VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 58 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 4. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war als Geschäftsinhaber in einem Vollzeitpensum bei der B._____ AG tätig und bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er sich am 26. Februar 2016 bei einem Brand in seinem Haus in X._____ ver- letzte. Er wurde notfallmässig ins Universitätsspital Y._____ eingeliefert und in der Folge mit der REGA ins Universitätsspital Zürich überführt. Zum Zeitpunkt des Spitaleintritts litt er unter Verbrennungen zweiten Grades an 31.5 % der Körperoberfläche und an akutem Lungenversagen im Rahmen eines Rauchgasinhalationstraumas; in der Folge traten weitere medizini- sche Probleme auf. Die Verbrennungen wurden mittels Hauttransplantatio- nen operativ versorgt und es fanden zahlreiche weitere Behandlungsmass- nahmen statt. Im Anschluss an den Spitalaufenthalt weilte A._____ vom 2. Mai 2016 bis zum 29. Juni 2016 in der Rehaklinik Bellikon (RKB). Die SUVA übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus, welche sie provisorisch um 10 % kürzte. 2.Die Staatsanwaltschaft Y._____ führte gegen A._____ ein Verfahren we- gen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst durch. 3.A._____ hatte die B._____ AG selber gegründet und war deren Inhaber. Nach dem Brandunfall vom 26. Februar 2016 ging die Firma Konkurs. Sie hatte zuletzt etwa 35 Angestellte und einen Jahresumsatz von 60 Millionen Franken. Nach dem Unfall nahm A._____ keine berufliche Tätigkeit mehr auf. Am 14. Juni 2016 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der In- validenversicherung an. 4.Nach der Rehabilitation in der RKB verlegte A._____ seinen Wohnsitz nach Graubünden. Er wurde physiotherapeutisch, psychiatrisch, psychothera- peutisch und logopädisch behandelt und es fanden regelmässige haus- und spezialärztliche Verlaufskontrollen statt. Am 30. August 2016 wurde die vom Luftröhrenschnitt zur künstlichen Beatmung herrührende Narbe am Kantonsspital Graubünden (KSGR) operativ korrigiert.
3 - 5.Mit Bericht vom 12. Dezember 2016 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. D._____ eine schwere depressive Episode ohne psy- chotische Symptome, eine Anpassungsstörung und eine längere depres- sive Reaktion. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychologischer und psychiatri- scher Sicht legte er auf 100 % fest. 6.Auf Veranlassung des Kreisarztes Dr. med. E., Facharzt für orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, fanden di- verse fachärztliche Kontrollen statt, insbesondere der Haut, der Lungen- funktion und der Augen. In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Januar 2017 hielt Dr. med. E. fest, die ausgedehnten Ver- brennungsverletzungen seien mit sehr gutem Resultat zur Ausheilung ge- langt, wobei die Narbenhaut weiterhin in erhöhtem Mass pflegebedürftig bleibe. Es lägen Restbeschwerden im Bereich des Schultergürtels mit Mus- kelverhärtungen vor und am linken Fuss bestünde eine unklare Sensibi- litätsstörung. Am 24. Mai 2017 wurde A._____ durch Dr. med. F., Konsiliarpsychiater der SUVA, untersucht. Dr. med. F. bestätigte die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Sym- ptome, bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zum Brandunfall und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Nachdem eine neurologische Abklärung ergeben hatte, dass die Ursache der Gefühlsstörung im linken Fuss wahrscheinlich eine axonale Schädigung bei den plastischen Operationen war, legte der Kreisarzt Dr. med. E._____ mit Bericht vom 28. Juli 2017 die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit als Bauleiter aus somatischer Sicht auf 75 % fest. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten gab er mit 100 % an. Einen ent- schädigungspflichtigen Integritätsschaden verneinte Dr. med. E._____ mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2017.
4 - 7.Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 kürzte die SUVA das Taggeld wegen grobfahrlässigen Herbeiführens des Unfalles infolge fahrlässiger Verursa- chung einer Feuersbrunst um 10 %. Hiergegen erhob A._____ am 31. Ok- tober 2017 Einsprache. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bean- tragte er, es sei der Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten. 8.Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 teilte die SUVA A._____ mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2017 ein, und mit Verfügung vom 21. November 2017 sprach sie ihm eine um 10 % gekürzte Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % im Betrag von Fr. 2’223.00 pro Monat zu. Sie berücksichtigte nur die organisch bedingten Unfallfolgen, im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden verneinte sie ihre Leis- tungspflicht. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie ebenfalls. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 22. Dezember 2017 Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung einer vollen Invalidenrente. 9.Die SUVA vereinigte die Einspracheverfahren bezüglich der Verfügungen vom 12. Oktober 2017 (Kürzung Taggelder) und vom 21. November 2017 (Rentenanspruch) und wies mit Einspracheentscheid vom 6. April 2018 beide Einsprachen ab. Die Kürzung der Geldleistungen um 10 % sei ge- rechtfertigt, der Kürzungstatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB sei erfüllt. Der Rentenanspruch sei korrekt festgelegt worden. Es seien nur die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen den psychischen Beschwerden und dem Unfall. Der Unfall sei als mittelschwer einzustufen und die bundesgerichtlichen Adäquanzkriterien seien allesamt nicht erfüllt. 10.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (im Folgenden: Be- schwerdeführer) am 8. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochte-
5 - nen Einspracheentscheides und die Zusprache einer vollen Invalidenrente, eventuell die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die psychischen Beschwerden stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zum Unfall. Er stützte sich dabei einerseits auf den Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2017 und argumentierte andererseits, die Ausführungen der SUVA zum adäquaten Kausalzusam- menhang seien mehrheitlich unzutreffend. Dass die SUVA im Einsprache- verfahren keine Stellungnahme von Dr. med. D._____ zur adäquaten Kau- salität eingeholt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 11.Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefoch- tenen Einspracheentscheid und ergänzte, auch wenn Dr. med. F._____ die natürliche (Teil-)Kausalität der psychischen Beschwerden bejaht habe, sei diese vorliegend nicht deckungsgleich mit der adäquaten Kausalität. Letz- tere sei nicht eine medizinische, sondern eine rechtliche Fragestellung, so dass die vom Beschwerdeführer geforderte Einholung einer Stellungnahme beim behandelnden Psychiater Dr. med. D._____ untauglich sei. Sie habe die adäquate Kausalität richtigerweise anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 geprüft und die einzel- nen Adäquanzkriterien korrekt beurteilt. 12.In seiner Replik vom 3. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an sei- nem Standpunkt fest und reichte einen Bericht von Dr. med. D._____ vom
6 - medizinischen Fragestellung der Adäquanz durch das Schreiben von Dr. med. D._____ vom 16. August 2018 nichts ändere. Auf die weiteren Ausführungen im Einspracheentscheid und in den Rechts- schriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erfor- derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. April 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 57 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zu- ständig. Auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist ge- stützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG gegeben, hatte doch der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Graubün- den. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht ein- gereicht (Art. 60, Art. 38 Abs. 1, Art. 38 Abs. 4 lit. a und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die SUVA dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % zusprach.
