VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 8 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 20. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Fivian, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 5.Zur Beurteilung einer weitergehenden Leistungspflicht liess die B._____ AG A._____ am 13. September 2016 von Dr. med. F., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, begutachten. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 22. November 2016 sowie dem ergänzenden Bericht dazu vom 6. Juni 2017 fest, es könne von einer aktuellen Stabilisierung des Gesundheitszu- standes bis zum zukünftigen Operationszeitpunkt ausgegangen werden. Ein operativer Eingriff sei künftig unzweifelhaft notwendig, allerdings zö- gere A., einen solchen durchführen zu lassen. Bei der gegebenen Situation käme wohl eher eine Arthrodese als eine Protheseimplantation in Frage. Die Integritätseinbusse belaufe sich in diesem Fall auf 30 %. Die Tätigkeit als Allrounder in der angestammten Stellung von A._____ sei ma- ximal zu 50 % möglich. Die von A._____ ab dem 1. Juni 2013 ausgeübte Tätigkeit als Personaldienstleister sei optimal. Der Einsatz sei vollschichtig und mit voller Leistung zumutbar. 6.Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte die B._____ AG ihre Heilkos- ten gemäss Art. 10 UVG in Anbetracht der Stabilisierung des unfallbeding- ten Gesundheitszustandes vollständig ein und verneinte den Anspruch auf eine IV-Rente, da A._____ ab dem 1. Juni 2013 in der angepassten Tätig- keit keinen Einkommensverlust mehr erlitten habe. Hingegen sprach die B._____ AG A._____ eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'800.-- auf Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Weiter wurden die bisher aus- bezahlten Taggelder dem Jahreslohn von Fr. 61'263.30 entsprechend kor- rigiert. 7.Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die B._____ AG mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 ab. 8.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2018 Beschwerde beim Verwal-
4 - tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Zusprechung einer Invalidenrente (IV- Rente) ab 1. Juni 2013 (ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 %) bzw. eventualiter die Zusprechung einer IV-Rente nach richterlichem Er- messen sowie die Berechnung und Korrektur bereits ausbezahlter Taggel- der gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 74'297.50 bzw. even- tualiter nach richterlichem Ermessen. Zur Begründung führte er im Wesent- lichen aus, der versicherte Verdienst setze sich aus dem Jahresbruttolohn bei der C._____ AG in der Höhe von Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900.--; inkl.
5 - dem das Valideneinkommen bei Fr. 75'000.-- und das Invalideneinkommen bei Fr. 55'000.-- anzusetzen sei, betrage der Invaliditätsgrad 27 %. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2018 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend führte sie aus, der Zeitpunkt des Erreichens des medizinischen Endzustands sei unbestritten, weshalb für die Prüfung einer IV-Rente auf den 1. Juni 2013 abzustellen sei. Der Beschwerdeführer vermöge kein stichhaltiges Argument gegen die Berechnung des Valideneinkommens im Einspracheentscheid vorzubringen, weshalb auf das im Einspracheent- scheid vom 4. Dezember 2017 aufgeführte Valideneinkommen von Fr. 61'263.30 (Grundjahreslohn von Fr. 46'800.--, 13. Monatslohn von Fr. 2'925.--, Fr. 7'340.80 Abgeltung für Überstunden sowie Naturallohn von Fr. 4'197.50) abzustellen sei. Für das Invalideneinkommen sei sodann auf die Tabellenlöhne abzustellen, da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren – nach eigenen Angaben – regelmässig und über längere Zeit im Ausland bei seinem Kind aufgehalten habe, womit davon auszugehen sei, dass er keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgegan- gen sei und somit keine besonders stabilen Verhältnisse vorgeherrscht hät- ten. Die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne der LSE 2014 ergebe bei einem vollen Pensum ein jährliches Einkommen von Fr. 73'558.90 (LSE 2014, TA 1 Männer Kompetenzniveau 3, Fr. 5'880.-
x 12 ./. 40 x 41.7). Gemäss dem Gutachter Dr. med. F._____ handle es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Personal- dienstleister um eine optimale Eingliederung ohne Einschränkungen, womit sich ein Leidensabzug vorliegend nicht rechtfertige. Somit könne auf ein Invalideneinkommen von Fr. 73'558.90 abgestellt werden. Unter Berück- sichtigung des Valideneinkommens von Fr. 61'263.30 ergebe sich, dass kein Invaliditätsgrad ausgewiesen sei, weshalb ein Anspruch auf eine IV- Rente zu verneinen sei. Hinsichtlich des versicherten Verdienstes führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei erst am 1. Juli
6 - 2011 bei der C._____ AG angestellt gewesen, weshalb die vor dem 1. Juli 2011 erzielten Lohnbestandteile aufgrund des Äquivalenzprinzips nicht zu berücksichtigen seien. Der versicherte Verdienst sei anhand des Monats- lohns von Fr. 3'900.-- auf einen Jahreslohn aufgerechnet worden, was Fr. 46'800.-- ergebe. Da der Beschwerdeführer erst ab dem 1. Juli 2011 bei der C._____ AG angestellt gewesen sei, sei der 13. Monatslohn nur an- teilsmässig anzurechnen (Fr. 2'925.--). Sodann seien die vor dem 1. Juli 2011 geleisteten Überstunden nicht relevant. Ab dem 1. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer Überstunden geleistet, welche mit Fr. 7'340.80 abgegol- ten worden seien. Dass der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Arbeit- geberin eine anderweitige Einigung erzielt habe, sei unerheblich. Weiter sei der Beschwerdeführer bei der Sportschule D._____ auf Abruf tätig gewe- sen. Die Sportschule habe bestätigt, dass keine Mindestarbeitszeit garan- tiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Sportschule zwischen April 2011 und November 2011 keinen AHV-Lohn erzielt. Im Dezember 2011 habe er lediglich Fr. 90.