VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 98 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Ott als Aktuar URTEIL vom 28. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
3 - 4.Am 28. Mai 2018 übermittelte A._____ der IV-Stelle des Kantons Graubün- den per E-Mail das Urteil des Regionalgerichts D._____ betreffend Schei- dung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung vom 22., mit- geteilt am 25. Mai 2018. Gleichentags erlangte auch die AHV-Ausgleichs- kasse davon Kenntnis. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 berechnete die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch auf EL von A._____ infolge veränder- ter Berechnungsgrundlagen neu. Die Neuberechnung erfolge infolge Weg- zugs der Ehefrau ins Ausland per 15. Oktober 2017 sowie der Scheidung. Die AHV-Ausgleichskasse erkannte, dass A._____ für den Zeitraum ab dem 1. November 2017 infolge Einnahmenüberschusses keinen Anspruch mehr auf (jährliche) EL sowie eine Prämienpauschale für die Krankenver- sicherung habe. Für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 forderte sie insgesamt Fr. 2'961.-- exkl. Prämienpauschalen zurück. Hinsichtlich der Prämienpauschalen wurde darauf hingewiesen, dass diese direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert werde und mit einer rückwir- kenden Anpassung der Prämienrechnung zu rechnen sei. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 forderte die AHV-Ausgleichskasse infolge eines Einnah- menüberschusses zudem auch noch vergütete Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 1'138.20 betreffend die Jahre 2017 und 2018 von A._____ zurück. Insgesamt belaufen sich somit die Rückforderungen der AHV-Aus- gleichskasse auf Fr. 4'099.20. 5.Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 erhob A._____ Einsprache gegen die bei- den Verfügungen vom 29. Mai 2018. Am 27. Juni 2018 wies die AHV-Aus- gleichskasse die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheid vom 27. Juni 2018 stellte die AHV-Ausgleichskasse fest, dass die Ehefrau von A._____ bereits am 15. Oktober 2017 ins Ausland weggezo- gen sei. Entsprechend sei der EL-Anspruch rückwirkend ab dem Folgemo- nat dieses Ereignisses für den Zeitraum ab dem 1. November 2017 neu
4 - berechnet worden. Im Ergebnis habe sich ein Einnahmenüberschuss erge- ben, welcher neben der Rückforderung der (jährlichen) EL auch zu einer Rückforderung der in diesem Zeitraum ausbezahlten Krankheits- und Be- hinderungskosten geführt habe. Die AHV-Ausgleichskasse entgegnete da- mit der Argumentation von A., wonach die EL erst ab dem Schei- dungsdatum neu berechnet werden dürften und er seinen Meldepflichten hinreichend nachgekommen sei. Im Wesentlichen führte die AHV-Aus- gleichskasse aus, dass die damalige Ehefrau die Schweiz gemäss eigener Bestätigung am 15. Oktober 2017 definitiv verlassen habe. Damit sei über- wiegend wahrscheinlich erstellt, dass die damalige Ehefrau im Oktober 2017 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. Nicht entscheidend sei das Abmeldedatum bei der Gemeinde. Damit sei die EL-Berechtigung für die damalige Ehefrau ab dem Folgemonat des Wegzuges (aus der Schweiz) erloschen und der Anspruch auf EL von A. habe ab dem 1. Novem- ber 2017 ohne die damalige Ehefrau berechnet werden müssen. Das Scheidungsdatum sei unerheblich. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien gemäss Art. 25 ATSG unabhängig von einem Verschulden zurück- zuerstatten, weil die EL seit dem 1. November 2018 (recte: 2017) für ein Ehepaar berechnet und zugesprochen worden seien. Damit seien die zu viel ausbezahlten EL zurückzuerstatten. 6.Am 25. Juli 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 27. Juni 2018. Darin schilderte er die Umstände aus seiner Sicht und wandte sich gegen die von der AHV-Ausgleichskasse verfügte Rückforderung in der Höhe von insge- samt Fr. 4'099.20. Er betonte insbesondere, dass das Scheidungsurteil erst am 3. Juli 2018 rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei und die Ab- meldung der nunmehr geschiedenen Ehefrau effektiv erst am 27. Juni 2018 bei der Gemeinde mit einer Wegzugsadresse in X._____ erfolgt sei.
