VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 1 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 9. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B. Rechtsschutz AG, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.A., wohnhaft an der C. in X., bezieht seit dem 1. April 2013 Ergänzungsleistungen. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab A. im November 2017 an, mit D._____ im gleichen Haushalt zu wohnen. In der Folge nahm die AHV- Ausgleichskasse verschiedene Abklärungen vor. 2.Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ rückwirkend ab dem 1. September 2014 neu berechnete, reduzierte Ergän- zungsleistungen zu; der geltend gemachte Mietzins wurde um die Hälfte gekürzt (hälftige Wohnkostenaufteilung, da D._____ seit dem 1. Septem- ber 2014 im gleichen Haushalt wie A._____ gemeldet sei). Damit einher- gehend forderte die AHV-Ausgleichskasse die ab dem 1. September 2014 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurück. 3.Hiergegen erhob A._____ am 17. Mai 2018 Einsprache. Anlässlich eines Evaluationsgesprächs am 18. September 2018 mit zwei Vertretern der So- zialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden gab D._____ unter an- derem an, je zur Hälfte an der C._____ und an der E._____ in X._____ zu wohnen. 4.Mit Entscheid vom 21. November 2018 hiess die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ teilweise gut. Sie hielt fest, dass A._____ vollstän- dig und D._____ teilweise an der C._____ wohne. Es rechtfertigte sich da- her, von der vorgesehenen hälftigen Aufteilung der Wohnkosten abzuse- hen und A._____ zwei Drittel der Wohnkosten zuzusprechen. 5.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. De- zember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Er stellte folgende Anträge:
  1. Es sei der Einspracheentscheid vom 22. [recte: 21.] November 2018 auf- zuheben.
  • 3 -
  1. Es sei von der Rückforderung über Fr. 10'300.-- abzusehen.
  2. Es sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV / IV ohne Abzug des Mietzinses zu 1/3 unter den anerkannten Ausgaben vorzuneh- men.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der AHV-Aus- gleichskasse. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der beim Mietzins vorge- nommene Abzug von einem Drittel zu Unrecht erfolgt sei; D._____ habe nie bei ihm gewohnt. Er habe D._____ auf dem (im Rahmen der periodi- schen Überprüfung der Ergänzungsleistungen auszufüllenden) Anmelde- formular lediglich als Kontaktperson angegeben – für den medizinischen Notfall. D._____ wiederum habe seine Adresse lediglich als Zustelladresse angegeben. Sie habe von September 2014 bis Juli 2016 einen kostenlosen Bürostandort an seiner Adresse gehabt. Zudem hielt der Beschwerdeführer fest, dass D._____ per 1. Dezember 2018 in eine andere Gemeinde gezo- gen sei.

6.In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 (Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 21. November 2018. Ausserdem hielt sie fest, dass praxisgemäss der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspra- cheentscheids am 21. November 2018 gegebene Sachverhalt massge- bend sei. Dass D._____ offenbar per 1. Dezember 2018 in eine andere Ge- meinde gezogen sei, betreffe daher nicht den Zeitpunkt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. 7.Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht mit Schreiben vom 30. Januar 2019 bzw. 5. Fe- bruar 2019 ihre Honorarnote ein.

  • 4 - 8.Am 8. Februar 2019 (Eingang) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Honorarnote der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin. Sie hielt fest, dass die Honorarnote Positionen enthalte, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden; sie beantragte eine entsprechende Kürzung der Honorarnote. 9.Mit Datum vom 1. April 2019 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer un- aufgefordert ein Schreiben ein. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass die C._____ in X._____ lediglich die Postzustelladresse und nicht die Wohn- adresse von D._____ gewesen sei. Er wiederum habe D._____ nur als Kontaktperson für den medizinischen Notfall auf dem (im Rahmen der pe- riodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen auszufüllenden) Anmel- deformular angegeben. 10.Am 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein. 11.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2019 (Ein- gang) auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Schreiben des Be- schwerdeführers. 12.Im Zeitraum vom 2. April 2019 bis 25. Oktober 2019 liess der Beschwerde- führer dem Gericht zudem verschiedene E-Mails zukommen, welche der Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass das Gericht nur Korrespondenz per Briefpost entgegengennimmt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, vom 21. November 2018. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben wer- den, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspra- cheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG).