-- verdient. Daraus sei klar zu schliessen, dass für den Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt keine Nichtberufsunfall- deckung über die Nebentätigkeit als Skilehrer bestanden habe. Folglich sei der Lohn als Skilehrer nicht zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen. Zusammenfassend betrage der versicherte Lohn Fr. 61'263.30 und der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 erweise sich als rechtmässig. 10.In seiner Replik vom 17. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, es sei weiterhin unklar, wie man auf den Überstundenbetrag von Fr. 7'340.80 komme und weshalb der Skilehrerlohn – zumindest im Rahmen der Ren- tenprüfung – nicht berücksichtigt werden solle. Sodann übersehe die Be- schwerdegegnerin, dass das Valideneinkommen bei der Taggeldberech- nung und Rentenprüfung nicht gleich hoch sei. Die Aussage des Gutach- ters, wonach es sich bei der Tätigkeit als Personaldienstleister um eine op- timale Eingliederung handle, sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass der Beschwerdeführer gewisse Belastungslimiten einhalte. Es sei deshalb
7 - nicht einzusehen, weshalb kein Leidensabzug angebracht werden solle. Im Weiteren schöpfe der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit – soweit kör- perlich möglich – seit Jahren voll aus, weshalb der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn heranzuziehen sei. Es treffe schlicht nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig und länger im Ausland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe im April 2014 geheiratet und im September 2014 sei seine Tochter zur Welt gekommen. Die Kindsmutter und das Kind hätten infolge eines einjährigen Mutter- schaftsurlaubes bis Ende September 2015 in X._____ gewohnt. Während und nach der Anwesenheit der Ehefrau und der Tochter in der Schweiz sei der Beschwerdeführer praktisch immer einer "100%-igen" Beschäftigung nachgegangen 11.In ihrer Duplik vom 14. Juni 2018 führte die Beschwerdegegnerin zusätzlich aus, die angerechneten Überstunden seien anhand der von der Arbeitge- berin erhaltenen Angaben berechnet worden. Sodann habe der Beschwer- deführer dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Besprechung im Februar 2016 bestätigt, dass er die ganze Zeit zwischen dem Ausland (wo seine Frau und sein zweites Kind wohnen würden) und X._____ pendle. Bereits im Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer ge- genüber der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er sich im Ausland auf- halte und sich dort auch behandeln liesse. Im Übrigen würden dies auch die eingereichten Abrechnungen der dort durchgeführten Heilbehandlun- gen belegen. 12.In der freigestellten Stellungnahme vom 18. Juni 2018 brachte der Be- schwerdeführer alsdann vor, er sei über Jahre hinweg als Skilehrer/Skiin- struktor bei der Sportschule D._____ angestellt gewesen. Von Hilfsski- lehrertätigkeit könne nachweislich keine Rede sein. Alsdann sei der Schwiegervater des Beschwerdeführers Arzt, weshalb sich der Beschwer- deführer in dessen Obhut begeben habe, zumal er im Ausland auch über
8 - exzellente Therapeuten verfügt habe. Der Beschwerdeführer erziele sein Haupteinkommen während den Wintermonaten, weshalb er in den wärme- ren Monaten etwas mehr Zeit für die Familie besitze. In seiner Tätigkeit als Personalverleiher telefoniere er viel und verrichte administrative Arbeiten, was auch aus dem Ausland möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei stets einer 100%igen Tätigkeit nachgegangen. Sollte dies weiterhin be- stritten werden, müssten die Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers als Zeugen vorgeladen werden. 13.Mit Schreiben vom 9. August 2019 wurde den Parteien Frist zur Stellung- nahme im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG eingeräumt, da das Gericht beab- sichtigte, dem Beschwerdeführer betreffend versicherten Verdienst zur Taggeldberechnung mehr zuzusprechen, als er verlangt hatte. Der Be- schwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 12. August 2019 sein Einver- ständnis mit der beabsichtigten Abänderung des versicherten Verdienstes. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung
9 - Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in X._____, wes- halb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefoch- tenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspra- cheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend einerseits, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente zu Recht ver- neint hat und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst für die Taggeldberechnung korrekt bemessen hat. Unbestritten geblieben sind demgegenüber die Leistungseinstellung und die Integritäts- entschädigung sowie der Zeitpunkt des Erreichens des medizinischen End- zustandes per 1. Juni 2013. 3.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Ja- nuar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep- tember 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Dezem- ber 2011, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember
10 - 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden und in dieser Fassung zi- tiert werden. 4.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Un- fallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versiche- rungsleistungen bei Berufsunfällen (BU), Nichtberufsunfällen (NBU) und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Un- falles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine IV-Rente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist und von der Forts- etzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Ge- sundheitszustands mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teil- weisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.2.Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; vgl. BGE 128 V 29 E.1). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
11 - (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich dann der Invaliditätsgrad be- stimmen (BGE 128 V 29 E.1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (Urteil des Bun- desgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.2). 5.Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen An- spruch auf eine Rente nach UVG hat. Diesbezüglich ist zwischen den Par- teien sowohl das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkommen strittig. Unstrittig ist demgegenüber der Zeitpunkt der Rentenprüfung ab dem 1. Juni 2013. 5.1.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invali- dität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent- weder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik peri- odisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die soge- nannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2; 129 V 472 E.4.2.1). Im erstgenannten Fall sind die entsprechenden Angaben auf eine
12 - durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). 5.2.Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom
13 - seien, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt würden. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich deshalb ein Leidensabzug von mindestens 15 % (vgl. Be- schwerdeschrift S. 10 ff.). 5.4.Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. F., Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. November 2016 (Bg- act. B39) sowie seinem ergänzenden Bericht vom 6. Juni 2017 (Bg-act. B41), dass der Beschwerdeführer in seiner ehemaligen Tätigkeit als All- rounder dauerhaft nicht mehr arbeiten könne, jedoch die Tätigkeit als Per- sonaldienstleister optimal sei, da der Beschwerdeführer sich diese organi- satorisch so arrangieren könne, dass eigentlich in orthopädischer-trauma- tologischer Hinsicht keine messbare Leistungseinschränkung zu erkennen sei. Der Einsatz sei demnach vollschichtig und mit voller Leistung zumutbar (Bg-act. B39 S. 15). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob von der ef- fektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Personal- dienstleister auszugehen oder auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. 5.5.1. Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine neue Tätigkeit als selbständig erwerbender Personaldienstleister aufnahm und die Einzelfirma E. gründete. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2013 (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-act.] 20) belief sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 auf Fr. 25'631.--, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, in diesem Betrag seien ne- ben den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit als Personaldienstleis- tungsunternehmen noch Fr. 7'000.-- für die Vermietung seiner Wohnung am WEF, Fr. 2'000.-- aus der Pedalo-Vermietung am See sowie ca. Fr. 10'000.-- Taggelder enthalten. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit als Personaldienstleister habe deshalb im Jahr 2013 knapp Fr. 6'000.-- betragen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Für das Jahr 2014 ist
14 - der entsprechenden Veranlagungsverfügung (Bf-act. 21) ein Einkommen von Fr. 50'317.-- zu entnehmen. Für das Jahr 2015 geht aus der Steuer- klärung 2015 (Bf-act. 19) alsdann ein Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit von Fr. 60'475.-- hervor. 5.5.2. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer ge- genüber dem Schadeninspektor anlässlich des Gesprächs vom 1. Februar 2016 auf die Frage, welche Tätigkeiten er in seinem Betrieb (Personal- dienstleistung) ausführe, angab, er sei sowohl für Bauunternehmungen, touristische und gastronomische Dienstleistungen, Verwaltung von Häu- sern (für das Personal des Skigebiets), Events als auch für Personalverleih tätig. Zurzeit laufe aber nichts. Beim Bau werde aufgrund der wirtschaftli- chen Lage und des gesetzlichen Umfeldes (Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung) nicht mehr investiert und bei den touristischen bzw. gastronomischen Dienstleistungen gäbe es kein Potenzial (Bg-act. A65 S. 1). Auf die Frage, wie sein Tagesablauf aussehe, gab der Beschwerdefüh- rer alsdann zur Antwort, obschon er fast keine Arbeit habe, stehe er um 7 Uhr morgens auf und gehe frühstücken und duschen. Dann mache er ein bisschen Autotherapie mit seinem Fussgelenk. Schlussendlich gehe er ins Büro. Er schaue dann seine E-Mails an und telefoniere an diverse potenti- elle Kunden. Da aber seit einigen Monaten nichts laufe, mache er auch nicht viel (vgl. Bg-act. A65 S. 1). Sodann erklärte die Mutter des Beschwer- deführers, welche für einen Teil der Buchhaltung der Einzelfirma zuständig ist, anlässlich des Gesprächs vom 1. Februar 2016, die Buchhaltung 2014 werde demnächst abgeschlossen und die Daten 2015 seien noch nicht vor- handen. Der Gewinn 2013 liege bei weniger als Fr. 10'000.-- und im Jahr 2014 dürfte er Fr. 35'000.-- nicht übersteigen (Bg-act. A65 S. 3). Ferner führte der Beschwerdeführer betreffend seine Wohnsituation aus, der offi- zielle Wohnsitz sei in X._____. Er pendle aber die ganze Zeit zwischen dem Ausland (wo seine Frau und sein zweites Kind wohnen würden) und