5 - 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 15. August 2018 zur Beschwerde vom 25. Juli 2018 vernehmen. Sie beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht (jährliche) EL im Betrag von Fr. 2'9661.-- (recte: Fr. 2'961.--) und Krankheitskosten im Betrag von Fr. 1'138.20 vom Beschwerdeführer zurückgefordert habe. Dabei sei zu klären, ob der Beschwerdeführer Leistungen (ausbezahlt) erhalten habe, auf die er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte. Unerheblich sei, ob ihn ein Verschulden treffe oder ob er gut- oder bösgläubig gewesen sei. Soweit ersichtlich, bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass er zu hohe EL er- halten habe, weil die Berechnung der EL zusammen mit seiner damaligen Ehefrau berechnet worden seien. Im Bestreitungsfall sei auf die Argumen- tation gemäss Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 verwiesen, wonach Frau B._____ die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibs in X._____ verlassen habe. Ob guter Glaube vorlag sowie die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würde und somit ein Erlass der Rückforde- rung in Frage käme, müsse nach Rechtskraft der Rückforderungsverfü- gung in einem allfälligen Erlassverfahren geprüft werden. 8.Am 25. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Er stellte sich ins- besondere auf den Standpunkt, dass er in keiner Art und Weise EL zu Un- recht bezogen habe bzw. bestritt den Bezug von zu hohen EL. Die in der Vernehmlassung vom 15. August 2018 aufgeführte Rückerstattungs- summe von Fr. 29'661.-- könne er nicht nachvollziehen. Er machte zusätz- liche Ausführungen zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 betreffend Neuberechnung der EL infolge Reduktion der Invaliden- rente. Die Beschwerdegegnerin verfügte darin, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 weder Anspruch auf (jährliche) EL noch die Prä- mienpauschale für die Krankenversicherung habe. Dies infolge eines Ein- nahmenüberschusses von Fr. 360.--. Er bekräftigte, dass seine inzwischen
6 - geschiedene und verstorbene Ehefrau die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe und nicht beabsichtigt habe, permanent in X._____ zu bleiben. Seine Auslagen hätten sich in keiner Weise verringert und er verlangte, dass die ohnehin bescheidene Invalidenrente auf den vergangenen Stand zurück- gesetzt werde und die EL neu berechnet würden. 9.In der Duplik vom 3. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ih- rem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies wie- derum auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 so- wie die Vernehmlassung vom 15. August 2018. Zudem korrigierte sie einen ihr in der Vernehmlassung vom 15. August 2018 unterlaufenen Schreibfeh- ler. Die Rückforderung betreffend (jährlicher) EL betrage Fr. 2'961.-- und nicht wie fälschlicherweise geschrieben Fr. 2'9661.--. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 sowie die vorliegen- den Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
7 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Bereich AHV- Ausgleichskasse vom 27. Juni 2018. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde er- hoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeer- hebung Wohnsitz hat. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in Y._____ (GR), sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zustän- digkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver- waltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen be- urteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Als for- meller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem Entscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit vorbehältlich der nachste- henden Erwägung 2 einzutreten. 2.Die der Replik vom 25. August 2018 beigelegte Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 18. Juli 2018 betreffend den ab dem 1. Februar 2018 (wei-
8 - terhin) verneinten Anspruch auf (jährliche) EL und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn diese Verfügung bildete im Gegensatz zu den Verfügun- gen der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 nicht Gegenstand des an- gefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2018. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 verweist im Übrigen zutreffend auf das korrekte Rechtsmittel, nämlich die Einsprache gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 52 ATSG und Art. 18 KELG an die Beschwerdegegnerin. Erst dieser Einspracheentscheid wäre mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden anfechtbar. Soweit der Beschwerdefüh- rer in seiner Replik auch diese Verfügung der Beschwerdegegnerin anfech- ten wollte, fehlte dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dafür die sachliche Zuständigkeit. 3.Streitig und zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 4'099.20 an zu viel ausbezahlten (jährlichen) EL sowie Krankheits- und Behinderungskosten vom Beschwerdeführer zurückfordert. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--, womit gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt werden kann. 4.Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch die empfangende Person zurückzuerstatten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung ge- kommen ist. Das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungs- bezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht ge- flossen ist (siehe MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
