VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 52 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInvon Salis, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 19. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ absolvierte eine landwirtschaftliche Ausbildung, ist verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie war auf dem ehelichen Bauernfa- milienbetrieb sowie im Haushalt tätig. Der Betrieb wurde, primär infolge von gesundheitlichen Problemen ihres Ehemannes, vor etwa einem Jahrzehnt aufgegeben. Danach arbeitete A._____ in verschiedenen Reinigungs- und Verkaufstätigkeiten. Seit 2009 arbeitet A._____ in einem Teilzeitpensum von ca. 70 h/Jahr im Bereich der Friedhofspflege bei der Gemeinde X.. 2.Am 15. Oktober 2016 meldet sich A. zum Leistungsbezug bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) an. Dies unter An- gabe einer bereits seit 26 Jahren bestehenden depressiven Erkrankung. 3.Die IV-Stelle tätigte in Nachgang zur Anmeldung medizinische Abklärun- gen. Insbesondere holte sie Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B., sowie des Hausarztes, Dr. med. C., ein. Dr. med. B._____ attestierte A._____ in seinem Bericht vom 26. Oktober 2016 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, bestehend seit der Jugend, bei früher stationärer und seit 20 Jahren konsequenter ambu- lanter Behandlung (inkl. hochdosierter Pharmakotherapie) sowie in den letzten Jahren eine zunehmende allgemeine körperliche und seelische Leistungseinbusse mit weitgehender Aufgabe der Berufstätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit mindestens zwei Jahren eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Seit Anfang Juni 2016 bestehe infolge eines heftigen Depressionsrezidivs eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Grundsätzlich seien sämtliche während den letzten Jahren (seit Aufgabe des landwirtschaftlichen Familienbetriebes) ausgeführte Tätigkeiten wie die verschiedentlich ausgeführten Verkaufs- und Reinigungsjobs prinzipiell zu- mutbar. Je nach (aktueller) Ausprägung des depressiven Syndroms be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 bis 70 %
3 - (selten 100 %). In einer adaptierten Tätigkeit dürfte A._____ global gese- hen seit zwei Jahren nur noch eine 50%ige Leistungsfähigkeit aufweisen. Wahrscheinlich bestehe auch bei der Umsetzung der verbliebenen Resta- rbeitsfähigkeit ein erhöhter Pausenbedarf (50%ige Leistungsfähigkeit ver- teilt über einen Zeitraum von mehr als einer halbtägigen Arbeitsplatzanwe- senheit). Dr. med. C._____ attestierte A._____ in seinem Bericht vom
4 - der IV-Stelle bereits am 12. Juni 2017 per Telefon. Aus dem Abklärungs- bericht vom 21. Juni 2017 resultierte eine ungewichtete Einschränkung im Haushalt von 1.5 %. Schliesslich wurde durch den Abklärungsdienst eine medizinische Plausibilisierung des Berichts empfohlen. 5.Am 27. Juni 2017 erfolgte die Abschlussbeurteilung durch Dr. med. D._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD). Er hielt fest, dass Dr. med. B._____ in den letzten zwei Jahren von einer um ca. 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehe, wobei nach einem heftigen De- pressionsrezidiv ab Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden habe. Global betrachtet bestünde seit zwei Jahren noch etwa eine 50%ige Leistungsfähigkeit. Gemäss Dr. med. C._____ habe das lumbovertebrale Syndrom einen beschwerdefreien Status und es bestünden keine weiteren somatischen Probleme. Die Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2017 habe nur eine geringgradige Einschränkung von 1.5 % ergeben, vor allem be- dingt durch einen erhöhten Pausenbedarf bzw. einen dadurch erhöhten Zeitbedarf für gewisse Arbeiten (Wohnungspflege, Garten). Auf diese Ein- schätzung könne abgestellt werden. Die im Haushaltsabklärungsbericht beschriebenen Einschränkungen seien nachvollziehbar, plausibel und ins- gesamt sehr gering. Sie stünden auch nicht im Widerspruch zur Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit durch Dr. med. B.. Bei einem Anteil von 50 % Erwerbstätigkeit bestünde selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % eine rentenausschliessende Restarbeitsfähigkeit. 6.Mit Vorbescheid vom 7. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Ren- tenanspruch infolge eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades. A. bestätigte am 29. November 2017 anlässlich eines Bespre- chungstermins ihren Einwand vom 21. November 2017 gegenüber der IV- Stelle und begründete diesen. Mit Eingaben vom 4. Dezember 2017 bzw.