15 - X._____. Im Winter bleibe er eher in der Schweiz und im Frühling, Sommer und Herbst sei er viel im Ausland (Bg-act. A65 S. 5). 5.5.3. Gestützt auf die bisherigen Einkommen gemäss Veranlagungsverfügungen bzw. Steuererklärung (Bf-act. 19-21) sowie gestützt auf die Antworten im Bericht des Schadeninspektors vom 4. Februar 2016 (Bg-act. A65), wo- nach seit einigen Monaten nichts mehr laufe, beim Bau nicht mehr investiert werde und bei den touristischen bzw. gastronomischen Dienstleistungen es kein Potenzial gäbe, ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personaldienstleister besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und der Beschwerde- führer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus- schöpft. Zumal Letzteres bereits dann nicht der Fall ist, wenn die versi- cherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gege- benheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar un- möglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Scha- denminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversi- cherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden be- dingte Lohneinbusse ausgleichen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.4). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anstatt auf den tatsächlich erzielten Ver- dienst auf den höheren, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits- markt erzielbaren Lohn bzw. auf die Tabellenlöhne abstellte. 5.6.Hinsichtlich der Tabellenlöhne gilt es zunächst festzuhalten, dass in der LSE 2014 TA1 im Kompetenzniveau 3 bei den Männern nirgends ein Lohn von Fr. 5'880.-- auszumachen ist, auf welchen die Beschwerdegegnerin zur
16 - Ermittlung des Invalideneinkommens angeblich abgestellt hat. Allerdings findet sich ein solcher in der LSE 2010, TA1, Männer, Sektor 78 "Vermitt- lung und Überlassung von Arbeitskräften", Anforderungsniveau 3 "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt". Damit hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich entgegen ihren Ausführungen im Einspracheentscheid zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2010 abgestellt. Da das Anforderungsniveau 3 dem heutigen Kompetenzniveau 2 entspricht (vgl IV- Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), wird der Einwand des Be- schwerdeführers, wonach beim Abstellen auf die Tabellenlöhne das Kom- petenzniveau 2 zu berücksichtigen gewesen wäre, obsolet. Betreffend die Wahl der Tabelle gilt allerdings festzuhalten, dass grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind, wenn auf Tabellenlöhne abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E.2.3). Mit Blick auf die Rentenprüfung ab Juni 2013 ist damit vorliegend die LSE 2012 und nicht die LSE 2010 heranzuziehen. Bei Abstellen auf die LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, Sektor 78, sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstun- den und Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 69'569.80 (Fr. 5'517.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.008). 5.7.1. Im Folgenden bleibt damit noch zu prüfen, ob ein Leidensabzug vorzuneh- men ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Wird das Invalidenein- kommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend gestützt auf die LSE – ermittelt, ist der entsprechende Aus- gangswert allenfalls durch einen leidensbedingten Abzug von maximal 25 % zu reduzieren (sogenannter Leidensabzug), um der Tatsache Rech- nung zu tragen, dass persönliche oder berufliche Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge- glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Er-
17 - folg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E.2.1.1). Ein solcher Abzug wird etwa für leidensbedingte Einschränkungen, aber auch aufgrund des Alters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität, des Aufenthaltsstatus oder des Beschäftigungsgrads gewährt. Dabei soll der Leidensabzug jedoch nicht automatisch und in jedem Fall gewährt werden, sondern nur unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGE 126 V 75 E.5b/aa). Das Ziel muss es stets bleiben, ein Invalideneinkommen zu er- mitteln, welches der zumutbaren Verwertung der noch möglichen Restar- beitsfähigkeit entspricht. 5.7.2. Dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 22. November 2016 ist zu ent- nehmen, dass aufgrund der unfallkausalen Befunde ein ausschliesslich stehender Einsatz, der Einsatz auf Leitern und Gerüsten oder in unebenem Gelände orthopädisch-traumatologisch nicht mehr zumutbar sei. Da dies ein Grossteil der Tätigkeit eines Allrounders in der angestammten Stellung des Beschwerdeführers darstelle, sei sicher (viel) mehr als 50 % der dama- ligen Berufsausübung nicht mehr zumutbar (Bg-act. B39 S. 15). Daraus wird ersichtlich, dass die gesundheitlich bedingten Einschränkungen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend stehenden Tätigkeit haben. Die Tätigkeit in der Personaldienstleistung beurteilte Dr. med. F._____ hingegen als optimal. Der Hinweis von Dr. med. F., wonach dabei die obgenannten Belastungslimiten eingehalten werden müssten, rechtfertigt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen Leidensabzug. Denn gleichzeitig hielt Dr. med. F. fest, dass der Ein- satz vollschichtig und mit voller Leistung zumutbar sei (Bg-act. B39 S. 15), womit er offenbar davon ausging, dass in einer solchen Tätigkeit die Belas- tungslimiten grundsätzlich eingehalten werden können. Dies erscheint auch nachvollziehbar, ist bei einer Tätigkeit als Personaldienstleister weder ausschliesslich stehender Einsatz, der Einsatz auf Leitern und Gerüsten oder in unebenem Gelände gefragt. Es ist damit nicht zu beanstanden,
