VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 22 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 12. Juni 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist selbständiger Landwirt in der Gemeinde X._____ und als sol- cher, Mitglied der Alpgenossenschaft X.. Laut Schadenmeldung UVG der Gemeinde X. an die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt (nachfolgend: SUVA) vom 25. Juli 2017 verletzte sich A._____ am
  1. August 2016 beim Verrichten von Gemeinwerkarbeiten im Gebiet B., X., als er beim Holzschlagen von einer fallenden Tanne ge- troffen wurde. A._____ wurde ins Kantonsspital Graubünden überführt. Der behandelnde Arzt Dr. med. C._____ diagnostizierte im Arztbericht vom
  2. September 2016 eine Beckenringfraktur Typ C sowie eine Femurfrak- tur. Am 21. März 2017 erfolgte im Kantonsspital Graubünden eine Osteo- synthesematerialentfernung beidseits sowie eine Revisionsosteosynthese Femur rechts. Am 4. Mai 2017 wurde A._____ bis zum 31. Juli 2017 eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 2.Mit Verfügung vom 21. September 2017 lehnte die SUVA ihre Leistungs- pflicht als obligatorischer Unfallversicherer der Gemeinde X._____ ab. Be- gründend wurde ausgeführt, dass A._____ bei Gemeinwerkarbeiten für die Alpgenossenschaft X._____ verunfallt sei. Die Alpgenossenschaft X._____ sei bei der D._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG unfallversi- chert. Eine Arbeitnehmereigenschaft gegenüber der Gemeinde X._____ bestehe nicht. A._____ gehöre somit nicht zum obligatorisch bei der SUVA versicherten Arbeitnehmerkreis. Die von A._____ am 12. Oktober 2017 da- gegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom
  3. Januar 2018 ab. 3.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, es sei der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen, unter Feststellung des Taggeld- und Rentenanspruchs sowie einer Integritätsentschädigung.
  • 3 - Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die SUVA zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Werk- und Forstwesen eine originäre Auf- gabe der Gemeinde darstelle. Bei den Forstarbeiten, an denen er am 10. August 2016 teilgenommen habe, habe es sich um Arbeiten der Gemeinde gehandelt, die auf Geheiss der Gemeinde und unter Befolgung der Wei- sungen des Gemeindeförsters durch ihn und seine Kollegen ausgeführt worden seien. Er sei kraft öffentlichen Rechts verpflichtet gewesen bzw. habe sich ̶ weil er seine Pflichtstunden bereits erfüllt gehabt habe ̶ ver- pflichtet gefühlt, die Waldarbeiten auszuführen. Er habe für die von ihm ver- richtete Tätigkeit kein Unternehmerrisiko getragen und die Gemeinde sei aufgrund seiner Plusstunden gesetzlich zu einer Lohnleistung verpflichtet gewesen. Ausserdem gelte er gemäss Infoblatt der SUVA "Landwirte ar- beiten im öffentlichen und privaten Forst ̶ ihre rechtliche Stellung in der Sozialversicherung" aus dem Jahr 2000 hinsichtlich der Arbeiten vom 10. August 2016 als unselbständiger Waldarbeiter, da er ohne bedeutende ei- gene Betriebsmittel im Stundenlohn Waldarbeiten der Gemeinde ausge- führt habe. Die Unfallversicherung der Gemeinde stehe somit in der Leis- tungspflicht. 4.In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 beantragte die SUVA (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss Ziff. 21 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, Stand: 1. Ja- nuar 2016) Entschädigungen für geleistete Frondienste, sofern sie dazu dienen würden, eine besondere Fronsteuer abzugelten, welche die Pflich- tigen nach dem Gemeindeerlass statt zu bezahlen durch Frondienste "ab- verdienen" können, nicht zum massgebenden Lohn gehören würden. Wer also unentgeltlich Gemeinwerk leiste oder anstelle der Arbeitsleistung eine