  • 6 - 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht nur zwei Drittel der Wohnkosten zugesprochen hat bzw. ob sie zu Recht die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. September 2014 redu- ziert und die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückgefordert hat. 3.1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei Personen, die zu Hause leben, werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten als Ausgaben anerkannt; bei alleinstehenden Personen jedoch höchs- tens Fr. 13'200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Woh- nungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzel- nen Personen aufzuteilen (Art. 16c Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELV; SR 831.301]). Dabei setzt die Aufteilung des Mietzinses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet werden; es genügt das gemein- same Wohnen (BGE 142 V 299 E.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E.4.1). Die Mietzinsanteile der Perso- nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelas- sen (Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV). 3.1.2. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die

  • 7 - sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli- cher oder anderer Art beeinflusst sein können. Der Grundsatz, wonach die "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Be- weiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2019 vom 10. März 2020 E.5.1). 3.2.Die Beschwerdegegnerin gelangte im Rahmen ihrer Abklärungen zum Schluss, dass D._____ teilweise an der C._____ in X._____ wohne bzw. die Wohnung des Beschwerdeführers teilweise benutze. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Er habe D._____ auf dem (im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen aus- zufüllenden) Anmeldeformular lediglich als Kontaktperson angegeben – für den medizinischen Notfall. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden habe D._____ unter dem Vorwand der Prämienverbilligung (zum Evaluationsgespräch vom 18. September 2018) aufgeboten und sie ausführlich und teilweise suggestiv zu ihren beiden angeblichen Wohnsit- zen (C._____ / E.) befragt; dies sei stossend, zumal aus Sicht der Prämienverbilligung gar nicht relevant sei, an welcher der beiden Adressen D. effektiv Wohnsitz gehabt habe, da beide Adressen in der gleichen Gemeinde seien. Die Antworten von D._____ (anlässlich des Evaluations- gesprächs vom 18. September 2018) seien am 15. November 2018 berich- tigt worden. Es sei auf diese Antworten abzustellen. D._____ habe seine Adresse lediglich als Zustelladresse angegeben. Sie habe von September 2014 bis Juli 2016 einen kostenlosen Bürostandort an seiner Adresse ge- habt. Dies sei zwecks Einarbeitung in die Kundenübernahme notwendig gewesen. Es sei kein Entgelt vereinbart worden und es habe auch keine