18 - dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Be- schwerdeführer in der Tätigkeit als Personaldienstleister über eine vollstän- dige Arbeitsfähigkeit verfügt, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Ar- beitsmarkt zu bejahen ist. Anhaltspunkte für persönliche einkommensbe- einflussende Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität, etc.) gibt es eben- falls keine, weshalb sich auch in diesem Bereich kein Abzug rechtfertigt. Mit der Beschwerdegegnerin ist damit festzustellen, dass der Beschwerde- führer eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungs- vermögens zu gewärtigen hätte. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Gewährung eines Leidensabzugs zu Recht verneint. 5.8.Nach dem Ausgeführten ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 69'569.80 auszugehen. 6.In einem nächsten Schritt ist das Valideneinkommen zu bestimmen, wel- ches zwischen den Parteien ebenfalls strittig ist. Uneinig sind sich die Par- teien namentlich darüber, welcher Betrag für den 13. Monatslohn sowie die Überstundenentschädigung zu berücksichtigen ist und ob das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Skilehrernebentätigkeit anzurechnen ist. Nicht strittig ist demgegenüber, dass der Naturallohn in Höhe von Fr. 4'197.50 zum Valideneinkommen gehört. 6.1.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – vor- liegend im Jahr 2013 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E.4.1). In der Praxis bildet das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig An- halts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Bei
19 - der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Er- werbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksich- tigen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 28 f. zu Art. 16 ATSG). 6.2.Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 für das Valideneinkommen vom ermittelten versi- cherten Verdienst aus, welchen sie in der Höhe von Fr. 61'263.30 fest- setzte. Dabei stellte sie auf einen Monatslohn von Fr. 3'900.--, welchen sie auf ein Jahr aufrechnete, einen anteilmässigen 13. Monatslohn von Fr. 2'925.--, eine Entschädigung für ab dem 1. Juli 2011 geleistete Über- stunden von Fr. 7'340.80 sowie einen Naturallohn von Fr. 4'197.50 ab. Demgegenüber rechnete sie den Verdienst aus dem Nebenerwerb des Be- schwerdeführers als Skilehrer nicht zum versicherten Verdienst hinzu (vgl. Bg-act. A90 S. 4). 6.3.Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, der
Der Beschwerdeführer arbeitete seit der Saison 2006/2007 jede Wintersai- son bis zu seinem Unfall am 18. Dezember 2011 als Skilehrer bei der Sportschule D._____ (vgl. Bf-act. 5 und 6). Aufgrund der vorliegenden im Unfallzeitpunkt bereits mehrere Jahre ausgeübten Nebenbeschäftigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese ohne den Unfall wei-
22 - terhin in den jeweiligen Wintersaisons ausgeübt hätte. Aus diesem Grund ist der Skilehrerlohn – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2011 bereits anfangs der Saison 2011/2012 ausfiel, kann vorliegend nicht auf den Lohn der Saison 2011/2012 abgestellt werden. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Saison 2010/2011 viele Ausbildungstage absol- vierte, an welchen er keinen Unterricht erteilen konnte (vgl. Bg-act. A79), weshalb es sich nicht rechtfertigt nur auf diese Saison abzustellen. Viel- mehr ist vor diesem Hintergrund auf den Durchschnitt sämtlicher fünf Win- tersaisons vor dem Unfall abzustellen, mithin auf den Lohn der Saisons 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 sowie 2010/2011, zumal ein Skilehrerlohn auch starken Schwankungen unterliegt. Insbesondere hängt die Anzahl der Arbeits- oder Unterrichtstage wesentlich von Wetter- und Schneeverhältnissen, der Hoch- und Zwischensaison, der Anzahl der Gäste und Unterrichtsteilnehmenden ab (BGE 128 V 298 E.3b). Aus den Lohnkontoblättern der Sportschule D._____ ergibt sich – unter Ausklam- merung der Lohnfortzahlung jeweils im September – ein AHV-Bruttolohn von Fr. 8'649.80 für die Saison 2006/2007, von Fr. 9'387.80 für die Saison 2007/2008, von Fr. 7'610.40 für die Saison 2008/2009, von Fr. 5'538.50 für die Saison 2009/2010 und von Fr. 4'406.90 für die Saison 2010/2011 (Bf- act. 6). Daraus resultiert ein AHV-Durchschnittsbruttolohn von Fr. 7'118.68. Dieses Einkommen ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens eben- falls zu berücksichtigen. 6.8.Schliesslich sind sich die Parteien uneinig, ob in Bezug auf das Validenein- kommen der Betrag von Fr. 7'340.80 oder von Fr. 9'500.-- für die Überstun- denentschädigung zu beachten ist. Diese Frage kann vorliegend offen ge- lassen werden. Denn selbst wenn der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte höhere Betrag von Fr. 9'500.-- zur Ermittlung des Valideneinkom- mens herangezogen werden würde und dementsprechend von einem der
23 - Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 72'665.-
((Fr. 46'800.-- + Fr. 3'900.-- + Fr. 7'118.68 + Fr. 4'197.50 + Fr. 9'500.--) x 1.008 x 1.008) ausgegangen würde, ergäbe sich daraus lediglich ein Inva- liditätsgrad von rund 4 % ([Fr. 72'665.-- ./. Fr. 69'569.80] x 100 / Fr. 72'665.- -), womit immer noch kein Rentenanspruch nach UVG bestünde. 6.9.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente nach UVG zu Recht verneint hat. 7.Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst für die ausgerichteten Taggelder korrekt berechnet hat. 7.1.Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder nach dem versicherten Ver- dienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dies kann ein Monats-, Wochen- oder Stundenlohn sein. Zudem werden noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, hinzugerechnet (Art. 22 Abs. 3 UVV). Unter Letzteres fallen etwa die anteilsmässig erworbenen Ansprüche auf Bezahlung eines 13. Monats- lohns oder Ferienentschädigung. Der so ermittelte Lohn wird auf ein Jahr aufgerechnet (RIEDI HUNOLD, a.a.O., N 11 zu Art. 15 UVG). 7.2.Abs. 3 von Art. 15 UVG ermächtigt den Verordnungsgeber, den versicher- ten Verdienst in Sonderfällen zu regeln. Von dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 22-24 UVV Gebrauch gemacht. Unter Vorbehalt der in Art. 22 Abs. 2 lit. a - d UVV genannten – und im vorliegenden Fall nicht zu interessierenden – Abweichungen entspricht der versicherte Verdienst dem nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10) massgebenden Lohn. Als für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte
24 - Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink- gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Gemäss Art. 7 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören Entschädigungen für Überzeitarbeit zum massgebenden Lohn. 7.3.Wie bereits unter E.6.6. vorstehend festgehalten, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der C._____ AG im Unfallzeitpunkt einen monatli- chen Bruttolohn von Fr. 3'900.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 46'800.-- erwirtschaftete. Nebst dem Monatslohn ist beim versicherten Verdienst zu- dem der anteilsmässig erworbene Anspruch auf Bezahlung des 13. Mo- natslohnes zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Valideneinkommen ist hierfür der erworbene Anspruch per Unfallzeitpunkt massgebend und sind Entwicklungen nach Eintritt des versicherten Risikos nicht zu beachten (vgl. E.6.4. vorstehend). Der Beschwerdeführer befand sich im Dezember 2011 im zweiten Anstellungsjahr, womit ihm gemäss Art. 12 L-GAV 2010 75 % eines Bruttomonatslohnes als 13. Monatslohn zusteht. Die Beschwerde- gegnerin hat damit zur Berechnung des versicherten Verdiensts zu Recht nur einen Betrag von Fr. 2'925.-- als 13. Monatslohn berücksichtigt. 7.4.Im Weiteren ist fraglich und zu prüfen, ob der Lohn, den der Beschwerde- führer im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als Skilehrer erzielte, als versicherter Verdienst gilt. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im an- gefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung, wonach zum Zeit- punkt des Unfalls für den Beschwerdeführer keine NBU-Deckung über die Nebentätigkeit als Skilehrer bestanden habe (Bg-act. A90 S. 4). 7.4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich beim Unfall vom 18. Dezember 2011 um einen Nichtberufsunfall handelte. In Art. 23
25 - UVV ist der massgebende Lohn für das Taggeld in Sonderfällen geregelt. Gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV (in der bis zum 1. Januar 2017 gültigen Fas- sung) ist der Gesamtlohn massgebend, sofern die versicherte Person bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Differenzen darüber, wie diese Norm auszulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2012 vom 4. März 2013). Rechtspre- chungsgemäss galt bisher, dass nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Fi- nanzierung des versicherten Risikos erhoben worden sind, zum massge- benden Lohn gehören (BGE 126 V 26 E.3c). Dies ist namentlich bei Nicht- berufsunfällen von Bedeutung, wenn die versicherte Person neben ihrer Haupterwerbstätigkeit noch eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von weniger als acht Stunden ausübt (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010, Heft Nr. 3, S. 218). 7.4.2. Per 1. Januar 2017 ist der neue Art. 23 Abs. 5 UVV in Kraft getreten mit folgendem Wortlaut: "War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als ei- nem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine De- ckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung." Mit dieser per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Ergänzung der Norm wurde nun die Abgrenzung der berufs- und nichtberufsunfallversicherten Arbeits- verhältnisse geklärt. Die Rechtsprechung nach BGE 126 V 26 E.3c, wo- nach bei Nichtberufsunfällen jene Einkommen unberücksichtigt blieben, welche im Rahmen von Kleinstspesen erzielt wurden und keinen Versiche- rungsschutz für Nichtberufsunfälle boten, ist damit obsolet geworden (RIEDI HUNOLD, a.a.O., N 19 zu Art. 15 UVG). 7.4.3. Grundsätzlich finden auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung (vgl. E.3
26 - vorstehend). In seinem Entscheid vom 4. März 2013 hat das Bundesgericht betreffend Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV festgehalten, dass eine lau- fende Gesetzesrevision bei der Auslegung einer Norm des geltenden Rechts in gewissen Fällen berücksichtigt werden könne. Dies gelte aber nur, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert, sondern nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2012 vom 4. März 2013 E.7.2.4). Im Zeitpunkt des besagten Entscheids war allerdings noch nicht absehbar, ob das Gesetz tatsächlich abgeändert wird. Da im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2017 klar war, dass die vorliegend massgebende Be- stimmung sich tatsächlich per 1. Januar 2017 geändert hat und es sich bei der geänderten Norm um eine Konkretisierung des bisherigen Rechtszu- standes durch eine Ergänzung im Wortlaut handelt, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, für die Auslegung der hier noch zur Anwendung kommenden Bestimmung von Art. 23 Abs. 5 UVV bereits die künftige Änderung zu berücksichtigen. 7.4.4. Nachdem der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 5 UVV nun klar festhält, dass der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend ist, unabhän- gig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfäl- len oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben, bedeutet dies, dass vorliegend der Verdienst aus der Skilehrertätigkeit unabhängig der Wochenarbeitszeit für den Gesamtlohn zu berücksichtigen ist. Damit erüb- rigen sich Ausführungen zur Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers in seiner Nebentätigkeit. 7.4.5. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skilehrer handelt es sich um eine Saisonbeschäftigung. Die Anzahl der Arbeits- oder Unterrichtstage hängt – wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E.6.7.) – wesentlich von den Wetter- und Schneeverhältnissen, der Hoch- oder Zwischensaison, der