7 - Zentral ist dabei die Frage, ob die SUVA bei der Bemessung des Invali- ditätsgrades zu Recht ausschliesslich die somatisch bedingten Einschrän- kungen des Beschwerdeführers berücksichtigte, mithin ob die SUVA zu Recht die psychisch bedingten Beschwerden mangels adäquatem Kausal- zusammenhang zum Unfall ausser Acht liess. Bei der Beurteilung der strei- tigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 6. April 2018 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E.3.2.2, 127 V 102 E.5e). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). 3.Nicht streitig ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Integritätsent- schädigung zusteht. In ihrer Verfügung vom 21. November 2017 verneinte die SUVA den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (SUVA-act. 224 S. 3), was der Beschwerdeführer weder in seiner Einsprache vom 22. De- zember 2017 (SUVA-act. 235) noch in der vorliegenden Beschwerde be- anstandete. Ebenfalls nicht streitig ist die Frage, ob die SUVA den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 21. November 2017 zu Recht gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG um 10 % kürzte (SUVA-act. 224 S. 1). In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer explizit aus, mit der Beschwerde werde «lediglich noch die Kürzung der Rente auf 25 % ange- fochten» (Beschwerde S. 3 Ziff. 8). Nicht streitig ist schliesslich im vorliegenden Verfahren die Kürzung der Taggelder um 10 % durch die Verfügung vom 12. Oktober 2017 (SUVA- act. 203 S. 1). Zwar erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. Oktober 2017 Einsprache (SUVA-act. 211), in der vorliegenden Be- schwerde verzichtete er aber auf einen diesbezüglichen Antrag und es fin-
8 - den sich auch keinerlei Ausführungen zur Frage der Kürzung der Taggel- der. 4.Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der einschlägigen Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleis- tungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall am 26. Fe- bruar 2016, so dass grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen Anwendung finden. Auf eine Differenzierung von bisherigem und neuem Recht kann indessen verzichtet werden, da sich die für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen mit Inkraft- treten der neuen Rechtssätze nicht geändert haben. 5.Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung werden bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Vorliegend sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der Beschwerdeführer bei dem Brand in seinem Wohnhaus am 26. Februar 2016 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitt. 6.Eine versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und auf ein Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dieser Anspruch fällt dahin, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19
9 - Abs. 1 UVG). Vorliegend stellte die SUVA die Kostenübernahme für die Heilbehandlung und die Taggelder per 30. November 2017 ein. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Aus den Berichten des Kreisarztes Dr. med. E., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, geht hervor, dass aus somati- scher Sicht ab Sommer 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein stabiler Endzustand vorlag. Bereits mit Bericht vom 16. Januar 2017 hielt Dr. med. E. fest, die ausgedehnten Verbrennungsverletzungen seien mit sehr gutem Resultat zur Ausheilung gelangt und die Restbeschwerden im Bereich des Schultergürtels mit sekundären Myogelosen (Muskelverhär- tungen) würden sich wahrscheinlich im Laufe der nächsten drei bis vier Mo- nate weiter zurückbilden (SUVA-act. 143 S. 4). Mit Bericht vom 6. April 2017 ergänzte er, die Sensibilitätsstörungen am linken Arm und am linken Bein seien wahrscheinlich bleibende Unfallfolgen (SUVA-act. 164 S. 2) und schliesslich legte er mit Bericht vom 28. Juli 2017 die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauleiter unter Berücksichtigung der Sturzge- fahr durch die Sensibilitätsstörungen anhaltend auf 75 % fest (SUVA-act. 194 S. 2). Auch aus psychiatrischer Sicht war im Sommer 2017 ein stabiler Endzustand erreicht. In seinem Bericht vom 10. Juli 2017 schrieb Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Konsiliarpsych- iater der SUVA, der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressi- ven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit gewissen posttraumatischen Symptomen bei chronifizierendem Verlauf und eine er- hebliche, anhaltende Besserung des psychischen Zustandsbildes mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zu erwarten (SUVA-act. 186 S. 27 f.). Einem Fallabschluss per 30. November 2017 standen schliesslich auch keine Eingliederungs- massnahmen der IV entgegen (SUVA-act. 47). Die SUVA legte somit den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Dezember 2017 fest.
10 - 7.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er- werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Leistungspflicht des Unfallver- sicherers setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Schädigungen voraus. Dabei ist nach der Rechtspre- chung kumulativ ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich (BGE 141 V 574 E.5.2, 129 V 177 E.3.3). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind dabei alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene gesundheitliche Schaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.3.1). Zur Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist die rechtsanwen- dende Behörde auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen angewie- sen (BGE 122 V 157 E.1b). Als adäquate Ursache eines Gesundheitsscha- dens hingegen gilt ein Ereignis, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, ei- nen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 129 V 177 E.3.2, 125 V 456 E.5a). Die Frage des adäquaten Kausa- lzusammenhangs ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht einer medizinischen Fachperson, sondern der rechtsanwendenden Behörde ob- liegt (BGE 141 V 330 E.6.2.3). Im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1). Im Bereich organisch nicht objektiv ausgewiesener Gesundheits- schäden hingegen hat die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Un- fallversicherers grosse Bedeutung (BGE 125 V 456 E.5c). Geht es um or- ganisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsschäden, so genügt es in der Regel, den natürlichen Kausalzusammenhang zu prüfen. Geht es um or-
11 - ganisch nicht objektiv ausgewiesene Gesundheitsschäden, so sind grundsätzlich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zu untersuchen. Dabei ist es sinnvoll, zunächst den adäquaten Kausalzusam- menhang abzuklären. Ist dieser nämlich zu verneinen, so ist die Frage der natürlichen Unfallkausalität nicht mehr entscheidrelevant und kann offen- bleiben (BGE 135 V 465 E.5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E.7.3). 8.Zur Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs und für diverse wei- tere unfallversicherungsrechtliche Fragen ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen angewiesen. Dabei unterliegen die medizinischen Unterlagen - wie sämtliche Beweis- mittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - der freien Beweiswür- digung (Art. 61 lit. c ATSG). Es gilt, das gesamte Beweismaterial objektiv zu würdigen, bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist, und zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts ärztlicher Stellung- nahmen ist entscheidend, ob diese auf allseitigen Untersuchungen beru- hen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutach-
12 - ten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüs- sig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Arztes allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2). Berichte der behandelnden Ärzte sind nach der Rechtspre- chung wegen deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Das gilt sowohl für den allgemein praktizieren- den Hausarzt als auch für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465 E.4.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E.4.4.3). 9.Im vorliegenden Fall basiert der streitige Rentenanspruch auf dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich bei Erreichen des Endzu- standes am 30. November 2017 (vgl. vorne E.6) präsentierte. Aussagekräf- tig für diesen Gesundheitszustand sind insbesondere die nachstehend auf- geführten ärztlichen Berichte.