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6 - keit der gemischten Methode ausgehe. Ferner stellte sie die Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu einem Durchschnittslohn in Abrede, welche zwar durchschnittlich 30 % betrage, aber stark schwankend sei und teilweise auch 0 % betrage. Die Beschwer- deführerin wandte sich auch gegen die festgestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von lediglich 1.5 % (ungewichtet). In diesem Zusammen- hang wurde auch die unterlassene Berücksichtigung von Wechselwirkun- gen zwischen der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit gerügt. Mit der Be- schwerde wurden auch noch ein Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B., vom 12. April 2018 sowie ein Bericht von Dr. med. C., vom 23. April 2018 eingereicht. Dr. med. B._____ erachtete darin unter anderem die im Rahmen der Haushaltsabklärung ermittelte Ein- schränkung im Haushaltsbereich von 1.5 % als erheblich zu tief und schätzte sie auf mindestens 30 bis 50 %. Dies infolge einer deutlichen Min- derleistung pro Zeit. Dr. med. C._____ stellte fest, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden neben der Erwerbstätigkeit keine Mithilfe im Haushalt zumutbar sei. 9.Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 liess sich die IV-Stelle (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) vernehmen. Sie beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung wurde primär auf die angefochtene Verfügung vom 26. März 2018 verwiesen, an der vollumfänglich festgehal- ten werde. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwer- deführerin seit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Familienbetriebs vor gut zehn Jahren trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ihres Ehemannes weder 100 % noch 50 % erwerbstätig gewesen sei, son- dern maximal 25 %. Bis zu der fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2014, sei die Beschwerdeführerin trotz der Zumutbarkeit ei- nes Arbeitspensums von zumindest 50 % während sieben Jahren nicht ei- nem solchen Arbeitspensum nachgegangen. Damit stehe überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
7 - Einschränkungen höchstens 50 % erwerbstätig wäre. Gemäss Haushalts- abklärungsbericht vom 21. Juni 2017 sei die Mithilfe des Ehemannes, wel- cher gemäss Beschwerdeführerin sowie Dr. med. C._____ ebenfalls ge- sundheitlich limitiert sei, nur marginal schadensmindernd berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Wechselwirkungen wurde eingewendet, dass in sachverhaltlicher Sicht nicht feststehe, welchen Be- lastungen die Beschwerdeführerin im Beruf konkret ausgesetzt sei. Denn sie sei, abgesehen von einer sehr untergeordneten Tätigkeit in der Fried- hofspflege im Umfang von ca. 75 h pro Jahr, nicht erwerbstätig. Für mögli- che Wechselwirkungen wäre vorauszusetzen, dass mit der (zumindest) 30%igen zumutbaren Erwerbstätigkeit noch weitere Belastungen einher- gingen, welche mit Belastung im Haushalt nicht zu vereinbaren wären. Vor- liegend bleibe für die Berücksichtigung von Wechselwirkungen kein Raum. Mit der per 1. Januar 2018 revidierten Methode zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, seien allfällige Wechselwirkungen ohnehin automa- tisch berücksichtigt. Die Ausführungen von Dr. med. B._____ vermöchten den Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juni 2017 nicht in Frage zu stel- len, weil dieser die zusätzlichen Einschränkungen des Leistungsvermö- gens im Haushalt mit den Belastungen durch die hypothetisch noch zumut- bare Erwerbstätigkeit begründe und diese vorliegend IV-rechtlich nicht berücksichtigt werden dürfe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 26. März 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. März 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungs- adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem
9 - in: STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., Art. 29 Rz. 1 ff. und 19). Dementspre- chend ist eine Rentenzusprache frühestens ab dem 1. April 2017 möglich. 3.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbs- tätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei Teilzeiterwerbstätigen wird für den Erwerbsteil die Invalidität gemäss Art. 16 ATSG bestimmt. War die Person daneben auch noch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diesen Teil hingegen nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall
10 - sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fas- sung; gemischte Methode; siehe dazu BGE 142 V 290 E.4 ff., 141 V 15 E.3 ff., 137 V 334 E.3 ff., 133 V 504 E.3 ff., 131 V 51 E.5, 130 V 393 E.3.1 ff., 125 V 146 E.2 ff.; für die seit dem 1. Januar 2018 geltende Rechtslage un- ter dem revidierten Art. 27 bis IVV siehe z.B.: Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. Au- gust 2018 E.5 ff. und 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E.5 ff.). Ein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2.Nach allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind zur Be- urteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (siehe BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1). Art. 27 bis Abs. 2 - 4 IVV wurde per 1. Januar 2018 revidiert und sieht nun, in Anlehnung an die Regelung in der obliga- torischen Unfallversicherung, für die Invaliditätsbemessung bezüglich des Anteils der Erwerbstätigkeit vor, dass das Valideneinkommen bezogen auf eine hypothetische Vollzeitstelle berechnet wird. Diese Berechnungsme- thode steuert der vom EGMR bemängelten, überproportionalen Berück- sichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich entgegen (vgl. den erläu- ternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versi-
