VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 38 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 14. Mai 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - 1.A._____ meldete sich mit Gesuch vom 26. Juli 2016 zum Bezug von Er- gänzungsleistungen bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubün- den (nachfolgend: Ausgleichskasse) an. Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde ihm aufgrund einer eingeschränkten Seh- und Gehfähigkeit eine halbe IV-Rente im Betrag von Fr. 210.00 pro Monat ab dem 1. Mai 2016 zugesprochen. Daraufhin sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfü- gung vom 8. November 2017 ebenfalls ab dem 1. Mai 2016 Ergänzungs- leistungen im Betrag von Fr. 1‘777.00 pro Monat zu, sowie eine Prämien- pauschale für die Krankenversicherung im Rahmen der Individuellen Prä- mienverbilligung. Den Anspruch von A._____ auf Nachzahlung der Ergän- zungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2017 legte die Ausgleichskasse auf Fr. 31‘986.00 fest. Diesen Anspruch verrechnete sie mit Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ im Betrag von Fr. 26‘707.60 und mit dem Beitragsausstand für AHV/IV/EO im Betrag von Fr. 836.00. Zur effektiven Nachzahlung an A._____ resultierte so ein Restbetrag von Fr. 4‘442.40. 2.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 24. November 2017 Einsprache und rügte unter anderem, die Verrechnung sei nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 erklärte die Ausgleichskasse daraufhin ihr Vorgehen. 3.Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte die Ausgleichskasse A._____ die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 631.05 für das Jahr 2016 und von Fr. 1’099.20 für das Jahr 2017 in Aussicht. Sie gab an, der Gesamtbetrag von Fr. 1‘730.25 werde direkt der Gemeinde X._____ überwiesen. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 9. Januar 2018 ebenfalls Einsprache. 4.Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gegen ihre EL-Verfügung vom 8. November 2017 teilweise
3 - gut und erhöhte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2016 auf Fr. 1’825.00 pro Monat. 5.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (im Folgenden: Be- schwerdeführer) am 22. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ab dem 1. Mai 2016 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Mietzinses seiner Wohnung und ohne Berücksichtigung des Eigenmietwertes seiner Liegenschaft in Y._____ neu zu berechnen. Die Verrechnung der Nachzahlungsforderung mit den Leistungen der Gemeinde X._____ sei detailliert aufzuschlüsseln und es seien nur jene Leistungen als Verrechnungspositionen zuzulassen, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt worden seien. Eventualiter sei die Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines tieferen Eigen- mietwerts der Liegenschaft in Y._____ neu zu berechnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtsverbeistän- dung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Parkplatz und der Anteil am Heustall seien fixer Bestandteil des Mietvertrags, so dass der Abzug von Fr. 50.00 vom Mietzins nicht gerechtfertigt sei. Die Liegen- schaft in Y._____ sei unbewohnbar, er könne damit keine Mietzinseinnah- men generieren. Zur Verrechnung seiner EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ führte er aus, die Berech- nung sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Kontoauszug der Gemeinde er- gebe sich die konkrete Summe nicht und es fehlten die Aufstellungen zu den monatlichen situationsbedingten Leistungen. Zu Unrecht verrechnet worden seien die Mitgliederbeiträge bei B._____ und die Prämie der Be- rufshaftpflichtversicherung. Es handle sich dabei nicht um verrechenbare Vorschussleistungen, sondern um Leistungen im Hinblick auf einen beruf- lichen Wiedereinstieg.