12 - ATSG ist neben dem Wohnsitz in der Schweiz kumulativ für den Anspruch auf EL vorausgesetzt (siehe Art. 4 Abs. 1 ELG). Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG ist der effektive Aufenthalt zu ver- stehen, welcher nach dem Willen der (versicherten) Person eine gewisse Zeit aufrecht erhalten werden soll. Zwar lassen Unterbrüche der effektiven Anwesenheit in der Schweiz den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in jedem Fall untergehen, doch definierte die Praxis verschiedene Anforderungen an (kurz- oder längerfristige) Auslandsaufenthalte (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 18 und 22 ff.; MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 24 ff.; EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001 E.3b und P 25/06 vom 23. August 2007 E.4.1). Vorliegend geht es um Rückforderungen von EL gegenüber dem Be- schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018, für welche er als (alleiniger) Bezüger der fraglichen EL rückerstat- tungspflichtig ist (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E.5.2.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E.4.3). Bedeutsam ist, wann die in die Berechnung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG eingeschlossene, damalige Ehefrau durch ihr (definitives) Verlassen der Schweiz eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV bewirkt hat. Denn gemäss Art. 10 ELV fallen Ehe- gatten und andere Familienmitglieder bei längerem Auslandaufenthalt bei der Bemessung der EL ausser Betracht. In dieser Bestimmung widerspie- gelt sich das Prinzip von Art. 4 Abs. 1 ELG, wonach der Anspruch auf EL Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Dies ist bei der Auslegung von Art. 10 ELV zu berücksichtigen und es wird darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die sich im Ausland befindliche Person nicht (mehr) im selben Haushalt lebt wie der Ansprecher auf EL (siehe MÜLLER, a.a.O., Art. 9 Rz. 79, CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 127; JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
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14 - damalige Ehefrau im Oktober 2017 ihren Traum verwirklichen wollte, ihre Tochter und Grosskinder in X._____ noch einmal zu sehen. Er stellte es aber in den Zusammenhang mit einem Ferienaufenthalt, wobei infolge ei- ner Ruhephase in der Krankheitsgeschichte dies wahrscheinlich der letzt- mögliche Zeitpunkt gewesen sei. Andererseits stellte er auch fest, dass eine Rückreise nicht mehr möglich gewesen wäre. Ferner findet sich in der Scheidungskonvention sowie dem Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 auch die Feststellung, dass betreffend des nachehelichen Unterhalts der Beschwerdeführer Frau B._____ am 12. Oktober 2017 bereits Fr. 18'324.65 (auf Anrechnung an eine kapitalisierte Rente) überwiesen habe. Zudem seien auch bereits Umzugskosten von Fr. 548.35.-- und Flug- kosten von Fr. 350.-- durch den Beschwerdeführer bezahlt worden (insge- samt Fr. 19'223.--; siehe Bg-act. 63 S. 4, 9 und 16). Im Sozialversiche- rungsrecht und somit auch im Bereich der EL gilt grundsätzlich das Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E.4.1.1 m.H.a. BGE 121 V 204 E.6b; vgl. auch BGE 138 V 218 E.6, BGE 126 V 353 E.5b, BGE 120 V 33 E.3 und BGE 119 V 7 E.3c/aa). Gemäss Feststellung im Scheidungsur- teil vom 22. Mai 2018 wurde die Scheidungskonvention durch eine rechts- kundige Person ausgearbeitet und das zuständige Gericht überzeugte sich davon, dass die Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhte und samt Präzisierung vom 22. Mai 2018 klar, vollstän- dig und nicht offensichtlich unangemessen war. 5.4.Klar erscheint, dass Frau B._____ die Schweiz Mitte Oktober 2017 verliess und somit ihre Anwesenheit im Haushalt am (vormals) gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz aufgab. In Nachachtung der in der vorstehenden Erwägung 5.3 erwähnten Umstände – insbesondere im Zusammenhang mit den Feststellungen gemäss Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 – kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegne- rin zu Recht davon ausging, dass Frau B._____ Mitte Oktober 2017 über-
15 - wiegend wahrscheinlich die Schweiz mit der Absicht des dauernden Ver- bleibs in X._____ verliess. Die Darlegungen des Beschwerdeführers ver- mögen daran nichts zu ändern, stehen diese doch in deutlichem Wider- spruch zur vom Beschwerdeführer sowie seiner damaligen Ehefrau selbst unterzeichneten, jeweils in deutscher und englischer Sprache unmissver- ständlich verfassten Scheidungskonvention. Zudem spricht auch die Über- weisung einer Zahlung von Fr. 18'324.65.-- sowie die Begleichung von Um- zugskosten (auf Anrechnung an den kapitalisierten nachehelichen Unter- halt) gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach im Oktober 2017 nur ein vorübergehender Auslandsaufenthalt seiner damaligen Ehe- frau geplant gewesen sei und eine Rückreise in die Schweiz infolge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr möglich gewe- sen sei. Die Auswanderung bzw. die dauerhafte Beendigung des gewöhn- lichen Aufenthalts und des Wohnsitzes in der Schweiz und die Begründung eines neuen Wohnsitzes in X._____ bewirkten eine Änderung der der Be- rechnung der (jährlichen) EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 ELV per Mitte Oktober 2017, da vorliegend keine von der Rechtsprechung anerkannte Konstella- tion mit bloss vorübergehender, üblicher und begründeter Beendigung/Un- terbrechung der tatsächlichen Anwesenheit in der Schweiz durch die da- malige Ehefrau vorliegt (vgl. für solche Ausnahmen, welche den gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend beenden: MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 28 ff. und Art. 5 Rz. 45 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2009 vom 15. März 2010 E.3.3, wonach immerhin vom Grundsatz her der effektive Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ist). 5.5.Per Mitte Oktober 2017 ist also von einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV auszugehen und die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die (jährlichen) EL und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu Recht neu auf-