11 - cherte [gemischte Methode]; abrufbar unter: https://www.newsd.ad- min.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf, zuletzt besucht am:
12 - Beschwerdegegnerin aus den im Zusammenhang mit der durchgeführten Haushaltsabklärung am 12./13. Juni 2017 gemachten Angaben über einen notwendigen Mindestverdienst von etwa Fr. 2'000.-- pro Monat in unzuläs- siger Weise auf eine 50%ige Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliesse. Die Beschwerdeführerin habe kein entsprechendes (prozentua- les) Arbeitspensum im Gesundheitsfall angegeben und habe nicht wissen können, dass die LSE-Tabellenlöhne auch für ungelernte Arbeitnehmerin- nen so hoch seien, dass der angestrebte Mindestverdienst von etwa Fr. 2'000.-- nur zur Annahme einer 50%ige Erwerbstätigkeit führen würde. Die Stundenansätze der Beschwerdeführerin als Bäuerin und Friedhofs- gärtnerin seien erheblich tiefer also die herangezogenen Durchschnitts- löhne. Zudem sei notorisch, dass sich die wenigstens Personen mit einem (lediglich) den Lebensunterhalt deckenden Mindestverdienst zufrieden ge- ben würden und lediglich eine Teilzeitanstellung zur Deckung des erforder- lichen Mindestverdienstes suchen würde. Der Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 23. April 2018 belege zudem, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin gesundheitlich eingeschränkt sei und sein ausgeübtes Arbeitspensum reduzieren sollte, weshalb die Beschwerdeführerin als Ge- sunde ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Die Beschwerdegegnerin stelle nun nicht mehr in Frage, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufgabe des landwirtschaftlichen Familienbetriebes zu 100 % als Bäuerin erwerbstätig gewesen sei. Selbst wenn man nur von einer 60%igen Erwerbstätigkeit ausginge, ergäbe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dr. med. B._____ äusserte sich bereits in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2017 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dahingehend, dass die Beschwerde- führerin überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden einer voll- zeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und sie mit der Angabe des monatlichen Mindestverdienstes von Fr. 2'000.-- nicht eine Erwerbstätig- keit im Gesundheitsfall von 50 % habe bestätigen wollen.
13 - 4.1.Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung die vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Bäuerin nicht anerkannt habe. In der angefochte- nen Verfügung sei lediglich festgehalten worden, dass eine Teilzeiter- werbstätigkeit von 50 % im Gesundheitsfall unabhängig davon überwie- gend wahrscheinlich sei, ob sie im landwirtschaftlichen Familienbetrieb voll- oder nur teilerwerbstätig gewesen sei. Denn seit der Aufgabe des land- wirtschaftlichen Familienbetriebes im Jahre 2006 oder 2007 bis zum Be- ginn der (von Dr. med. B._____ attestierten) Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem Jahre 2014 und trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden des Ehemannes, sei die Beschwerdeführerin zu höchstens 25 % erwerbstätig gewesen. Dies obwohl in den Jahren 2007 bis 2013 während sieben Jahren eine Erwerbstätigkeit von 50 % aus gesundheitli- cher Sicht sicherlich möglich gewesen wäre. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass ohne die vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung im hier relevanten Zeitraum ab 1. April 2017 plötzlich eine Erhöhung des Arbeits- pensums auf 100 % stattgefunden hätte. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener, klarer Angabe vom 13. Juni 2017 im Gesundheitsfall in dem Ausmass er- werbstätig wäre, damit sie einen Verdienst von Fr. 2'000.-- pro Monat er- wirtschaften könnte. Dies entspreche bei der Beschwerdeführerin einer 50%igen Erwerbstätigkeit. Es sei nicht ersichtlich, warum von einer vollzeit- lichen Erwerbstätigkeit auszugehen sei und von der klaren, eigenen An- gabe der urteilsfähigen Beschwerdeführerin abzuweichen wäre. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass die Frage der hypothetischen Validentätig- keit nicht spontan (und allenfalls etwas unüberlegt) anlässlich der Haus- haltsabklärung vom 8. Juni 2017 beantwortet wurde, sondern erst nach Rücksprache mit ihrem Ehemann und entsprechender Bedenkfrist am 12./13. Juni 2017. Wenn nun erst nach Kenntnis des (negativen) Vorbe- scheides und mit anwaltlicher Vertretung geltend gemacht werde, dass im Gesundheitsfall eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, dränge
14 - sich der Verdacht auf, dass dieser Sinneswandel von versicherungsrecht- lichen Überlegungen beeinflusst sei. 4.2.Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie in der vorstehenden Erwä- gung 3.1 ausgeführt – zur Anwendung einer anderen Methode der Invali- ditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti- gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbstätig gewesen wäre (siehe BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 146 E.2c). Die dieser Erwerbsbiographie zugrunde liegenden Willensentscheidungen sind hypothetischer Natur und einer direkten Beweisführung als innere Tat- sachen nicht zugänglich. Sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28 Februar 2018 E.4.1.1 f. und 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind dabei die persönlichen, familiären, sozi- alen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Diese konkreten Umstände und die Vorbringen der ver- sicherten Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus- geübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wobei auf den bei Abschluss des vorinstanzlichen Verfah- ren bestehenden Sachverhalt abzustellen ist (siehe BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b).