13 - Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._____ vom 27. Februar 2016: Der Beschwerde- führer sei am 26. Februar 2016 vorübergehend im Universitätsspital Y._____ hospitalisiert gewesen und dann ins Verbrennungszentrum des Universitätsspitals Zürich verlegt wor- den. Er sei bereits vor Ort durch die Sanität intubiert worden. Es hätten ein Inhalations- trauma sowie grossflächige Verbrennungen zweiten und dritten Grades an Rücken, Ge- sicht und Armen beidseits vorgelegen (SUVA-act. 190). Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 11. Mai 2016: Der Beschwerdeführer sei vom 27. Februar 2016 bis am 2. Mai 2016 im Zürich hospitalisiert gewesen. Bei dem Brand am 26. Februar 2016 habe er sich Verbrennungen des Grades IIa und IIb an 31.5 % der Körperoberfläche und ein schweres ARDS (Acute Respiratory Distress Syndrome > akutes Lungenversagen) zugezogen. Am 27. Februar 2016 sei ein akutes Nierenversagen aufgetreten, am 1. März 2016 ein paroxysmales (anfallartiges) tachykardes (mit einer ge- steigerten Herzfrequenz einhergehendes) Vorhofflimmern. Am 2. März 2016 sei eine un- klare, fibrinbelegte Schleimhautläsion im mittleren Oesophagus (Speiseröhre) festgestellt worden. Am 17. März 2016 habe sich eine Teil-Thrombose der Vena jugularis (Halsvene) rechts ereignet, und am 18. März 2016 seien eine Pseudomonas Bakteriämie (Ein- schwemmung von Pseudomonas Bakterien in den Blutkreislauf) und eine Ventilator-asso- ziierte Pneumonie (Lungenentzündung) aufgetreten. Ein am 27. März 2016 festgestellter okulärer Hypertonus (erhöhter Augeninnendruck) habe sich im Verlauf rasch normalisiert. Am 6. April 2016 sei eine Parese (unvollständige Lähmung) des Nervus hypoglossus (die Zunge innervierender Nerv), des Nervus glossopharyngeus (die Zunge und den Rachen innervierender Nerv) und des Nervus facialis (Gesichtsnerv) aufgetreten, wobei sich der Nervus facialis im Verlauf vollständig erholt habe. Schliesslich sei während der Hospitali- sation ein hyperaktives Delir aufgetreten. Bereits vor dem Brandunfall hätten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine chronische Blasenentleerungsstörung vorgelegen. Am 27. und 29. Februar sowie am
14 - Austrittsbericht der RKB vom 7. Juli 2016: Der Beschwerdeführer habe sich vom 2. Mai bis zum 29. Juni 2016 in der RKB aufgehalten. Zu den im Zürich diagnostizierten gesund- heitlichen Störungen seien im Mai 2016 eine hypothyreote Stoffwechsellage (Unterversor- gung mit Schilddrüsenhormonen), eine diabetische Stoffwechsellage, eine Siccaproble- matik (Trockenheit der Augen) und eine Optikusneuropathie inferior (Schädigung des Seh- nervs) hinzugekommen. Bei Klinikeintritt habe eine verminderte Gesamtbelastbarkeit mit Verdacht auf depressive Störung bestanden, die Selbsthilfe (Hygiene, Hautpflege) sei leicht eingeschränkt gewesen, das Tracheostoma (Öffnung der Luftröhre) sei noch nicht abgeheilt gewesen, das betroffene Integument (Körperoberfläche) sei abgeheilt gewesen, am Rücken und an beiden Armen jedoch noch gerötet. Zudem habe eine deutliche Hei- serkeit mit Räusperzwang bestanden. Der Beschwerdeführer habe über Kraftlosigkeit, Schwindelbeschwerden und ein Einschlafgefühl am linken Fuss geklagt. Bei Austritt seien die Gesamtbelastbarkeit gebessert, die Fussgängermobilität sicher und die Wundheilung allseits abgeschlossen gewesen. Neurologisch sei die Situation bis auf Heiserkeit sowie Sensibilitätsstörungen am linken Fuss unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer sei über die notwendige Hautpflege instruiert worden und es sei ihm ein massgefertigter Kom- pressionsanzug zur Narbenbehandlung abgegeben worden (SUVA-act. 51). Operationsbericht des Kantonsspitals Graubünden (KSGR) vom 30. August 2016: Es sei eine Tracheostomaverschlussplastik gemacht worden, da die Narbe im Bereich des Tra- cheostomas durch die Hautinversion eingezogen, hypertroph (wulstig) und asymmetrisch gewesen sei (SUVA-act. 98). Logopädischer Bericht des KSGR vom 30. September 2016: Es liege eine leichtgradige Dysphonie (Stimmstörung) nach Langzeitintubation vor. Auf Grund der guten Stimme im Alltag werde die Therapie in Absprache mit dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 abgeschlossen (SUVA-act. 107 S. 2 f.). Bericht der Abteilung Pneumologie des KSGR vom 29. Oktober 2016: Lungenfunktionell finde sich aktuell ein Normalbefund mit normwertiger CO-Diffusionsleistung. Der Patient sei diesbezüglich im Alltag beschwerdefrei (SUVA-act. 116 S. 2). Berichte von Dr. med. G._____, Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, vom 22. September 2016 und vom 3. November 2016: Der Beschwerdeführer weise multiple Narben sowie Pigmentverschiebungen (Hypopigmentierung) im Bereich des Stammes auf. Vor allem im Bereich der dorsalen Schultern bestünden zum Teil noch aktive, indurierte (verhärtete), hypertrophe (gerötet-wulstige) Narben neben problemlos eingeheilten Spalthauttransplantaten. Der Beschwerdeführer gebe an, häufig einen unan- genehmen Juckreiz zu verspüren (SUVA-act. 106). Der Verdacht, die Hautveränderung zwischen den Schulterblättern könnte ein Malignom (bösartiger Tumor) sein, habe sich
15 - nicht bestätigt, zwischenzeitlich sei dieser Hautbefund komplett abgeheilt. Bezüglich sei- ner Narben sei es bestimmt nötig, dass die intensive Narbenmassage und auch die Phy- siotherapie weitergeführt würden (SUVA-act. 122). Berichte von Dr. med. H., Fachärztin für Ophtalmologie, vom 5. Oktober 2016 und vom 3. November 2016: Es liege eine deutliche Optikusatrophie (Degeneration des Seh- nervs) mit deutlichen Ausfällen der Gesichtsfelder vor (SUVA-act. 113 S. 1). Die Ursache könne glaukomatös sein (im Zusammenhang mit einem Glaukom [Grüner Star]), ischä- misch (im Zusammenhang mit einer Minderdurchblutung) im Rahmen einer Viskositätss- törung durch die schwere Verbrennung oder toxisch im Sinne einer vorbestehenden Ta- bak-Alkohol-Amblyopie (Schwachsichtigkeit). Von der Art der Optikusatrophie her halte sie eine ischämische Ursache für wahrscheinlich (SUVA-act. 125). Bericht des Kreisarztes Dr. med. E. vom 13. November 2016: Unfallkausal seien die Verbrennungsnarben am Rumpf und am linken Arm, die Optikusatrophie sei unfallfremd (SUVA-act. 127). Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeine Medizin, vom 12. Dezember 2016: Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2016. Es lägen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und eine Anpassungsstörung mit längerer depres- siver Reaktion (F43.21) vor. Bezüglich der Depressionsentwicklung zeigten sich mehrere hauptsächliche Belastungsfaktoren. Einerseits der Unfall mit dem Koma über eine gewisse Zeit, andererseits der Konkurs des eigenen Geschäfts und schliesslich die von der Ehefrau eingereichte Scheidung. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (SUVA-act. 136). Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung von Dr. med. E. vom 16. Januar 2017: Es lägen folgende Diagnosen vor: Status nach Nichtberufsunfall bei Hausbrand am 26. Fe- bruar 2016 mit Verbrennung zweiten Grades über 31.5 % der Körperoberfläche an Kopf, Stamm ventral und dorsal, Oberarm beidseits, Vorderarm beidseits, Hand rechts sowie mit schwerem ARDS; im Verlauf akutes Nierenversagen, Ventilator assoziierte Pneumo- nie, paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern; mehrere plastische Operationen mit Dé- bridement und Deckung der Verbrennungswunden; rückläufige Myogelosen (muskuläre Verspannungen) im Schultergürtel; Verbrennungsnarben vor allem im Schultergürtelbe- reich (rechts ausgeprägter als links); Status nach Sturz in der Dusche anfangs November 2016 mit distaler Fibulafraktur (Wadenbeinbruch); unklare Sensibilitätsminderung im Be- reich des I. Strahles am linken Fuss und am Vorderarm links volar; schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; Anpassungsstörung. Die Kausalität der Sensibi- litätsstörungen werde noch neurologisch geklärt. Abgesehen davon sei der Beschwerde-
