VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 83 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuar ad hocMichael URTEIL vom 12. Juli 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. September 2015 als Buschauffeur bei der C._____ AG. Aufgrund von wiederholten Schadenfällen zwischen Februar 2016 und Dezember 2016 mit von ihm gelenkten Fahrzeug und dem Rück- stand von Abschlagszahlungen kam es am 17. Januar 2017 zu einer pro- tokollarischen Einvernahme mit der Arbeitgeberin und zur schriftlichen Ver- warnung mit Kündigungsandrohung tags darauf am 18. Januar 2016 (recte: 2017). 2.Am 5. März 2017 beging A._____ mit seinem Privatauto eine schwere Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsre- gelverletzung. Diese führte zum Strafbefehl vom 4. Mai 2017 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons X.. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X. für die Dauer von drei Mo- naten angeordnet. 3.Am 21. September 2017 wurde A._____ schriftlich per 31. Dezember 2017 gekündigt und er wurde freigestellt. 4.Am 4. Oktober 2017 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X._____ den Aufschub des Vollzugs des Führerausweisentzugs bis 1. De- zember 2017. 5.Ab 12. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 war A._____ zu 100 % arbeits- unfähig und krankgeschrieben. Aufgrund seiner Krankschreibung während der ordentlichen Kündigungsfrist verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bei der C._____ AG bis zum 31. März 2018. 6.Am 18. Januar 2018 stellte A._____ bei der B._____ den Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab 1. April 2018.

  • 3 - 7.Am 24. April 2018 verfügte die zuständige Arbeitslosenkasse B._____ die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosen-Taggelder für 36 Tage aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Gegen diese Verfü- gung erhob A._____ am 14. Mai 2018 Einsprache. 8.Mit dem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 wurde die von A._____ erhobene Einsprache vom 14. Mai 2018 von der B._____ abgewiesen und die Verfügung vom 24. April 2018 bestätigt. 9.Am 23. Juni 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Be- schwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids über die 36 Ein- stelltage. Begründend führt er sinngemäss und mit identischem Wortlaut wie in der Einsprache an, er habe nicht eventualvorsätzlich der Arbeitge- berin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Beim Vor- fall, welcher zum Strafbefehl und zum Entzug des Führerausweises geführt habe, sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass dies ein schweres Vergehen darstelle und er mit einem dreimonatigen Führerausweisentzug zu rechnen habe. Seine sechsjährige Tochter habe plötzlich Nasenbluten bekommen und erbrechen müssen, was zum unerlaubten Spurwechsel ge- führt habe. Der Beschwerdeführer betrachtet den dreimonatigen Füh- rerausweisentzug und die (fristlose) Kündigung als nicht verhältnismässig und in keiner Weise nachvollziehbar. Zusätzlich führt der Beschwerdefüh- rer aus, dass er der Arbeitgeberin einen Vorschlag betreffend Fe- rien(vor)bezug und Überstundenbezug während des dreimonatigen Füh- rerausweisentzugs unterbreitet habe, welcher zu Beginn als gute Idee de- klariert, dann jedoch Ende September 2017 kurzfristig abgelehnt worden sei. Die Arbeitgeberin habe ihm nicht kündigen müssen, sondern kündigen wollen, dies sei ein Unterschied. Der Eintritt in die Arbeitslosigkeit sei aus- schliesslich objektiven Faktoren zuzuschreiben. Es liege somit kein Selbst- verschulden vor.

  • 4 - 10.Am 27. Juni 2018 verzichtete die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) in der Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme und verwies auf den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 und die eingereichten Akten. Die Beschwerdegegnerin hält somit an der Ansicht fest, dass die Voraus- setzungen für eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerde- führer und der C._____ AG nicht mehr gegeben gewesen seien. Der Be- schwerdeführer habe insbesondere aufgrund des dreimonatigen Füh- rerausweisentzugs die gemäss Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. Es wurde ihm am 21. September 2017 auf den 31. Dezember 2017 gekündigt, anschliessend wurde die Kündigungs- frist infolge Arbeitsunfähigkeit während der ordentlichen Kündigungsfrist bis 31. März 2018 verlängert (Art. 336c OR). Die Beschwerdegegnerin sanktionierte die aus ihrer Sicht selbstverschuldete Arbeitslosigkeit mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage. Ein Selbstverschul- den im Sinne der Arbeitslosenversicherung liege nicht nur bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor, sondern auch, wenn die versicherte Per- son durch ihr sonstiges Verhalten in- oder ausserhalb des Betriebes dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung gebe. Es werde ein (even- tual-)vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung vorausgesetzt, damit von einem Selbstverschulden gesprochen werden könne. Eventualvorsatz liege vor, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Handlungen zu- mindest für möglich halte und in Kauf nehme, dass ihr Verhalten eine Kün- digung zur Folge haben werde. Die Beschwerdegegnerin sah den Eventu- alvorsatz als erfüllt. Der Beschwerdeführer habe der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Das Verschulden stufte sie als schwer ein und verfügte deswegen 36 Einstelltage (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versi- cherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kan- tonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zu- ständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der B._____ im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV konkretisiert Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG auf Verord- nungsstufe und legt fest, dass die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als