15 - 4.3.Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann im Juni 2017 und somit vor Erlass des Vorbescheides am 7. No- vember 2017 (IV-act. 27) gegenüber der Beschwerdegegnerin zur hypo- thetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall angaben, dass die Be- schwerdeführerin in dem Umfang erwerbstätig wäre, damit ein (Mindest- )Einkommen von ca. Fr. 2'000.-- pro Monat resultiere (siehe IV-act. 24 so- wie 25 S. 2 und 7 f.). Sowohl die Fragestellung gemäss Ziffer 2b im Ab- klärungsbericht vom 21. Juni 2017 (siehe IV-act. 25 S. 2) als auch das von der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 ausgefüllte Formular "Bestäti- gung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" (IV-act. 24) fragt klar nach dem hypothetischen Ausmass einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juni 2017 findet sich im Zusammen- hang mit der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall die Ant- wort, dass die Beschwerdeführerin auf dem landwirtschaftlichen Familien- betrieb "voll mitgearbeitet" habe und sie diese Frage mit ihrem Ehemann besprechen müsse. Im Nachgang dazu, wurde der (Mindest-)Verdienst von Fr. 2'000.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, obwohl im Formular (auch) eindeutig nach einem prozentualen Erwerbspensum ge- fragt war. Massgeblich kann somit auch nicht sein, dass im erwähnten Haushaltsabklärungsbericht eine "volle Mithilfe" im ehelichen Bauernbe- trieb durch die Beschwerdeführerin bis zu dessen Aufgabe vor etwa 10 Jahren beschrieben wurde, wobei für das Kochen und die Kinderbetreu- ung eine Unterstützung durch die Schwiegermutter gegeben war. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestützt auf diese Angaben sowie un- ter Beizug der LSE 2014, Totalwert des Kompetenzniveau 1, weiblich, aufindexiert bis ins Jahr 2017 und angepasst an die betriebsübliche Ar- beitszeit ein Erwerbspensum von knapp 50 % ermittelt (IV-act. 39 S. 14). Wenn man die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin gemäss vorstehender Erwägung 4.1 mitberücksichtigt, ist dies nicht zu be- anstanden. Daran ändert auch die Darstellung im Bericht von Dr. med.
16 - B._____ vom 4. Dezember 2017 (IV-act. 32) im Rahmen des Vorbe- scheidsverfahrens nichts, wonach die Beschwerdeführerin nicht verstan- den habe, dass sie damit gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt habe nur in einem Umfang von 50 % auch im Gesundheitsfall erwerbstätig zu sein. Aufgrund seiner Kenntnisse über die Beschwerdeführerin habe diese mit ihrem Ehemann den Finanzbedarf berechnet und daraus ein the- oretisches Arbeitspensum errechnet. Dr. med. B._____ vertrat dann noch die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre psychische Erkran- kung vor Jahrzehnten weiterhin so gut wie es ihr gelungen wäre im (land- wirtschaftlichen) Familienbetrieb mitgearbeitet hätte und nach Aufgabe die- ses Betriebes infolge gesundheitlicher Einschränkungen ihres Ehemannes sich überwiegend wahrscheinlich nach einer Erwerbstätigkeit mit hohem Anstellungspensum (ca. 100 %) umgesehen hätte. Diese Darstellung des behandelnden Psychiaters findet so in den vorliegenden Akten keine hin- reichende Stütze um von einer überwiegend wahrscheinlichen vollzeitli- chen Erwerbstätigkeit im massgebenden Zeitpunkt auszugehen, denn es fehlt an nachvollziehbaren, objektiven Hinweisen vor Erlass des (negati- ven) Vorbescheides, dass die Beschwerdeführerin diese Frage nicht kor- rekt verstanden hat (vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert von "Aussagen der ersten Stunde": Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E.4.4 m.H.a. BGE 121 V 45 E.2a.). 4.3.2. Dr. med. B._____ hat im seinem ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin auch festgehalten, dass in einer ad- aptierten Tätigkeit seit zwei Jahren und somit seit dem Jahr 2014 die Be- schwerdeführerin global gesehen noch rund eine 50%ige Leistungsfähig- keit aufweise. Wahrscheinlich bestand und bestehe auch weiterhin bei der Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit ein erhöhter Pausenbedarf. Die Be- schwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben von Dr. med. B._____ seit 1996 in ambulanter Behandlung bei ihm und die Langzeitbehandlung habe sich als ausserordentlich erfolgreich erwiesen (siehe IV-act. 17 S.1 f.
