VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 99 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 21. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ meldete sich am 1. April 2017 unter Hinweis auf eine seit Sommer 2016 bestehende paranoide Schizophrenie, differentialdiagnostisch: dro- geninduziert, zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubün- den (nachfolgend IV-Stelle) an. Damals studierte er Betriebsökonomie an einer ausserkantonalen Fachhochschule, nachdem er zuvor bereits zwei Jahre lang an einer Universität studiert hatte. 2.Vom 10. Januar 2017 bis zum 20. April 2017 befand er sich nach freiwilli- gem Eintritt in stationärer psychiatrischer Behandlung in einer Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR). Nach anfänglicher Stabili- sierung des gesundheitlichen Zustandes, kam es – namentlich begünstigt durch einen im Verlauf der Behandlung wieder aufgenommenen Kokain- konsum – zu Exazerbationen der psychotischen Symptomatik. Zudem wur- den die in der Klinik geltenden Regeln missachtet. Daraufhin wurde ein Set- tingwechsel vereinbart. Die Weiterbehandlung erfolgte stationär in der Psychiatrischen Klinik B._____ vom 24. April 2017 bis zum 20. Juni 2017. Im Rahmen dieser beiden stationären psychiatrischen Behandlungen wur- den neben einer paranoiden Schizophrenie jeweils auch Diagnosen aus der Gruppe "Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Sub- stanzen" gestellt. 3.Am 22. Januar 2018 beurteilte Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) die ihm damals vorliegenden ärztlichen Berichte zur Eingliederungsfähigkeit von A.. Letzterem wurden daraufhin an- lässlich eines Gespräches am 5. Februar 2018 die Auflagen zur Schaden- minderungspflicht, einschliesslich die Aufforderung zur Suchtmittelabsti- nenz, erläutert. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die IV-Stelle A. zur Suchtmittelabstinenz auf, welche mit regelmässigen Blut- und Urinproben nachzuweisen sei. Zusätzlich habe sich A._____ zur Verbes- serung des Eingliederungserfolges einer wirksamen neuroleptischen medi- kamentösen Therapie zu unterziehen. Falls der Aufforderung nicht nach-

  • 3 - gekommen werde, müsse er in Kauf nehmen, dass ihm für die Anspruchs- beurteilung eine prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet werde, wie wenn die verlangten (Schadenminderungs-)Massnahmen durchgeführt worden wären. Am 6. April 2018 nahm Dr. med. C._____ vom RAD seine Abschlussbeur- teilung vor. Er hielt fest, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen sei, dass die geforderte Behandlung zu einer 80%igen Arbeits- fähigkeit geführt hätte. Der von A._____ geforderte, zumutbare Nachweis über die Abstinenz sowie die verlangte neuroleptische Behandlung zur Schadensminderung sei nicht erbracht worden, womit ihm die prognosti- zierte Arbeitsfähigkeit anzurechnen sei. Als zumutbar erachtete Dr. med. C._____ eine Tätigkeit, welche keine sehr hohen Anforderungen an die Problemlösungsfähigkeiten stelle und keine Nacht- oder Schichtarbeit be- inhalte. Ab dem 1. Januar 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bestanden. In einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2018 20 %. Diese steigere sich (prognos- tisch) nach jedem Monat um jeweils weitere 10 %, bis per 1. August 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werde. 4.Mit Vorbescheid vom 12. April 2018 stellte die IV-Stelle A._____ ab dem

  1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018, entsprechend der prognostizierten Arbeitsfähigkeit, die Zusprache einer befristeten und abgestuften Invaliden- rente in Aussicht. Die Invaliditätsbemessung erfolgte nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches, wobei ab dem 1. August 2018 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultierte. A._____ erhob da- gegen keinen Einwand. 5.Nachdem am 25. Mai 2018 die IV-Stelle die AHV-Ausgleichskasse mit der Berechnung der Geldleistungen sowie der Erstellung der entsprechenden Verfügungen, unter Berücksichtigung der Verrechnung der Rentennach-
  • 4 - zahlungen mit allfälligen Rückforderungen, beauftragt worden war, wurde mit Verfügungen vom 22. Juni 2018 A._____, wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt, eine befristete und abgestufte Invalidenrente zugesprochen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2018 wurde eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 100 % und 70 %, vom
  1. April bis zum 31. Mai 2018 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts- grad von 68 %, ab dem 1. Juni bis zum 30. Juni 2018 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % und ab dem 1. Juli bis zum 31. Juli 2018 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % verfügt. Seit Beginn des Wartejahres sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es seien keine Nachweise betreffend die eingeforderte Suchtmittelabstinenz einge- reicht worden. Dem Valideneinkommen wurde der erfolgreiche Abschluss des begonnenen Betriebsökonomiestudiums zugrunde gelegt. Als Be- triebsökonom sei A._____ aber nicht mehr arbeitsfähig. Allerdings sei aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Problemlösefähigkeiten und ohne Nacht- oder Schichtarbeit gemäss der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 1. August 2018 auf 80 % ansteigen- den, prognostizierten Erwerbsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung von stabilen Verhältnissen möglich. Das Invalideneinkommen wurde anhand der Tabellenlöhne auf Basis der Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundes- amtes für Statistik (LSE 2014, TA 1, Kompetenzniveau 1, männlich, Ar- beitsfähigkeit 0 bis 80 %, umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentli- che Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnent- wicklung) bestimmt. 6.Am 27. Juli 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung (recte: Verfügungen) der IV-Stelle vom 22. Juni 2018 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte die Fortführung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Zur Begründung führte er an, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der Annahme in den Verfügungen im Zeitraum vom 1. Januar bis
  • 5 - zum 1. August 2018 nicht verbessert. Er leide weiterhin an Schizophrenie und der Behinderungs- und Krankheitsgrad sei seit Januar 2018 gleichge- blieben. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 4. Septem- ber 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2018. Ferner vertiefte sie ihre Argumentation, wonach der Beschwerdeführer seiner Schadenminde- rungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die unterbliebe- nen Vorkehrungen hätten betreffend eine behinderungsgeeignete Tätigkeit mit einer hier genügenden Sicherheit zu einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ab
  1. April 2018, von 60 % ab 1. Juni 2018, von 70 % ab 1. Juli 2018 und von 80 % ab 1. August 2018 geführt. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung er- gäben sich gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs die in den angefochtenen Verfügungen ausgewiesenen Invaliditäts- grade, womit diese rechtens seien. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten daran nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht zur entscheidenden Frage der Schadenminderungspflicht äussere. 8.Am 30. Januar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das streitberufene Gericht in Aussicht genommen habe, die angefochtenen Verfügungen auf- zuheben und die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid unter Berücksichtigung der grundsätzlich bei (allen) psychischen Leiden durchzuführende ergebnisoffene Standardindikatoren- prüfung zurückzuweisen. Weil dadurch die darin gesprochenen Rentenleis- tungen wegfielen, das Ergebnis der anhand der Standardindikatorenprü- fung vorzunehmenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offen sei und dem Beschwerdeführer auch eine Schadenminderungspflicht obliege, sei eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des neu zu fällen-
  • 6 - den Entscheides nicht auszuschliessen. Dementsprechend wurde dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme und allfälligem Rückzug der Beschwerde gemäss Art. 61 lit. d ATSG bis zum 20. Februar 2020 ein- geräumt. Da das eingeschrieben versandte Schreiben vom Beschwerde- führer indes nicht abgeholt worden war, wurde ihm am 11. Februar 2020 mit A-Post-Plus-Sendung noch einmal eine Frist bis am 3. März 2020 für eine Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben schloss mit der Annahme, dass an der Beschwerde festgehalten werde, falls sich der Beschwerde- führer bis dahin nicht vernehmen lasse. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Juni 2018. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Ver- fügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfü- gungen unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legi-

  • 7 - timiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Da sich der Beschwerdeführer trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich einer möglichen Schlechterstellung nicht innert verlängerter Frist hat vernehmen lassen, ist – wie im Schreiben des Ge- richts vom 11. Februar 2020 angekündigt – von einem Festhalten an der Beschwerde auszugehen. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerde- führer auch über den 31. März 2018 hinaus eine volle Invalidenrente zu- steht. 3.Gemäss ärztlichen Berichten vom 6. Juni 2017 (IV-act. 15, IV-act. 20 S. 7–

  1. und 21. Juli 2017 (IV-act. 20 S. 1–6) von Oberarzt D._____ (PDGR) wurde beim Beschwerdeführer als Hauptdiagnose eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0), differentialdiagnostisch: cannabisinduzierte Psy- chose (ICD-10: F12.5) sowie als Nebendiagnosen eine psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und eine psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schäd- licher Gebrauch (ICD-10: F14.1) diagnostiziert. Ab dem 10. Januar bis zum
  1. April 2017 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine sukzessive Wiedereingliederung in das Studium nach Stabilisierung des Zustandsbildes sowie unter Drogenabstinenz wurde als realistisch betrach- tet, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen und die zu stellenden Anfor- derungen durch die aktuell behandelnden Ärzte in Abhängigkeit des Zu- standsbildes zu beurteilen seien. Bei Beibehaltung des Konsums von ille- galen Substanzen sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Chro- nifizierung der die Invalidität begünstigenden psychotischen Störung). Fer- ner geht aus den erwähnten Berichten hervor, dass sich das Zustandsbild zu Beginn der stationären Behandlung unter der verordneten Medikation
  • 8 - und Drogenabstinenz deutlich stabilisiert hatte. Die schrittweise Öffnung des therapeutischen Rahmens führte aber wieder zu erneuten Exazerbati- onen der psychotischen Symptomatik, begünstigt durch erneuten und bis zum Austritt regelmässigen Kokainkonsum. Infolge weiterer bewusster Grenzüberschreitungen und Nichteinhaltung der Stationsregeln sei eine Weiterführung der Therapie nicht mehr zielführend gewesen und es wurde ein Settingwechsel vorgenommen, wobei die Weiterbehandlung durch die Psychiatrische Klinik B._____ vorgenommen wurde. Ab dem 24. April 2017 bis zum 20. Juni 2017 befand sich der Beschwerdeführer dort in stationärer Behandlung. In den Berichten vom 27. Juni 2017 (IV-act. 26) und 31. Ja- nuar 2018 (IV-act. 31 f.) diagnostizierten die behandelnden (Fach-)Ärzte der B._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine psy- chische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2). Gemäss Arztbericht vom 31. Januar 2018 der B._____ wurde dem Beschwerdeführer vom 24. April bis zum 20. Juni 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bescheinigt. Auf- grund des Zustandsbildes (Antriebsminderung, Müdigkeit, Konzentrations- und Auffassungsstörungen) sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Möglich sei hingegen, dass nach einer Zustandsver- besserung die (bisherige) Tätigkeit in eingeschränktem Pensum wieder aufgenommen werden könne. Es wurde vorerst eine Wiedereingliederung oder Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen. Eine adap- tierte Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei bei reduziertem Arbeitsum- fang zu Beginn im Umfang von maximal 30 % möglich, sofern das Belas- tungsprofil demjenigen eines geschützten Arbeitsplatzes ähnlich sei. Na- mentlich dürfe diese kein schnelles Arbeitstempo, keine Akkordarbeit und keine sicherheitsrelevanten Aufgaben beinhalten und der ambulante Nach- behandler habe die Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Hinsichtlich der Zumut- barkeit einer adaptierten Tätigkeit aus medizinischer Sicht wurden eine mit- telgradige Einschränkung des Konzentrationsvermögens, des Auffas- sungsvermögens und der Anpassungsfähigkeit festgehalten. Die Belast-

  • 9 - barkeit sei schwergradig eingeschränkt. Diese Angaben des Belastbar- keitsprofils gälten seit dem 20. Juni 2017. Durch die Fortführung einer am- bulanten Therapie und Behandlung sei (zukünftig) eine Verbesserung der Einschränkungen zu erwarten, wobei die kontinuierliche Psychotherapie und die Fortsetzung der medikamentösen Therapie wichtig seien. Aber auch bei einer optimalen medizinischen Behandlung liessen sich die Ein- schränkungen unter Umständen nicht vollständig vermindern. Ungünstige prognostische Faktoren seien der Kokainkonsum, welcher inskünftig mög- licherweise weiterhin betrieben werde, oder psychosozialer Stress. Erneute psychotische Episoden seien trotz stabiler Medikation und stabilen psycho- sozialen Verhältnissen nicht auszuschliessen. In zeitlicher Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer mittelfristig eine weiterhin bestehende verminderte Leistungsfähigkeit attestiert, wobei die einzelnen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Langfristig sei aber die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich. Bei Remission der depressiven Symptomatik und stabilem Verlauf der paranoiden Schizo- phrenie ohne erneute psychotische Exazerbation sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im reduziertem Pensum aufgrund der derzeiti- gen Einschätzung möglich und anzustreben. Aktuell liege noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, welche aber während der anschlies- senden tagesklinischen Behandlung neu zu beurteilen sei. 3.1.Bei dem aus den ärztlichen Berichten hervorgehenden psychischen Be- schwerdebild ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich eine Standardindi- katorenprüfungen nach BGE 141 V 281 durchzuführen. Dies gilt gemäss unlängst geänderter Rechtsprechung insbesondere auch für primäre Ab- hängigkeitssyndrome. Einem fachärztlich einwandfrei und nachvollziehbar diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom bzw. einer Substanzkon- sumstörung kann nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtli- che Relevanz abgesprochen werden, sondern auch sie können als invali- denversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden

  • 10 - in Betracht kommen. So sind grundsätzlich nicht nur sämtliche psychischen Störungen, sondern auch primäre Abhängigkeitssyndrome einem struktu- rierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (siehe BGE 145 V 215 E.5.3.1 ff, 143 V 418 E.6 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.2 und 8C_259/2019 vom 14. Okto- ber 2019 E.4). Diese Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 145 V 215 ist umgehend auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzu- wenden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.3 und 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E.5.1). Am Erfordernis eines strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 ändert somit auch der Umstand nichts, dass die angefochtenen Verfügungen vor der Rechtsprechungsänderung am 11. Juli 2019 ergangen sind. Zwar gibt es weiterhin Konstellationen, in denen unter bestimmten Voraus- setzungen, namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit, von der Durchführung eines ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 abgesehen werden darf. Dies ist namentlich der Fall, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E.7.1, 143 V 409 E.4.5.3). Vor- liegend handelt es hingegen nicht um eine solche Konstellation. Die in der vorstehenden Erwägung 3 erwähnten ärztlichen Berichte der behandeln- den (Fach-)Ärzte attestierten im Zeitpunkt ihrer Erstellung im Gegenteil je- weils eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und auch die Be- schwerdegegnerin anerkannte bis zum 31. Januar 2018 eine vollständige, später immerhin noch eine abgestufte, bis auf 20 % sinkende Arbeitsun- fähigkeit.

  • 11 - 3.2.Im vorliegenden Fall wurde kein strukturiertes Beweisverfahren durchge- führt. Gemäss RAD-Abschlussbeurteilung vom 6. April 2018 prognosti- zierte Dr. med. C._____ eine per 1. August 2018 auf 80 % ansteigende Ar- beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Ab dem 10. Januar 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Vom Beschwerdeführer seien die (von den Behandlern) empfohlenen und als zumutbar beurteilten schadenmindernden Massnahmen eingefordert worden. Mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen gewesen, dass die geforderte Behandlung zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Gemäss Rechtsprechung dürften an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vor- liegend habe der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise (Suchtmit- telabstinenz und neuroleptische medikamentöse Behandlung; siehe dazu IV-act. 34) nicht erbracht, womit ihm die prognostizierte Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) anzurechnen sei. Dazu ist anzumerken, dass in der Aufforderung zur Suchmittelabstinenz vom 5. Februar 2018 explizit auf die damals noch gültig, heute aber überholte Rechtsprechung betreffend die grundsätzlich nicht invalidisierende Wirkung von Suchterkrankungen hingewiesen wurde (vgl. dazu BGE 145 V 215 E.4.1, 124 V 265 E.3c, 99 V 28 E.2). 3.3.Vorliegend wurde weder ein versicherungsexternes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG eingeholt noch eine ausführliche versicherungsinterne Exploration des Beschwerdeführers durch den RAD durchgeführt. In den Akten finden sich – soweit vorliegend von Interesse – nur die psychiatri- schen Beurteilungen der behandelnden (Fach-)Ärzte gemäss vorstehender Erwägung 3 sowie die fachärztliche Würdigung durch Dr. med. C._____. Dieser ging – wie erwähnt – von einer unter der hypothetischen Annahme einer Suchtmittelabstinenz sowie einer optimalen medikamentösen neuro- leptischen Therapie ansteigenden Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

  • 12 - Tätigkeit aus (siehe IV-act. 56 S. 10 f.). Dies aber ohne jede Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Im- merhin führte er in seiner Abschlussbeurteilung vom 6. April 2018 aus, dass nach Erreichung der Suchtmittelabstinenz (während des stationären Auf- enthalts in der B.) sowie der dortigen neuroleptischen Behandlung eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die neuro- psychologischen Testungen (in der B. im Juni 2017) zeigten, dass der Beschwerdeführer normale Leistungen im Bereich der Aufmerksam- keit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Wortflüssigkeit und der Kon- zentration erbringen könne. Unterdurchschnittliche Leistungen hätten sich in den Bereichen exekutive Funktionen bzw. Problemlösungsstrategien er- geben, wobei dies als vorübergehende Symptomatik im Rahmen der Psy- chose bewertet worden sei. Bei weiterbestehender Abstinenz und neuro- leptischer Behandlung hätten die zuletzt behandelnden (Fach-)Ärzte die Wiedererlangung einer hochgradigen Arbeitsfähigkeit als realistisch beur- teilt (siehe IV-act. 26 S. 3 ff., IV-act. 32 S. 3 ff. und IV-act. 56 S. 10). Tatsächlich hielten die den Beschwerdeführer bis am 20. Juni 2017 behan- delnden (Fach-)Ärzte der B._____ fest, dass mittelfristig von einer vermin- derten Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Langfristig sei eine Wiederer- langung der Arbeitsfähigkeit möglich. Bei Remission der depressiven Sym- ptomatik und stabilem Verlauf der paranoiden Schizophrenie ohne erneute psychotische Exazerbation sei eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in reduziertem Pensum nach derzeitigem Eindruck möglich und anzustreben. Während der – an die bis am 20. Juni 2017 erfolgte stationäre Behandlung in der B._____ – anschliessenden tagesklinischen Behand- lung müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Aktuell liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Der entsprechende Verlaufsbericht der B._____ zuhanden der Beschwer- degegnerin datiert gemäss Begleitbrief vom 31. Januar 2018 und ging bei dieser am 2. Februar 2018 ein (siehe IV-act. 31 f.). Trotz dieser Beurteilung

  • 13 - durch einen behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der darin gestellten psychiatrischen Diagnosen (paranoide Schizo- phrenie sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhän- gigkeitssyndrom) schloss Dr. med. C._____ ohne Bezugnahme auf die Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine stetig zunehmende Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mangels strukturiertem Beweisver- fahren ist es dem streitberufenen Gericht nun aber nicht möglich, die (fach- )ärztlich erhobenen Befunde anhand der einschlägigen Indikatoren hin- sichtlich deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bzw. die mögliche Einschränkung der beruflich-erwerblichen Arbeitsfähigkeit in- folge der psychischen Störungen rechtsprechungsgemäss einer Plausibili- sierung bzw. Kontrolle zuzuführen (siehe dazu BGE 145 V 361 E.4.3). Da- bei ist in Erinnerung zu rufen, dass ein medizinischer Sachverständiger aus einem diagnostizierten psychischen Leiden nicht direkt auf eine Ar- beits(un)fähigkeit schliessen darf, sondern sich eine solche erst daraus er- geben kann, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (vgl. BGE 145 V 361 E.4.3, 143 V 418 E.6, 143 V 409 E.4.2.1, 141 V 281 E.2.1.1 f. und 6). Wie bei den meisten anderen Erkrankungen (siehe dazu BGE 140 V 193 E.3.1) auch, besteht bei Abhängigkeitssyndromen ebenfalls kein direkter Zusam- menhang zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Viel- mehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (siehe BGE 145 V 215 E.6.1). Die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte erlauben keine schlüssige Beurteilung anhand der massgebli- chen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281, womit sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Die von Dr. med. C._____

  • 14 - gestützt auf die auferlegte Suchtmittelabstinenz sowie die neuroleptische medikamentöse Behandlung prognostizierte Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80 % basiert somit direkt auf den gestellten Diagnosen und nimmt nicht in umfassender Weise Bezug auf die massgebenden Indikatoren. Hinzu kommt, dass die behandelnden (Fach-)Ärzte der B._____ noch im Januar 2018 lediglich "langfristig" eine (substanzielle) Arbeitsfähigkeit in einer ad- aptierten Tätigkeit für möglich hielten und zwar unter stufenweiser Steige- rung des Arbeitspensums (zu Anfang in einem geschützten Rahmen) sowie unter Fortführung einer ambulanten psychotherapeutischen und medika- mentösen Therapie. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wiederaufnahme ei- ner beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit wurde darauf hingewiesen, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit während der an den stationären Aufenthalt in der B._____ anschliessenden tagesklini- schen Behandlung erforderlich sei. Aktuell liege eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit vor (siehe IV-act. 32 S. 5 f.). Zur Diskrepanz zwischen dieser Ar- beitsfähigkeitseinschätzung und jener von Dr. med. C._____ nimmt Letzte- rer nicht vertieft Stellung. Ebenso wenig wurde auf eine allfällige Komorbi- dität zwischen der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie sowie dem Abhängigkeitssyndrom eingegangen. Betreffend die auferlegten Schaden- minderungsverpflichtungen ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss neuer Rechtsprechung selbst bei Herbeiführung einer Suchterkrankung durch den willentlichen Konsum von Suchtmitteln grundsätzlich nicht auf jegliche weitere Prüfung bzw. Abklärung der funktionellen Auswirkungen unter Hinweis auf ein Selbstverschulden verzichtet werden darf (siehe BGE 145 V 215 E.5.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.2.1 ff.). 3.4.Demnach ist die Beschwerde im den Sinne gutzuheissen, als die angefoch- tenen Verfügungen aufzuheben sind und die Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Ab- klärungen zum medizinischen Sachverhalt und gestützt auf die dannzumal

  • 15 - vorliegenden, vervollständigten Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Namentlich sind weitergehende Ab- klärungen hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens notwendig sowie allenfalls auch aktualisierte und als zumutbar erachtete Behandlungsempfehlungen bzw. -möglichkeiten bei einem Facharzt bzw. einen fachlich qualifizierten Gutachter einzuholen. Auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtli- chen Relevanz von primären Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkon- sumstörungen gilt, dass von den Versicherten im Sinne der Schadenmin- derungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive Teilnahme an zumutba- ren medizinischen Behandlungen verlangt werden kann. Kommt die versi- cherte Person der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen möglich. Dabei darf die willentliche Na- tur des fortgesetzten Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeits- syndroms aber nicht in jedem Fall vorbehaltlos bejaht werden. Andererseits ist eine abhängige Person aber auch nicht in jedem Fall ihrer (Sucht-)Er- krankung willenlos ausgeliefert; sie muss aber beträchtliche Ressourcen mobilisieren, um ihrem Verlangen nach dem Substanzkonsum wiederste- hen zu können. Hinsichtlich der objektiven Zumutbarkeit der Ausübung ei- ner angepassten Arbeit aufgrund der vorhandenen Belastungen und Res- sourcen verhält es sich somit nicht anders, als bei den übrigen psychischen Störungen (siehe BGE 145 V 215 E.5.3.1 f. und 8.2; siehe Urteile des Bun- desgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.2, 9C_309/2019 vom

  1. November 2019 E.4.2.2 und 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E.4; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die erwähnte Scha- denminderungspflicht kommt aber nicht nur bei Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen zum Tragen, sondern insbesondere auch bei anderen psychischen Störungen. Die versicherte Person hat die fachärztlich als indiziert und zumutbar beurteilten Behandlungsmöglichkei-
  • 16 - ten in kooperativer und nachhaltiger Weise auszuschöpfen. Bei Nichtaus- schöpfung der Behandlungsmöglichkeiten und vorgängiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann die versicherte Person so ge- stellt werden, wie wenn sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekom- men wäre, wobei es für die Frage des mutmasslichen Eingliederungserfol- ges keines strikten Beweises bedarf (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E.2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E.4.2, 7.1, 8.2 und 8.5 f.). 4.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 137 V 210 E.7 und 132 V 215 E.6.1 f.). Demnach sind angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfah- rens die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu über- binden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2018 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weite- ren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zurückge- wiesen.

  • 17 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2018 99
Entscheidungsdatum
21.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026