzeit bereits die Oberstufe und benötigte deshalb nach eigenen Angaben nicht mehr so viel Unterstützung durch ihre Mutter (vgl. Bg-act. 28 und 14 S. 2). Zwar geht aus den medizinischen Unterlagen her- vor, dass ein erster Schub der Multiplen Sklerose bereits im Jahr 2004 auf- getreten ist. Dieser hatte sich indes hauptsächlich in einer Kraftminderung im rechten Bein geäussert (vgl. Arztbericht der Dres. med. G._____ und H._____ vom 19. Juni 2006 [Bg-act. 19], Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 16. April 2008 [Bg-act. 21], Arztbericht von Dr. med. F._____ vom
  1. Dezember 2009 [Bg-act. 65 S. 19] und Zusammenfassung der Kranken- geschichte durch Dr. med. L._____ vom 27. Mai 2015 [Bg-act. 112]). Dass es der Beschwerdeführerin aufgrund dessen nicht möglich gewesen sein soll, eine Vollzeitstelle anzutreten, lässt sich daraus nicht ableiten. Von Sei- ten der behandelnden Ärzte wurde ihr damals denn auch keine Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Eine solche liegt erst seit dem Zeit- punkt der gesicherten Erstdiagnose im April 2006 vor (vgl. Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 3. Dezember 2007 [Bg-act. 16] und Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 16. April 2008 [Bg-act. 21]). 4.4.2. Des Weiteren äusserte auch die Abklärungsperson anlässlich der Haus- haltsabklärung vom 27. November 2008 Zweifel bezüglich der Angabe ei- ner 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle. So hielt diese in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Gründe für eine 100%ige Erwerbstätigkeit machen können, auch nicht finanzielle. Wenn die Beschwerdeführerin indessen eine solche angestrebt hätte, sei davon aus- zugehen, dass sie intensiver nach einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Arbeitspensum gesucht hätte. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin erst nach zwei Jahren eine 50%ige Arbeitsstelle angenommen habe. Es stehe fest, dass bis zum Lehrbeginn der Tochter im August 2007 nicht da- von ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin als Ge-
  • 11 - sunde eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % ausgeübt hätte. Es sei auf- grund der Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht klar nachvollzieh- bar, ob und in welchem Ausmass sie ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Dies zeige sich darin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine kon- kreten Angaben für eine 100%ige Erwerbstätigkeit hätten machen können. So habe die Beschwerdeführerin einfach mit ihrem Ehemann besprochen, langsam wieder ins Erwerbsleben einzutreten. Nach Einschätzung der Ab- klärungsperson habe lediglich der Wunsch oder die Idee bestanden, zu ei- nem späteren Zeitpunkt eventuell einer 100%ige Arbeitstätigkeit nachzu- gehen. Insgesamt kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass von einer maximalen 80%igen Erwerbstätigkeit als Gesunde ausgegangen werden könne (Bg-act. 29). 4.4.3Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbe- scheid vom 20. Januar 2009 in Anwendung der gemischten Methode bei einem Anteil Erwerb zu Haushalt von 80 % zu 20 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie erachtete aufgrund der Haushaltsab- klärungen eine 100%ige Erwerbstätigkeit nicht als glaubhaft (vgl. Bg- act. 31). Dagegen liess die Beschwerdeführerin, welche bereits damals durch Procap vertreten wurde (vgl. Bg-act. 34), im Einwand vom 5. März 2009 nichts vorbringen (vgl. Bg-act. 37). Auch die Verfügung vom 15. Juli 2009, welche gestützt auf die gemischte Methode erging, erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft (vgl. Bg-act. 79 S. 2). Überdies liess die Be- schwerdeführerin durch Procap anlässlich der Neuanmeldung vom 29. De- zember 2010 sogar selbst vorbringen, ihr sei in Anwendung der gemischten Methode bei einem Verhältnis zwischen Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % aufgrund der nunmehr bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 40 % eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. Bg-act. 48). Dem Einwand beigelegt wurde zudem ein Schreiben der B._____ vom 15. Dezember 2010, aus welchem hervorgeht, dass es sowohl ihre Absicht als Arbeitgeberin als auch jene der Beschwerdeführerin gewesen sei, deren Arbeitspensum vor