  • 8 - schriftliche Vereinbarung gegeben. D._____ habe all ihre persönlichen Ge- genstände (Kleider, Zahnbürste, Dokumente) ab dem 1. August 2016 an der E._____ in X._____ gelagert. Auch bestätige der dortige Vermieter, dass D._____ vom 1. August 2016 bis 30. November 2018 dort wohnhaft gewesen sei. Per 1. Dezember 2018 sei D._____ in eine andere Gemeinde gezogen. Zudem habe D._____ von Januar 2015 bis kurz vor Weihnach- ten 2015 ihre persönlichen Affekte bei F._____ gehabt. Aufgrund der sehr knappen Platzverhältnisse in der Wohnung des Beschwerdeführers habe gar keine Möglichkeit bestanden, dass eine zweite Person – wenn auch nur teilweise – dort hätte wohnhaft sein können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass D._____ seine Wohnung nicht mitbenutzt habe. 3.3.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Neuberechnung der Ergänzungs- leistungen wie folgt ins Rollen kam: Der Beschwerdeführer füllte im Novem- ber 2017, im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleis- tungen, ein Formular für die Anmeldung der Ergänzungsleistungen aus. Dabei nannte er in der Antwort auf die Frage, wie viele Personen im Haus- halt wohnen, sich selbst und D._____ (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 36 S. 5). Dass er D._____ lediglich als Kontaktperson angeben wollte, ist dem Anmeldeformular nicht zu entnehmen. Gemäss Auskunft der Gemeinde X._____ wohnt D._____ seit dem 1. September 2014 an der C._____ (vgl. Bg-act. 61). Im September 2014 reichte D._____ bei der So- zialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden eine "Anmeldung für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer/in ohne beitragspflichtige/n Ar- beitgeber/in" ein. Als Geschäfts- und Wohnsitzadresse gab sie "Casa G." in X. an, was übereinstimmt mit der C._____ (vgl. Bg- act. 84 S. 1 und Bg-act. 88 S. 2). Im Dezember 2015 meldete sich D._____ zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2015 an, wobei sie als Zustell- und Wohnsitzadresse wiederum die C._____ angab; gleiches gilt für die Jahre 2016 und 2017. In der Anmeldung zum Bezug der Prämien- verbilligung für das Jahr 2017 hielt D._____ zudem fest, dass ihre Tochter

  • 9 - nicht bei ihnen wohne (vgl. Bg-act. 81 ff.). Auch der Fahrzeugausweis von D._____ gibt als Wohnort die Adresse des Beschwerdeführers an (vgl. Bg- act. 53 S. 4). In ihren "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. das Evaluationsgespräch am