17 - und 7). Eine weiter zurückreichende, in ihrem Ausmass spezifizierte Ar- beitsunfähigkeit hielt Dr. med. B._____ aber selbst als die Beschwerdefüh- rerin seit geraumer Zeit behandelnder Psychiater nicht fest, auch wenn er noch auf eine seit Jahrzehnten bestehende relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinwies. Wenn nun aber eine ausgewiesene, ihrem Um- fang nach spezifizierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit einen sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden durch den behandelnden Psychiater im Jahre 2014 im Umfang von global gesehen 50 % verortet wurde, steht die behauptete vollzeitliche Erwerbs- fähigkeit im Gesundheitsfall nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Famili- enbetriebes in einem gewissen Widerspruch zu den gemäss IK-Auszügen abgerechneten Lohnsummen für die Jahre 2007 bis 2015 (siehe IV-act. 13 S. 2 f.). Diese bewegten sich in einem Bereich von knapp Fr. 2'000.-- bis ca. Fr. 13'000.--. Setzt man diese Lohnsummen in ein Verhältnis zu ent- sprechenden Statistikwerten der (damaligen) LSE, ergibt sich in Überein- stimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ein Arbeitspen- sum im zeitlichem Umfang von maximal 25 %. Familiäre Gründe, welche einem höheren Erwerbspensum im Zeitraum ab 2007 entgegenstehen wür- den, sind nicht ersichtlich. Denn die beiden Töchter mit Jahrgang 1984 und 1985 waren zu diesem Zeitpunkt doch längst volljährig. 4.3.3. Bei dem geltend gemachten monatlichen Zusatzverdienst von Fr. 2'000.-- stünde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid insgesamt ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 70'000.-- per 2017 zu Verfügung (vgl. dazu IV-act. 25 S. 2 und IV- act. 40 f.). Dass sich daraus ein zwingender Bedarf für ein höheres Arbeits- pensum ergeben soll oder es gerichtsnotorisch sei, dass man sich mit ei- nem Jahreseinkommen bei teilzeitlicher Erwerbstätigkeit von knapp Fr. 30'000.-- nicht zufrieden gebe, erschliesst sich dem streitberufenen Ge- richt nicht. Denn infolge der Erwerbstätigkeit durch den Ehemann stünde für einen Zweipersonenhaushalt insgesamt ein nicht unerhebliches Ein-
18 - kommen zu Verfügung. Dass gemäss Bericht von Dr. med. C._____ vom
19 - das Kompetenzniveau 1, weiblich, angepasste an die Nominallohnentwick- lung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ge- genüber, ergibt sich ein vergleichbarer (Brutto-)Lohn von ca. Fr. 25.--/h (Jahreslohn für die Tätigkeit im Bereich der Friedhofspflege für das Jahr 2014: Fr. 1'768.75/70.75 h = Fr. 25.--/h, das Jahr 2015: Fr. 1'906.25/76.25 h = Fr. 25.--/h und das Jahr 2016: ca. Fr. 1'900.-- / ca. 75 h = Fr. 25.33/h [siehe IV-act. 11 S. 5]; Arbeitszeitbasis für die Jahre 2014 bis 2016 des [jährlichen] Tabellenlohnes gemäss LSE = 4 1/3 Wo- chen à 41.7 h x 12 = 2'168.4 h; [Brutto-]Jahreslohn für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit gemäss LSE 2014, Totalwert des Kompetenzniveaus 1, weibliche, angepasste an die jeweilige [effektive] Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche Arbeitszeit: Fr. 53'749.60 [Jahr 2014], Fr. 53'968.30 [Jahr 2015], Fr. 54'158.50 [Jahr 2016]; theoretisches (Jahres- brutto-)Einkommen durch Tätigkeit im Bereich der Friedhofspflege bei po- tenziellen 2'168.4 (Vergleichs-)Arbeitsstunden: Fr. 54'210.--; [Brutto-]Stun- denlohn auf Basis des LSE Jahreslohnes gemäss dessen Arbeitszeitbasis: Fr. 53'749.60/2'168.4 h = Fr. 24.79/h bis Fr. 54'158.50/2'168.4 h = Fr. 24.98/h). Insofern ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin von einem erheblich grösseren (zeitlichen) Erwerbsaufwand als 50 % für die Erwirtschaftung der angegebenen Fr. 2'000.-- pro Monat ausgegangen sein soll. 4.4.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht da- von ausgegangen ist, dass eine Erwerbstätigkeit von über 50 % im Ge- sundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist und so- mit der Invaliditätsgrad nicht (einzig) anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu bestimmen ist. Die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis zutreffend die Anwendbarkeit der gemischten Methode bei ei- ner anteiligen Erwerbstätigkeit von 50 % und einem anerkannten Aufga- benbereich von ebenfalls 50 % bejaht.