  • 12 - der Diagnose einer Multiplen Sklerose grundsätzlich auf 80 % bis 90 % zu erhöhen (vgl. Bg-act. 48 S. 3). Insofern lässt sich daraus nicht ableiten, das Pensum hätte im Gesundheitsfalle bis zu einer Vollzeittätigkeit ausgebaut werden können, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gel- tend zu machen scheint. Vielmehr geht daraus hervor, dass es auch die Absicht der Beschwerdeführerin war, zwar einer höheren, aber immer noch einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Dies bestätigte die Arbeitgebe- rin denn auch im Arbeitgeberbericht vom 25. November 2014. Sie führte darin aus, dass die beabsichtigte Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf 80 % aufgrund der Krankheit nicht habe realisiert werden können (vgl. Bg- act. 103 S. 4). 4.4.4. Zwar gab die Beschwerdeführerin gegenüber den ABI-Gutachtern sodann wiederum an, bei voller Gesundheit zu 100 % als kaufmännische Ange- stellte zu arbeiten (vgl. Gutachten vom 24. Oktober 2011 [Bg-act. 65. S 8 unten und S. 15]). In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2012, welches sie durch Procap einreichen liess, revidierte sie jedoch ihre An- sicht. Sie gab ausdrücklich kund, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute einer 80%igen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. Bg-act. 71). Auch die in Übereinstimmung damit ergangene Verfügung vom 9. Juli 2012, welche in Anwendung der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 80 % und Haushaltsanteil von 20 % erging (vgl. Bg-act. 76 und 78), wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten (vgl. Bg-act. 133 S. 2). Zudem bestätigte sie in dem rund zwei Jahre danach eingereichten Revisionsge- such vom 17. September 2014 explizit, dass sie heute ohne Gesundheits- schaden aus freiem Entscheid ca. 80 % bis 90 % arbeiten würde; sie müsse sich nicht mehr um die Betreuung von Familienangehörigen küm- mern (vgl. Bg-act. 91). Auch anlässlich der Haushaltsabklärung am 7. Juli 2015 korrigierte die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Angabe, im Ge- sundheitsfalle einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung zu mindestens 80 % erwerbstätig

  • 13 - (vgl. Bg-act. 111 S. 3). Dies bestätigte sie in ihrem Einwand vom 16. Fe- bruar 2016 gegen den zuvor ergangenen Vorbescheid, mit welchem die Erhöhung der Invalidenrente auf eine halbe in Aussicht gestellt worden war (vgl. Bg-act. 126). Schliesslich erwuchs auch die Verfügung vom 4. März 2016 (vgl. Bg-act. 128, 131 und 132), in welcher zu Recht darauf hingewie- sen wurde, dass bei erwerbstätigen Personen, die zugleich im Aufgaben- bereich tätig sind, die gemischte Methode zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 144 I 21 E.2.1 m. H.), unangefochten in Rechtskraft (vgl. Bg-act. 191 S. 2). 4.4.5. Wenn nun die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund im Rahmen der Rentenrevision erneut angab, ohne Gesundheitsschaden zu 100 % er- werbstätig zu sein (vgl. Formular Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Ge- sundheit vom 15. Januar 2019 [Bg-act. 175] und Abklärungsbericht Haus- halt vom 6. Februar 2019 [Bg-act. 176 S. 4 und 176 S. 10]), verfängt dies nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation im Vergleich zu früher verändert haben soll. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist be- reits im Februar 2015 von zu Hause ausgezogen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2015 [Bg-act. 111 S. 8]). Auch die eheliche Rollen- verteilung mit dem zu 100 % als technischer Abwart bei der B._____ tätigen Ehemann (vgl. hierzu die monodisziplinäre RAD-Abklärung durch Dr. med. E._____ vom 4. Januar 2016 [Bg-act. 122 S. 4] und Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2019 [Bg-act. 176 S. 2]) spricht gegen eine voll- zeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom

  1. März 2016 [Bg-act. 128, 131 und 132]). Ferner ist auch nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der anlässlich der Haushaltsabklärung angegebene frühere Wunsch, finanzielle Rücklagen für eine grosse Reise zu bilden, eine ganztätige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen ver- möchte. Da anlässlich der Abklärung vor Ort keine neuen oder anderen Argumente für die geltend gemachte Qualifikation vorgebracht worden sind, merkte die Abklärungsperson an, hinsichtlich des bisher angenomme-
  • 14 - nen 80%igen Erwerbsanteils hätten sich keine neuen Erkenntnisse erge- ben (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2019 [Bg-act. 176 S. 4]). Schliesslich ist auch mit Blick auf die finanzielle Notwendigkeit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin als Gesunde nicht mehr als 80 % erwerbstätig wäre. 4.5.In Würdigung der gesamten Sachlage ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesund- heitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachge- hen würde. Daneben wäre sie zu 20 % im anerkannten Aufgabenbereich tätig. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode bemessen hat. 5.Die Beschwerdeführerin rügt weiter die von der Beschwerdegegnerin fest- gestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich. Diese sind im Folgenden zu überprüfen. 5.1.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenom- men sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beige- zogen werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV). Die zu eruierende Einschrän- kung in einem anerkannten Aufgabenbereich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 IVG bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichter- werblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort festzustel- len. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen und Behin- derungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und ange- messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in