27 - Anzahl der Gäste und Unterrichtsteilnehmenden ab. Damit unterliegt der Lohn eines Skilehrers starken Schwankungen, sodass – auch bei einer Sai- sonbeschäftigung – in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen ange- messenen Durchschnittslohn pro Tag abzustellen ist (BGE 128 V 298 E.3b). 7.4.6. Der Arbeitsvertrag mit der Sportschule D._____ wurde am 12. Oktober 2011 unterzeichnet und für die Wintersaison 2011/2012 abgeschlossen (Bf-act. 5). Massgebend für die nach der abstrakten Methode erfolgende Berechnung des Taggeldes ist nicht der mutmasslich entgangene Ver- dienst, sondern jener, den die versicherte Person vor dem Unfall bezogen hat. Das gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonder- fälle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
28 - einen ganzen Tag mit Fr. 180.-- entlöhnt (Bg-act. A77). Folglich resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'140.-- (12 x Fr. 95.--) + Fr. 3'060.-- (17 x Fr. 180.--), was für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2011 einen Verdienst von Fr. 4'200.-- ergibt. Diese Summe ist nun durch die Anzahl der damit abgegoltenen Kalendertage von insgesamt 151 (31 Tage + 31 Tage + 28 Tage + 31 Tage + 30 Tage) zu teilen, was einen Durchschnitts- lohn von Fr. 27.80 pro Tag (Fr. 4'200.-- / 151 Tage) ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr resultiert demnach ein versicherter Verdienst für die Skilehrer- tätigkeit von Fr. 10'147.-- (Fr. 27.80 x 365 Tage). 7.5.Schliesslich gilt es noch zu prüfen und ist zwischen den Parteien strittig, welcher Betrag für die Überstundenentschädigung beim versicherten Ver- dienst zu berücksichtigen ist. Während der Beschwerdeführer eine Über- stundenentschädigung von Fr. 9'500.-- geltend macht, stellte die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf einen Be- trag von Fr. 7'340.80 ab. 7.5.1. Hinsichtlich der streitigen Überstundenentschädigung ist vorab festzuhal- ten, dass ein erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses effektiv ausge- richteter und verabgabter Verdienst nur dann als vor dem Unfall bezogener Lohn zu gelten hat, sofern er für den massgebenden Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt war und ein diesbezüglicher Rechtsanspruch aus- gewiesen ist (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E.4b mit Hinweis auf RKUV 1995 Nr. U 226 S. 188 E.4b). Der Rechtsanspruch auf Vergütung der Überstunden entsteht, wenn sie geleistet werden (vgl. Urteil des eidgenössischen Versicherungsge- richts U 469/05 vom 2. Februar 2006 E.4.2). Demzufolge fallen Überstun- den, die vom Beschwerdeführer nach dem Unfallzeitpunkt vom 18. Dezem- ber 2011 geleistet wurden bzw. Entschädigungen für diese von Vornherein für die Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Betracht.
29 - 7.5.2. Vorliegend befinden sich zwei Vereinbarungen zwischen dem Beschwer- deführer und der C._____ AG betreffend Überstundenentschädigung in den Akten. Die eine Vereinbarung datiert vom 31. August 2012. Mittels die- ser wurde eine Forderung des Beschwerdeführers betreffend Entschädi- gung von 296 Überstunden mit einer Forderung der C._____ AG aus zu viel bezahltem Lohn verrechnet (vgl. Bg-act. A82). In welchem Zeitraum diese Überstunden entstanden sind, ist der Vereinbarung nicht zu entneh- men. Die zweite Vereinbarung datiert vom 25. Februar 2016 und enthält die Anerkennung der C._____ AG, wonach der Beschwerdeführer für die G._____ AG sowie die C._____ AG im Zeitraum vom 19. April 2010 bis zum 18. Dezember 2011 Überstunden in der Höhe von rund 550 Stunden geleistet haben soll. Der Vereinbarung ist ebenfalls zu entnehmen, dass rund die Hälfte der Überstunden bereits abgerechnet worden sei, weshalb die C._____ AG dem Beschwerdeführer noch einen Betrag von Fr. 9'500.-
brutto schulde (Bf-act. 8). Auch aus dieser Vereinbarung geht nicht her- vor, welche angefallenen Überstunden mit diesem Betrag entschädigt wer- den sollen. Der Betrag von Fr. 9'500.-- brutto wurde dem Beschwerdeführer schliesslich mit der Lohnabrechnung März 2016 ausbezahlt (Bg-act. A82). Aus der E-Mail der C._____ AG vom 3. Januar 2017 an die Beschwerde- gegnerin geht alsdann hervor, dass die C._____ AG lediglich zweimal Überstunden ausbezahlt bzw. verrechnet habe, namentlich einmal mit der Vereinbarung vom 31. August 2012 sowie der Vereinbarung vom 25. Fe- bruar 2016 (Bg-act. A82). Soweit damit die Vereinbarung vom 25. Februar 2016 festhält, dass rund die Hälfte der Überstunden bereits abgerechnet worden seien, muss damit folglich der verrechnete Betrag von Fr. 7'340.80 für 296 Überstunden in der Vereinbarung vom 31. August 2012 gemeint sein. 7.5.3. Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es seien lediglich die Überstunden ab Juli 2011 zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer erst seit diesem Zeitpunkt bei der C._____ AG angestellt
30 - sei, steht dieser Einwand im Widerspruch zu ihren Ausführungen betreffend
