VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 47 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 11. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Stark, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - 1.A._____ bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. 2.Mit Entscheid vom 10. August 2017 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) Nordbünden für A._____ eine Vertretungsbei- standschaft. 3.Mit Schreiben vom 25. August 2017 informierte der Beistand von A._____ die AHV-Ausgleichsklasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Aus- gleichskasse) darüber, dass der Vater von A., B., am 2. Januar 2017 verstorben sei und reichte unter anderem eine Kopie der Erbenbe- scheinigung des Regionalgerichts X._____ vom 4. April 2017 ein. Am 28. August 2017 teilte die Ausgleichskasse dem Beistand mit, dass eine Revi- sion der Ergänzungsleistungen offen sei und die Ergänzungsleistungszah- lungen per 30. Juni 2017 eingestellt worden seien. Gleichzeitig wurde der Beistand aufgefordert, der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde die für die Durchführung der Revision notwendigen Unterlagen zukommen zu las- sen. In der Folge reichte der Beistand die verlangten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 15. September 2017 bat die Ausgleichskasse den Beistand um weitere Angaben hinsichtlich des Vermögensstands zum Todeszeit- punkt des Vaters von A., des Güterstandes der Eltern von A. sowie der Vermögenszunahme der letzten vier Jahre. In der Folge reichte der Beistand die ergänzenden Angaben nach. 4.Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend ab 1. Januar 2013 neu. Dabei sprach die Ausgleichskasse A._____ unter anderem für die Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 Ergän- zungsleistungen von monatlich Fr. 148.-- zu. Bei der Berechnung berück- sichtigte die Ausgleichskasse insbesondere eine unverteilte Erbschaft mit einem Wert von Fr. 10'529.-- als Vermögen.
3 - 5.Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte der Beistand von A._____ der Aus- gleichskasse mit, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Pflichtteil von A._____ am Nachlass seines Vaters mitberücksichtigt wor- den sei. Der Ehe- und Erbvertrag der Eltern von A._____ sehe jedoch vor, dass beim Tod eines Ehegatten sowohl der eigene Vorschlag wie auch der- jenige des anderen vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufallen solle, weshalb die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen seien. Am 5. Februar 2018 forderte die Ausgleichskasse den Beistand auf, den Nach- weis der Saldierung bzw. den Nachweis des Kontos von A._____ bei der Raiffeisenbank einzureichen, ergänzende Angaben zu den Konten der Er- bengemeinschaft bzw. der Mutter von A., C., zu machen sowie den Nachweis der Hypothek bei der Raiffeisenbank per 31. Dezember 2017 zu erbringen. Die angeforderten Unterlagen wurden am 8. Februar 2018 eingereicht. 6.Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu und sprach A._____ ab diesem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen von Fr. 285.-- pro Monat zu. Bei der Berechnung berücksichtigte die Ausgleichskasse den Pflichtteil von A._____ an der unverteilten Erbschaft seines Vaters im Wert von Fr. 8'864.-- als Vermögen. 7.Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2018 erhob A._____ am 1. März 2018 Einsprache und beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 16. Februar 2018 seien aufzuheben und die Ergän- zungsleistungen seien ohne die unverteilte Erbschaft rückwirkend per To- destag seines Vaters neu zu berechnen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäss Ehe- und Erbvertrag eine Integralzuweisung gegenüber dem überlebenden Ehegatten bestehe, weshalb der Nachlass Fr. 0.-- betrage. Trotzdem werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen weiterhin
4 - eine unverteilte Erbschaft eingerechnet. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und sprach A._____ für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 206.-- sowie ab 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen von Fr. 338.-- pro Monat zu. Bei der Berechnung re- duzierte die Ausgleichskasse den als Vermögen angerechneten Wert der unverteilten Erbschaft auf Fr. 5'265.-- (Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab 1. Januar 2018). Zur Be- gründung wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleis- tungen irrtümlich die vorgängige güterrechtliche Auseinandersetzung un- terblieben sei. Somit würden sich die A._____ angerechneten Pflichtteils- ansprüche halbieren. 8.Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2018 erhob A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellte er folgende Rechtsbe- gehren: "1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 06.03.2018 sei aufzuheben. 