4 - 6.Die Ausgleichskasse (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und ergänzte, der Parkplatz sei im Mietvertrag ausdrücklich als Zusatzobjekt aufgeführt, so dass sie nach der Rechtsprechung einen ortsüblichen Abzug habe vor- nehmen dürfen. Ein Parkplatz diene genau wie eine Garage nicht dem exis- tenziellen Wohnbedürfnis. Zur Liegenschaft in Y._____ brachte die Be- schwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer bringe keinerlei Beweismittel für die Unbewohnbarkeit bei. Die Liegenschaft befinde sich gemäss Inter- netrecherche in einer guten Wohngegend, so dass der tief angesetzte Lie- genschaftsertrag von Fr. 569.00 pro Jahr mit überwiegender Wahrschein- lichkeit durchaus der durchschnittlichen Rendite für die ganze Lebensdauer der Liegenschaft entspreche. Zur Verrechnung machte die Beschwerde- gegnerin geltend, die zeitkongruenten Verrechnungsansprüche der Sozial- hilfe von Fr. 26‘707.60 seien zu Recht in vollem Umfang berücksichtigt wor- den. 7.Mit Replik vom 15. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechts- begehren fest und vertiefte seinen Standpunkt. 8.Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 19. Februar 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formel- ler und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht ein- gereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016 zustehenden Ergänzungsleistun- gen korrekt bemessen hat. Uneinig sind sich die Parteien bei den Positio- nen „Mietzins/Nebenkosten“ (siehe nachfolgend E.4) und „Liegenschafts- erträge“ (siehe nachfolgend E.5). Die übrigen Positionen sind zu Recht un- bestritten geblieben. Strittig ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung der EL-Nachzahlungsforderung des Beschwerdeführers mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ korrekt vorgegangen ist (siehe nachfolgend E.6). 3.Die Ergänzungsleistungen dienen der Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente
6 - der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Ergänzungsleistun- gen bestehen aus einer Geldleistung, der jährlichen Ergänzungsleistung, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergän- zungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeit- licher Hinsicht massgebend sind in der Regel die während des vorausge- gangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess gemäss Art. 61 lic. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes zu sorgen. Massgeblich ist dabei der Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Be- weislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sa- che des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Be- weismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit- hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). 4.Geprüft wird zunächst, inwieweit die Wohnkosten des Beschwerdeführers bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung als anerkannte Aus- gaben anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine
7 - Wohnkosten seien vollumfänglich im Betrag von Fr. 457.50 pro Monat be- ziehungsweise Fr. 5‘490.00 pro Jahr anzuerkennen. Die Beschwerdegeg- nerin ist demgegenüber der Ansicht, es sei ein Abzug für den Parkplatz und den Abstellraum im Heustall vorzunehmen und es seien nur monatliche Wohnkosten von Fr. 432.50 beziehungsweise jährliche Wohnkosten von Fr. 5‘190.00 anzuerkennen. 4.1.Die Wohnsituation des Beschwerdeführers geht aus dem Mietvertrag vom
8 - dessen im Urteil 9C_69/2013 zum Schluss, auch der Mietzins eines Auto- abstellplatzes falle nicht unter die Wohnkosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7, E.8 und E.9). Das Bundesgericht führte aus, anrechenbar unter der Ausgaben- position „Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Neben- kosten“ seien nur diejenigen Ausgaben, die der Gewährleistung der exis- tenziellen Wohnbedürfnisse dienten und eng mit dem Gebrauch der gemie- teten Wohnung zusammenhängen würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.8). Dabei stützte sich das Bundesge- richt auf die Doktrin und erklärte, es sei ausgeschlossen, im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG Mietzinsausgaben für eine Garage oder einen Au- toeinstellplatz, für Geschäftsräume, für einen separaten Hobbyraum, für eine Ferienwohnung etc. zu berücksichtigen, da diese Räume nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis dienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7). Umfasst ein Mietverhältnis auch Ob- jekte, welche nicht existenziellen Wohnbedürfnissen dienen, kann dafür nach der Rechtsprechung bei der EL-Bemessung ein ortsüblicher Betrag vom gesamten Mietzins abgezogen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 v0om 24. Oktober 2005 E.3.3). 