VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 44 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 5. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.Am 4. März 2014 meldete sich A._____ wegen einer Erschöpfungsdepres- sion bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 2.In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte unter ande- rem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2017 ein. 3.Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2017 stellte die IV-Stelle A. eine halbe Invalidenrente vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 in Aussicht. Die IV-Stelle hielt fest, dass A._____ ab Januar 2015 sowohl in seiner bisheri- gen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.Am 17. August 2017 erhob der inzwischen anwaltlich vertretene A._____ Einwand gegen den Vorbescheid. Er hielt im Wesentlichen fest, dass er am
  1. Februar 2017 durch Dr. med. B._____ begutachtet worden sei. Eine psychische Krankheit könne nun allerdings kaum, ohne dass der Gutachter den Patienten im aktuellen Stadium persönlich gesehen habe, zwei Jahre später beurteilt werden. Das Gutachten habe keinen Beweiswert. Abzustel- len sei auf die Arztzeugnisse für die fragliche Periode, woraus geschlossen werden müsse, dass er bis Ende Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gehabt habe. Somit habe er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bis Ende Dezember 2015. 5.Mit Verfügung vom 12. März 2018 sprach die IV-Stelle A._____ eine halbe Invalidenrente vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 zu. Es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle – neben den Beurteilungen des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 15. Juli 2014 und
  2. Juni 2017 – weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. B._____ abstelle und daran festhalte, dass beim Versicherten seit spätestens Januar 2015 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr
  • 3 - vorliege. Am Vorbescheid vom 30. Juni 2017 sei vollumfänglich festzuhal- ten. 6.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 13. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es seien die Verfügung der IV vom 12. März in Bezug auf die Nichtgewährung einer IV-Rente von 50% ab 1. April bis zum 31. Dezember 2015 aufzuheben und seine Erwerbsunfähigkeit resp. sein IV-Grad auf 50% festzulegen und zwar ab 1. September 2014 bis
  1. Dezember 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST. 7.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer- deführers. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) vom 12. März 2018. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kan- tonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl ört- lich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal-
  • 4 - tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch vom
  1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente beanspru- chen kann. 3.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beur- teilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsun- fähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe be- züglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und 140 V 193 E.3.3).
  • 5 - Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % ar- beitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Versicherten nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Anspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenann- tes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3.2.Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Un- terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mit- teln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub- jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Dia- gnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschlies-

  • 6 - sende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 3.3.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre- chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach-

  • 7 - tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom

  1. August 2011 E.5.3).
  • 8 - 3.4.Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch im- mer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Admi- nistrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 3.5.In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörun- gen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (vgl. BGE 142 V 106 E.3.1). Zuvor begründeten psychosomati- sche Beschwerdebilder, mithin pathogenetisch-ätiologisch unklare syndro- male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage als sol- che noch keine Invalidität, sondern es galt die Vermutung, dass psychoso- matische Beschwerdebilder respektive deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Die Unzumutbarkeit der willentli- chen Schmerzüberwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess war nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn verschiedene Vorausset- zungen, die sogenannten Foerster-Kriterien, erfüllt waren (vgl. BGE 130 V 352 E.2.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht nun anstelle des bis dahin geltenden Regel/Ausnahme-Modells einen strukturierten, norma- tiven Prüfraster eingeführt. Demnach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nach- gewiesen werden kann, dass einer versicherten Person keine Arbeitsleis- tung mehr zugemutet werden kann. Die nach wie vor nötige objektivierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, wel-