  • 4 - Taxe zu bezahlen habe, sei bei der Leistung seiner Pflichtstunden nicht durch die Gemeinde obligatorisch unfallversichert. Solche Pflichtleistungen würden entsprechend keine Arbeitnehmereigenschaft auslösen. Zudem sei die Rüge, wonach das Werk- und Forstwesen eine originäre Aufgabe der Gemeinde sei, unbegründet. Der Beschwerdeführer habe klar in seinem eigenen Interesse als selbständiger Landwirt, welcher sein Vieh auf der Alp sömmern wolle, gehandelt. Dasselbe gelte für das vorgebrachte angebli- che Abhängigkeitsverhältnis. Sodann habe die Gemeinde X._____ mit dem Gesetz über das Alp- und Weidwesen die Organisation und Kontrolle des Gemeinwerks an die Alpgenossenschaften übertragen. Da das Gemein- werk in erster Linie der Räumung, Erhaltung, Verbesserung und Düngung der Alpweiden, Allmenden und Heimweiden diene und das Baumfällen sehr wohl diesem Zweck gedient habe, falle auch die zum Unfallzeitpunkt ver- richtete Arbeit unter die Aufsicht der Alpgenossenschaft. Die vom Be- schwerdeführer konstruierte Beteiligung/Organisationsaufsicht der Ge- meinde könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der Förster zwei Mo- nate zuvor die zu fällenden Bäume markiert habe. Die Gemeinde sei am besagten Holzschlag nicht beteiligt gewesen. Vielmehr werde das von den Landwirten geschlagene Holz der Alpgenossenschaft gratis zur Verfügung gestellt. Ausserdem habe ein Mitglied der Alpgenossenschaft am Unfalltag die Verantwortung für die Arbeiten vor Ort gehabt. Entsprechend habe es sich weder um die Verrichtung einer Gemeindeaufgabe noch um eine Tätigkeit gehandelt, die unter der Aufsicht der Gemeinde X._____ stattge- funden habe. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass der Beschwer- deführer Mehrstunden geleistet habe und für diese entschädigt worden sei, keine Arbeitnehmereigenschaft abgeleitet werden. Die von der Gemeinde X._____ bezahlte Entschädigung unterliege nicht der AHV-Beitragspflicht und stelle somit keinen massgebenden Lohn gemäss Art. 10 ATSG dar. Für die Unfallversicherung seien lediglich die AHV-pflichtigen Löhne mass- gebend. Zudem sei die Verrichtung von Gemeinwerk kraft Gesetzes eine unentgeltliche Arbeitsleistung. Folglich habe die Beschwerdegegnerin die

  • 5 - Versicherungsdeckung für den Unfall des Beschwerdeführers zu Recht ab- gelehnt. 5.Am 22. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Er hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vertiefte er seine Ausführungen in der Beschwerde und entgegnete den beschwerdegegnerischen Einwendungen. Gleichzei- tig reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. 6.Am 1. Juni 2018 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Sie vertiefte ihre be- reits in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen anhand der Re- plik des Beschwerdeführers. 7.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspra- cheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Be- schwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in der Bündner Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kan-

  • 6 - tons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. August 2016 der obligatorischen Unfallversi- cherung der Gemeinde X._____ als Arbeitnehmer unterstellt war und damit eine Versicherungsdeckung besteht. 3.Laut Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitneh- mer ̶ nebst anderen, vorliegend nicht interessierenden Personenkatego- rien ̶ obligatorisch nach dem UVG versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Un- fallversicherung (UVV; SR 832.202), wer eine unselbstständige Erwerbs- tätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) ausübt. Nach Art. 10 ATSG gelten als Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzel- gesetz beziehen. Nach der Rechtsprechung gilt als Arbeitnehmer gemäss UVG, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitge- ber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Um-

  • 7 - stände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen anderen tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch ver- sichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regel- mässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (vgl. BGE 141 V 313 E.2.1, 115 V 55 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E.3.2, 8C_254/2015 vom

  1. August 2015 E.3, 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E.7.1, 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E.3, je mit Hinweisen). 4.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozial- versicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwal- tung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialver- sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zu- sammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversiche-
  • 8 - rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf- grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin- dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen). 5.1.Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 zur Auffassung, dass sie dem Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Versicherungsdeckung zu Recht abgesprochen habe. Die Gemeinde X._____ habe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 zwar eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'437.-- ausbezahlt. Dabei handle es sich aber nicht um eine AHV-pflichtige Ent- schädigung, mithin stelle die fragliche Entschädigung keinen massgeben- den Lohn gemäss Art. 10 ATSG dar. Hinzu komme, dass kein Anstellungs- verhältnis zur Gemeinde X._____ bestehe. Der Beschwerdeführer habe weder einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen noch erhalte er einen Lohn von der Gemeinde. Schliesslich liege auch keine Beteiligung oder Or- ganisationsaufsicht der Gemeinde bei der Erfüllung von Gemeinwerkauf- gaben vor. 5.2.Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass Wald- und Forstarbeiten nicht zu den von Gesetzes wegen der Alpgenossenschaft zufallenden Auf- gaben gehören würden, auch dann nicht, wenn sich daraus ergeben könne, dass die Alpgenossenschaft das geschlagene Holz als Feuerholz verwen- den dürfe. Das Werk- und Forstwesen sei eine originäre Aufgabe der Ge- meinde und unterstehe dem Gemeindevorstand, was im entsprechenden Organigramm explizit nachzulesen sei. Bei den Forstarbeiten, an denen der Beschwerdeführer am 10. August 2016 teilgenommen habe, habe es