4.3.Existenziellen Wohnbedürfnissen dienen unzweifelhaft angemessene pri- vate Räume zum Aufenthalt in der Freizeit, zum Schlafen, zum Kochen und für eine genügende Hygiene. Das Bedürfnis nach Abstellraum hingegen ist
mit Blick auf den mit dem Institut der Ergänzungsleistungen verfolgten Zweck der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs - nur in einem sehr bescheidenen Umfang als existenziell einzustufen. Im vorliegenden Fall umfasst das Mietobjekt zwei Abstellräume, nämlich einen Keller und einen Anteil am Heustall. Der Beschwerdegegnerin kann darin gefolgt wer- den, dass bereits der Keller genügend Abstellraum bietet, und dass der zusätzliche Abstellraum im Heustall nicht einem existenziellen Wohnbe- dürfnis entspricht. Ebenfalls nicht einem existenziellen Wohnbedürfnis ent- spricht nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorne E.4.2) der Park-
9 - platz. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht nicht die gesam- ten Wohnkosten angerechnet, sondern einen Abzug für den Anteil am Heu- stall und den Parkplatz gemacht. Die Höhe des Abzugs ist nicht zu bean- standen. Ein Mietzins von Fr. 50.00 pro Monat für einen Parkplatz und für einen Abstellraum erscheint angemessen und ortsüblich. An diesem Er- gebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie nachstehend gezeigt wird, nichts zu ändern. 4.4.Der Beschwerdeführer macht geltend, der Parkplatz und der Anteil am Heustall seien fixer Bestandteil des Mietvertrags. Sie seien nicht extra dazu gemietet, müssten nicht separat vergütet werden und könnten auch nicht kostensenkend aus dem Mietvertrag ausgeschlossen werden. Daraus ver- mag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 lag ein Mietverhältnis zu Grunde, bei welchem die Wohnung und die Garage als Einheit gemietet waren und nicht zwischen dem Mietzins für die Wohnung und demjenigen für die Garage differenziert worden war. Wie bereits er- wähnt kam das Eidgenössische Versicherungsgericht in jenem Fall zum Schluss, ein Abzug für die Garage im ortsüblichen Rahmen sei bei der EL- Bemessung rechtmässig, und dies unabhängig davon, ob die Garage aus dem Mietvertrag hätte ausgeschlossen werden können oder nicht (vgl. vorne E.4.2). 4.5.Der Beschwerdeführer macht geltend, im Urteil P 17/05 habe das Eid- genössische Versicherungsgericht nur die Kosten für die Garage abgezo- gen, obwohl in jenem Fall auch ein Parkplatz Teil des Mietvertrages gewe- sen sei. Daraus lasse sich schliessen, dass ein Abzug nur für Garagen, nicht aber für Parkplätze zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil P 17/05 ging es nicht primär um die Frage, ob der Mietzins für Gara- gen und Parkplätze anrechenbar sei, sondern um die Frage, ob überhaupt Kosten für die Miete der Garage angefallen waren. Entsprechend äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Urteil nur kurz
10 - und oberflächlich zur Frage der Anrechenbarkeit. Dass Garagen und Park- plätze EL-rechtlich gleich zu behandeln sind, geht aus dem Urteil 9C_69/2013 hervor, in welchem das Bundesgericht sinngemäss ausführte, die Mietzinsausgaben sowohl für eine Garage als auch für einen Autoab- stellplatz könnten im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht berück- sichtigt werden, weil weder eine Garage noch ein Autoabstellplatz dem existenziellen Wohnbedürfnis dienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7 f.). 4.6.Der Beschwerdeführer macht geltend, in der WEL werde lediglich erwähnt, die Kosten für Garagen würden nicht anerkannt, und es sei nicht ersichtlich, dass auch Parkplatzkosten nicht anerkannt werden könnten. Es trifft zu, dass die WEL in Rz. 3235.01 nur Garagen thematisiert. Zum Thema Park- platzkosten kann aus der WEL nichts abgeleitet werden, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers. 4.7.Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von der Entgeltlichkeit des Parkplat- zes und des Anteils am Heustall auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Mietvertrag wird nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltli- chen Objekten differenziert. Der Mietzins ist gesamthaft angegeben und es wird in einer einzigen Liste aufgeführt, was den Mietern zur Benützung zu- steht („1 Küche, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Dusche/WC, Anteil Heustall, Keller, 1 Parkplatz, Anteil Gartensitzplatz“). Hinweise dafür, dass einzelne der im Mietvertrag umschriebenen Räume beziehungsweise Zu- satzobjekte unentgeltlich sind, finden sich nicht (Bf-act. 6). Es ist deshalb entsprechend Art. 253 des Obligationenrechts (OR, SR 220) von der Ent- geltlichkeit der Wohnräume und aller Zusatzobjekte auszugehen. 4.8.Der Beschwerdeführer macht geltend, es erschliesse sich nicht und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken entgegen, dass er einen Abzug am Mietzins aufgrund des Parkplatzes in Kauf nehmen müsse, obwohl er keinen Nutzen davon habe. Auch daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerde-
11 - führers ableiten. Dass er und sein Mitbewohner kein Auto besitzen und den Parkplatz nicht nutzen, ändert nichts daran, dass ein Teil des vertraglichen Mietzinses auf den Parkplatz entfällt, und dass dieser Teil nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG anrechenbar ist. 4.9.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegeg- nerin zu Recht einen Abzug für den Parkplatz und den Abstellraum im Heu- stall gemacht hat und dass sie für Mietzins und Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu Recht Fr. 432.50 pro Monat beziehungsweise Fr. 5‘190.00 pro Jahr als anrechenbare Ausgaben anerkannt hat. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.Geprüft wird nun, ob die Beschwerdegegnerin für die Liegenschaft des Be- schwerdeführers in Y._____ zu Recht einen fiktiven Mietzinsertrag von Fr. 712.50 pro Jahr als Einnahme angerechnet hat. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, für diese Liegenschaft seien keine Einnahmen anzurechnen. 5.1.Der Beschwerdeführer ist hälftiger Miteigentümer eines Mehrfamilienhau- ses mit 14 Wohnungen in Y._____, Deutschland. Zusammen mit seiner Ehefrau ersteigerte er diese Liegenschaft im Jahr 2005 für 17‘500.00 Euro (Bf-act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer erzielt mit dieser Liegenschaft kei- nen Ertrag, die Wohnungen sind nicht vermietet. 5.2.Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Wird auf solche Einnahmen ver- zichtet, so werden sie gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dennoch angerech- net, als sogenannte Verzichtseinnahmen. Die WEL sieht dementsprechend in Rz. 3433.03 vor, dass für leerstehende Liegenschaften ortsübliche Miet- zinsen als Verzichtseinnahmen einzusetzen sind, wenn eine Vermietung möglich wäre. Massgeblich sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich diejenigen Einnahmen, die bei Vermietung tatsächlich erzielt werden könn- ten, mithin ortsübliche Mietzinse (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
12 - rungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E.4). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die EL-Durchführungsorgane bei der Beurtei- lung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, kann nach der Rechtsprechung aber auch dadurch ein hinreichender Annähe- rungswert gefunden werden, dass bei Liegenschaften im Ausland als fikti- ver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag angerechnet wird, welcher einer angemessenen Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag ist dabei ein Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft zu be- trachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 33/05 vom