  • 9 - che das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Per- son anhand eines Katalogs von Indikatoren ̶ unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen respektive Ressourcen anderseits ̶ ergebnisoffen und sym- metrisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Mit dem Ent- scheid BGE 143 V 418 weitete das Bundesgericht den Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus (vgl. BGE 143 V 418 E.6 und 7). Der vom Bundesgericht entwickelte Indikatorenkatalog sieht für den Regelfall fol- gendermassen aus (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3): Kategorie "Funktioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnos- tik, persönliche Ressourcen) und "sozialer Kontext" sowie Kategorie "Kon- sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) mit den Indikatoren gleichmäs- sige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens- bereichen und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck. 4.Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2018 da- von aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2015 sowohl in seiner bis- herigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig sei (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Sie stützt sich dabei neben den Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 15. Juli 2014 und 21. Juni 2017 insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 15. Mai 2017. Dem hält der Beschwerdeführer ent- gegen, dass ihn Dr. med. B._____ zwei Jahre nach der in Frage stehenden Zeit begutachtet habe. Er habe am 15. Mai 2017 anhand eines umfassen- den (Fleiss-) Gutachtens mit Zusammentragung sämtlicher bei der IV- Stelle befindlichen Akten festgestellt, dass er ab 1. April 2015 keinen An- spruch auf eine IV-Rente mehr habe. Es könne nicht sein, dass die Arbeits- fähigkeit zwei Jahre zurück nur aufgrund von Akten festgestellt werde, wes-

  • 10 - halb das Gutachten von Dr. med. B._____ nicht zur Entscheidfindung bei- gezogen werden könne. Nachfolgend gilt es also den Beweiswert des von der IV-Stelle herangezo- genen Gutachtens von Dr. med. B._____ zu prüfen. 5.1.Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2017 stellte Dr. med. B._____ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: Dysthymia (ICD-10: F 34.1) Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z 73.0) Dr. med. B._____ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % ar- beitsfähig sei. Zwischenzeitlich habe ab August 2013 über mehrere Mo- nate hinweg eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und ab spätes- tens September 2014 eine solche von 50 %. Retrospektiv betrachtet be- stehe aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischer Sicht seit spätestens Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus psych- iatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Als ideal angepasste (adaptierte) Tätigkeiten kämen sämtliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes in Frage, welche Männern im Alter des Beschwerdeführers zugemutet wer- den könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen nicht erforderlich (Bg-act. 91 S. 30). 5.1.1.Zu den gestellten Diagnosen führte Dr. med. B._____ im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Explorationsgespräch keine schwer- wiegenden psychiatrischen, somatischen oder psychosomatischen Be- schwerden angegeben habe. Von Beginn an seien eine Tendenz zu Ag- gravation der psychischen Einschränkungen und der Wunsch nach einer Entschädigung für die aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers erlit-

  • 11 - tene ungerechte Behandlung bei Erbstreitigkeiten aufgefallen (Bg-act. 91 S. 21). Weiter hielt Dr. med. B._____ fest, dass der Beschwerdeführer und des- sen Sohn infolge der Streitigkeiten im August 2013 gekündigt und aus dem Familienunternehmen ausgeschlossen worden seien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine depressive Symptomatik entwickelt. Im August 2014 sei es nach einer Anzeige seiner Eltern bei der Polizei zu einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gekommen. Dieser weitere schwere Vertrauensbruch durch die Familie habe aus Sicht des Beschwerdeführers zu einer erneuten depressiven Krise geführt. Ab Mitte September 2014 habe der Beschwerdeführer nach der Aktenlage trotzdem wie geplant eine berufliche Wiedereingliederung in der von sei- nem Sohn inzwischen neu gegründeten Firma mit 50 % Arbeitspensum begonnen. Obwohl im Herbst 2014 in den damaligen Berichten der behan- delnden Psychiater angekündigt worden sei, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den folgenden Monaten schrittweise erhöht werden könne, sei dies von den behandelnden Ärzten und Therapeuten bei gleich- lautenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht dementsprechend umgesetzt worden (Bg-act. 91 S. 22 f.). Weiter hielt Dr. med. B._____ in seinem Gutachten fest, dass mehrere Be- richte des Hausarztes und der behandelnden Psychiater von 2013 bis 2016 vorlägen, in denen eine diagnostische Festlegung und eine Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Die von den behandelnden Psychiatern diagnostizierte Anpas- sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion könne definitionsgemäss nach den Kriterien der ICD-10 im Kapitel F nur längstens zwei Jahre ge- stellt werden. Trotzdem sei in den neuesten psychiatrischen Berichten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bis 2016 weiterhin die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion beibehalten worden. Bei der aktuellen gutachterlich-