2.Es seien die Ergänzungsleistungen zur IV für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 01.02.2017 ohne Anrechnung einer (angeblich) unverteilten Erbschaft neu zu berechnen, festzusetzen und auszurichten. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass gar keine anre- chenbare unverteilte Erbschaft vorliege, die bei der Bemessung der Er- gänzungsleistungen zu berücksichtigen wäre. Sämtliches eheliches Ver- mögen der Eltern des Beschwerdeführers sei offensichtlich Errungen- schaft gewesen. Durch einen Ehevertrag sei der gesamte Vorschlag daran dem überlebenden Ehegatten zugewiesen worden. Gemäss Art. 216 Abs. 2 ZGB sei es zulässig, dass der Beschwerdeführer als gemeinsames Kind von B._____ und C._____ nichts erbe bzw. erst allenfalls dann, wenn der
5 - zweite Elternteil versterbe. Die Auffassung der Ausgleichskasse, wonach der Beschwerdeführer auf jeden Fall pflichtteilsgeschützt sei, sei somit un- zutreffend. Der Beschwerdeführer habe keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Erbanteil und damit seien auch keine anrechenbaren Vermö- genswerte aus einer angeblich unverteilten Erbschaft vorhanden. 9.Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 6. März
6 - 10.Am 14. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 11.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. Mai 2018 seine Honorarnote ein. 12.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, vom 6. März 2018. Gegen solche sozialversicherungsrecht- lichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjeni- gen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Be- schwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden (Igis), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspra- cheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19
7 - des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die beschwerdeführerische Einsprache vom 1. März 2018 formell nur gegen die Verfügung vom 16. Februar 2018 betreffend Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2018 richtete (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 165, 166, 167, 168 sowie 172). Die besagte Einsprache stellte jedoch auch ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG) zur Verfü- gung vom 14. Dezember 2017 betreffend Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 dar (vgl. Bg-act. 142, 143, 146, 147 sowie 172). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 zu Recht eine unverteilte Erbschaft im Wert von Fr. 5'265.-- (Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab
8 - seiner Eltern sei offensichtlich Errungenschaft gewesen. Durch einen Ehe- vertrag könne dem jeweils überlebenden Ehegatten der gesamte Vor- schlag daran zugewiesen werden, was auch im vorliegenden Fall verein- bart worden sei. Lediglich die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen dürften dabei nicht beeinträchtigt werden (Art. 216 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der Beschwerdeführer sei allerdings das gemeinsame Kind von B._____ und C._____. Es sei damit zulässig, dass er nichts erbe bzw. erst allenfalls dann, wenn der zweite Elternteil versterbe, soweit es dann noch etwas zu erben gebe. Soweit also kein Eigengut vorhanden sei, erbe ein gemeinsa- mes Kind bei der gesamten Zuweisung des Vorschlags aus der Errungen- schaft (vorerst) nichts, da nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar keine zu teilende Erbschaft mehr übrig bleibe. Die Auffassung der Be- schwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall pflichtteils- geschützt sei, sei somit unzutreffend. Dass die Sonderregelung von Art. 216 Abs. 2 ZGB eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder beeinträchti- gende ehevertragliche Vorschlagszuweisung gestatte und in diesen Fällen kein erbrechtlicher Pflichtteilsschutz als selbständiges Institut neben und unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen des Erblassers be- stehe, sei denn auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe somit keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Erbanteil, welcher im Rahmen der Er- gänzungsleistungen auf der Vermögensseite zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte nur dann und soweit einen Pflichtteil anrechnen dürfen, als überhaupt Eigengut vorhanden gewesen wäre. Dies sei aber hier nicht der Fall, zumal dem Ehe- und Erbvertrag vom 20. Juni 2013 zu entnehmen sei, dass sämtliches eheliches Vermögen ausschliesslich aus Errungenschaft bestanden habe. So verbleibe nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Nachlass mehr, auf den der Beschwerdeführer Ansprüche erheben könnte. Der eingesetzte Willensvollstrecker habe die kantonale Steuerverwaltung mit Schreiben vom 22. November 2017 eben-