16 - führer aus rein somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig (SUVA-act. 143). Bericht der Physiotherapeutin I._____ vom 11. März 2017: Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juli 2016 in physiotherapeutischer Behandlung, zuerst zwei Mal pro Woche, seit Anfang 2017 ein Mal pro Woche. Schwerpunktmässig behandelt würden die Verbren- nungsnarben an den Schultern und am Rücken, wo der Beschwerdeführer nach wie vor über Spannungsschmerzen klage (SUVA-act. 158). Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 16. März 2017: Zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen bestehe nun ein Verdacht auf PTBS (Posttraumatische Be- lastungsstörung). Trotz psychiatrischer und psychologischer Behandlung zeige sich beim Beschwerdeführer eine weitere schwere Depressivität und eine starke soziale Rückzugs- tendenz. Intensive Psychotherapie und psychiatrische Begleitung seien weiterhin notwen- dig. Es liege noch immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor und die Prognose sei ange- sichts des verzögerten Verlaufs schlecht (SUVA-act. 157). Bericht der Abteilung Neurologie des KSGR vom 29. März 2017: Die Hypästhesie (ver- minderte Empfindlichkeit) am linken Arm und am linken Bein sei wahrscheinlich auf eine axonale (die Nervenfasern betreffende) Schädigung bei den plastischen Operationen nach dem Brandunfall zurückzuführen. Eine Besserung sei zu erwarten, allerdings keine vollständige Heilung. Aus rein neurologischer Sicht bestehe für leichte und mittelschwere Tätigkeiten keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Hypäs- thesie im Bereich des linken Fusses sei die Gangsicherheit sicherlich eingeschränkt und somit das Sturzrisiko erhöht. Berufliche Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr seien da- durch als ungeeignet einzustufen (SUVA-act. 162). Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2017: Er habe den Be- schwerdeführer am 24. Mai 2017 untersucht und telefonisch Angaben bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eingeholt. Der Beschwerdeführer habe erzählt, er habe wegen beruf- lichem Druck einige Monate vor dem Brand damit begonnen, viel Alkohol zu trinken. Zuvor habe er nie Alkohol missbraucht. Vor dem Brand sei er nicht depressiv gewesen, er habe immer voll gearbeitet. Die geschäftliche Situation sei vor dem Brand nicht besonders schlecht gewesen. Es habe ihn deshalb zutiefst erschüttert, dass der Treuhänder die Bi- lanz deponiert habe, während er im Koma gelegen habe (SUVA-act. 186 S. 15). Diese Angaben würden von der Ehefrau bestätigt (SUVA-act. 186 S. 21). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum zwar vor dem Brand ge- steigert habe, aber nicht in einem Ausmass, welches seine Leistungsfähigkeit bei der Ar- beit beeinträchtigt hätte. Zudem sei er vor dem Brandunfall mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nie erheblich depressiv gewesen, denn dies wäre kaum mit der Aufrechter-
17 - haltung einer praktisch vollen Arbeitsfähigkeit in der anspruchsvollen Tätigkeit als Ge- schäftsführer einer Baufirma vereinbar gewesen (SUVA-act. 186 S. 21). Der Beschwerde- führer leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome seit dem Erwachen nach dem Brandunfall. Der Verlauf sei chronifiziert und es lägen gewisse posttraumatische Symptome wie Albträume und intrusive Erinnerungen vor (SUVA-act. 186 S. 25). Die Kriterien einer Anpassungsstörung würden durch die Schwere der depres- siven Reaktion weit überschritten und das Vollbild einer PTBS sei unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt (SUVA-act. 186 S. 24). Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht sei ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Brandunfall und den aktuell vorliegenden Beschwerden und Beeinträchtigungen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen (SUVA-act. 186 S. 26). Es bestünden auf- grund des schwer depressiven Zustandes multiple, insgesamt schwere funktionelle Be- einträchtigungen. Es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vor (SUVA- act. 186 S. 27). Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 28. Juli 2017: Als Bauleiter sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig. Es bestehe keine zeitliche Einschränkung, er könne jedoch wegen Sturzgefahr keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausüben (SUVA-act. 194 S. 2). Bericht der Physiotherapeutin I._____ vom 10. September 2017: Schwerpunkte in der Physiotherapie stellten die Verbrennungsnarben an den Schultern und am Rücken dar, wo der Beschwerdeführer nach wie vor über Spannungsschmerzen klage (SUVA-act. 199). Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2017: Der Beschwerdeführer werde ein- bis zweimal wöchentlich psychiatrisch bzw. psychologisch behandelt. Er leide unter einer PTBS (ICD-10 F43.1) mit Nachhallerinnerungen (Flash- backs) und Alpträumen und an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1 bis F32.2). Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (SUVA-act. 239). 10.Aus den in der vorstehenden Erwägung zitierten Arztberichten, die den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids abdecken, wird deut- lich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einerseits durch eine somatische Problematik und andererseits durch eine psychi- sche Problematik geprägt war. Im Zusammenhang mit der somatischen Problematik erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Es ist aber festzuhalten, dass die SUVA bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit aus
18 - rein somatischer Sicht auf 25 % nicht korrekt vorging. Von den bei Errei- chen des Endzustandes am 30. November 2017 verbleibenden somati- schen Problemen erachtete die SUVA die durch die Verbrennungen verur- sachten Narben und die Sensibilitätsstörungen am linken Arm und am lin- ken Bein als unfallkausal. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestand sie nur den Sensibilitätsstörungen am linken Bein zu. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 16. Januar 2017 und vom 28. Juli 2017 sowie auf den Bericht der Abteilung Neurologie des KSGR vom 29. März 2017 (vgl. oben E.9; SUVA-act. 143, 162 und 194 S. 2). Zu beanstanden ist dabei, dass die SUVA die beidseitige Optikusa- trophie (Degeneration des Sehnervs) und die dadurch verursachte Ein- schränkung des Gesichtsfeldes nicht als unfallbedingt anerkannte. In ihrem Bericht vom 3. November 2016 führte die Ophtalmologin Dr. med. H._____ aus, differentialdiagnostisch kämen drei Ursachen für die partielle Optiku- satrophie beidseits in Frage, nämlich glaukomatös, ischämisch im Rahmen einer Viskositätsstörung durch die schwere Verbrennung oder toxisch im Sinne einer vorbestehenden Tabak-Alkohol-Amblyopie. Von der Art der Optikusatrophie her halte sie die ischämische Ursache für wahrscheinlich (SUVA-act. 125). Angesichts dieser eindeutigen und einleuchtenden fachärztlichen Beurteilung ist es nicht verständlich, weshalb der Kreisarzt Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 13. November 2016 und in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 ohne jegliche Begründung angab, die Optikusatrophie sei unfallfremd (SUVA-act. 127 und 143 S. 4). Es kann in- dessen offen gelassen werden, auf welchen Wert die Arbeitsunfähigkeit un- ter Berücksichtigung der Optikusatrophie korrekterweise festzulegen wäre. Dies weil sich ergeben wird, dass für den Rentenanspruch des Beschwer- deführers nicht seine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht, sondern diejenige aus psychiatrischer Sicht relevant ist (vgl. unten E.11 ff.). 11.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Problematik des Beschwerdeführers.