  • 12 - psychiatrischen Untersuchung Ende Februar 2017 hätten beim Exploran- den allenfalls leichte psychische, vor allem depressive Krankheitssym- ptome wie noch gelegentliche leichte Stimmungsschwankungen, eine leichte Antriebsminderung, eine leicht verminderte emotionale Belastbar- keit, eine weiterhin bestehende Enttäuschung und auch Kränkung des Ex- ploranden infolge des Umgangs seiner Familie mit ihm und eine subjektiv gespürte leichte Konzentrationsstörung und eine unspezifische Vergess- lichkeit, die sich insbesondere bei der Arbeit bemerkbar mache, festgestellt werden können. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei diagnostisch davon auszugehen, dass sich aus einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, die ab etwa August 2013 infolge der psychosozialen Belastungen auf dem Boden von vorbestehenden akzentuierten Persön- lichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen entstanden sei, im Verlauf eine Dysthymia entwickelt habe. Spätestens ab August 2015 hätte definitions- gemäss nach den Kriterien der ICD-10 lege artis eine Umcodierung der Diagnose zur Dysthymia erfolgen müssen (Bg-act. 91 S. 23 und S. 32). 5.1.2. Zum Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" des Komple- xes "Gesundheitsschädigung" in der ersten Kategorie "Funktioneller Schweregrad" lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass beim Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit keine psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Zwar liege grundsätzlich eine relevante psychiatrische Gesundheitsstörung in Form der Dysthymia vor, jedoch könne dadurch nach IV-rechtlichen Krite- rien keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Dr. med. B._____ nennt verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach IV-rechtli- chen Kriterien – da IV-fremd – nicht in die Beurteilung der Arbeitsunfähig- keit miteinbezogen werden könnten: Subjektives, eigenwilliges Krankheits- konzept, Status nach Kündigung aus dem Familienbetrieb, den der Be- schwerdeführer langjährig geführt hat, dadurch massive Kränkung und Ent- täuschung, inzwischen geringer beruflicher Ehrgeiz, weiterhin massive fa- miliäre Konflikte, die bisher nicht gelöst werden konnten, bei Lebensalter

  • 13 - über 55 Jahre eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, inzwi- schen Dekonditionierung vom regulären Arbeitsprozess, Entschädigungs- wunsch, Rentenwunsch. Ausserdem hält Dr. med. B._____ fest, dass beim Beschwerdeführer bei den ausgeprägten psychosozialen Belastungsfakto- ren ein sekundärer Krankheitsgewinn, ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten und auch Verdeutlichungstendenzen oder Tendenzen zu Aggravation hätten beobachtet werden können (Bg- act. 91 S. 25 f.). Aus gutachterlicher Sicht sei die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er seine Arbeitsfähigkeit als noch deutlich ein- geschränkt einschätze, bei nicht vorhandenen objektivierbaren psychiatri- schen Einschränkungen so nicht nachvollziehbar (Bg-act. 91 S. 31). Betreffend die früheren ärztlichen Einschätzungen hielt Dr. med. B._____ in seinem Gutachten fest, es sei davon auszugehen, dass die behandeln- den Ärzte aufgrund ihrer vertragsrechtlichen Vertrauensstellung in Bezug auf ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit Aussagen zu Gunsten des Be- schwerdeführers gemacht hätten. Zudem hätten sie sich in ihrer Beurtei- lung überwiegend, eigentlich sogar ausschliesslich – wie aus den Berichten zu entnehmen sei – auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt und die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren in die Be- urteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen. Die vom Beschwerdeführer in den Therapiegesprächen angegebene Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht objektiviert, sondern einfach übernommen wor- den (Bg-act. 91 S. 32). 5.1.3. Hinsichtlich des Indikators "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz", ebenfalls aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung", hielt Dr. med. B._____ in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdefüh- rer nach der Aktenlage bei ambivalenter Motivation erst im Februar 2014 eine niederfrequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung be- gonnen und in den folgenden Monaten "einige wenige Gespräche" wahr- genommen habe. Die psychiatrische Behandlung habe er im Okto-