  • 15 - Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f. und 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a Rz. 174). 5.2.Die Beschwerdeführerin bringt zu den festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich vor, gestützt auf die Ausführungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2019 sei erstellt, dass wesentlich höhere Ein- schränkungen als die bezifferten 55 % beständen. Denn zu den Aufgaben- bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege sei vermerkt worden, dass ihr praktisch keine Mithilfe mehr möglich sei bzw. sie nur noch zu einer ganz geringen Mithilfe in der Lage wäre. Bei dieser Ausgangslage sei die pauschal auf 55 % bezifferte Einschränkung zu tief bemessen. Wenn nur noch eine geringe Mithilfe in bestimmten Verrichtungen eines Aufgabenbereichs aus gesundheitlichen Gründen möglich sei, dann liege die Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei über 55 %. Daher würde selbst bei Anwendung der gemischten Methode und einer Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % bzw. dem praxisgemäss heranzuziehenden Verhältnis von 90 % zu 10 % ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % vorliegen, wo- mit ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente bestände. 5.3.Im vorliegenden Fall geht zwar aus dem Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 hervor, dass der Beschwerdeführerin in den Aufgabenbereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Klei- derpflege praktisch keine Mithilfe mehr möglich sei bzw. sie nur noch zu einer ganz geringen Mithilfe in der Lage wäre. Wie die Beschwerdegegne- rin indes zu Recht vorbringt, wird zu diesen Aufgabenbereichen ebenfalls vermerkt, dass der Ehemann die für die Beschwerdeführerin nicht mehr

  • 16 - ausführbaren Aufgaben, wie z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Woh- nungspflege, den Grosseinkauf oder andere Besorgungen, übernommen hat (vgl. Bg-act. 176 S. 8 f.). Auch im Übrigen ist aktenkundig, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Haushaltsführung massge- blich beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat bereits im ABI-Gutachten vom

  1. Oktober 2011 bestätigt, dass der Ehemann hauptsächlich den Haushalt erledige. Er koche und wasche das Geschirr. Sie selbst würde sich nach der Arbeit am Morgen meist hinlegen und viel schlafen (vgl. Bg-act. 65 S. 8 und 11). Im Abklärungsbericht Haushalt vom Juni 2015 erklärte die Be- schwerdeführerin ferner, dass der Ehemann das Abendessen richte, die Küche aufräume und die weiteren Hausarbeiten erledige (vgl. Bg-act. 111 S. 2). Insofern erweisen sich die in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege festgehaltenen Einschränkungen von jeweils 55 % als nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 177). Denn im Bereich der Haushaltsführung kommt der Mitwirkungs- und Scha- denminderungspflicht grosses Gewicht zu. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von ihnen Hilfe im Haushalt ver- langt werden, und zwar in einem Mass, das über das im Gesundheitsfalle üblicherweise zu Erwartende hinausgeht. Vielmehr stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 130 V 504; Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E.7.2 m.H.). Daher ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass diejenigen Haushalta- rbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr erledigen kann, von ih- rem Ehemann übernommen werden können, ohne dass dadurch – auch neben dessen Berufstätigkeit, die er sich flexibel einteilen kann (vgl. Bg- act. 176 S. 2) – eine nicht mehr tragbare Belastung entstünde. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer Ein- schränkung im Haushalt von 53.75 % ausging. 6.Zu prüfen bleibt noch die Bemessung des Invaliditätsgrades.
  • 17 - 6.1.Für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 ist die auf diesen Zeitpunkt hin revidierte Berechnungsweise der gemischten Methode i.S.v. Art. 27 bis Abs. 2 IVV anzuwenden, wonach die Vergleichseinkommen des Erwerbsanteils jeweils auf der Grundlage eines hypothetischen Vollzeitpensums zu bestimmen sind (vgl. BGE 145 V 370 E.3.1 ff.) Die beiden Vergleichseinkommen sind grundsätzlich ziffernmässig bzw. so konkret wie möglich zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
  1. November 2016 E.3.1 ff.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O. Art. 28a Rz. 33). 6.2.Bei einem unbestrittenen gebliebenen Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'072.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'521.60 (Fr. 75'072.05 x 0.3) resultiert bei einem Erwerbsanteil von 80 % ein ge- wichteter Teil-Invaliditätsgrad von 56 % (80 % x 0.7). Zusammen mit jenem im Bereich Haushalt von gerundet 10.8 % (20 % x 0.5375) ergibt dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 66.8 %. Damit besteht – wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat – ein Anspruch auf eine Drei- viertelsrente. 6.3.Zudem ist der Beschwerdegegnerin auch insoweit zuzustimmen, als sie vorbringt, dass selbst bei einem Erwerbsanteil von 90 %, wie die B._____ als Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2010 als maxima- les Arbeitspensum im Gesundheitsfalle anführte (vgl. Bg-act. 48 S. 3) bzw. auch von der Beschwerdeführerin angegeben wurde (vgl. Bg-act. 91), bei einem Invaliditätsgrad von 68.4 % (90 % x 0.7 + 10 % x 0.5375) kein An- spruch auf eine volle Invalidenrente bestände. 7.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2019 somit als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
  • 18 - 8.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Kostenrahmens auf Fr. 700.-- fest. Diese sind gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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