13 - 14'250.00. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Gibt es wie vorliegend keine aktuelle amtliche Schätzung der Liegenschaft und auch keinen verlässlichen Gebäudeversicherungswert, so kann auf den Steuerwert abgestellt und darauf ein angemessener Zuschlag gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E.3 ff. und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E.6.3.4). Vom Verkehrswert von Fr. 14'250.00 errechnete die Beschwerdegegnerin einen Anteil von 5 %, mithin Fr. 712.50, als Verzichtseinnahmen. Zudem berücksichtigte sie in der gebotenen Weise Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 142.50 und Hy- pothekarzinsen von Fr. 1.00, welche im vorliegenden Verfahren nicht be- anstandet werden. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist recht- mässig. Die Einwände des Beschwerdeführers sind, wie nachfolgend auf- gezeigt wird, nicht begründet. 5.4.Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Vermietung der Liegenschaft in Y._____ sei unmöglich, die Liegenschaft sei unbewohnbar. Sie sei stark beschädigt, es gebe weder funktionierende Elektroinstallationen noch ei- nen Wasseranschluss. Sämtliche Wohnungs- und teilweise Zimmertüren seien zerstört und die Kupferleitungen gestohlen. Der schlechte Zustand sei schon aus dem tiefen Verkehrswert (recte: Steuerwert) von Fr. 19'000.00 ersichtlich. Es sei ihm aus finanziellen, persönlichen und ge- sundheitlichen Gründen nicht möglich, weitere Beweise für die Unbewohn- barkeit der Liegenschaft zu erbringen. Dieses Argument ist unbehelflich. Es wäre dann begründet, wenn die Beschwerdegegnerin die Verzichtseinnah- men anhand des ortsüblichen Mietzinses festgelegt hätte, wenn sie also für jede der 14 Wohnungen pro Monat rund 320 Euro oder mehr veranschlagt hätte, für die ganze Liegenschaft pro Jahr mithin mindestens 53'760 Euro. Aufgrund einer groben Internetrecherche liegt nämlich der durchschnittli- che monatliche Mietzins für eine Zweizimmerwohnung in Y._____ und im umliegenden Stadtteil bei rund 320 Euro. Die Beschwerdegegnerin hat nun aber wie erwähnt nur Verzichtseinnahmen von Fr. 712.50 pro Jahr ange- rechnet, was pro Wohnung pro Monat gerade mal dem äusserst geringen
14 - Betrag von Fr. 4.20 entspricht. Indem die Beschwerdegegnerin die Ver- zichtseinnahmen ausgehend von dem sehr tiefen hälftigen Verkehrswert von Fr. 14'250.00 festlegte, ging sie eben gerade nicht davon aus, die Woh- nungen seien in marktüblicher Form für Mieter bewohnbar. Durch das Ab- stellen auf den tiefen Verkehrswert berücksichtigte sie vielmehr in ge- bührender Weise, dass sich die Liegenschaft in einem schlechten Zustand befindet. Selbst dann, wenn die Wohnungen auch durch anspruchslose Mieter nicht bewohnbar sein sollten, durfte die Beschwerdegegnerin an- nehmen, dass die Liegenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ei- nen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen würde, zum Beispiel durch Ver- mietung als Lagerraum, als Übungslokal für Musikgruppen, als Versamm- lungslokal für Vereine und Ähnliches. Der Beschwerdeführer macht zwar zahlreiche Mängel geltend, welche seiner Ansicht nach eine Wohnnutzung verunmöglichen, er bringt aber nicht vor, die Liegenschaft sei einsturzge- fährdet oder total baufällig. Auch eine Internetrecherche ergibt dafür kei- nerlei Hinweise, vielmehr erscheint die Liegenschaft in Y._____ auf Google Earth in einem relativ guten Zustand. Das Dach und die Fassaden zeigen auch bei Betrachtung in einer hohen Auflösung keine auffälligen Schäden und das Gebäude wirkt in keiner Weise baufällig. Vielmehr erscheint das Gebäude von aussen betrachtet sogar durchaus bewohnbar. Und schliess- lich erscheinen auf Google Earth auch das umliegende Quartier ansehnlich und unproblematisch. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich wei- tere Abklärungen über den Zustand der Liegenschaft. Auf das vom Be- schwerdeführer beantragte kurze Sachverständigengutachten unter Bei- zug des zuständigen Amtsgerichtes Y._____ kann verzichtet werden (anti- zipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). 5.5.Der Beschwerdeführer macht geltend, für die pauschale Annahme eines Ertrags von 5 % des Verkehrswerts fehle die gesetzliche Grundlage. Dar- aus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie gezeigt ist die Festlegung des fiktiven Ertrags einer Liegenschaft im Ausland auf 5 % ihres Verkehrswerts nach der Rechtsprechung zulässig und immer dann ange-