19 - 11.1.Der Konsiliarpsychiater Dr. med. F._____ und der behandelnde Psychiater Dr. med. D._____ sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer an ei- ner schweren depressiven Episode mit chronifiziertem Verlauf litt (SUVA- act. 136, 186 S. 25 und 239). Dr. med. D._____ diagnostizierte zusätzlich eine Anpassungsstörung und eine PTBS (SUVA-act. 136, 157, 239). Bei all diesen psychischen Beeinträchtigungen handelt es sich um organisch nicht objektiv ausgewiesene Gesundheitsschäden. Wie bereits erwähnt, ist es bei solchen organisch nicht objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschä- den sinnvoll, nicht erst den natürlichen Kausalzusammenhang zu prüfen, sondern vorneweg zu klären, ob ein adäquater Kausalzusammenhang be- steht (vgl. vorne E.7). Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet da- bei das objektiv erfassbare Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mit- telschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebe- nenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend für die Beurteilung der Unfall- schwere sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften und die unmittelbar beim Unfall erlittenen Verletzungen (BGE 140 V 356 E.5.1, 134 V 109 E.10.1 und 115 V 133 E.6). Nicht zu berücksichtigen sind das subjektive Erleben des Unfalls durch die verun- fallte Person und die Folgen, welche sich im Lauf der Zeit als Reaktion auf den Unfall entwickeln (BGE 140 V 356 E.5.3, 115 V 133 E.6). Vorliegend stufte die SUVA den Unfall im angefochtenen Einspracheentscheid als mit- telschwer im engeren Sinn ein. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist dies nicht korrekt. 11.2.Der Beschwerdeführer verunfallte am Abend des 26. Februar 2016 in sei- nem Privathaus in X.. Der Unfallhergang ist nicht ganz klar. Der Be- schwerdeführer selber erinnert sich nicht an den Unfall. Gegenüber dem Konsiliarpsychiater Dr. med. F. erklärte er, er könne sich nicht vor-
20 - stellen, dass er den Brand selber verursacht habe. Er habe nie im Bett ge- raucht, vermutlich sei der Brand von einem seiner Feinde gelegt worden (SUVA-act. 186 S. 15). Gegenüber dem behandelnden Psychiater Dr. med. D._____ gab der Beschwerdeführer hingegen an, er sei mit einer Zigarette ins Bett gegangen und eingeschlafen (SUVA-act. 136 S. 2). Gemäss Poli- zeirapport alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Leitzentrale, weil sich im Schlafzimmer des Beschwerdeführers im Untergeschoss Rauch entwickelt hatte. Die Feuerwehr fand den Beschwerdeführer be- wusstlos neben seinem brennenden Bett am Boden liegend auf. Im Poli- zeirapport wurde ein Versehen mit Raucherwaren als wahrscheinlichste Ursache für den Brand angegeben (SUVA-act. 5). Gegen den Beschwer- deführer wurde ein strafrechtliches Verfahren wegen fahrlässiger Verursa- chung einer Feuersbrunst eröffnet, Angaben zum Ausgang dieses Verfah- rens finden sich aber nicht in den Akten. Fest steht, dass der Beschwerde- führer zunächst notfallmässig mit dem Rettungswagen ins Universitätsspi- tal Y._____ eingeliefert und von dort mit der REGA ins Zürich überführt wurde. Bei Eintritt ins Zürich lagen Verbrennungen der Grade IIa und IIb an 31.5 % der Körperoberfläche vor. Betroffen waren Kopf (3 %), Stamm ven- tral (2 %), Stamm dorsal (15 %), rechter Oberarm (4 %), rechter Unterarm (2 %), rechte Hand (0.5 %), linker Oberarm (3 %) und linker Unterarm (2 %). Zudem lag ein schweres ARDS infolge eines Rauchgasinhalationstrau- mas Stadium III mit Kohlenmonoxidvergiftung und Verdacht auf Zyanidver- giftung vor. Der Score nach ABSI (Abbreviated Burn Severity Index) lag bei 9, was einer ernsten Situation mit einer Sterbewahrscheinlichkeit von 30 bis 50 % entspricht (www.pschyrembel.de, Suchbegriff «ABSI», zuletzt be- sucht am 4. März 2020; SUVA-act. 176 S. 1). 11.3.Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Kasuistik ist der Unfall des Beschwerdeführers als schwer im mittleren Bereich oder gar als mittel- schwer im Grenzbereich zu schwer einzustufen. Dies ergibt sich durch den
21 - Vergleich mit den nachstehend aufgeführten Unfällen, welche das Bundes- gericht alle als mittelschwer im engeren Sinn einstufte.
Ein Versicherter trat in heisse Sodaasche und zog sich dabei erst- und zweitgradige Verbrennungen/Verätzungen an beiden Unterschenkeln, insgesamt an rund 5 % der Körperoberfläche, zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E.4.2).
Ein Versicherter erlitt beim Revidieren eines Elektrofilters einen Starkstromunfall. Er hatte eine Eintrittswunde mit drittgradiger Verbrennung der Grosszehe am rechten Fuss und eine Austrittswunde mit drittgradiger Verbrennung der fünften Zehe am linken Fuss. Er blieb bei Bewusstsein und konnte per Mobiltelefon selber Hilfe herbeirufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2012 vom 10. Mai 2012 E.6.1)
Eine Versicherte verbrühte sich beim Öffnen eines Steamers im Bereich der Schulter, des Thorax und des Vorderarms. Betroffen waren 11 % der Körperoberfläche und die Verbrühungen waren erst- und zweitgradig (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E.4.2).
Ein Versicherter hob in einer Giesserei beim Giessen einer Pressplatte den Stopper beim Einfüllloch leicht an, worauf ihm flüssiges Aluminium entgegen spritzte. Er zog sich Verbrennungen dritten Grades am linken Arm, an der linken sowie an der rechten Hand und am linken Fussrücken zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 212/04 vom 4. Oktober 2004 E.2.3.1 und 2.3.2).
Eine Versicherte nahm eine Pfanne mit überhitztem Fett vom Herd. Dabei entzündete sich das Fett und ergoss sich teilweise auf ihren rechten Unterschenkel und Fuss. Die Verbrennungen waren zweitgradig und betrafen 4 % der Körperoberfläche (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/02 vom 25. Oktober 2002 E.3.3).