20 - 5.Die Beschwerdeführerin wendet sich bezüglich der von der Beschwerde- gegnerin festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit infolge der diagnostizierten psychischen Erkrankung gegen die Annahme der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit mit einer Entlöhnung zum Durchschnittslohn. Denn die psychischen Beschwerden, welche im Durchschnitt zu einer 70%ige Ar- beitsunfähigkeit führten, stark schwankten und teilweise auch zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führten, verunmöglichten ihr das Finden einer Arbeitsstelle zum Durchschnittslohn selbst auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt. 5.1.In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin für den Er- werbsbereich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des diagnostizierten psychischen Leidens von höchstens 70 % und von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 30 % (ab Juni 2016) bzw. 50 % (ab Juni 2017) aus (siehe IV-act. 38 S. 1 und 4 f.; IV- act. 40 f.). Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2014, Totalwert, Kompetenzniveau 1, weiblich, angepassten an die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit an- hand eines Valideneinkommens von Fr. 27'537.90 bei 50 %iger Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall per frühestmöglichem Rentenbeginn ab April
24 - gewürdigt bzw. die Einschränkung im Haushaltsbericht krass unterschätzt. Im erwähnten Bericht vom 12. April 2018 stelle Dr. med. B._____ zudem richtig, inwiefern er von der Beschwerdegegnerin missverstanden worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Auswirkungen von Wech- selwirkungen in keiner Weise Rechnung getragen. 7.1.Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass Dr. med. B._____ im Rahmen des Einwandverfahrens bzw. seiner Eingabe vom 4. Dezember 2017 nicht zu dem ihm bekannten Abklärungsbericht vom 21. Juni 2017 in kritischer Weise Stellung genommen habe und somit der Abklärungsbericht vom 21. Juni 2017 mit der höheren, fachärztlichen Einschätzung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit vereinbar sei (siehe IV-act. 30, 32 und 38 S. 6). Damit habe auch Dr. med. B., in Übereinstimmung mit Dr. med. D. vom RAD, eine Einschränkung im Haushalt von 1.5 % als schlüssig erachtet. Die Ausführungen von Dr. med. B._____ vom 12. April 2018 führten zu keinem anderen Ergebnis, be- gründe dieser doch seine Einschätzung damit, dass die Belastungen durch die hypothetisch noch zumutbare Erwerbstätigkeit zu einer zusätzlichen Einschränkung des Leistungsvermögens im Haushalt führen würde und ziehe somit vorliegend unerhebliche Wechselwirkungen bei. Zur Vernei- nung von Wechselwirkungen hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung vom 23. Mai 2018 fest, dass überhaupt nicht feststehe, wel- chen Belastungen die Beschwerdeführerin bei einer Erwerbstätigkeit kon- kret ausgesetzt wäre. Denn sie gehe, abgesehen von einer unbedeutenden Tätigkeit im Bereich der Friedhofspflege (ca. 75 h pro Jahr), keiner Er- werbstätigkeit nach. Wechselwirkungen wären nur dann anzunehmen, wenn mit der (mindestens) zumutbaren 30%igen Erwerbstätigkeit Belas- tungen einhergingen, welche mit den Belastungen im Haushalt nicht zu ver- einbaren seien und zu einer zusätzlichen Einschränkung des Leistungsver- mögens im Haushalt führten. Für die Berücksichtigung von Wechselwirkun-
25 - gen verbleibe somit kein Raum, zumal die Problematik von Wechselwirkun- gen mit dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27 bis IVV gelöst worden sei. 7.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eruierende Einschränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienan- gehörigen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Dia- gnosen ergebenen Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f. und 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., Art. 28a Rz. 174). Bei der Beurteilung von Einschränkungen im Haushalt bzw. einem anerkannten Aufgabenbereich aus psychischen Gründen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Haushaltsab- klärungsberichte auf die Beurteilung von physischen Beeinträchtigungen zugeschnitten sind. Dementsprechend kann einer fachärztlichen psychia- trischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt bzw. den Ein- schränkungen in Haushaltsbereich ein nicht zu vernachlässigendes Ge- wicht beikommen und bei Widersprüchen kommt den ärztlichen Stellung- nahmen in der Regel ein höheres Gewicht zu (siehe Urteil des Bundesge- richts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.1; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., Art. 28a Rz. 248 ff.).