  • 6 - selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 2.3.Auf den vorliegenden Sachverhalt findet sodann Art. 20 lit. b des Überein- kommens Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom

  1. Juni 1988 (Übereinkommen; SR 0.822.726.8) Anwendung. Danach können Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilar- beitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeits- einstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses An- spruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzo- gen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung bei- getragen hat. Damit wird klar gestellt, dass eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitsgebers nur bei nachgewiesenem Vor- satz des Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt jedoch Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, MEYER [Hrsg.], 3. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2016, S. 2512 N. 831; vgl. auch AVIG-Praxis ALE [Ar- beitslosenentschädigung], Januar 2018, Rz. D15 ff.). Art. 20 lit. b des Übe- reinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellverfügung vor (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berück- sichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 71; vgl. auch BGE 124 V 234 E.3c betreffend Art. 20 lit. c des Übereinkom- mens). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objek-
  • 7 - tive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt (AVIG-Praxis ALE Rz. D16). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (BGE 112 V 242 E.1; AVIG-Praxis ALE Rz. D20) und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obli- gationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Ver- halten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung ge- geben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgele- gen haben (BGE 112 V 242 E.1; AVIG-Praxis ALE Rz. D21). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C_277/06 vom 3. April 2007 E.2 m.H. auf BGE 112 V 242). 3.1.Der Beschwerdeführer hatte am 18. Januar 2017 eine schriftliche Verwar- nung mit Kündigungsandrohung von seiner Arbeitgeberin erhalten, dies weil er in den Monaten zuvor während der Tätigkeit als Buschauffeur wie- derholt Schadenfälle verursacht hatte und weil er mit Abschlagszahlungen im Rückstand war. Es wurde ihm damals beschieden, dass das Arbeitsver- hältnis aufgelöst würde, wenn sich der Beschwerdeführer "weitere grobe Mängel in Leistung und/oder Verhalten zuschulden lassen kommen" sollte. Der Beschwerdeführer war sich demnach seit diesem Zeitpunkt bewusst, dass er sich bei der Berufsausübung wie auch ausserberuflich wohl zu ver- halten habe, um der Arbeitgeberin keinen Anlass zur angedrohten Kündi- gung zu geben. Am 5. März 2017 - notabene weniger als zwei Monate nach der schriftlichen Verwarnung mit Kündigungsandrohung durch die Arbeit- geberin - beging der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung.

  • 8 - Dieses Vergehen führte zu einer Verurteilung durch die Strafbehörde und einem dreimonatigen Entzug des Führerausweises. Dieser Vorfall hatte für den Beschwerdeführer zur Folge, dass ihm durch die Arbeitgeberin am 21. September 2017 per 31. Dezember 2017 gekündigt wurde. Dass der Be- schwerdeführer den ihm vorgeworfenen Verstoss gegen das Strassenver- kehrsgesetz begangen hat, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer bestrei- tet hingegen, seine Arbeitslosigkeit damit vorsätzlich verschuldet zu haben. 3.2.Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit nachweislich vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich – nicht aber bloss fahrlässig – verschuldet hat. 3.2.1. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt ihrer Handlung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, dass ihr Ver- halten eine Kündigung zur Folge haben wird. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass kein Eventualvorsatz gegeben sei, da er mit der von ihm begangenen Verkehrsverletzung, welche den Entzug des Füh- rerausweises zur Folge hatte, nie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt bzw. eine solche in Kauf genommen habe. Diese Konsequenz sei ihm im Zeitpunkt seines Handelns in keiner Weise bewusst gewesen. Des Weiteren sei es nicht verhältnismässig und nicht nachvollziehbar, von ihm zu verlangen, dass er sich innert eines Bruchteils einer Sekunde sämt- licher Konsequenzen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz bewusst sein müsse. 3.2.2. Indem der Beschwerdeführer am 5. März 2017 mit seinem Privatauto eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beging, nahm er – entgegen seinem Standpunkt - nicht nur den Entzug des Führeraus- weises, sondern zumindest indirekt auch den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf. Aufgrund der Kündigungsandrohung vom 18. Januar 2017 war der Beschwerdeführer, welcher beruflich als Buschauffeur tätig war, über das

