VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 31 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 12. April 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 3.Dagegen erhob A._____ am 21. Dezember 2017 fristgerecht Einsprache bei der SUVA. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleis- tungen. Zur Begründung brachte sie vor, dass die gegenwärtigen Be- schwerden während der Arbeitszeit aufgetreten seien. Die Schulterleiden seien durch normale Arbeitsabläufe verursacht worden, was der Begrifflich- keit des Unfalls entspreche. Durch das Heben der Bananenkiste sei durch einen äusseren, plötzlichen Faktor eine Schädigung der Schulter verur- sacht worden. Dies habe zu einer körperlichen Beeinträchtigung geführt, da sie weder habe arbeiten noch ihre eigenen Bedürfnisse wie tägliche Kör- perpflege alleine habe verrichten können. Sie fügte an, dass sie trotz Ope- ration und regelmässiger Physiotherapie wahrscheinlich dauerhaft beein- trächtigt sein werde, weil sie den betroffenen linken Arm nicht mehr über die Schulterhöhe hinausheben könne. 4.Aufgrund dieser Einwände wurde das Dossier von A._____ im Rahmen des Einspracheverfahrens von der SUVA erneut der Kreisärztin Dr. G._____ vorgelegt, die am 8./9. Januar 2018 ihre ärztliche Beurteilung abgab. Sie kam zu folgenden Schlüssen: Weder die Befunde im MRI, die eine leichte ansatznahe Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette zeigen, noch der intraoperative Befund, der eine Subluxationstendenz der Biceps- sehne beschreibt, entsprechen der UKS-Listendiagnose; es lassen sich weder bildtechnisch noch arthroskopisch strukturelle Läsionen nachwei- sen, die einer Listendiagnose zugeordnet werden könnten. 5.Mit Einsprache-Entscheid vom 13. Februar 2018 wies die SUVA die Ein- sprache vom 21. Dezember 2017 – mit einlässlicher Begründung – ab. Zu- sammenfassend (siehe Einsprache-Entscheid Ziff. 5 S. 11) hielt die SUVA fest, dass sich am 20. Oktober 2016 kein Unfall (nach Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG) zugetragen habe und auch keine unfallähnliche Körper-
4 - schädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vorliege. Die SUVA habe ihre Leistungs- pflicht daher zu Recht verneint. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne ihre Verfügung nicht beanstandet werden. Die Einsprache wurde abgewie- sen. 6.Hiergegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welche die Eingabe von Amtes wegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden über- wies, bei welchem die betreffende Beschwerde am 9. März (Poststempel
5 - knüpfend an die Ausführungen im angefochtenen Entscheid hielt die Be- schwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin neuerdings rüge, Dr. med. F._____ habe bestätigt, dass die Verletzung in der Schulter nur durch einen Unfall verursacht werden konnte. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung finde sich in den Akten jedoch nicht. Ungeachtet dessen wäre diese ohnehin nicht zielführend, da vorliegend der rechtliche Unfallbegriff verneint worden sei, der sich nach Art. 4 ATSG richte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage obliege nicht dem Arzt, sondern der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Richter. Es mangle dem geschilderten Hergang des Ereignisses vom 20. Oktober 2016 an dem äusseren Faktor. Von aus- sen sei dem Bewegungsablauf keine Programmwidrigkeit zu entnehmen, es habe kein Ausgleiten, kein Stürzen etc. stattgefunden. Die Beschwerde- führerin vermöge einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen anzu- geben, was rechtsprechungsgemäss nicht genüge. Der rechtliche Unfall- begriff sei nicht erfüllt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht zu Recht verneint habe. Hinsichtlich einer unfallähnlichen Kör- perschädigung gelte es festzuhalten, dass vorliegend weder eine Listen- diagnose erfüllt sei noch der Hergang einen äusseren schädigenden Faktor aufweise, weshalb auch aus diesem Grund die Leistungsablehnung zu Recht erfolgt sei. 8.Mit Stellungnahme (Replik) vom 17. April 2018 brachte die Beschwerde- führerin ihre Enttäuschung zum Ausdruck. Als Filialleiterin sei sie obligato- risch bei der Beschwerdegegnerin versichert für den Fall, dass ein Unfall oder Ähnliches passieren sollte. Ziemlich rasch nach der Schulteroperation sei ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe ihm das Geschehen geschildert, worauf hin dieser gesagt habe, dass die Beschwerdegegnerin diskussionslos zahlen würde, wenn die Be- schwerdeführerin gestürzt wäre. Tatsache sei, dass der Schmerz und der Schaden in der linken Schulter auf der Arbeit und bei einem normalen Ar- beitsablauf entstanden seien. Die Ablehnung von Leistungen sei erfolgt,
6 - obwohl ihr diagnostiziert worden sei, dass ihre Sehne in der Schulter geris- sen sei und die Beschwerdegegnerin eingeräumt habe, dass Sehnenrisse als Körperschädigung den Unfällen gleichgestellt seien. Die Beschwerde- gegnerin habe die Definition des Unfallbegriffs falsch angewandt, da der (unfallverursachende) Nagel der ungewöhnliche äussere Faktor sei, wel- cher zu einer plötzlichen, nicht beabsichtigten abrupten Handlung geführt habe, wodurch die Sehne gerissen sei. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. G._____ sei überdies ohne Rücksprache oder Kontakt mit ihr oder mit den sie behandelnden Ärzten erfolgt. Wegen des Nagels habe die Be- schwerdeführerin fester ziehen müssen und dadurch den natürlichen Ab- lauf ihrer Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst. Durch so eine unkoordinierte Bewegung sei der ungewöhnliche äussere Faktor zu beja- hen, was das Geschehene wiederum zu einem Unfall mache, wogegen sie versichert sei und was die Beschwerdegegnerin zahlungspflichtig werden lasse. Auch habe ihr damals Dr. med. F._____ mitgeteilt, dass die Verlet- zung in der Schulter nur durch einen Unfall hervorgerufen werden konnte, da die Sehne selbst bei hoher Belastung nicht einfach nachgeben würde. Die Beschwerdeführerin werde ihre Schulter trotz Operation und regelmäs- siger Physiotherapie nie wieder so belasten können wie zuvor; trotzdem wolle die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Versicherungskosten nicht übernehmen. 9.Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Duplik), da sich aus der Replik der Beschwer- deführerin keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Es werde auf die sachbezügliche und zutreffende Begründung in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 verwiesen. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - 1.1.Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Y._____/GR, weshalb die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2017 abwies und damit ihre Verfü- gung vom 11. Dezember 2017 betreffend Verweigerung von Versiche- rungsleistungen (UVG) für das Ereignis vom 20. Oktober 2016 (Schulter- schmerzen nach Lagerkistenablad) infolge Fehlens der Voraussetzungen für einen Unfall oder für eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) bestätigte, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin des strittigen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. Auf die über- dies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Februar 2018 ist demnach einzutreten, auch wenn sie (zuständigkeitshalber vom Kan- tonsgericht Luzern weitergeleitet) erst am 8./9. März 2018 beim spruchbe- fugten Verwaltungsgericht eintraf.
8 - 1.2.Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 neu die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Än- derung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Nach Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden die Versicherungsleistungen für Un- fälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereig- net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro- chen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom
9 - 2.2.Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff kon- stituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Der äussere Fak- tor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbe- reich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1, 122 V 230 E.1). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlag- gebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein- wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E.4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), unter- liegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzu- schreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspe- zifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein Unfallereignis sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ur- sachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E.4.3.2.1, 99 V 136 E.1; Urteil des Bun- desgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E.5.2; sowie auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BL] Nr. 725 16 50 vom 11. Juli 2016 E.3.3).
10 - 2.3.Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentli- che Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinier- ten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung aus- führt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2; a.a.O. Urteil des Kantonsgerichts BL E.3.4). 2.4.Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbrin- gen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (BGE 117 V 261 E.3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweis- regeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig nach dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
11 - zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste erachtet (BGE 121 V 45 E.2a; ZAK 1986 S. 189 f. E.2c). Gemäss Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftma- chung müssen aber über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versi- cherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (BGE 114 V 298 E.5b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 209/04 vom
12 - Jobprofil der Beschwerdeführerin wurde im 'Protokoll Anamnese Schulter links' des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin anlässlich der persönlichen Besprechung vom 13. November 2017 zu Hause bei der Beschwerdeführerin in Y._____ vermerkt: Führung der kleinen B._____- Filiale; zu siebt im Team. Ca. 50 % fallen auf Führungs- und administrative Belange. 50 % manuelles Mitwirken; von der Warenannahme, Bewirtschaf- ten von Lager und Gestellen, Verkauf bis zur Kassenbedienung (Bg-act. 25 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat am selben Datum zum massgebenden Ereignis festgehalten (Bg-act. 29 S. 1): Die Beschwerdeführerin sei als Fi- lialleiterin jeweils früh morgens ab 06.00 Uhr als Erste im Betrieb und sei dabei gewesen, eine gelieferte Gemüseplatte abzuladen. Nach und nach habe sie die einzelnen Plastikgebinde ohne Probleme weggehoben. Die letzte Kiste, eine sogenannte C-Kiste sei jedoch unten drin an einem her- ausragenden Nagel der hölzernen Palette hängen geblieben. Die geliefer- ten Waren befänden sich oftmals auf älteren, hölzernen SBB-Paletten, wo gelegentlich ein Nagel rausschaue. Das Geflecht dieser Kunststoffkiste, gefüllt mit 13,5 kg Bananen, sei dann im Geflecht der Kiste hängen geblie- ben und sie habe daher nicht einfach die Kiste hochheben können. Sie sei in die Hocke gegangen und habe die Kiste hin- und her gerüttelt, um diese möglichst zu lösen. Aus der Hocke heraus habe sie dann mit Schwung die Kiste hochgehoben. Die Kiste sei dabei zuerst noch am Nagel hängen ge- blieben, sie habe aber trotzdem kräftig weiter hochgezogen, worauf sich die Kiste abrupt gelöst habe und sie sei mit Schwung, stets die Kiste in den Händen haltend, hochgekommen. Durch diesen Vorfall habe sie zu sehr Schwung bekommen und sei fast nach hinten gefallen. Beim abrupten Hochheben der hängen gebliebenen Kiste habe sie einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt. Beim Vorfall sei es zu keinem An- schlagen und keinem Ausrutschen gekommen. Dieses Protokoll wurde am Ende von der Beschwerdeführerin als "gelesen und bestätigt" signiert (Bg- act. 29 S. 2).
13 - 2.6.Aufgrund der geschilderten Aktenlage ergibt sich, dass der Hebevorgang insofern nicht ganz reibungslos verlief, als die 'Bananenkiste' anfänglich wegen eines Nagels bei den Gemüsepaletten klemmte und dadurch ein zusätzlicher Kraftaufwand und auch Hin- und Herbewegungen erforderlich waren, um die letzte Kiste vom Gemüsepalette zu lösen und anzuheben. Der sich aus der Beseitigung der Verklemmung wegen des Nagels erge- bende Vorgang (schwungvolles Aufstehen aus Hocke-Körperposition mit Halten des Gleichgewichts [ohne Sturz] samt Kiste [ohne Anschlagen]) kann nicht als geradezu programmwidrig im Sinne einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf die linke Schulter der Beschwerdeführerin gewer- tet werden. Im Rahmen der Arbeitsverrichtungen einer Lebensmittelfiliallei- terin ist das Aufheben und Verschieben einer Bananenkiste von 13,5 kg von einer Holzpalette – auch wenn dieses anfänglich klemmt und sich in der Folge ruckartig löst – als alltäglich anzusehen und die dabei ausge- führte reflexartige Rumpf- und Schulterbewegung als solche nicht als un- gewöhnlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin musste mit einem al- lenfalls ruckartigen Nachgeben des Bindegeflechts bei der Kiste rechnen, als sie sich anschickte, dieses mit erhöhtem Kraftaufwand vom Nagel im Holzpalette zu befreien. Dieser Vorgang ist nicht überraschend und uner- wartet erfolgt, sodass die damit verbundene Rückwärtsbewegung auch nicht als programmwidrig taxiert werden kann. Dem ist hier umso mehr zu- zustimmen, als die Beschwerdeführerin noch selbst einräumte, dass die hölzernen SBB-Paletten bereits öfters mit Nägeln versehen gewesen seien und sie daher zu erhöhter Vorsicht gehalten gewesen sei. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung (wohl mit Ausfallschritt nach hinten) reflexartig ausgeführt wurde (Urteile des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.6.2 sowie a.a.O. Urteil des Kantonsge- richts BL vom 11. Juli 2016 E.6.1 und 6.2). Die Merkmale für die Erfüllung des Unfallbegriffs (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) wurden im kon-
14 - kreten Fall von der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht vorhanden ta- xiert und die Leistungspflicht damit verneint. 2.7.An dieser Feststellung ändert auch die Aussage der Beschwerdeführerin nichts, wonach Dr. med. F._____ ihr Schulterleiden "nur als durch Unfall hervorrufbar" qualifiziert habe. Entgegen dieser Darstellung lässt sich den bei den Akten liegenden Berichten von Dr. med. F._____ – so namentlich dem ärztlichen Zwischenbericht vom 21. September 2017 (Bg-act. 12), dem Austrittsbericht Chirurgie/Orthopädie vom 18. September 2017 (Bg- act. 15), dem Operationsbericht vom 12. September 2017 (Bg-act. 16), dem ersten Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 11. Oktober 2017 (Bg-act. 17), dem Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 28. No- vember 2017 (Bg-act. 27) noch im Besonderen dem letzten Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 15. Januar 2018 (Bg-act. 36) – nir- gends eine unfallkausale Ursache für die geklagten Schulterschmerzen entnehmen. Daran ändert nichts, dass in der Anmeldung für Physiotherapie vom 23. Oktober 2017 das Kreuz bei 'Unfall' gemacht wurde, da damit keine fachärztlich fundierte Diagnose gemeint war, sondern lediglich auf den Überweisungsgrund hingewiesen wurde (Bg-act. 26). Umgekehrt er- gibt sich aus den kreisärztlichen Berichten von Dr. med. G._____ vom 23. Oktober 2017 (Bg-act. 22) sowie letztmals vom 8./9. Januar 2018 (Bg-act.
15 - falls erfüllt sein (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 6 S. 80 ff. m.w.H.). Besondere Bedeutung kommt somit auch hier der Voraussetzung des äusseren schädigenden Faktors zu, d.h. eines ausser- halb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben un- fallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.4.1, Absatz 1). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1, Absatz 2). Das Auftreten von Schmerzen als sol- ches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das erst- malige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmer- zen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versi- cherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr wird für die Beja- hung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirken- den Faktors immer ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sport- liche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit beträchtlichem Schädigungspotenzial ist zudem zu bejahen, falls die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psycholo- gisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deshalb fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 aUVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auf- treten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hin- einspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizini-
16 - scher Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belasten- den Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierba- ren Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E.4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspoten- zial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements (BGE 139 V 327 E.3.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 101, 129 V 466 E.4.3; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesge- richtes 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4; vgl. auch die nachfolgenden wegleitenden Entscheide, in welchen eine unfallähnliche Körperschädi- gung verneint wurde): ➢ Heben einer schweren Kiste mit Ruptur der Supraspinatussehne: Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E.3; ➢ Heben von Gewichten in unergonomischer Haltung: Urteil des Bun- desgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013; ➢ Wurfbewegung mit 20 kg Gewicht: Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011; ➢ Beim Heben einer 15 kg Bücherkiste Schulter verrenkt: Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2009 vom 17. März 2010 E.3.1 und 3.3; ➢ Rucksack abziehen: Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom
17 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat. Die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund de- rer die Unfallversicherung bzw. im Beschwerdefall das Gericht in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen. Vorliegend fällt diesbezüglich auf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einmal an den genauen Tag des Ereignisses erinnern kann und dass die Schadensmeldung vom 18. Sep- tember 2017 aktenkundig erst ungefähr 11 Monate nach dem angeblichen Ereignis vom 20. Oktober 2016 erstellt wurde, was die Glaubwürdigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin aufgrund der seither verstrichenen (langen) Zeitdauer zumindest nicht erhöht. 3.3.Aus dem massgeblichen Sachverhalt sind weder eine unkoordinierte Be- wegung noch ein programmwidriger Ablauf ersichtlich, so wie dies die Be- schwerdeführerin in ihren Eingaben geltend macht. Es handelt sich viel- mehr um eine körpereigene Bewegung, zumal übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin gesagt werden kann, dass das Abladen einer Kiste von einer Holzpalette für Personen – die gemäss eigenen Angaben ge- wohnt sind, regelmässig Lebensmittel, Laden- und Warengüter zu heben und zu tragen – eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E.3.3; siehe Auf- zählung in E.3.1, hiervor). Das Vorstehen eines Nagels in einer Holzpalette war für die Beschwerdeführerin vielmehr ein bekanntes Phänomen (siehe Beschwerdeschrift und Bg-act. 29 S. 1), so dass bei ihr von einem diesbe- züglichen Gefasstsein auch auf das Hängenbleiben einer Kiste an einem vorstehenden Nagel ausgegangen werden darf. Dieses Hängenbleiben der Kiste an einem Nagel stellte somit keinen absonderlichen, ungewohnten oder völlig überraschenden Vorgang dar. Bei der geschilderten körpereige- nen Bewegung der Beschwerdeführerin trat auch kein davon unterscheid-
18 - bares äusseres Moment betreffend Unkontrolliertheit der Verrichtung wie Brüskheit, Heftigkeit oder Ähnliches hinzu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E.3.3.1, 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E.3.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in die- sem Geschehen bzw. in dieser Handlung zudem auch kein gesteigertes Gefährdungspotenzial wegen eines vorstehenden Nagels erkennbar. Die Beschwerdegegnerin verwies diesbezüglich zu Recht auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. G._____ vom 8./9. Januar 2018 (Bg-act. 35), worin erkannt wurde: "Weder die Befunde im MRI, welche eine leichte ansatz- nahe Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette zeigen, noch der intraoperative Befund, welcher eine Subluxationstendenz der Biceps- sehnen beschreibt, entsprechen einer UKS-Listendiagnose, respektive es lassen sich weder bildtechnisch noch arthroskopisch strukturelle Läsionen nachweisen, die einer Listendiagnose zugeordnet werden können." Die linksseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin sind daher auch nicht ursächlich auf ein bestimmtes, einmaliges Ereignis wie jenes vom 20. Oktober 2016 zurückzuführen. 3.4.Zusammenfassend liegt unter Berücksichtigung aller Umstände weder ein in den gewohnten Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment noch ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfäl- liges, unfallähnliches Ereignis vor. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist zu verneinen und die Beschwerdegegnerin damit nicht leistungspflichtig. 4.1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 24. Februar 2018 führt. 4.2.Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdever- fahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche (Par-
19 - tei-)Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]