26 - 7.3.Vorliegend äusserte sich Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 12. April 2018 zu Handen des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters folgender- massen: Auch wenn bei Haushaltsarbeiten die Aufgaben relativ frei einge- teilt werden können und sich eine Leistungsminderung somit teilweise kom- pensieren lasse sowie auch eine (zumutbare) Mithilfe von Angehörigen berücksichtigt werden dürfe, verbleibe trotzdem eine krankheitsbezogene Minderleistung im Sinne einer reduzierten Arbeitsleistung pro Zeit verge- sellschaftet mit einen erhöhten Pausenbedürfnis bei allgemein verringerten Leistungsreserven. Würde die Beschwerdeführerin statt an einem halben Tag in ihrem eigenen Haushalt ähnliche Haushaltungsarbeiten für Dritte ausführen, wäre sie sicher nicht in der Lage rund vier Stunden pro Tag (zusätzlich zu einer weiteren, gemäss Beschwerdegegnerin zumutbaren halbtägigen Arbeit ausser Haus) eine angemessene Leistung zu erbringen. Im Rahmen eines solchen "Putzjobs" vermöge die Beschwerdeführerin nur ein 50%ige Leistung pro Zeiteinheit zu vollbringen, auch wenn eine gewisse Relativierung durch Einteilungsmöglichkeiten und (zumutbare) Mithilfe von Angehörigen im eigenen Haushalt bestehe. Die (ungewichtete) Einschrän- kung von 1.5 % im Haushaltsbereich sei dennoch nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis schätzte Dr. med. B._____ die Einschränkung im Haushaltsbe- reich auf mindestens 30 bis 50 % (siehe Bf-act. 2). Dr. med. D._____ er- achtete hingegen in seiner Abschlussbeurteilung vom 27. Juni 2017 die im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2017 festgestellte Einschränkung im Haus- haltsbereich vom 1.5 % infolge eines erhöhten Zeit- bzw. Pausenbedarfs bei der Wohnungspflege und im Garten als nachvollziehbar, plausibel und insgesamt sehr gering und dies stünde auch nicht im Widerspruch zur Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B._____, welcher von einer 50%igen Einschränkung im Erwerbsbereich in einer adaptierten Tätigkeit ausgehe (siehe IV-act. 39 S. 10). Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht aus- schlaggebend für die Ermittlung der konkreten Auswirkungen des Gesund- heitsschadens im Haushalt und somit einer entsprechenden Einschrän-
27 - kung ist, fällt doch eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen der noch möglichen (verlangsamten) Arbeitsfähigkeit und der ebenfalls infolge höhe- rem Zeit-/Pausenbedarf ermittelten Einschränkung von 1.5 % im Haushalt auf. Im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2017 wurde einzig eine zu 15 % gewichtete Einschränkung von 10 % im Bereich der Wohnungspflege er- fasst. Eine zumutbare Mithilfe des Ehemannes wurde bei der Ernährung sowie (sporadisch) beim Einkauf und weiteren Besorgungen erfasst. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. B._____ vertritt hin- gegen wie vorstehend dargelegt die Meinung, dass eine Einschränkung im Haushaltsbereich von mindestens 30 bis 50 % vorliege und eine Ein- schränkung von nur 1.5 % nicht nachvollziehbar sei. In diesem Zusammen- hang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Abklärungsbericht vom
29 - keitsgebietes hingegen eingeschränkter. Andererseits bestünden in die- sem Bereich grössere Freiheiten in der zeitlichen Gestaltung und Familien- angehörigen sei eine gewisse Mithilfe zuzumuten. Eine gegenseitige Be- einflussung erscheine umso geringer, je komplementärer die Anforde- rungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete ausgestaltet seien. Die sich durch eine schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebenden ne- gativen gesundheitlichen Auswirkungen müssten offenkundig und unver- meidbar sein. Von einer vermeidbaren Wechselwirkung sei demgegenüber auszugehen, wenn durch eine zumutbare Wahl einer anderen Erwerbs- tätigkeit solche Wechselwirkungen ausgeschlossen werden können. Schliesslich seien Wechselwirkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sich aus den Akten ergebe, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsbe- richte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vor- handenen Belastungssituation erstellt worden seien (siehe zum Ganzen BGE 134 V 9 E.7.2 und 7.3.1 f.). Solche Wechselwirkungen in der Ausprä- gung von gesundheitlichen Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushalts- bereich können gemäss Bundesgericht nur angenommen werden, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird bzw. wenn der Anteil der Erwerbstätigkeit im Gesundheits- falle mindestens die verbliebene Restarbeitsfähigkeit erreiche. Zudem kann ein allfällig reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge einer Beanspruchung im Haushalt nur für den Fall berücksichtigt werden, wo Betreuungspflichten, insbesondere gegenüber Kindern, beste- hen (siehe BGE 134 V 9 E.7.3.3 f.). Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenderen Bereich zu berücksichtigen bzw. bei gleichmässigem Anteil von Erwerb und Aufgaben- bereich dort, wo sie sich stärker auswirken. Der ungewichtete Maximalsatz für eine solche Berücksichtigung von Wechselwirkungen legte das Bundes- gericht auf 15 % fest (siehe BGE 134 V 9 E.7.3.5 f.).