16 - grund eines Einpersonenhaushalts berechnet. Daraus wird für den rückfor- derungsrelevanten Zeitraum ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 2'172.-- bzw. ab dem 1. Januar 2018 ein solcher von Fr. 2'040.-- errechnet (siehe Bg-act. 58 f.). Seit dem
17 - sonengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV zu einer Herab- setzung des Anspruches auf EL des Beschwerdeführers, weil die damalige Ehefrau den gemeinsamen Haushalt in der Schweiz dauerhaft verlassen hatte sowie ins Ausland ausgewandert war und nunmehr die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 ff. ELG neu zu bestimmen waren (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 ELV). Diese Veränderung ist jedoch als nicht (direkt) rentenrelevant im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz ELV zu beurteilen, womit die EL zu Recht auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu verfügt wurden (siehe dazu Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV; MÜLLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 787 ff.; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 93). 5.6.Im Ergebnis stellte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer vorgenom- menen Gegenüberstellung von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen somit zu Recht fest, dass der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf (jährliche) EL sowie die Prämienpauschale für die Krankenversi- cherung (siehe Bg-act. 57, 58 und 59; vgl. zur Berechnung der Höhe von [jährlichen] EL: Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 125 ff.) nunmehr für eine Einzelperson bzw. einen Haushalt für einen Alleinstehenden ab dem 1. November 2017 vorzunehmen war. Dass für den relevanten Zeitraum ab November 2017 bis Mai 2018 bereits vertrag- lich, behördlich oder richterlich festgesetzte und somit konkretisierte (peri- odische) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge geleistet worden sind, wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten (vgl. für die Anerkennung von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG: CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 143 ff; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1791 ff. Rz. 109 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E.4.1).
18 - 6.1.Bei diesem Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. No- vember 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses von gut Fr. 2'000.-- keine (jährlichen) EL und keine Prämienpauschale für die Krankenversi- cherung mehr beanspruchen konnte. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2018 für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 insgesamt Fr. 2'961.-- an (jährlichen) EL direkt beim Beschwerdeführer zurückgefor- dert hat (siehe Bg-act. 57 ff.). 6.2.Die Vergütung der dem Beschwerdeführer entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG hätte dem Be- schwerdeführer immerhin dann noch zugestanden, soweit solche Kosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG den Einnahmenüberschuss (Fr. 2'172.-- für den Zeitraum November/Dezember 2017 bzw. Fr. 2'040.-- für das Jahr 2018) überstiegen hätte (siehe Art. 14 Abs. 6 ELG). Denn die Erfüllung der allge- meinen Voraussetzungen gemäss Art. 4 ELG durch den Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. zum Ganzen MÜL- LER, a.a.O., Art. 4 Rz. 14 ff. sowie Art. 14 Rz. 817 ff. und 856; CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 200 ff.). Diesem Umstand hat die Beschwerdegegne- rin in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2018 insofern Rechnung getragen, als dass sie bei der Berechnung der Rückforderung für geleistete Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'081.80 (Fr. 10.75 mit Rechnungsdatum 2. Dezember 2017 sowie Fr. 1'071.05 mit Rechnungsdatum 15. Dezember 2017) den Einnahmenüberschuss von Fr. 2'172.-- beachtet hat bzw. die zurückgeforderten Krankheitskosten für den Zeitraum November/Dezember 2017 nicht über dem berechneten Ein- nahmenüberschuss lagen. Gleichermassen ging die Beschwerdegegnerin auch bei der Rückforderung der bisher vergüteten Krankheitskosten von insgesamt Fr. 56.40 für das Jahr 2018 vor (Fr. 8.-- mit Rechnungsdatum
19 - nahmenüberschuss im Betrag von Fr. 2'040.--. Damit ist auch die Rückfor- derung der Beschwerdegegnerin betreffend vergüteter Krankheits- und Be- hinderungskosten gemäss (separater) Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht zu beanstanden (siehe Bg-act. 55). 7.Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht insgesamt Fr. 4'099.20 (Fr. 2'961.-- [7 x jährliche Ergänzungsleistungen à Fr. 423.-- pro Monat im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018] + Fr. 1'138.20 [ver- gütete Krankheitskosten des Beschwerdeführers im Zeitraum von Dezem- ber 2017 bis Februar 2018]) vom Beschwerdeführer betreffend den Zeit- raum vom 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 zurückgefordert. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. bereits vorstehende Erwägung 2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass in Übereinstimmung mit den beschwerdegegnerischen Ausführungen über die Frage eines allfälli- gen Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 3 ff. ATSV in einem separaten Verfahren zu entscheiden ist. 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben wer- den. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
20 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]