  • 14 - ber 2014, nachdem die behandelnde Psychiaterin ihre Praxis in einen an- deren Kanton verlegt habe, beendet. Anfang Dezember 2014 habe der Be- schwerdeführer eine erneute psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung begonnen, die er im Sommer 2015 zunächst beendet und später spo- radisch mit wenigen Gesprächen immer wieder einmal für kurze Zeit auf- genommen habe. Inwieweit der Beschwerdeführer die verordneten Psy- chopharmaka in dieser Zeit regelmässig eingenommen hat, habe auch bei näherer Nachfrage nicht geklärt werden können. Es sei aus gutachterlicher Sicht bei ambivalenter Therapiemotivation von einer unregelmässigen Ein- nahme auszugehen. Bis zum Untersuchungstermin bei Dr. med. B._____ im Februar 2017 habe der Beschwerdeführer bei weiterhin ambivalenter Therapiemotivation nur wenige Therapiegespräche bei einer Psychologin wahrgenommen und die von ihm aktuell angegebene Medikation nur sehr unregelmässig eingenommen (Bg-act. 91 S. 22). 5.1.4. Zum Indikator "Komorbiditäten" aus dem Komplex "Gesundheitsschädi- gung" lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass neben einer Dysthymia (ICD-10: F 34.1) und akzentuierten Persönlichkeits- zügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z 73.0) gemäss dem Bericht von lic. phil. D._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP, vom 5. April 2017 aus neuropsychologischer Sicht allenfalls geringe Defi- zite hätten festgestellt werden können (eine minimale bis leichte neuropsy- chologische Hirnfunktionsstörung), die den Beschwerdeführer in der Ausü- bung seiner angestammten Tätigkeit ebenso wenig wie in adaptierten Tätigkeiten relevant einschränkten. Diese Angaben und Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung könnten aus psychiatrischer Sicht anhand der aktuellen Befunde der psychiatrischen Untersuchung vollstän- dig plausibilisiert und in allen Teilen nachvollzogen werden (Bg-act. 91 S. 33 f.). 5.1.5. Der Komplex "Persönlichkeit" aus der ersten Kategorie "Funktioneller Schweregrad" bezieht sich auf Persönlichkeitsentwicklung und -struktur

  • 15 - bzw. auf grundlegende psychische Funktionen (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.2 m.w.H.). Dr. med. B._____ hielt in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge mit insbeson- dere narzisstischen Anteilen vorlägen, die gegebenenfalls geringe qualita- tive, nicht aber quantitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bedingen könnten. Eine manifeste kombinierte Persönlichkeitss- törung habe nicht festgestellt werden können. Ausserdem hielt Dr. med. B._____ fest, dass der Beschwerdeführer in der Freizeit über gute und ausbaufähige persönliche Ressourcen verfüge, die er auch im berufli- chen Umfeld einsetzen könne, wenn er sich dafür entscheide (Bg-act. 91 S. 24 und S. 26). 5.1.6. Hinsichtlich dem Komplex "Sozialer Kontext", ebenfalls aus der ersten Ka- tegorie "Funktioneller Schweregrad" lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren kei- nen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe; das Verhältnis sei zerstört (Bg-act. 91 S. 15 und S. 18). Hierzu gilt es festzuhal- ten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soziale Belastun- gen bei der Ermittlung der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zei- tigen (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.3). Zu berücksichtigen sind allerdings die Ressourcen, welche der soziale Kontext bereithält. Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass der Beschwerde- führer zu seinen Kindern regelmässigen Kontakt habe und er seine eheli- che Beziehung als momentan fantastisch einschätze (Bg-act. 91 S. 16). Ausserdem hält das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer nicht über wenige soziale Kontakte verfüge. So gehe der Beschwerdeführer vormit- tags mit seinem Hund laufen und schaue dann im Betrieb seines Sohnes vorbei. Um 9:30 Uhr gehe er ins Café zum Kaffeetrinken mit Kollegen, be- vor er wieder in den Betrieb seines Sohnes gehe und arbeite. Am Nachmit- tag gehe er wieder mit dem Hund spazieren und treffe viele Leute unter- wegs, die auch spazieren gingen und er unterhalte sich mit ihnen. Später