15 - bracht, wenn es beweisrechtlich schwierig und aufwändig ist, den ortsübli- chen Mietzins für vergleichbare Objekte festzustellen (vgl. vorne E.5.2). Vom üblichen Ansatz von 5 % ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn es verlässliche Hinweise dafür gibt, dass der errechnete Wert unrea- listisch hoch ist (VGU S 15 32 E.6c). Vorliegend erscheinen die mit dem Ansatz von 5 % errechneten fiktiven Einnahmen in der sehr bescheidenen Höhe von Fr. 712.50 pro Jahr angesichts der Grösse der Liegenschaft und ihres von aussen betrachtet ansehnlichen Zustandes nicht als unrealistisch hoch. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts Konkretes vor, was für die Anwendung eines kleineren als des üblichen Ansatzes von 5 % sprechen würde. Sein pauschaler Hinweis, in Y._____ sei die Nachfrage nach Lie- genschaften wie der seinen gering, genügt nicht. 5.6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegeg- nerin für die Liegenschaft in Y._____ zu Recht Verzichtseinnahmen von Fr. 712.50 pro Jahr angerechnet hat. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit steht fest, dass die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu Recht Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'825.00 pro Monat zugesprochen hat. 6.Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung der EL- Nachzahlungsforderung des Beschwerdeführers mit den Sozialhilfeleistun- gen der Gemeinde X._____ korrekt vorgegangen ist. Der Beschwerdefüh- rer ist der Ansicht, die Verrechnungsforderung sei zu hoch angesetzt und das Vorgehen der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. 6.1.Gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV kann einer Fürsorgestelle, die einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebens- unterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend Er- gänzungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung der Ergän- zungsleistungen dieser Vorschuss direkt vergütet werden. Ziel dieser koor- dinationsrechtlichen Norm ist primär die Vermeidung eines Doppelbezugs
16 - von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens. Gemäss Rz. 4330.02 der WEL gelten als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 4 ELV Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt wur- den. Darunter sind nach der Rechtsprechung nicht nur periodische Geld- leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu ver- stehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum aus- gerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen, d.h. auch einma- lige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 E.3.2.3). 6.2.Der Beschwerdeführer erhält seit dem 1. Mai 2016 eine halbe IV-Rente (Bf- act. 1). Im vorliegenden Verfahren hat sich gezeigt, dass er ebenfalls ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1’825.00 pro Monat hat (vgl. vorne E.5.6). Seine EL-Nachzahlungsfor- derung beläuft sich somit für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 32'850.00 (18 x Fr. 1’825.00). 6.3.Unklar und streitig ist die Verrechnungsforderung. Deren Hintergrund prä- sentiert sich wie folgt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 sprach die Ge- meinde X._____ dem Beschwerdeführer ab dem 13. Januar 2016 Unter- stützungsleistungen zu mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1’212.50 bis Ende April 2016 (Bg-act. 9 S. 35 ff.). In der Folge verlängerte die Gemeinde die öffentliche Unterstützung wiederholt, zuletzt mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Bg-act. 9 S. 40 ff.). Am 27. Oktober 2017 stellte die Gemeinde bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag. Sie machte für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2017 Leistungen in der Höhe von Fr. 31'864.40 geltend und reichte einen Kontoauszug mit den für den Beschwerdeführer getätigten Sozialhilfeleistungen ein (Bg-act. 18 S. 2 ff.). In ihrer EL-Verfügung vom 8. November 2017 brachte die Beschwer- degegnerin nicht den gesamten von der Gemeinde beantragten Betrag zur