Ein Versicherter arbeitete mit einer benzinbetriebenen Kettensäge. Diese fing Feuer und der Versicherte zog sich Verbrennungen zweiten Grades an der rechten Hand und dem rechten Unterarm zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 393/01 vom 26. April 2002 E.3). Im Vergleich zu diesen vom Bundesgericht als mittelschwer im engeren Sinn eingestuften Unfällen erscheint das Unfallgeschehen im vorliegenden Fall deutlich heftiger. Der Beschwerdeführer war als Bewusstloser in einem brennenden Raum klarerweise stärkeren schädigenden Kräften ausgesetzt als die Betroffenen in den Vergleichsfällen, einerseits durch die gross- flächige Einwirkung des Feuers auf seinen Körper und anderseits durch
22 - das Einatmen des giftigen Rauches. Dies zeigt sich auch darin, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers deutlich schwerer waren als die Ver- letzungen in den Vergleichsfällen. Beim Beschwerdeführer bestand auf- grund der grossflächigen Verbrennungen und des Lungenversagens Le- bensgefahr, in den Vergleichsfällen hingegen war der Zustand der Verun- fallten nicht lebensbedrohlich, es waren viel kleinere Anteile der Körpero- berfläche betroffen und es lag auch keine Lungenschädigung vor. 11.4.Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen, die wie der vorlie- gende dem mittleren Bereich zuzuordnen sind, nicht aufgrund des Unfall- geschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfass- bare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang ste- hen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E.10.1). Solche
unfallbezogenen - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu ver- stärken (BGE 115 V 133 E.6c/aa). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem mittelschweren Unfall sind die Adäquanzkriterien von BGE 115 V 133 E.6c/aa anzuwenden. Diese Kriterien lauten wie folgt (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.6c/aa, Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung
23 -
körperliche Dauerschmerzen
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit 11.5.Ist ein Unfall - wie der vorliegend zu beurteilende - als schwererer Unfall im mittleren Bereich oder gar als mittelschwer im Grenzbereich zu den schwe- ren Unfällen einzustufen, so genügt die Erfüllung eines einzigen Adäquanz- kriteriums, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden als adäquat erscheinen zu lassen (BGE 115 V 133 E.6c/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom
24 - führers eine besondere Eindrücklichkeit zukommt. Der Berücksichtigung dieses Kriteriums liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände ge- eignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nach- folgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objek- tive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vor- gänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 140 V 356 E.5.6.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E.3.5). Vorliegend verneinte die SUVA dieses Adäquanzkrite- rium mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei bewusstlos aufgefun- den worden und habe keine Erinnerung an den Unfall. Dem kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde von der Feuerwehr bewusstlos aufgefunden (SUVA-act. 5 S. 8) und nach dem Unfall gab er stets an, er erinnere sich nicht an das Unfallge- schehen (Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2017 [SUVA-act. 186 S. 17], Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 16. August 2018 [Beilage des Beschwerdeführers (Bf- act.) 3 S. 2]). Nach der Rechtsprechung kann dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Un- falls bei einem Verunfallten ohne Erinnerung an das Unfallgeschehen nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Er- innerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gege- ben wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. Novem- ber 2019 E.5.2, 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E.7.1 und 8C_721/2011 vom 11. November 2011 E.5.1). Nicht gefolgt werden kann dem Argument des Beschwerdeführers, die Begleitumstände seien insoweit dramatisch, als er nach einem Monat aus dem Koma erwacht sei und gleich habe fest- stellen müssen, dass seine ganze Existenz zerstört sei. Dies, weil bei der
25 - Prüfung dieses ersten Adäquanzkriteriums nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, welche in unmittelbarem und zeitlich sehr engem Zu- sammenhang mit dem eigentlichen Unfallereignis stehen. 11.8.Das zweite Adäquanzkriterium besteht in der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Nach der Rechtspre- chung sind schwere Verbrennungen, insbesondere, wenn sie mit bleiben- den Hautdefekten an sichtbaren Stellen verbunden sind, erfahrungs- gemäss geeignet, zu psychischen Fehlentwicklungen zu führen (Urteil des Bundesgerichts U 143/02 vom 25. Oktober 2002 E.3.3). Bei kleinflächigen Verbrennungen hat das Bundesgericht hingegen wiederholt festgehalten, eine generelle Eignung von Verbrennungen zur Auslösung psychischer Fehlentwicklungen sei nicht ohne Weiteres zu bejahen (Urteile des Bun- desgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E.4.2.2, 8C_435/2011 vom
26 - den Armen und am Nacken, mithin an Stellen, die oftmals nicht durch Klei- dung verdeckt werden (SUVA-act. 90). Entsprechend macht der Beschwer- deführer zu Recht geltend, er sei an Armen, Rücken und Schultern erheb- lich entstellt. Weiter liess die SUVA unberücksichtigt, dass bei grossflächi- gen Verbrennungen mit vielen Narben eine erhöhte Gefahr zur Ausbildung von Basaliomen (Basalzellenkrebs) oder Spinaliomen (Plattenepithelkrebs) besteht (Bericht von Dr. med. G._____ vom 22. September 2016 [SUVA- act. 106 S. 2]). Beim Beschwerdeführer weckte denn auch im Herbst 2016 eine Hautveränderung zwischen den Schulterblättern den Verdacht auf ein Basaliom. Zwar bestätigte sich dieser Verdacht nicht (Bericht von Dr. med. G._____ vom 3. November 2016 [SUVA-act. 122]), aber es ist sehr wahr- scheinlich, dass dieses Vorkommnis eine beträchtliche zusätzliche psychi- sche Belastung darstellte. Entgegen der Ansicht der SUVA ist die Verbren- nungsverletzung des Beschwerdeführers angesichts der grossflächigen und teilweise sichtbaren Vernarbungen und Pigmentveränderungen und angesichts der gesteigerten Anfälligkeit für Hautkrebs geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer neben der Verbrennung sehr stark durch das ARDS belastet war. Er wurde noch an der Unfallstelle durch die Sanität intubiert (Bericht des Univer- sitätsspitals Y._____ vom 27. Februar 2016 [SUVA-act. 190]) und im Zürich konnte nur unter maximal-invasiver künstlicher Beatmung und kinetischer Therapie ein zufriedenstellender Gasaustausch erreicht werden. Weil die Entwöhnung von der maschinellen Atemunterstützung ungewöhnlich lange nicht möglich war, musste circa zwei Wochen nach dem Unfall ein Luftröhrenschnitt gemacht und die künstliche Beatmung für ungefähr einen Monat über diesen fortgesetzt werden (Austrittsbericht des Zürich vom 11. Mai 2016 [SUVA-act. 176 S. 3]). Dass auch diese gravierende Atemproble- matik geeignet war, psychische Probleme auszulösen, erscheint nahelie- gend. Gesamthaft betrachtet ist somit das Kriterium der Schwere der erlit- tenen Verletzungen angesichts der lebensbedrohlichen Verletzungen, der grossflächigen Vernarbung und Pigmentveränderung, der langdauernden
27 - künstlichen Beatmung und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass ein Un- fall dieses Ausmasses auch eine zuvor gesunde Person verunsichern und psychisch destabilisieren kann, erfüllt. 11.9.Dieses eine erfüllte Adäquanzkriterium genügt bereits, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Brandunfall und den psychischen Beschwerden zu bejahen, weil der Brandunfall des Beschwerdeführers wie gezeigt als schwererer Unfall im mittleren Bereich oder gar als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzustufen ist (vgl. vorne E.11.3). Im Sinne einer Bestätigung des Vorliegens des adäquaten Kausa- lzusammenhangs wird nachfolgend aufgezeigt, dass auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen er- füllt ist. 11.9.1. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der er- heblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt oder verzögert haben. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungs- verlauf und auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E.4.2.4). Dabei stellen kleinere Rückschritte im Heilungsverlauf noch keine erhebliche Komplika- tion dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E.3.5). Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Be- schwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bun- desgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E.10.3). 11.9.2. Vorliegend wurde der Heilungsverlauf in der ersten Zeit nach dem Unfall während dem Aufenthalt im Zürich durch folgende somatische Komplikati- onen beeinträchtigt (Austrittsbericht des Zürich vom 11. Mai 2016 [SUVA- act. 176 S. 1]):
28 -
Akutes Nierenversagen am 27. Februar 2016, welches über mehrere Wochen Dialyse notwendig machte
Paroxysmales (anfallartiges) tachykardes (mit einer gesteigerten Herz- frequenz einhergehendes) Vorhofflimmern mit dreimaliger vergeblicher Elektroschock-Therapie am 1. März 2016
Teil-Thrombose der Vena jugularis (Halsvene) rechts am 17. März 2016
Pseudomonas Bakteriämie (Einschwemmung von Pseudomonas Bak- terien in den Blutkreislauf, eine bei Verbrennungswunden oft tödliche infektiöse Komplikation, www.msdmanuals.com mit Suchbegriff «Pseu- domonas», zuletzt besucht am 4. März 2020) am 18. März 2016
Pneumonie (Lungenentzündung) im Zusammenhang mit der künstli- chen Beatmung ebenfalls am 18. März 2016
Parese (unvollständige Lähmung) des Nervus hypoglossus (die Zunge innervierender Nerv) und des Nervus glossopharyngeus (die Zunge und den Rachen innervierender Nerv) am 6. April 2016
in der Folge Refluxproblematik (Rückfluss von Flüssigkeiten aus dem Magen in die Speiseröhre) mit unkontrolliertem Übertritt in die Luftröhre und mit Aspiration (Eindringen in die Atemwege) Schluckstörung und leichte Dysphonie (Stimmstörung; Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2017 [SUVA-act. 186 S. 21])
Parese des Nervus facialis (Gesichtsnerv) am 6. April 2016
Okulärer Hypertonus (Erhöhung des Augeninnensdrucks) am 27. März 2016
Hyperaktives Delir
Protrahiertes Weaning (Entwöhnung vom Beatmungsgerät) und künst- liche Beatmung über einen Luftröhrenschnitt (vgl. oben E.11.8) Während des Aufenthalts in der RKB traten weitere Komplikationen auf (Austrittsbericht der RKB vom 7. Juli 2016 [SUVA-act. 51]):
29 -
Hypothyreote Stoffwechsellage (Unterversorgung mit Schilddrüsenhor- monen)
Diabetische Stoffwechsellage
Siccaproblematik (Trockenheit der Augen)
Optikusneuropathie inferior beidseits (Schädigung des Sehnervs) mit entsprechenden Ausfällen des Gesichtsfelds (Bericht von Dr. med. H._____ vom 5. Oktober 2016 [SUVA-act. 113])
Bauchkrämpfe (Psychosomatisches Konsilium vom 15. Juni 2016 [SUVA-act. 57 S. 2])
Sensibilitätsstörung am linken Fuss (SUVA-act. 51 S. 6) Und schliesslich war der Heilungsprozess aus somatischer Sicht auch nach den Klinikaufenthalten beeinträchtigt: -Der im Zürich zur künstlichen Beatmung vorgenommene Luftröhren- schnitt musste im KSGR operativ mit einer Tracheostomaverschluss- plastik versorgt werden (Operationsbericht vom 30. August 2016 [SUVA-act. 98]). -Anfangs November 2016 stürzte der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Gefühlsstörung am linken Fuss in der Dusche und brach sich die Fibula (Wadenbein; Bericht des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 16. Januar 2017 [SUVA-act. 143 S. 3 f.]). -Am linken Arm zeigte sich ebenfalls ein gefühlloses Areal (Bericht des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 16. Januar 2017 [SUVA-act. 143 S. 3]). 11.9.3. Die Aufzählung in der vorstehenden Erwägung zeigt, dass sich beim Be- schwerdeführer nach dem Brandunfall nebst der eigentlichen Verbren- nungs- und Lungenproblematik zahlreiche weitere, zum Teil gravierende gesundheitliche Problemfelder auftaten. Dass dies für den Beschwerdefüh- rer psychisch äusserst belastend war, ist leicht nachvollziehbar. Der schwierige Heilungsverlauf und das Auftreten immer neuer Komplikationen
30 - waren sicherlich geeignet, eine krankhafte psychische Reaktion auf den Unfall zu fördern. 12.Es hat sich gezeigt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Brandunfall vom 26. Februar 2016 und den psychischen Beschwerden entgegen der Ansicht der SUVA zu bejahen ist, weil sowohl das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs erfüllt sind und weil beim vor- liegenden Unfall bereits ein erfülltes Adäquanzkriterium genügt (vgl. vorne E.11.5). 13.Der Beschwerdeführer macht geltend, die SUVA habe bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies trifft nicht zu. Die psychiatrischen Einschätzungen ha- ben für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs keine Be- deutung, handelt es sich doch dabei nicht um eine medizinische, sondern um eine rechtliche Fragestellung und sind die psychischen Aspekte im Rahmen der vorliegend anzuwendenden Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 auszublenden (BGE 141 V 330 E.6.2.3, vgl. vorne E.7 und E.11.6). Die SUVA hat deshalb zu Recht bei der Adäquanzprüfung nicht auf die Ausführungen des Konsiliarpsychiaters Dr. med. F._____ und des behan- delnden Psychiaters Dr. med. D._____ abgestellt und sie hat zu Recht auf die Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. D._____ zur adäquaten Kausalität verzichtet. 14.Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E.7) setzt die Leistungspflicht des Unfall- versicherers kumulativ einen natürlichen und einen adäquaten Kausalzu- sammenhang voraus (BGE 141 V 574 E.5.2, 129 V 177 E.3.3). Im Folgen- den wird deshalb auch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Brandunfall geprüft. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind dabei alle Umstände,
31 - ohne deren Vorhandensein der eingetretene gesundheitliche Schaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.3.1). Zur Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen von medizinischen Fachperso- nen angewiesen (BGE 122 V 157 E.1b). Vorliegend standen in diesem Zu- sammenhang bei Erlass des Einspracheentscheids am 6. April 2018 fol- gende Unterlagen zur Verfügung: Austrittsbericht des Zürich vom 11. Mai 2016: Der Beschwerdeführer leide an einer schwe- ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Es liege eine multimodale Belas- tungssituation bei Arbeitsüberlastung, konsekutiv insuffizienten Coping Strategien, fami- liären Konflikten und anderem vor. Die Krankheit bestehe seit mindestens zwölf Monaten (SUVA-act. 176 S. 3). Psychosomatisches Konsilium der RKB vom 15. Juni 2016: Es liege eine schwere depres- sive Episode ohne psychiatrische (recte: psychotische) Symptome vor. Offenbar bestehe seit mindestens zwölf Monaten vor dem Unfall eine multiple psychosoziale Belastungssi- tuation, die zur Entwicklung der Krankheit geführt habe. Der Versuch eines Copings mittels Alkohol habe zu einer Alkoholabhängigkeit geführt (SUVA-act. 57). Austrittsbericht der RKB vom 7. Juli 2016: Der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (SUVA-act. 51 S. 2). Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2016: Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2016. Er leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Hauptsächliche Belastungsfaktoren seien der Unfall, der Konkurs der eigenen Firma und die Scheidung (SUVA-act. 136). Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2017: Der Beschwerde- führer leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome seit dem Erwachen nach dem Brandunfall (SUVA-act. 186 S. 25). Entgegen den Angaben in den Austrittsberichten des Zürich und der RKB sei der Beschwerdeführer vor dem Bran- dunfall nicht depressiv gewesen. Hätte bereits damals eine schwere depressive Episode vorgelegen, so hätte er die psychisch stark belastende und in kognitiver Hinsicht an- spruchsvolle Tätigkeit als Leiter einer Baufirma nicht bis wenige Stunden vor dem Brand in einem vollen Arbeitspensum ausüben können (SUVA-act. 186 S. 20). Es sei mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ohne den Brand und den durch