31 - act. A76) ergeben sich für den massgebenden Zeitraum folgende Soll- und Ist-Arbeitszeiten: MonateSollIst 19.4.10 – 30.4 105486 Mai 2010140201.75 Juni 2010135.6184 Juli 2010140188.50 August 2010140156.50 September 2010135.6222.50 Oktober 2010140203.75 November 2010135.6101.30 Dezember 201014085 Januar 2011140133.20 Februar 2011126.5648.25 März 20111408.8 April 2011135.6130.75 Mai 2011140155.75 Juni 2011135.6123.75 Juli 2011140193.50 August 2011140212.25 September 2011135.6135.75 Oktober 2011140156.5 November 2011135.6272.75 1.12.11- 17.12.1176.8487.5 Total2'746.603'088.05 Aus der obgenannten Tabelle wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer per Unfallzeitpunkt am 18. Dezember 2011 einen aufgelaufenen Überstun- densaldo von 341.45 Stunden (3'088.05 ./. 2'746.60) aufwies, welchen er noch nicht mittels Freizeit kompensieren konnte. Folglich müssen sich die
32 - in der Vereinbarung vom 25. Februar 2016 erwähnten 550 Überstunden entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung wohl auf das gesamte Arbeits- verhältnis vom 19. April 2010 bis 31. Mai 2013 beziehen, was denn auch sowohl aus der Abrechnung der Arbeitgeberinnen (vgl. Überzeitabrech- nung in Bg-act. A29) als auch der Aufstellung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30. September 2013 an die C._____ AG (Bg- act. A34) hervorgeht. Davon ausgehend, dass für 550 Überstunden eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'840.80 (Fr. 7'340.80 + Fr. 9'500.--) geleistet wurde, ist für die per 18. Dezember 2011 aufgelaufenen 341.45 Überstunden von einem Entschädigungsbetrag in Höhe von Fr. 10'455.10 auszugehen. 7.6.Insgesamt berechnet sich der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder nach dem Ausgeführten wie folgt: Zum Grundjahresbruttolohn von Fr. 46'800.-- ist der anteilmässige 13. Monatslohn von Fr. 2'925.--, der durchschnittliche Skilehrerlohn in Höhe von Fr. 10'147.--, die Überstundenentschädigung von Fr. 10'455.10 sowie der unbestritten ge- bliebene Naturallohn von Fr. 4'197.50 hinzuzurechnen. Daraus resultiert ein versicherter Verdienst von Fr. 74'524.60. Demzufolge ist die Beschwer- degegnerin anzuweisen, den versicherten Verdienst auf Fr. 74'524.60 fest- zusetzen. Von diesem Verdienst aus sind die Taggelder neu zu berechnen. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente nach UVG zu Recht verneint hat, hingegen den versicherten Verdienst zur Bemessung der Taggelder nicht korrekt ermittelt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
33 - 9.1.Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. 9.2.Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht gemäss Art. 61 lit. g ATSG bei Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Diese wird vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen (Art. 61 lit. g ATSG). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch bei bloss teilweisem Obsiegen (vgl. BGE 117 V 407). Massgebend ist, ob die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid "verbessert" wird, wobei auf die im Beschwerdeverfahren festgestellten Anträge Bezug ge- nommen wird (vgl. BGE 132 V 215 E.6.2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer vorliegend eine volle Parteien- tschädigung zuzusprechen, da er bezüglich der Höhe des versicherten Ver- dienstes zur Bemessung der Taggelder mit seinem Begehren durchdringt und damit seine Rechtsstellung verbessert wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 18. Juni 2018 eine Honorar- rechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 18. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 9'722.50 (35.75 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich 5 % Spesenpauschale und zuzüglich MWST) ein. Die Honorarnote ist unterteilt in Aufwendungen für das Vorverfahre/Einspra- cheverfahren bis zum 8. Dezember 2017 sowie die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren ab 15. Januar 2018. Die Honorarrechnung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers umfasst demnach auch seine an- waltlichen Aufwendungen für das Einspracheverfahren. In Art. 52 Abs. 3 ATSG ist bestimmt, dass das Einspracheverfahren kostenlos ist und Par- teientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden. Da vorliegend besondere Umstände weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, aufgrund welcher es sich von der gesetzlichen Regelung abzuweichen rechtfertigen würde, ist die Honorarnote entsprechend zu kürzen (vgl. KIE-
34 - SER, ATSG-Kommentar, a.a.O, N 66 zu Art. 52 ATSG). Entschädigungsre- levant sind damit alle Positionen mit Datum vom oder nach dem 4. Dezem- ber 2017 (Datum des Einspracheentscheids). Der anwaltlich geltend ge- machte Aufwand beträgt ab diesem Zeitpunkt 10.25 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 2'460.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht als- dann Pauschalspesen im Umfang von 5 % geltend. Solche werden gemäss der verwaltungsrechtlichen Praxis allerdings maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen (vgl. VGU R 17 64) und sind damit entsprechend zu kürzen. Folglich resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'728.90 (bestehend aus Fr. 2'460.-- Auf- wandentschädigung plus 3 % Spesenpauschale [Fr. 73.80] plus 7.7 % MWST [Fr. 195.10]). Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Be- schwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2'728.90 (inkl. MWST) zu ent- schädigen. Die Beschwerdegegnerin kann als Versicherungsträgerin keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 4. Dezember 2017 wird bezüglich der Höhe des versi- cherten Verdienstes zur Bemessung der Taggelder aufgehoben. Die B._____ AG wird angewiesen, den versicherten Verdienst auf Fr. 74'524.60 festzusetzen und davon ausgehend die Taggelder neu zu be- rechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'728.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.
35 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]