17 - Verrechnung, sondern nur Fr. 26'707.60 (Bf-act. 5), und im angefochtenen Entscheid hielt sie daran fest. 6.4.Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ergibt sich zunächst aus den sozi- alversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42, 44, 46 und 47 ATSG). Darüber hinaus wird der Gehörsanspruch auch durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR
18 - 6.4.2. Keine genügende Klärung brachte sodann das Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 12. Dezember 2017 (Bg-act. 38). In diesem Schreiben gab die Beschwerdegegnerin sinngemäss an, sie habe die Verrechnung nicht zugelassen für eine Rechnung vom 18. April 2016 für Kosten, die vor dem relevanten Zeitraum entstanden seien, sowie für Krankheits- und Behinde- rungskosten; im beigelegten Kontoauszug habe sie die entsprechenden Positionen gelb markiert (Bf-act. 5). Diese Erklärung überzeugt nicht. Zum einen bezog sie sich im Zusammenhang mit der Rechnung vom 18. April 2016 nicht auf die EL-Verfügung vom 8. November 2017, sondern auf die Verfügung vom 24. November 2017 betreffend Rückerstattung der Krank- heits- und Behinderungskosten (Bg-act. 29). Weil aber ein entsprechender Hinweis fehlte, war dies für den Beschwerdeführer verständlicherweise eher verwirrend als klärend. Und auch der Hinweis auf die Krankheits- und Behinderungskosten genügte nicht. Zwar erklärten die gelb eingefärbten Positionen die Differenz zwischen dem von der Gemeinde errechneten und dem von der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung zugelassenen Betrag. Es blieb aber aus der Perspektive des Beschwerdeführers unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nur einen Teil der im Kontoauszug auf- geführten Krankheits- und Behinderungskosten gelb markiert und andere Krankheitskosten zur Verrechnung zugelassen hatte. Weiter blieb für den Beschwerdeführer ohne jegliche Erklärung unverständlich, in welchem Zu- sammenhang die Angelegenheit mit der Verfügung vom 24. November 2017 betreffend die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Bg-act. 29) stand. 6.4.3. Schliesslich findet sich auch im angefochtenen Einspracheentscheid keine genügende Erklärung dazu, wie sich die zur Verrechnung zugelassene Summe von Fr. 26‘707.60 im Detail zusammensetzt. Die Beschwerdegeg- nerin erwähnte nur, die Verrechnungsforderung umfasse die Unterstüt- zungsleistungen für den Zeitraum der EL-Nachzahlung exklusive Krank- heits- und Behinderungskosten. Weitere Erklärungen gab sie nicht, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 9. Januar 2018 gegen die
19 - Verfügung vom 24. November 2017 betreffend Rückerstattung von Krank- heits- und Behinderungskosten gerügt hatte, die Verrechnung der Krank- heits- und Behinderungskosten sei für ihn nach wie vor nicht nachvollzieh- bar (Bg-act. 39). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungs- pflicht nicht gebührend nachgekommen. Der angefochtene Entscheid ver- letzt den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, soweit er die Verrech- nung betrifft. 6.5.Im Kontoauszug der Gemeinde X._____ sind für den relevanten Zeitraum situationsbedingte und andere Leistungen im Umfang von gesamthaft rund Fr. 7'000.00 aufgeführt, bei denen nicht ersichtlich ist, um was es sich dabei konkret handelt. Diese Positionen wurden von der Beschwerdegegnerin alle vollumfänglich zur Verrechnung zugelassen (Bf-act. 5). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Weil die konkreten Details aus dem Kontoauszug nicht hervorgehen, kann nicht geprüft werden, ob alle Leistungen tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt und demzufolge zu Recht zur Verrechnung zugelassen wurden. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) gibt es einerseits grundversorgende und andererseits fördernde situationsbe- dingte Leistungen. Während die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen klarerweise der Deckung der laufenden Lebenskosten dienen und mit EL-Nachzahlungsansprüchen verrechenbar sind, beziehen sich die fördernden situationsbedingten Leistungen nicht auf die laufenden Lebens- kosten sondern auf Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe an- gestrebten Ziel näher gebracht wird (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, S. 12 ff.; einsehbar auf der Internetseite der SKOS www.skos.ch). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb zu Recht, dass die im Kontoauszug nicht im Detail aufgeführten situationsbedingten Leistungen sauber aufgeschlüsselt werden, so dass er überprüfen kann, ob auch fördernde situationsbedingte Leistungen ausgerichtet wurden, wel-