  1. September 2018 mit zwei Vertretern der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Bg-act. 79) hielt D._____ (zwar) fest, es handle sich bei der Adresse des Beschwerdeführers um eine Postzustelladresse. Gleichzeitig führte sie aus, sie könne "dort auch immer rein und raus und auch schlafen dort". Sie habe aber auch eine andere Adresse (E.) im gleichen Ort. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass sie gemäss Einwohnerre- gister seit dem 1. September 2014 an der C. in X._____ angemeldet sei, antwortete sie: "Ja. Das ist richtig." Sie habe "einen Wohnungsschlüs- sel für die C._____ in X._____ und gehe dort auch ein und aus". Sie wohne "an beiden Adressen"; "zur Hälfte bei Herrn A._____ und die andere Hälfte an der E.". Auf die Frage, ob sie seit dem 1. September 2014 beim Beschwerdeführer wohne und mit ihm eine enge Freundschaft pflege, ant- wortete sie: "Das ist korrekt so." Sie habe noch eine zweite Adresse an der E., weil sie es "die ganze Zeit mit Herrn A._____ nicht aushalte". Sie brauche einfach einen Rückzugsort. Ihr Auto stehe hauptsächlich an der C.. Auf die Frage, ob sie weiterhin beim Beschwerdeführer wohnen werde, antwortete sie: "Es wird sich nichts ändern. Ich gehe täglich bei Herrn A. ein und aus, werde aber auch noch zusätzlich das Zimmer an der E._____ in der nächsten Zeit beibehalten." Die Ergänzungen und Berichtigungen des Protokolls vom 18. Septem- ber 2018 (vgl. Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4, datierend vom 15. November 2018) muten als reine Schutzbehauptungen an; sie sollen aus versicherungsrechtlichen Überlegungen heraus korrigieren, was D._____ in ihren "Aussagen der ersten Stunde" gesagt hat, weshalb sie diese nicht zu erschüttern vermögen (vgl. vorstehende Erwägung 3.1.2). Auch angeb-
  • 10 - lich sprachliche (Verständigungs-)Schwierigkeiten anlässlich des Evaluati- onsgesprächs können nicht glaubhaft geltend gemacht werden, da D._____ als Deutsche im Zeitpunkt des Evaluationsgesprächs bereits seit rund acht Jahren in der H._____ wohnte (vgl. Bg-act. 88 S. 4). Ebenso we- nig überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach D._____ teil- weise suggestiv befragt worden sein soll, zumal sie das Protokoll betreffend das Evaluationsgespräch vom 18. September 2018 ohne Ergänzungen und Berichtigungen mithin vorbehaltlos unterzeichnete (vgl. Bg-act. 79 S. 4). Auch die Bestätigung von F., wonach D. von Januar 2015 bis kurz vor Weihnachten 2015 dessen Ferienwohnung benutzt habe (vgl. Bf- act. 6), und die Bestätigung von I., wonach D. vom 1. Au- gust 2016 bis 30. November 2018 in dessen Wohnung an der E._____ in X._____ gewohnt und immer die Miete entrichtet habe (vgl. Bf-act. 5), sind nicht entscheidwesentlich. So bezeichnete D._____ die Wohnung an der E._____ (lediglich) als "Rückzugsort" (vgl. Bg-act. 79 S. 3 Antwort auf Frage 14), was das prinzipielle Wohnen an der C._____ unterstreicht. Im Übrigen sind auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Fotos un- behelflich (Bf-act. 7a-l): Der Umstand, dass die auf den Fotos abgebildeten Räumlichkeiten mit zahlreichen Gegenständen verstellt sind, schliesst nicht aus, dass zwei Personen in diesen Räumlichkeiten wohnen. Schliesslich ist auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben eines Bekann- ten als mögliches Gefälligkeitsschreiben nur von geringem Beweiswert (Bf- act. 8). 3.3.2. Nach dem Gesagten gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass D._____ aufgrund der im Recht liegenden Akten überwiegend wahrschein- lich seit 1. September 2014 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom
  1. November 2018 ununterbrochen (auch) beim Beschwerdeführer an der C._____ in X._____ wohnte. Da von einer Befragung des Beschwerdefüh-
  • 11 - rers oder von D._____ keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwar- ten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1). Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist der Mietzins so- mit auf den Beschwerdeführer und auf D._____ aufzuteilen (vgl. Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV; vorstehende Erwägung 3.1.1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Der Um- stand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in An- spruch nimmt, kann allerdings zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsab- zuges Anlass geben (vgl. BGE 142 V 299 E.3.2.1; Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 3231.03 und 04). Im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2018 sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Wohnkosten zu, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist. 4.Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungs- leistungen rückwirkend ab dem 1. September 2014 reduzieren und die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückfordern durfte. 4.1.Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere dann zu erhöhen, her- abzusetzen oder aufzuheben, wenn bei der periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein- nahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weni- ger als Fr. 120.-- aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährli- che Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).

  • 12 - 4.2.Vorliegend enthalten sämtliche EL-Verfügungen seit 2013 (vgl. Bg-act. 4, 18, 22, 26, 29 und 63) den Hinweis darauf, dass jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich der AHV-Ausgleichskasse zu melden sind/ist (vgl. Art. 24 ELV; vgl. auch Art. 31 ATSG). Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Melde- pflicht auch für die "Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern" gilt und die Verletzung der Meldepflicht zur Folge haben kann, dass die Leistungen nicht rechtzeitig ausgerichtet werden oder zu Unrecht bezogene Leistun- gen zurückerstattet werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerde- führer D._____ erst im November 2017 als Mitbewohnerin auf dem Formu- lar für die Anmeldung der Ergänzungsleistungen aufführte und nicht bereits nach ihrem Einzug im September 2014, stellt eine Meldepflichtverletzung i.S.v. Art. 24 ELV dar. Die Beschwerdegegnerin durfte somit die Ergän- zungsleistungen rückwirkend ab dem 1. September 2014 reduzieren und die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückfordern.

5.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2018 erging somit rechtskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde- rungsverfügung (bei der AHV-Ausgleichskasse) ein begründetes Erlassge- such einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn der zu viel ausbe- zahlte Betrag in gutem Glauben bezogen wurde und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben wer-

  • 13 - den. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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