9 - falls darauf hingewiesen, dass das gesamte eheliche Vermögen aussch- liesslich aus Errungenschaft bestanden habe und die Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag vom 20. Juni 2013 verfügt hätten, dass in Abänderung von Art. 215 ZGB und in Anwendung von Art. 216 ZGB beim Tod des einen Ehegatten sowohl der eigene Vorschlag wie auch jener des anderen voll- umfänglich dem überlebenden Ehegatten zufalle. Folglich habe der Be- schwerdeführer keinerlei Ansprüche aus dem Nachlass und damit seien auch keine anrechenbaren Vermögenswerte aus einer angeblich unverteil- ten Erbschaft vorhanden. Die Begründung im Einspracheentscheid vom 6. März 2018, wonach der hinterbliebenen Ehefrau lediglich die Hälfte aus der Errungenschaft zustehe und der Beschwerdeführer zudem seinen Pflicht- teil aus Erbrecht durchsetzen könne, erweise sich als falsch. Dementspre- chend sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Er- gänzungsleistungen antragsgemäss ohne Anrechnung einer gar nicht vor- handenen unverteilten Erbschaft neu zu berechnen und auszurichten. 3.2.Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Rechtslage nicht derart klar sei, wie vom Beschwerdeführer be- hauptet. Zwar werde im Basler Kommentar zuerst – wie in der Beschwerde angeführt – festgehalten, dass die übrigen Pflichtteilserben (d.h. gemein- same Nachkommen und Eltern) eine Pflichtteilsverletzung nicht geltend machen könnten, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen sei. Anschliessend werde aber ausgeführt, dass umstritten sei, ob der Pflichtteil unterschiedlich berechnet werden müsse. Nach An- sicht der Autoren sei der Pflichtteil in jedem Fall aufgrund der gesetzlichen Hälfteteilung beider Vorschläge nach Art. 215 Abs. 1 ZGB zu berechnen. Mithin bestehe nach Ansicht dieser Autoren auch bei einer ehevertragli- chen Vorschlagszuweisung ein Pflichtteil für das gemeinsame Kind. Zudem werde im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 127 III 396 zwar fest- gehalten, dass abgesehen vom Sonderfall des Art. 216 Abs. 2 ZGB, der eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder beeinträchtigende ehever-
10 - tragliche Vorschlagszuweisung gestatte, der erbrechtliche Pflichtteils- schutz als selbständiges Institut neben und unabhängig von den güter- rechtlichen Verhältnissen des Erblassers bestehe. Eine ständige Praxis des Bundesgerichts, dass bei einer vollständigen Vorschlagszuweisung und ehelichem Vermögen aus Errungenschaft kein Pflichtteil für gemein- same Kinder bestehen sollte, werde dort ihres Erachtens aber nicht abge- handelt. Da die güterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten ̶ sei es als Verfügung von Todes wegen oder als Verfügung unter Leben- den ̶ grundsätzlich der Herabsetzung unterliege und nicht einzusehen sei, weshalb mit einer güterrechtlichen Bestimmung (Art. 216 bzw. Art. 241 ZGB) die erbrechtliche Berechnung des Pflichtteils abgeändert werden sollte, habe sich der begünstigte Ehegatte erbrechtlich die Vorschlagszu- weisung anrechnen zu lassen und die Pflichtteile seien auf dem um die Vorschlagszuweisung erhöhten Nachlass zu berechnen. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod seines Vaters einen erbrechtlichen Anspruch auf seinen Pflichtteil habe, welcher nicht durch eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung abgeändert werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Vermögenswert zu Recht in der Ergän- zungsleistungsberechnung berücksichtigt. 4.Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergän- zungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche Ergän- zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Da Ergänzungsleistun- gen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Ein-
11 - künfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; vgl. BGE 127 V 248 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E.3, 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E.3.4.1). Der Anteil an einer unver- teilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Ver- mögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E.4.2.2). 5.Vorliegend kann dem öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom
12 - dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 216 Abs. 2 ZGB nur die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und ihrer Nachkommen. Demgegenüber können die übrigen Pflichtteilserben (d.h. gemäss Art. 471 ZGB gemeinsame Nachkommen und Eltern) eine Pflicht- teilsverletzung nicht geltend machen, soweit diese auf eine ehegüterrecht- liche Begünstigung zurückzuführen ist (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 216 Rz. 36; JUNGO, in: BREITSCHMID/JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 216 Rz. 10 mit weite- ren Hinweisen). Der Grund für diese Differenzierung ist einleuchtend: Nach der ratio legis kommen die gemeinsamen Nachkommen – mehr oder weni- ger – beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zu ihrem Recht (vgl. JUNGO, a.a.O., Art. 216 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich vorliegend, dass nach der vollzogenen güterrechtlichen Ausein- andersetzung gar kein zu teilender Nachlass des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers übrig bleibt (vgl. auch Bg-act. 141 S. 3 ff.), zumal – wie bereits dargelegt – im Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerde- führers kein Eigengut vorhanden war und die Gesamtsumme beider güter- rechtlichen Vorschläge ehevertraglich der Mutter des Beschwerdeführers zugewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der gemeinsame Sohn von B._____ und C._____ ist, kann er die Herabsetzung der übergesetzlichen Vorschlagszuweisung gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 216 Abs. 2 ZGB mittels Herabsetzungsklage – entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin – nicht verlangen. Mithin steht dem Be- schwerdeführer kein durchsetzbarer erbrechtlicher Anspruch zu, weshalb auch kein anrechenbares Vermögen aus einer angeblich unverteilten Erb- schaft vorhanden ist. An diesem Ergebnis vermag das von der Beschwer- degegnerin Vorgebrachte nichts zu ändern. Insbesondere ist darauf hinzu- weisen, dass den gemeinsamen Nachkommen der Rechtsbehelf der Her- absetzungsklage nur offen steht, sofern überhaupt ein Nachlass vorhanden
13 - ist. Hatte mit anderen Worten der verstorbene Ehegatte – wie vorliegend – kein Eigengut, ist nach der Vornahme der vollen Vorschlagszuweisung auch kein Nachlass vorhanden und der von der Beschwerdegegnerin an- geführte indirekte Schutz der gemeinsamen Nachkommen via Pflichtteils- berechnung gemäss der Lehrmeinung von HAUSHEER/AEBI-MÜLLER (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 216 Rz. 38) greift ins Leere. Die Schutzwirkung hängt damit mehr oder weniger zufällig von der Vermögens- zusammensetzung des Erblassers ab. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass in der Lehre umstritten ist, ob der Pflichtteil für alle Pflichtteilsberechtigten gleich, d.h. unter Einschluss der ehevertrag- lichen Begünstigung zu berechnen ist (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 216 Rz. 37; JUNGO, a.a.O., Art. 216 Rz. 13; JUNGO, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, in: ZBJV 152/2016, S. 767, S. 772 f.; NUSPLI- GER, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], ZGB Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 216 Rz. 6; je mit weiteren Hinweisen). 6.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 6. März 2018 bei der Berechnung der Er- gänzungsleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 zu Unrecht eine unverteilte Erbschaft im Wert von Fr. 5'265.-- (Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab 1. Januar 2018) an- gerechnet hat. Der besagte Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 18. April 2018 und zur Rück- weisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neuberech- nung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnah-
14 - men, kostenlos. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Be- schwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Im konkreten Fall weist die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 25. Mai 2018 einen To- talbetrag von Fr. 1'545.-- (bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'500.-- [6 Std. à 250.--] plus Barauslagen von 3 % [Fr. 45.--]) aus; auf die Geltend- machung der Mehrwertsteuer verzichtet der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers ausdrücklich. Der für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden erweist sich als ange- messen. Jedoch wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass der Stundenansatz auf Fr. 240.-- gekürzt wird. Dies entsprechend der vom angerufenen Gericht am 5. September 2017 um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen vorgenommenen Praxisände- rung, wonach bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von Fr. 240.-- übernommen wird (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'483.20 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'440.-- [6 Std. à Fr. 240.--] plus Barauslagen von 3 % [Fr. 43.20]) aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 6. März 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen von A._____ im Sinne der Erwägungen und zum
15 - Erlass einer neuen Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, hat A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'483.20 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]