32 - den Treuhänder während des Komas eingeleiteten Konkurs nicht zur Entwicklung des schweren depressiven Zustandes gekommen wäre. Wahrscheinlich hätte der Beschwer- deführer seinen damaligen Alkoholkonsum noch länger fortgesetzt, aber dieser hätte über- wiegend wahrscheinlich keinen erheblichen Einfluss auf seine berufliche Leistungsfähig- keit und den Geschäftsgang gehabt. Die körperlichen Unfallfolgen seien erheblich gewe- sen und hätten zum schlechten psychischen Verlauf ein Stück weit beigetragen. Vor allem wäre der Verlauf in sozialer Hinsicht ohne das Unfallereignis nicht derart dramatisch und belastend gewesen. Ohne den Brand hätte der Beschwerdeführer selbst weiterhin den Geschäftsverlauf bestimmt und sehr wahrscheinlich wäre es nicht zu einem Konkurs ge- kommen. Falls das Unfallereignis nicht aufgetreten wäre, wäre auch die damalige Ehefrau psychisch deutlich weniger belastet gewesen, weshalb sie sich wohl eher nicht vom Be- schwerdeführer distanziert hätte. Immerhin hätte sie dies davor trotz der teilweise schwie- rigen Beziehung nicht getan. Langfristig deutlich am schwersten wiege der Verlust der eigenen Baufirma auf diese zutiefst demütigende Art und Weise. Aus versicherungspsych- iatrischer Sicht sei somit ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Bran- dunfall und den aktuell vorliegenden Beschwerden und Beeinträchtigungen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Ohne dieses Unfallereignis wäre es überwie- gend wahrscheinlich nicht zur Entwicklung des schwer depressiven Zustandsbildes ge- kommen (SUVA-act. 186 S. 26). Gemäss den zitierten Berichten waren sich alle involvierten Fachpersonen darin einig, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome litt. Während die Ärzte des Zürich und der RKB den Beginn der Störung vor dem Brandunfall ansiedelten, ging der Konsiliarpsychiater Dr. med. F._____ davon aus, dass die depres- sive Störung erst nach dem Unfall begann. Diese letztere Sichtweise ver- mag zu überzeugen. Dr. med. F._____ setzte sich eingehend mit der Sicht- weise der Ärzte des Zürich und der RKB auseinander und entkräftete sie mit einleuchtenden, nachvollziehbaren Überlegungen und unter Einbezug von glaubhaften Aussagen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers. Er stützte sich dabei in nachvollziehbarer Weise auf die Tatsache ab, dass der Beschwerdeführer nicht bis zum Unfall eine Baufirma mit 35 Angestell- ten hätte führen können, wenn er zuvor schon monatelang schwer depres- siv gewesen wäre. Dr. med. F._____ begründete sodann in überzeugender Weise, dass eine natürliche Kausalität zwischen dem Brandunfall und der
33 - depressiven Störung besteht. In seinem im vorliegenden Verfahren einge- reichten Bericht vom 16. August 2018 bestätigte Dr. med. D._____ die Sichtweise von Dr. med. F._____ vollumfänglich (Bf-act. 3). Auf diese über- einstimmende Sichtweise von Dr. med. F._____ und Dr. med. D._____ kann abgestellt werden, so dass vorliegend nebst dem adäquaten auch der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Die SUVA hat demzu- folge bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht mit einbezogen. 15.Geklärt wird nun, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus psychia- trischer Sicht arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig war. Diesbezüglich präsentierte sich die Aktenlage bei Erlass des Einspracheentscheids wie folgt: Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2016: Der Beschwerdeführer leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Aus psychologischer und psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig (SUVA-act. 136). Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 16. März 2017: Zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen bestehe nun ein Verdacht auf PTBS (Posttraumatische Be- lastungsstörung). Es liege noch immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (SUVA-act. 157 S. 1 und 3). Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2017: Der Beschwerde- führer leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Der Verlauf sei chronifiziert und es lägen gewisse posttraumatische Sym- ptome wie Albträume und intrusive Erinnerungen vor (SUVA-act. 186 S. 25). Die Kriterien einer Anpassungsstörung würden durch die Schwere der depressiven Reaktion weit über- schritten und das Vollbild einer PTBS sei unter Berücksichtigung der diagnostischen Kri- terien der ICD-10 nicht erfüllt (SUVA-act. 186 S. 24). Aufgrund des schwer depressiven Zustandes bestünden multiple, insgesamt schwere funktionelle Beeinträchtigungen: Defi- zite von Konzentrations- und Merkfähigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Erschöpfbar- keit, vermindertes Durchhaltevermögen, stark beeinträchtigte emotionale Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit (SUVA-act. 186 S. 26). Es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vor (SUVA-act. 186 S. 27). Eine erhebliche, anhaltende Besserung
34 - des psychischen Zustandsbildes mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (SUVA-act. 186 S. 28). Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2017: Der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS (ICD-10 F43.1) mit Nachhallerinnerungen (Flashbacks) und Alpträumen und an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Epi- sode (ICD-10 F32.1 und F32.2). Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (SUVA- act. 239). 16.Gemäss den in der vorstehenden Erwägung zitierten Berichten waren sich alle involvierten Fachpersonen darin einig, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome litt. Dr. med. F._____ und Dr. med. D._____ stimmten zudem in all ihren Be- richten darin überein, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig war. Darauf kann abgestellt wer- den, es sind keine Aspekte ersichtlich, welche Zweifel an der Einschät- zung der beiden Fachärzte wecken würden. Mit seinem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 16. August 2018 bestätigte Dr. med. D._____ vielmehr erneut, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, dass es trotz intensiver psychologischer, psych- iatrischer und medikamentöser Behandlung bis heute nicht zu einer Ver- besserung der psychischen Krankheit gekommen und dass mit einer lang- fristigen Invalidität zu rechnen sei (Bf-act. 3). Dass sich Dr. med. F._____ und Dr. med. D._____ bezüglich der Frage, ob neben der depressiven Störung noch weitere psychische Krankheiten vorlagen, nicht einig sind, ist angesichts der übereinstimmenden Einschätzung der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit unerheblich. 17.Somit ergibt sich, dass aus dem Brandunfall nicht nur eine teilweise Ar- beitsunfähigkeit aus somatischer Sicht resultierte, sondern auch eine 100%ige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit aus psychiatri- scher Sicht. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. An dieser
35 - Stelle sei daran erinnert, dass die Kürzung der Rente um 10 % gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig ist (vgl. vorne E.3). Bei der Neubemessung des Rentenanspruchs wird die SUVA diese Kürzung zu berücksichtigen haben. 18.Nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird einem Versicherten eine Komplementär- rente gewährt, wenn er Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV hat. Die Komplementärrente entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.
Die Komple- mentärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Ren- ten festgesetzt. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer durch die IV- Stelle Y._____ mit Vorbescheid vom 9. August 2018 eine ganze IV-Rente ab dem 1. Februar 2017 in Aussicht gestellt (Bf-act. 5). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezieht und dass im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 diese IV-Rente mit der UV-Rente zusammentrifft. Die UV-Rente ist dem Beschwerdeführer deshalb in der Form einer Komplementärrente auszurichten. Die Angelegenheit wird des- halb an die SUVA zurückgewiesen, damit sie festlegen kann, auf welchen Betrag sich die Komplementärrente beläuft. 19.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2018 ist somit aufzu- heben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, welche ihm in Form einer Komplementärrente auszurichten ist. 20.Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG).
36 - 21.Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote vom 17. September 2018 über Fr. 3'968.30 (inkl. Spesen und MWST) für einen Auf- wand von 14.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 ein. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Komplexität des Fal- les angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.00 ausgegangen werden, da der Rechtsvertreter, trotz entsprechen- der Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 14. September 2018, keine Honorarvereinbarung eingereicht hat. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist der Stundenansatz bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) festgelegten Tarifrahmens von Fr. 210.00 bis Fr. 270.00 pro Stunde, nämlich auf Fr. 240.00 pro Stunde herabzusetzen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 14 vom 17. April 2018 E.5c). Vorliegend ergibt sich bei 14.1 Stunden à Fr. 240.00 ein Honorar von Fr. 3'384.00. Mit den geltend gemachten Spesen von Fr. 159.60 liegt das Zwischentotal bei Fr. 3'543.60 und zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 272.90 ergibt sich ein Totalbe- trag von Fr. 3'816.50. In diesem Umfang hat die SUVA den Beschwerde- führer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der SUVA vom 6. April 2018 aufgehoben und A._____ ab dem 1. Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente zuge-
37 - sprochen, deren Höhe die SUVA als Komplementärrente festzulegen hat. Dazu wird die Angelegenheit an die SUVA zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'816.50 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]