  • 16 - treffe er sich oft wieder mit seinen Freunden und trinke im Café ein Glas Wein. Ein- bis zweimal pro Woche treffe er sich mit seiner Frau am Abend und sie ässen zusammen. Am Wochenende unternähmen er und seine Frau etwas gemeinsam. Sie seien eigentlich immer aktiv und unterwegs (Bg-act. 91 S. 18). 5.1.7. Zur Kategorie "Konsistenz" wird im Gutachten von Dr. med. B._____ be- züglich des Indikators "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" darauf hingewiesen, dass Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers und dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten hätten festgestellt werden können. In der Freizeit zeige der Beschwerdeführer ein weitgehend unauffälliges Ver- halten ohne psychische Einschränkungen. Es erscheine aus gutachterli- cher Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb er ausschliesslich in beruflichen Tätigkeiten psychisch eingeschränkt sein solle. Bei den vom Beschwerde- führer angegebenen Hemmnissen, die ihn bei der Rückkehr in den berufli- chen Alltag aus seiner subjektiven Sicht behinderten, seien ausschliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren ausschlaggebend (Bg-act. 91 S. 28 f.). 5.1.8. Zum Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck" der Kategorie "Konsistenz" ist dem Gutachten von Dr. med. B._____ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher eine psychiatrische Behandlung nur zeitweilig für erforderlich gehalten habe. Seine Einschätzung, dass seine seelischen Einschränkungen für eine adäquate, regelmässige psychiatrische Behandlung nicht ausreichend aus- geprägt seien, habe er im Rahmen der Begutachtung bestätigt (Bg-act. 91 S. 31). Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der Therapiemotivation des Beschwerdeführers – kann auf Erwägung 5.1.3 vorstehend verwiesen wer- den. 5.2.Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 5.1 bis 5.1.8 kann festgehalten werden, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom

  • 17 -

  1. Mai 2017 die für die Bewertung der funktionalen Auswirkungen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E.3.5) berücksichtigt hat und be- treffend die dem Beschwerdeführer retrospektiv attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % seit spätestens Januar 2015 nachvollziehbar und schlüssig er- scheint. Darüber hinaus erfüllt das Gutachten von Dr. med. B._____ auch die grundlegenden beweisrechtlichen Vorgaben an ein medizinisches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 50 E.4.3). Dr. med. B._____ hat das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Bg-act. 91 S. 2 ff.) und aufgrund eigener Erhebun- gen verfasst (Bg-act. 91 S. 15 ff.). Ferner umfasst das Gutachten sämtliche streitigen Belange, es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen und setzt sich auch mit anders lautenden Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen auseinander. Dem Gut- achten von Dr. med. B._____ ist somit volle Beweiskraft zuzuerkennen. 6.Die IV-Stelle ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 15. Mai 2017 also zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer ab Januar 2015 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und er ab Ja- nuar 2015 sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepass- ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. med. B._____ erhobenen Einwände sind unbegrün- det. Zwar trifft es zu, dass retrospektiven Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit stets eine gewisse Unsicherheit anhaftet. Dr. med. B._____ legte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
  2. Mai 2017 allerdings nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E.5.2). Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, war Dr. med. B._____ durchaus in der Lage, die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2015 gestützt auf das Ex- plorationsgespräch vom 22. Februar 2017, die Vorakten samt der neuro-
  • 18 - psychologischen Abklärung vom 5. April 2017 (Bg-act. 91 S. 1-14) und nach Auseinandersetzung mit den früheren ärztlichen Beurteilungen (Bg- act. 91 S. 32 ff.) schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. 7.1.Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. med. B._____ auch den übri- gen, im Recht liegenden, medizinischen Berichten standhält. Der Be- schwerdeführer macht geltend, dass er bis Ende Dezember 2015 nur teil- weise berufstätig gewesen sei. Er sei von seinem Hausarzt zu 70 % krank- geschrieben gewesen. Zudem habe ihn die Taggeldversicherung E._____ zweimal vertrauensärztlich durch Dr. med. F., Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie FMH, untersuchen lassen. Dieser habe anlässlich der zweiten Untersuchung vom 29. Dezember 2014 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer Ende Dezember 2014 nicht wie erhofft eine Besserung eingetreten sei, sondern der Beschwerdeführer psychopathologisch sogar schlechter dran sei als bei der Voruntersuchung. Weiter habe Dr. med. F. festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus fachpsychia- trischer Sicht deutlich eingeschränkt und der Beschwerdeführer wahr- scheinlich in der Lage sei, sich halbtags am Arbeitsplatz aufzuhalten und maximal 30 % (im Vergleich zu gesunden Zeiten) zu leisten. Gestützt dar- auf habe ihm die Taggeldversicherung E._____ bis Mitte August 2017 die vollen 720 Tage Taggelder ausgerichtet. Ausserdem habe Dr. med. C._____ am 10. November 2015 ausgeführt, dass sich der Zu- stand des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2015 nur unwesentlich ver- bessert habe. 7.2.Die Einschätzungen von Dr. med. F., Dr. med. C. und dem be- handelnden Hausarzt Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vermögen das Gutachten von Dr. med. B. nicht in Frage zu stellen. Wie bereits in Erwägung 3.1 vorstehend erwähnt, sind zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Soziokulturelle Schwierig- keiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Fak-

  • 19 - toren stellen keine Beeinträchtigungen der Gesundheit dar (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.). Dr. med. F._____ und der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ stützten sich bei ihren Beurteilungen im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers und berücksichtigten bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit psychosoziale Umstände – die Belastung des Beschwerdeführers durch die zerrüttete familiäre Situation, den Arbeitsplatzverlust und die Hausdurchsuchung – und damit IV-fremde Faktoren (vgl. Bg-act. 31 S. 6, 46 S. 9 ff., 52 S. 1, 53 S. 1, 53 S. 3, 74 S. 1). Sodann lagen den Einschät- zungen von Dr. med. F._____ und Dr. med. C._____ – im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. B._____ – keine neuropsychologischen Untersu- chungen zugrunde und sie setzten sich nicht mit dem vom Bundesgericht entwickelten Indikatorenkatalog auseinander (vgl. BGE 141 V 281). Darü- ber hinaus ist Dr. med. G._____ nicht Facharzt für Psychiatrie und folglich nicht dazu befähigt, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer- deführers fachärztlich zu beurteilen. Zudem enthalten die vom Beschwer- deführer eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ lediglich Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigungen, ohne jegliche Begründung (Bf-act. 5 und 6). Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. G._____ kann verzichtet werden, zumal dessen Arztzeug- nisse vom 15. September 2015 und 25. Juli 2017 im Recht liegen (Bf-act. 5 und 6). Zudem ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse von einer Zeugeneinvernahme von Dr. med. G._____ zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). 8.Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. B._____ abgestellt hat, wonach der Be- schwerdeführer seit spätestens Januar 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei – sowohl in seiner angestammten als auch in einer adaptierten Tätig- keit. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. April 2015 keinen An- spruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung

  • 20 - über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die angefochtene Ver- fügung erweist sich also als rechtens, weshalb sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges des vorliegenden Verfahrens rechtfer- tigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Partei- entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
05.03.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026