30 - 7.5.Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Belastungen der Beschwer- deführerin im Erwerbsbereich infolge der Nichtausübung einer Erwerbs- tätigkeit im zumutbaren Umfang bzw. einer (von der zeitlichen) Belastung her vernachlässigbaren Erwerbstätigkeit im Bereich der Friedhofspflege nicht ausgewiesen seien. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, stellt doch damit die Beschwerdegegnerin die konkreten Belastungen in der tatsächlich ausgeübten bzw. nicht ausgeübten (Erwerbs-)Tätigkeit den all- fälligen Belastungen im Haushalt gegenüber, um diese Konstellation auf mögliche Wechselwirkung zu prüfen und zu verneinen. Im Rahmen der In- validitätsbemessung im Erwerbsbereich wird aber (zutreffend) auf ein zu- mutbares Arbeitspensum in einer adaptierten Tätigkeit abgestellt und auch ein entsprechendes Invalideneinkommen daraus errechnet. Im Rahmen der Betrachtung von allfälligen Wechselwirkungen im Zeitraum bis zum
31 - Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe Urteil des Bun- desgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). Im vorliegenden Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin also nicht auf die im vorliegenden Verfahren gemachte Feststellung beschränken dürfen, dass nicht feststehe welchen Belastungen die Beschwerdeführerin im Beruf konkret ausgesetzt sei. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen ein entsprechendes Anforde- rungs-/Belastungsprofil selbst im Case-Report festgehalten (siehe IV- act. 39 S. 10). Reicht dies für die Beurteilungen von Wechselwirkungen aber nicht aus, sind für den bereits erwähnten Zeitraum, wo die Wechsel- wirkungen noch von Bedeutung sein können, noch ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen. Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Un- recht unterlassen und hat dies nun noch nachzuholen und anhand der massgebenden Rechtsprechung zu bewerten. Denn die festgestellte Er- werbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % erreicht die gestützt auf den Bericht von Dr. med. B._____ vom 26. Oktober 2016 maximal als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von 50 %, welcher in der angefochtenen Verfü- gung auch im Maximum der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich zu- grunde gelegt wurde (siehe IV-act. 17 S. 7, IV-act. 38 S. 1, IV-act. 39 S. 10 ff., IV-act. 41). 7.6.Die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Einschränkung im Haus- haltsbereich von (ungewichtet) 1.5 % erweist sich somit als unzureichend abgeklärt und es sind durch die Beschwerdegegnerin diesbezügliche er- gänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere ist die nicht unerheb- liche Diskrepanz zwischen den (psychisch bedingten) Einschränkungen im Erwerbsbereich sowie der festgestellten, marginalen Einschränkung im Haushaltsbereich mittels fachärztlicher Stellungnahme schlüssig und nach- vollziehbar zu erklären bzw. die Einschränkung im Haushaltsbereich, eben- falls gestützt auf eine fachärztliche Beurteilung, neu zu bewerten. Zusätz- lich ist infolge der Anwendung der "alten" gemischten Methode für den Zeit- raum vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 noch vertiefter abzu-
32 - klären, ob und inwiefern allfällige Wechselwirkungen auf den Haushaltsbe- reich durch die als zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit in Frage kommen. Gestützt auf diese Abklärungen ist über einen (allfälligen) Rentenanspruch neu zu verfügen. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. März 2018 aufzuheben und die vorliegende Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Ge- richtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 25. Mai 2018 eine Honorarnote über Fr. 1'799.70 (6.76 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Spesen- pauschale und 7.7 % MWST) ein. Der geltend gemachte Vertretungsauf- wand erweist sich als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 1'799.70 aussergerichtlich zu ent- schädigen.
33 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom