VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 29 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 14. Mai 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ meldete sich am 14. März 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden wegen einer mittelgradigen Depression zum Leistungsbezug an. Eine Berufslehre hat sie nicht absolviert. Sie war bis 2013 im Service- und Verkaufsbereich tätig. Seit Februar 2015 befindet sie sich in psychia- trischer Behandlung. Von Januar bis August 2016 war sie in Psychothera- pie in der Tagesklinik B.. Danach führte sie die Therapie fort bei Dr. med. C.. Seit Frühjahr 2017 besucht sie auch die Tagesklinik E._____ und nimmt an einem Einsatzprogramm teil. Die behandelnden Psychiater stellten eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie eine rezi- divierende depressive Störung fest. 2.Die IV-Stelle gab ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gut- achten in Auftrag. Während lic. phil. F._____ im neuropsychologischen Gutachten vom 18. November 2016 A._____ eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestierte und eine Tätigkeit mit hoher sozialer Expo- sition (wie die angestammte im Service- und Verkaufsbereich) nicht emp- fahl, ging med. pract. G._____ im psychiatrischen Gutachten vom 7. April 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, mit Sicherheit seit der aktuellen Untersuchung, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in anderen, einfachen, angelernten Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes, aus. Med. pract. G._____ stellte fest, dass die im Frühjahr festgestellte, mittelgradige depressive Episode remittiert sei. Sie verneinte eine Borderline-Persönlich- keitsstörung. 3.Nach Eingang der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens- tes Ostschweiz (RAD) vom 19. Mai 2017 zeigte die IV-Stelle mit Vorbe- scheiden vom 12. Juni 2017 an, dass kein Anspruch auf Umschulungs- massnahmen und auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob A._____ am 24. August 2017 Einwand unter Beilegung eines Arztberichtes vom 18. August 2017 des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C._____, der zum psychiatrischen Gutachten vom 7. April 2017 Stellung nahm, an- gebliche Unstimmigkeiten beanstandete und, im Gegensatz zu med. pract.

  • 3 - G._____ – die keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte –, insbesondere eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnos- tizierte. Daraufhin holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme bei der psychiatrischen Gutachterin med. pract. G._____ ein. In der entspre- chenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2017 hielt sie nach Würdigung des Einwands vom 24. August 2017 samt Bericht von Dr. med. C._____ vom 18. August 2017 an ihrer Einschätzung im psychiatrischen Gutachten fest. 4.In Bestätigung der Vorbescheide und Abweisung des Einwands verfügte die IV-Stelle am 1. Februar 2018 – wie vom RAD am 26. Januar 2018 emp- fohlen – gestützt auf das Gutachten von med. pract. G., dass kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente be- stehe. 5.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die Verfügungen vom 1. Februar 2018 seien aufzuheben; ihr seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der IV-Stelle. Zudem stellte sie Antrag auf Zu- sprechung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass die IV-Stelle lediglich eine Umschulung geprüft habe, weitere Eingliederungsmassnahen hingegen nicht. Dabei habe sie auch den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt. Weiter beanstandete sie den festgesetzten Beginn des Wartejahres. Schliesslich bemängelte sie das Gutachten von med. pract. G._____, die entgegen den übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte eine andere Diagnose stelle. 6.In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die psychiatrischen Berichte der behandelnden Psychiater das Gut-

  • 4 - achten von med. pract. G._____ nicht zu erschüttern vermöchten. In einer intellektuell einfachen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin schon nach Ab- schluss der Psychotherapie in der Klinik B._____, also seit September 2016, 100 % arbeitsfähig. Mangels Erwerbseinbusse bestehe somit nicht nur kein Anspruch auf eine Rente, sondern auch auf berufliche Massnah- men. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aufgrund der 100%igen Ar- beitsfähigkeit auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die ablehnenden Verfügun- gen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 1. Februar 2018 betreffend Umschulungsmassnahmen (bzw. Eingliederungsmassnahmen) und IV- Rente. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, kön- nen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Beschwerdegegne- rin IV-Leistungen zu erbringen hat oder nicht. Die angefochtene, ableh- nende Rentenverfügung bemängelt die Beschwerdeführerin insoweit, als die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Grundsatz "Eingliederung vor

  • 5 - Rente" – vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente verneint hat. Die überdies angefochtene, ablehnende Verfügung über Um- schulungsmassnahmen (bzw. Eingliederungsmassnahmen) beanstandet die Beschwerdeführerin insoweit, als die Beschwerdegegnerin nur einen Anspruch auf Umschulung geprüft und andere Eingliederungsmassnah- men überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. 3.1.Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken. Die An- nahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems ab- gestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E.4.5.2, 141 V 281 E.2.1, 130 V 396 E.6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie- gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar

  • 6 - ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E.4.2.1, 141 V 281 E.3.7, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Grundsätzlich sind sämt- liche psychischen Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren mit den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Quali- fikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E.4.5). 3.3.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Hinzuweisen ist noch auf die Er- fahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei- felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in

  • 7 - Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun- desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E.7.2 m.H.). 4.Die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Expertisen von lic. phil. F._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP und zertifizier- ter neuropsychologischer Gutachter SIM, vom 18. November 2016 (Bg-act.

  1. sowie von med. pract. G., Fachärztin Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 7. April 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 27) basieren auf umfassen- den psychiatrischen bzw. neurologischen Abklärungen. Sie wurden in de- taillierter Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den Gutachtern ihre Beschwerden schildern und wurde von die- sen jeweils – soweit erforderlich – eingehend befragt. Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichti- gung. Die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit wurden dargelegt und erläutert. Ausserdem erfolgte durch die psychiatrische Gutachterin eine Auseinandersetzung mit den vorangegan- genen ärztlichen Beurteilungen. Insgesamt erfüllen somit beide Gutachten die formalen Kriterien für beweiswerte medizinische Expertisen. 5.Die psychiatrische Gutachterin med. pract. G. geht davon aus, dass mit der anlässlich der Begutachtung festgestellten Remission der rezidivie- renden depressiven Störung keine relevanten Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit mehr bestünden. Entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte verneint die Gutachterin ausserdem eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ. Der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, empfiehlt hinge-
  • 8 - gen keine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im Service. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen einer 5- Tage-Woche schätzt er auf 50 % ein. Wichtig sei ihm zufolge eine gewisse Flexibilität. Schliesslich rät auch der neuropsychologische Gutachter lic. phil. F._____ von einer Tätigkeit mit hoher sozialer Exposition aufgrund der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Einschätzen der eigenen psy- chischen Befindlichkeit ab. In einer angepassten Tätigkeit mit wenigen di- rekten sozialen Kontakten bestünden dagegen gemäss lic. phil. F._____ keine Einschränkungen. 5.1.Zu prüfen ist, welche dieser divergierenden Beurteilungen über die Arbeits- fähigkeit mit Blick auf die massgeblichen Standardindikatoren zu überzeu- gen vermag. Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren lassen sich wie folgt systematisieren (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.): •Kategorie "Funktioneller Schweregrad" oKomplex "Gesundheitsschädigung" ▪Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" ▪Indikator "Behandlungs- bzw. Eingliederungserfolg oder -Resistenz" ▪Indikator "Komorbiditäten" oKomplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen) oKomplex "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und sozio- kultureller Faktoren; Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfeldes) •Kategorie "Konsistenz" oIndikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" oIndikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck" 5.2.Zunächst ist beim Komplex "Gesundheitsschädigung" die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu klären.

  • 9 - 5.2.1. Die Fachärzte sind uneinig über die Diagnosen. Zunächst attestierte Dr. med. H._____ (Oberärztin der PDGR) in ihrem Bericht vom 21. April 2016 (Bg-act. 13) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (ICD-10 F.33.1) sowie eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), beide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann bestätigte die schon seit November 2015 behan- delnde Psychiaterin Dr. med. I., Fachärztin Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, im Bericht vom 25. April 2016 (Bg-act. 9) die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, erwähnte aber nicht mehr eine depressive Störung. Dass die rezidivierende depressive Störung remittiert sei, bestätigte sodann med. pract. G. im von der Beschwerdegegne- rin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 7. April 2017 (Bg-act. 27). Im Üb- rigen stellte sie keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie akzentuierte Persön- lichkeitszüge mit histrionischen und gewissen emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) sowie ein Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Kokain, Can- nabinoide, Amphetamine) (ICD-10 F19.1). Gemäss dem im Einwandver- fahren eingereichten Bericht vom 18. August 2017 (Bg-act. 37 S. 4 ff.) des seit November 2016 behandelnden Psychiaters, Dr. med. C., be- stehe bei der Beschwerdeführerin nebst einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ, auch eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10 F43.1). Er stellte zudem diverse Diagnosen der "Z-Kate- gorie" fest. 5.2.2. Zu den obgenannten Diagnosen ist erstens zu sagen, dass Dr. med. C. für die angeführte posttraumatische Belastungsstörung keine Be- gründung angibt, und eine solche sich höchstens aus den von ihm aufge- listeten Diagnosen der "Z-Kategorie" sinngemäss ergibt. Dabei erwähnte er: Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der

  • 10 - Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5), ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle (ICD-10 Z62.0), emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4), Miss- brauch psychotroper Substanzen in der Eigenanamnese (ICD-10 Z86.4). Die Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kate- gorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E.5.2 m.H.). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C._____ leuchtet aber ein, dass die Vergegenwärtigung der schwierigen Erlebnisse in der Kindheit bei der Be- schwerdeführerin noch immer zu einer seelischen Krise und zu einem dis- soziativen Zustand führen können (vgl. Bg-act. 37 S. 5 unten f.). Schwere dissoziative Symptome sind ein Kriterium für die Annahme einer Border- line-Persönlichkeitsstörung (Kriterium 9; vgl. Bg-act. 37 S. 7); sie können deshalb bei der hier unten noch vorzunehmenden Überprüfung dieser Dia- gnose allenfalls eine Rolle spielen. Weiter ist zu bemerken, dass Alkoholis- mus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen. Vielmehr wird eine solche Sucht invaliden- versicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber, wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge- sundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E.3c). Allein der von Dr. med. C._____ erwähnte Missbrauch psychotroper Substanzen in der Eigenanamnese (ICD-10 Z86.4) und der von der Gut- achterin festgestellte Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Kokain, Cannabinoide, Amphetamine) (ICD-10 F19.1) und die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10 F10.1) begründen demnach noch keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden. Zu klären ist deshalb nur noch, ob

  • 11 - die Gutachterin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Border- line-Typ (ICD-10 F60.31) zu Recht verneinte. Im DSM-5 (dem Klassifikati- onssystem der American Psychiatric Association) wird die Borderline-Per- sönlichkeitsstörung wie folgt definiert: "Ein tiefgreifendes Muster von Insta- bilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, im Selbstbild und in den Af- fekten sowie von deutlicher Impulsivität. Der Beginn liegt im frühen Erwach- senenalter und das Muster zeigt sich in verschiedenen Situationen." Min- destens fünf der insgesamt 9 Kriterien müssen erfüllt sein (vgl. Auszug aus Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Borderline-Persönlichkeitss- törung#cite_note-:4-13, zuletzt besucht am: 17. April 2019). Gemäss der Gutachterin med. pract. G._____ habe eine für eine Borderline-Störung charakteristische Behandlungsanamnese mit häufigen Klinikaufenthalten und häufigen Kriseninterventionen nicht eruiert werden können. Auch die Behandlungsanamnese im Längsschnittverlauf spreche gegen das Vorlie- gen einer Borderline-Störung. Bei der Beschwerdeführerin sei gemäss Ak- tenlage noch nie eine vollstationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen (vgl. Bg-act. 27 S. 27). Die Gutachterin setzte sich auch mit den widersprechenden Arztberichten auseinander. Bezüglich der Diagnose von Dr. med. I._____ führt sie aus, dass für die diagnostizierte Persönlichkeitss- törung ein explizit psychopathologischer Befund fehle. Es sei nicht erkenn- bar, aufgrund von welchen Kriterien Dr. med. I._____ zu dieser Einschät- zung gekommen sei (Bg-act 27 S. 28). Diese Feststellung erscheint be- rechtigt: Laut Dr. med. I.s Bericht habe die Beschwerdeführerin an panikartigen Ängsten sowie starken Stimmungsschwankungen gelitten und habe Phasen von totalem sozialem Rückzug gezeigt. Sie sei oft verbal ag- gressiv und mit allem überfordert gewesen. Die Tagesstrukturierung durch die Tagesklinik seit Januar 2016 habe die Situation stark beruhigt. Die Be- schwerdeführerin sei psychisch stabiler und motiviert, ihre Zukunft zu pla- nen und Arbeit zu suchen (vgl. Bg-act. S. 9). Dr. med. I. berichtet somit von einer Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwer- deführerin. Ferner hält die Gutachterin zu den Befunden der ebenfalls be- handelnden Psychiaterin, Dr. med. H._____, fest, dass diese vor allem auf

  • 12 - damals vorliegende Beschwerden und Symptome eingegangen sei, den Langzeitverlauf aber entgegen den Leitlinien und Kriterien der ICD-10 nicht berücksichtigt habe. Diese Einwände treffen zu. Aus dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 21. April 2016 geht zudem nicht hervor, gestützt auf welche konkreten Kriterien sie auf die Diagnose der Borderline-Störung kommt. Vielmehr hat sie von einer günstigen Prognose berichtet mit von einer zu erwartenden Symptombesserung und einer damit verbundenen psychischen Stabilisierung (vgl. Bg-act. 13 S. 2). Diese positive Prognose konnte die Gutachterin nach der Begutachtung vom 27. März 2017 sodann bestätigen, indem sie von einer vollständigen Remission der depressiven Symptomatik berichtete und eine Borderline-Störung klar verneinte (vgl. Bg-act. 27 S. 25 ff.). Schliesslich hat auch der seit November 2016 behan- delnde Psychiater, Dr. med. C., eine Borderline-Störung bejaht. Zu seinem Bericht vom 18. August 2017 (Bg-act. 37) hat sich die Gutachterin mit am 2. Dezember 2017 im Einwandverfahren eingereichter Stellung- nahme geäussert. Dabei bemängelt sie insbesondere, dass die Schilde- rung von Dr. med. C. keinen psychopathologischen Befund darstellt. Diese Kritik erfolgt zu Recht: So ist mit der Gutachterin festzustellen, dass Dr. med. C._____ keine psychischen Befunde beschreibt, sondern aussch- liesslich frühere und aktuelle subjektive Beschwerden und Angaben zur Le- bensgeschichte der Beschwerdeführerin zitiert. Dem Arztbericht von Dr. med. C._____ fehlt demnach eine zur Objektivierung der subjektiven An- gaben der Beschwerdeführerin notwendige Befunderhebung. Ausserdem erscheint fraglich, wie Dr. med. C._____ namentlich das Kriterium 5 (wie- derkehrende Suiziddrohungen, -andeutungen oder -versuche oder selbst- schädigendes Verhalten) und das Kriterium 8 (unangemessene, starke Wut oder Schwierigkeiten, Wut oder Ärger zu kontrollieren [z.B. häufige Wut- ausbrüche, andauernder Ärger, wiederholte Prügeleien]) gemäss DSM-5 bejahen konnte (vgl. Bg-act. 37 S. 7). Dr. med. C._____ führt zwar aus, dass die Beschwerdeführerin auf erwartungswidriges Verhalten ihrer Mit- menschen, vor allem Nahestehender, mit starken Emotionen reagiere und infolgedessen unter erheblichen inneren Spannungen leide. Um diese

  • 13 - Spannungen abzubauen greife sie häufig zum Mittel der Selbstverletzung – früher meist durch Ritzen und Kratzen, jetzt vor allem in Form von Selbstzüchtigungen mittels einer Geissel. Die Beschwerdeführerin hat ge- genüber der Gutachterin jedoch angegeben, dass sie gegenüber anderen nie aggressiv gewesen sei und keine Suizidversuche unternommen habe (Bg-act. 27 S. 16). Die Gutachterin konnte zudem keine Störungen der Steuerungsfähigkeit eruieren und keinerlei Hinweise für akute oder latente Suizidalität ausmachen (vgl. Bg-act. 27 S. 16, 21 f., 26 unten). 5.2.3. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. C._____ rügt die Beschwerde- führerin, dass das Gutachten von med. pract. G._____ ungenügend sei. Die eigenen Abklärungen der Gutachterin fielen knapp und oberflächlich aus. Es seien sogar einseitige wertende Tendenzen auszumachen. So habe die Gutachterin in der Gesamtbeurteilung zwar festgehalten, dass kindliche Verlusterlebnisse ein Risikofaktor für die spätere Entwicklung ei- ner depressiven Störung darstellten, die Beschwerdeführerin als Kind emo- tional vernachlässigt und von ihrer Mutter häufig geschlagen worden sei, sexuell-gerichtete Grenzüberschreitungen stattgefunden hätten und unter diesen Umständen die Entwicklung des Selbst bzw. die Persönlichkeitsent- wicklung bei ihr beeinträchtigt gewesen sei; letztlich schliesse die Gutach- terin unter Berücksichtigung des berichteten Konsumverhaltens (Alkohol- und Drogenkonsum auf Partys) dann aber auf ein "Leben nach dem Lust- prinzip". Dieser Vorhalt sei zurückzuweisen, zumal die von den bisher in- volvierten Ärzten diagnostizierte Borderline-Störung nicht in Einklang mit einem vermeintlichen Lustprinzip zu bringen sei. Ferner bezeichne die Gut- achterin das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin teilweise als inkon- sistent und auch widersprüchlich, halte aber dennoch an den vermeintlich inkonsistenten Angaben fest, wonach sie keinerlei Probleme mit den häu- figen Stellenwechseln gehabt hätte. 5.2.4. Die Gutachterin hat ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Anamnese auf eine gewisse Haltlosigkeit und auch – unter

  • 14 - Berücksichtigung des berichteten Konsumverhaltens (Alkohol- und Dro- genkonsum auf Partys) – auf ein Leben nach dem Lustprinzip hinweisen würden. Diese Merkmale wiesen vor allem auf eine frühere Persönlichkeits- unreife bzw. infantile (histrionische) Züge hin. Unter Berücksichtigung der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin könne bei ihr von einer Nach- reifung der Persönlichkeit ab dem Alter von etwa 30 Jahren ausgegangen werden (Bg-act. 27 S. 25). Diese Wertung der Gutachterin steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Entwicklung des Selbst, bzw. die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt gewesen sei, weil sie als Kind emotional vernachlässigt und von ihrer Mutter häufig geschlagen wurde und in der Jugend sexuell-gerichtete Grenzüberschreitungen durch einen Nachbarn stattgefunden haben. Die Annahme einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung durch die soeben genannten Faktoren schliesst nämlich nicht aus, dass der exzessive Drogenkonsum auf akzentuierte Per- sönlichkeitszüge bzw. frühere Persönlichkeitsunreife und damit auf ein "Le- ben nach dem Lustprinzip" zurückgeführt werden kann. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellen gemäss Gutachterin eine Normvariante dar. Solche akzentuierten Persönlichkeitszüge vermögen gemäss bundesge- richtlicher Praxis keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu be- gründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4.2.4 m.H.). Zudem hat die Gutachterin erwähnt, dass sich die von der Beschwerdeführerin angeführten "Abstürze" (zwei hat die Beschwerde- führerin noch rekonstruieren können, und zwar der erste im 22. Lebensjahr infolge einer Fehlgeburt und der zweite 2014 nach dem Suizid ihres besten Freundes) retrospektiv als schwere depressive Episoden interpretieren liessen, wobei die Beschwerdeführerin einen Alkoholmissbrauch als mala- daptiven Selbstbehandlungsversuch der depressiven Symptome betrieben habe. Zudem hat die Gutachterin auf die Inkonsistenz der Angaben bezüg- lich des Drogenkonsums hingewiesen (vgl. Bg-act. 27 S. 26). Schliesslich hat die Gutachterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben keine Probleme mit dem häufigen Stellenwechsel gehabt habe (vgl. Bg-act. 27 S. 14, 25 oben). Soweit ersichtlich hat die Gutachterin diese

  • 15 - Aussage nicht als inkonsistent bezeichnet, so dass sie es dabei belassen durfte. 5.2.5. Gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Abklärung der Gutachte- rin, die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine psychiatrischen Dia- gnosen stellen konnte, ist zum Indikator "Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde" zusammenfassend festzuhalten, dass keine ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde und Symptome bestehen. 5.3.Zum Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nach der Behandlung in der Tagesklinik B._____ von Januar bis August 2016 weiterhin in psychiatri- scher Therapie steht. Neben den Einzeltherapiesitzungen besucht sie re- gelmässig auch die psychotherapeutische Tagesklinik E._____ und nimmt an Gruppen und Programmen teil, die zur Stabilisierung und Festigung ih- res psychischen Zustandes führen. Die laufende Psychotherapie erhöht of- fenbar ihr Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl (vgl. Bg-act. 37 S. 8). Hin- weise, dass die bisher durchgeführten Therapien gescheitert seien, liegen keine vor. 5.4.Zum Indikator "Komorbiditäten" ist anzumerken, dass zur psychischen (nicht invalidisierenden) Problematik keine körperlichen Begleiterkrankun- gen hinzutreten. 5.5.Beim Komplex "Persönlichkeit" ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachte- rin gute Ressourcen in Form von guten kognitiven Fähigkeiten einschliess- lich einer guten Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung, guter Ge- dächtnisleistungen, guter Lernfähigkeit, guter Anpassungs- und Umstel- lungsfähigkeit, von kreativen Fähigkeiten sowie auch Ressourcen in Form einer guten Ausdauer und eines guten Durchhaltevermögens feststellte (vgl. Bg-act. 27 S. 29). Einzugehen ist in diesem Kontext zudem auf die neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. F._____ vom 18. November

  • 16 - 2016 (Bg-act. 29). Dieser stellte Defizite im Bereich der Exekutivfunktionen fest, nämlich emotionale Funktionen (Introspektionsfähigkeit) und höhere kognitive Funktionen (Handlungsplanung, Erfassen von Gesetzmässigkei- ten und Analogien bei nonverbalen Inhalten). Gesamthaft bestehe aus Sicht von lic. phil. F._____ eine minimale neuropsychologische Hirnfunkti- onsstörung (vgl. Bg-act. 29 S. 11). Die Beschwerdeführerin habe ihm zu- folge deutliche Schwierigkeiten im Einschätzen der eigenen psychischen Befindlichkeit in verschiedenen Situationen. Damit die Leistungsfähigkeit nicht ungünstig durch diese Schwierigkeiten beeinträchtigt wird, rät lic. phil. F._____ von einer beruflichen Tätigkeit mit hoher sozialer Exposition, wie die bisherige im Servicebereich, ab (vgl. Bg-act. 29 S. 11 f.). Ideal findet er eine gut strukturierte Tätigkeit mit wenig direkten sozialen Kontakten, wie bspw. eine Bürotätigkeit (vgl. Bg-act. 29 S. 13). Diese Schlussfolgerungen von lic. phil. F._____ zur Arbeitsfähigkeit kann med. pract. G._____ nicht nachvollziehen. Für sie leuchte es nicht ein, weshalb bei diesen wenigen Einschränkungen der komplexeren psychischen Funktionen und bei an- sonsten zahlreichen guten Ressourcen die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin in der angestammten, d.h. einer einfachen angelernten Tätig- keit, eingeschränkt oder auch aufgrund von möglichen negativen Folgen nicht zu empfehlen sein sollte (vgl. Bg-act. 27 S. 28). Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht an. Gemäss eigenen Aussagen der Beschwer- deführerin seien Kundenkontakte zwischendurch für sie okay, wenn sie re- gelmässig die Möglichkeit zum Rückzug in einen kontaktfreien Bereich habe (vgl. Bg-act. 37 S. 6 unten, vgl. auch S. 5). Es ist davon auszugehen, dass auch bei einer Anstellung im Servicebereich solche Rückzugsmög- lichkeiten bestehen. 5.6.Zum Komplex "sozialer Kontext" ist anzumerken, dass Dr. med. C._____ zunächst zwar ausführte, die Beschwerdeführerin sei andauernden Schwankungen unterworfen; äussere Einflüsse wirkten übermässig auf ihr Befinden ein; sie sei wenig belastbar und sehr dünnhäutig, was deutliche Auswirkungen auf ihre zwischenmenschlichen Kontakte und Beziehungen

  • 17 - habe (vgl. Bg-act. 37 S. 4). Dennoch hielt er ferner auch fest, dass kein sozialer Rückzug im eigentlichen Sinne bestehe (vgl. Bg-act. 37 S. 8). Hier kann deshalb nicht auf einen erheblichen krankheitsbedingten sozialen Rückzug geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin scheint vielmehr über einen grossen Bekannten- und Freundeskreis zu verfügen und regel- mässig ihre sozialen Kontakte zu pflegen (vgl. Bg-act. 27 S. 25 und Bg-act. 37 S. 8). 5.7.Einzugehen bleibt auf den verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz. 5.7.1. Die Beschwerdeführerin führt ihren Haushalt selbst und war in der Lage, sich mit Renovierungsarbeiten in der Wohnung zu beschäftigen. Sie pflegt, wie bereits erwähnt, regelmässig ihre sozialen Kontakte und geht ihren Hobbies nach. Wie von der Psychiaterin angenommen, erscheint das Funk- tionsniveau somit uneingeschränkt (vgl. Bg-act. 27 S. 25). 5.7.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Momentaufnahmen bei der Gutachterin und deren gewonnene Eindrücke zu den Schilderungen von lic. phil. F._____ kontrastierten. Dieser habe eine durchwegs motivierte, ko- operative und bemühte Mitarbeit beschrieben, sei von validen Testbefun- den ausgegangen und habe eine gute Leistungsmotivation attestiert. Diese Rüge kann nicht nachvollzogen werden. Von med. pract. G._____ gefragt, wie hoch sie ihre Arbeitsfähigkeit einschätze, antwortete die Beschwerde- führerin, ein Anfang in 60%igem Pensum wäre für sie richtig. Dieses An- fangspensum sei aber ausbaufähig; sie habe schon immer vollzeitig gear- beitet und wolle das auch erreichen (vgl. Bg-act. 27 S. 19 unten). Die Gut- achterin stellte ferner eine Diskrepanz zwischen den Angaben zur aktuellen sozialen Anamnese bzw. zum Tagesablauf und zu den Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten und dem geltend gemachten "extremen Erholungs- bedarf" nach geleisteter Arbeitsleistung (zuletzt im Rahmen eines Arbeits- versuchs im Februar 2017) fest. Sie konnte nicht nachvollziehen, wieso ein von ihr angegebener "extremer Erholungsbedarf mit Kraftlosigkeit" aussch-

  • 18 - liesslich nach beruflichen Aktivitäten eintrat, während sie verschiedene, mitunter zeitlich ausgedehnte ausserberufliche Aktivitäten beschwerdefrei ausübt. Zudem konnte die Gutachterin die angegebenen Beschwerden nicht verifizieren. Bei der dreistündigen Untersuchung konnte sie keine Auf- fälligkeiten des Antriebs feststellen, insbesondere keine Ermüdung (vgl. Bg-act. 27 S. 21). Die Gutachterin wies sodann auch auf die Diskrepanz zwischen der genannten Vorstellung, das anfängliche Pensum von 60 % zu steigern, und die Erwähnung einer Tätigkeit im geschützten Rahmen hin (vgl. Bg-act. 27 S. 31 unten). Die Gutachterin nannte ferner zahlreiche psy- chosoziale Belastungsfaktoren (wie z.B. kein erlernter Beruf, längere Un- terbrechung der Erwerbstätigkeit, partnerschaftliche Konflikte [Bg-act. 27 S. 32]). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht fragwürdig, dass die Gut- achterin ein Schon- und Vermeidungsverhalten in Bezug auf die Berufs- tätigkeit, gewisse Verdeutlichungstendenzen und einen hohen sekundären Krankheitsgewinn feststellte (vgl. Bg-act. 27 S. 32). Was jedoch die Gut- achterin nicht berücksichtigen konnte, sind die Erfahrungen aus der nach ihrer Begutachtung aufgenommenen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen (Blaukreuz-Brockenstube), wo die Beschwerdeführe- rin zwei bis drei Halbtage arbeitet. Aktenkundig sind über diese Arbeit al- lerdings bloss ihre subjektiven Angaben, die sie gegenüber Dr. med. C._____ gemacht hat, wonach ihr mehr als drei Einsätze pro Woche zuviel wären (vgl. Bg-act. 37 S. 6). Ein Verlaufsbericht dazu fehlt. Zudem hat Dr. med. C., wie bereits gesagt, keine Befunderhebung durchgeführt, die die beschriebenen Zustände der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Aus dem Arztbericht von Dr. med. C. ergeben sich somit keine neuen medizinischen Erkenntnisse, welche die psychiatrische Einschätzung von med. pract. G._____ in Frage stellen würden. Beim Indikator einer "gleich- mässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" ist zusammenfassend anzunehmen, dass die Ein- schränkung in Beruf und in den sonstigen Lebensbereichen (wie bspw. Freizeitgestaltung) nicht gleichermassen ausgeprägt ist.

  • 19 - 5.7.3. Der weitere Indikator "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck" unter der Kategorie "Konsistenz" betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Die the- rapeutischen Optionen werden von der Beschwerdeführerin soweit ersicht- lich ausgeschöpft, was auf einen tatsächlichen Leidensdruck hinweist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E.4.5). 5.8.Die Gesamtwürdigung der Standardindikatoren ergibt, dass die Beschwer- deführerin trotz vorhandenem Leidensdruck bei Ausschöpfung ihrer vor- handenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, ihrer angestammten Tätigkeit im Service- bzw. Verkaufsbereich oder einer anderen einfachen Tätigkeit in leistungsausschliessendem Ausmass nachzugehen. Dafür sprechen namentlich die (invaliditätsfremden) psycho- sozialen Belastungsfaktoren, die fehlende Therapieresistenz, das intakte soziale Umfeld sowie die nicht gleichmässige Einschränkung in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen. Als nur leicht ressourcenhemmend sind die Einschränkungen der komplexen psychischen und kognitiven Funktionen einzuordnen. 5.9.Demnach ist auf das Gutachten von med. pract. G._____ vom 7. April 2017 abzustellen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Spätestens seit der gutachterli- chen Untersuchung von Ende März 2017 ist von keiner Einschränkung so- wohl in der angestammten Tätigkeit als Serviceaushilfe als auch in einer anderen einfachen Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes und damit von kei- ner Erwerbseinbusse auszugehen. 6.Der Rentenentscheid kann nach dem Gesagten bestätigt werden. Über den Rentenanspruch durfte die Beschwerdegegnerin unabhängig von allfälli- gen Eingliederungsmassnahmen entscheiden, weil ein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E.2.1,

  • 20 - 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1 m.H.). Es erübrigen sich deshalb Ausführungen über den unter den Parteien bestrittenen Beginn des Warte- jahres. 7.Zu prüfen ist des Weiteren ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen. 7.1.Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung betreffend einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen lediglich einen Anspruch auf Umschulung geprüft und diesen deshalb verneint, weil die verbliebene Leistungsfähigkeit (zeitliche Restarbeitsfähigkeit abzüglich allfälliger Leis- tungsminderungen) in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch ist – was vom Gericht bestätigt werden konnte (siehe obige Erwägungen). 7.2.Die Beschwerdeführerin rügt, dass eingliederungsspezifische Abklärungen nicht in rechtsgenügender Weise stattgefunden hätten. Die Beschwerde- gegnerin habe lediglich eine Umschulung geprüft, obschon nebst dieser di- verse weitere Eingliederungsmassnahmen bestünden, die in casu nicht einmal in Erwägung gezogen worden seien. Ordentliche Eingliederungs- massnahmen setzten eine bestehende oder drohende Invalidität voraus, wovon in casu mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen sei auf- grund der dokumentierten Krankengeschichte. Der RAD habe bereits im Jahr 2016 und nach Vorliegen der Gutachten auch noch 2017 dafür gehal- ten, es seien Integrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen zu prüfen (Verweis auf Bg-act. 43 S. 7 und 9). Da dies nicht erfolgt sei, liege überdies eine Gehörsverletzung vor. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, dass keine Erwerbseinbusse be- stehe, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf berufli- che Massnahmen habe (fehlendes wirtschaftliches Element). Im Gegen- satz zu den übrigen IV-Leistungen bedürfe der Anspruch auf Arbeitsver- mittlung keiner Erwerbseinbusse. Dieser setze aber unter anderem eine

  • 21 - Arbeitsunfähigkeit voraus. Vorliegend verfüge die Beschwerdeführerin über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeits- vermittlung habe. Dass der RAD am 19. Mai 2017 gesagt habe, dass be- rufliche Massnahmen grundsätzlich geprüft werden könnten, vermöge daran nichts zu ändern, zumal der rechtliche Entscheid über die Anordnung beruflicher Massnahmen nicht dem RAD obliege. 7.3.Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: (a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und (b) die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest- legung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis IVG). 7.4.Wie die Beschwerdeführerin einwendet, hat die Beschwerdegegnerin ne- ben der Umschulung weitere Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin hat aber ihrerseits nicht dargelegt, welche konkre- ten Massnahmen für sie in Frage kämen. 7.5.Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin in casu aufgrund der fachärztlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch in der ange- stammten Tätigkeit im Servicebereich) von der Prüfung von Eingliede- rungsmassnahmen grundsätzlich absehen durfte ohne das rechtliche Gehör zu verletzen, da diese entweder eine Arbeitsunfähigkeit, eine Invali- dität oder einen Mindestinvaliditätsgrad verlangen. Trotzdem wird hier der Vollständigkeit halber noch auf die einzelnen in Frage kommenden Mass- nahmen eingegangen.

  • 22 - 7.6.Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen kommt hier aufgrund der gefor- derten mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage (vgl. Art. 14a Abs. 1 IVG). 7.7.Die Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätig- keit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Ein Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche be- rufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 139 V 403 E.5.3, 130 V 489 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3). Dies ist hier nicht der Fall, wes- halb die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Anspruch auf Umschulung gewährt hat. 7.8.Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Ziel des Arbeitsversuchs ist eine mög- lichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Kreisschreiben des BSV über die Einglie- derungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2018 (mass- gebend am Verfügungsdatum), Rz. 5018). Aufgrund der massgebenden Schlussfolgerungen der Gutachterin, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einfachen Tätigkeiten besteht und damit keine gesundheitlich bedingte Leistungsbeeinträchtigung vorliegt, lässt sich hier eine Abklärung der Leistungsfähigkeit mittels Arbeitsversuchs ent- behren.

  • 23 - 7.9.Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit nicht behindert ist, ist auch eine Berufsberatung (Art. 15 IVG) hinsichtlich einer allfälligen möglichen beruflichen Neuorien- tierung nicht angezeigt. 7.10.Schliesslich ist noch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu prüfen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versi- cherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf: (a) aktive Unterstüt- zung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes; (b) begleitende Bera- tung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Hier ist eine Steigerung der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit nicht möglich, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Arbeitstraining, Job coaching, etc.) besteht. 8.Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Die angefochtenen Verfügungen sind deshalb in Abweisung der Be- schwerde zu bestätigen. 9.1.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegeg- nerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 24 - 9.2.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. 9.2.1Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Wo die Verhältnisse es rechtferti- gen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bewilligt (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG; BGE 134 I 166 E.3 m.H.). 9.2.2. Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch eine Anwältin notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich bei der Beschwer- deführerin um eine Laiin handelt. Ausserdem ist die Bedürftigkeit der Sozi- alhilfe empfangenden Beschwerdeführerin ohne Weiteres gegeben, wes- halb dem URP-Gesuch stattzugeben ist. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- und die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung sind demzufolge (vor- läufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der Honorarnote vom 21. Juni 2018 einen Gesamtaufwand von Fr. 1'970.15 auf, was ange- messen ist. Die Beschwerdeführerin ist deshalb in dieser Höhe (vorläufig) aus der Gerichtskasse aussergerichtlich zu entschädigen. Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichts- kosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 25 - 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskos- ten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernom- men. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin Karin Wüthrich eine Rechts- vertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichts- kasse mit Fr. 1'970.15 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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