20 - che von der Verrechnung mit seinem EL-Nachzahlungsanspruch auszu- schliessen sind. 6.6.Die Gemeinde X._____ hat gemäss ihrem Kontoauszug Fr. 2‘650.00 für Mitgliederbeiträge bei B._____ geleistet und die Prämie für eine Versiche- rung im Betrag von Fr. 144.70 übernommen, welche im Kontoauszug als Haushaltversicherung bezeichnet, vom Beschwerdeführer aber als Berufs- haftpflichtversicherung bezeichnet wird (Bg-act. 28 S. 5 ff.). Die Beschwer- degegnerin hat diese Leistungen zu Unrecht mit dem EL-Nachzahlungsan- spruch zur Verrechnung gebracht. Die Mitgliederbeiträge bei B._____ und die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung stellen fördernde situati- onsbedingte Leistungen dar. Sie dienten nicht der Deckung des Lebensun- terhalts beziehungsweise der unmittelbaren Existenzsicherung, sondern zielten darauf ab, dem Beschwerdeführer einen beruflichen Wiedereinstieg als Gutachter in Bausachen zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin kommt der Beschwerdeführer nicht in den Genuss eines Doppelbezugs, wenn diese Leistungen von der Verrechnung ausgeschlos- sen werden. Der Beschwerdeführer verwertet die ihm verbleibende Resta- rbeitsfähigkeit nicht und verfügt nicht über ein Erwerbseinkommen. Im Rah- men der EL würden die Mitgliederbeiträge für B._____ und die Prämie der Berufshaftpflichtversicherung deshalb nicht als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG anerkannt. Als abzugsfähige Gewin- nungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle getätigten Aufwendungen zu be- trachten. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, oder Auf- wendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkommenserzielung erst zu ermöglichen (U. MÜLLER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum ELG, Rz. 227 zu Art. 10 ELG). 6.7.Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung der EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde
21 - sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht rechtswidrig vorgegan- gen ist. Sie hat dies zu korrigieren, indem sie unter Beachtung der vorste- henden Erwägungen eine übersichtliche und verständliche Abrechnung un- ter Angabe aller erforderlichen Details erstellt. 7.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdegegne- rin die Positionen „Mietzins/Nebenkosten“ und „Liegenschaftserträge“ kor- rekt bemessen und dem Beschwerdeführer zu Recht Ergänzungsleistun- gen von monatlich Fr. 1‘825.00 zugesprochen hat. Bezüglich der Verrech- nung der EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleistungen der Ge- meinde X._____ hingegen ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht rechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Korrek- tur der Verrechnung der EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleis- tungen der Gemeinde X._____. 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben wer- den. 9.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gleich, unabhängig da- von, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 57 E.2.1; Urteil des Bundesge- richts 9C_715/2018, 9C_743/2018 vom 5. April 2019 E.8). Die Beschwer- degegnerin hat deshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
22 - führers hat mit Schreiben vom 15. Mai 2018 eine Honorarnote im Umfang von gesamthaft Fr. 2‘218.60 eingereicht. Dies erscheint angemessen, so dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen hat. 10.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts des Verfahrensausgangs gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neube- rechnung der Verrechnung der Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ mit der EL-Nachzahlungsforderung von A._____ an die AHV-Aus- gleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘218.60 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]