  • 9 - erhöhte Risiko einer Kündigung bei (automobilistischem) Fehlverhalten ori- entiert. Ihm musste deshalb im Zeitpunkt seiner schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bewusst gewesen sein, dass eine sol- che einen Führerausweisentzug zur Folge haben könnte und dass er mit einem Führerausweisentzug nicht mehr imstande sein würde, seine primäre arbeitsvertragliche Pflicht des Führens eines Fahrzeugs auszuü- ben. Allfällige Lösungsvorschläge zur Verhinderung der Kündigung werden allein vom Beschwerdeführer vorgetragen, wobei diese weder substantiiert noch belegt wurden. Dass der Führerausweisentzug aufgrund eines Vor- falls mit dem Privatauto des Beschwerdeführers geschah, ist irrelevant, da der Beschwerdeführer gehalten war, der Arbeitgeberin mit seinem allge- meinen Verhalten in- oder ausserhalb des Betriebs keinen Anlass für eine Kündigung zu geben. 3.3.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem automobilistisch groben Fehlverhalten einen Führerausweisentzug zumindest in Kauf nahm und aufgrund der vorgängig durch seine Arbeitge- berin ausgesprochene Kündigungsandrohung wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Verhalten womöglich eine Kündigung bewirken wird. Folglich hat er diese auch in Kauf genommen und so zumindest eventual- vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen. Die Argumentation des Be- schwerdeführers, wonach seine Arbeitslosigkeit ausschliesslich objektiven Faktoren zuzuschreiben sei und kein Selbstverschulden vorliege, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten der Arbeitgeberin klarerweise Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer nicht um die Möglichkeit des Verlus- tes seiner Arbeitsstelle gewusst habe bzw. habe wissen müssen, vermag somit nicht zu überzeugen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist damit zu Recht erfolgt.

  • 10 - 4.1.Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 36 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG be- misst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tagen bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermes- sensentscheid handelt, bei welchem den Entscheidinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurtei- lung der vorinstanzlich verfügten Einstelldauer Zurückhaltung geboten (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwal- tung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten ab- stützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe- liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2.Gemäss dem in der AVIG-Praxis ALE Rz. D75 enthaltenen Einstellraster ist es möglich, eine fristgerechte Kündigung der versicherten Person auf- grund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertragli- cher Pflichten dem Bereich des schweren Verschuldens zuzuordnen. Vor- warnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitli- che Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren. Des Weiteren hält ALE Rz. D77 der AVIG-Praxis fest, dass zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden gemäss Bundesgericht vom Mittel- wert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – d.h. 45 Tagen – auszugehen ist (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen. 4.3.Der Beschwerdeführer war seit dem 18. Januar 2017 aufgrund einer schrift- lichen Verwarnung mit Kündigungsandrohung darüber orientiert, dass er

  • 11 - sich bei der Berufsausübung wie auch ausserberuflich wohl zu verhalten habe, um der Arbeitgeberin keinen Anlass zur Kündigung zu geben. Den- noch setzte er sich nur wenige Zeit später mit seinem automobilistisch gro- ben Fehlverhalten darüber hinweg. Der Beschwerdeführer war vom 12. Ok- tober 2017 bis 31. Januar 2018 zu 100 % krankgeschrieben. Über Arbeits- bemühungen während der Kündigungsfrist, insbesondere in den Monaten Februar bis März 2018, in denen er voll arbeitsfähig war (BG-act. 86), ist nichts dokumentiert und wird von beiden Parteien nichts vorgebracht. An- gesichts des vorgenannten Ermessensspielraums der Beschwerdegegne- rin bei der Verschuldensfeststellung sind in casu die 36 Einstelltage im un- teren Rahmen des schweren Verschuldens rechtskonform bemessen. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen ist. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben wer- den. Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten zu (Art. 61 lit. g ATSG).

  • 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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12.07.2019
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25.03.2026