  • 9 - sich um Arbeiten der Gemeinde gehandelt, die im Auftrag der Gemeinde und unter Befolgung der Weisungen des Försters durch den Beschwerde- führer und seine Kollegen ausgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zur Verrichtung der Arbeit gebeten worden. Er habe im Wissen, dass seine Arbeit geschätzt werde und er hierfür ein Entgelt erhalten würde, so- wie aus Pflichtgefühl, der Gemeinde und der Alpgenossenschaft zu dienen, zugesagt. Er habe keine Investitionen getätigt und keine Unkosten sowie keinen Verlust getragen. Vielmehr habe er sich den Weisungen des Platz- chefs unterstellt, der wiederum den vorausgehenden Weisungen des Förs- ters. Der Beschwerdeführer habe sich der Arbeitsstruktur im Sinne der Ge- meinde untergeordnet und eine persönliche Arbeitspflicht erfüllt. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sei nicht ausschlaggebend. Ausserdem sei die Gemeinde aufgrund der Plusstunden des Beschwerdeführers gesetzlich zu einer Lohnleistung verpflichtet gewe- sen. Schliesslich gelte der Beschwerdeführer gemäss Infoblatt der Be- schwerdegegnerin "Landwirte arbeiten im öffentlichen und privaten Forst ̶ ihre rechtliche Stellung in der Sozialversicherung" aus dem Jahr 2000 hin- sichtlich der Arbeiten vom 10. August 2016 als unselbständiger Waldarbei- ter, da er ohne bedeutende Betriebsmittel im Stundenlohn Waldarbeiten der Gemeinde ausgeführt habe. Vorliegend handle es sich um einen klas- sischen Arbeitsunfall nach UVG und der entsprechenden Verordnung, wes- halb die Beschwerdegegnerin in der Leistungspflicht stehe. 6.Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerde- führer als selbständiger Landwirt in der Gemeinde X._____ tätig ist und mehrere Nutztiere besitzt, die er auf der X.er Alp sömmert (vgl. Be- schwerde vom 22. Februar 2018 S. 4). Laut Art. 4 Abs. 1 der Statuten der Alpgenossenschaft X. (nachfolgend: Statuten; vgl. beschwerdefüh- rerische Akten [Bf-act.] 7) ist der Beschwerdeführer somit automatisch Mit- glied derselben und deshalb ̶ wie alle anderen Genossenschaftsmitglieder ̶ verpflichtet, Gemeinwerk im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes

  • 10 - über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ unentgeltlich zu leis- ten (Art. 6 Abs. 2 der Statuten). Das erwähnte Gesetz (vgl. Bf-act. 8) hält in Art. 13 fest, dass das Gemeinwerk eine obligatorische, unentgeltliche Ar- beitsleistung ist, die von allen Alpbestössern zu erbringen ist (Abs. 1). Das Gemeinwerk dient in erster Linie der Räumung, Erhaltung, Verbesserung und Düngung der Alpweiden, Allmenden und Heimweiden sowie dem Be- trieb und dem Unterhalt notwendiger Tränkeeinrichtungen (Abs. 2). Zudem bestimmt Art. 15 Abs. 1 des besagten Gesetzes, dass die Genossen- schaftsmitglieder zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 13 verpflichtet sind, für jedes auf die Alpen, Allmenden und/oder Heimweide getriebene Stück Vieh entschädigungslos eine gewisse Anzahl Pflichtstunden zu leis- ten. Allfällige Mehrleistungen bei den Pflichtstunden (Plusstunden) werden zu Lasten der Gemeinde ausbezahlt (Art. 16 des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X.). Wo die Pflichtstunden geleistet werden und welche Arbeiten Priorität haben, entscheiden die Alpgenossen- schaften im Hinblick auf eine möglichst optimale Pflege der Alpen, Allmen- den und Heimweiden (Art. 15 Abs. 3 des besagten Gesetzes). Unbestritten ist vorliegend und es ergibt sich auch ohne Weiteres aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sowie weitere Mitglieder der Alpgenossenschaft X. am 10. August 2016 mit der Ausführung von Holzerarbeiten (Baumfällen) im Gebiet B., X., beschäftigt waren (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 21 S. 4 f., S. 8 ff., S. 20, S. 26 und S. 33 ff.). Anhand der Koordinaten des Unfallorts aus dem Kriminalrap- port der Kantonspolizei Graubünden vom 17. September 2016 (vgl. Bg-act. 21 S. 3) lässt sich feststellen, dass die besagten Arbeiten oberhalb des Waldareals im Alpgebiet verrichtet wurden (vgl. https://map.geo.admin.ch, zuletzt besucht am 29. Mai 2019). Der Rüge des Beschwerdeführers, wo- nach er zum Unfallzeitpunkt mit Wald- und Forstarbeiten und demnach nicht mit der in Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ genannten Weidepflege beschäftigt gewesen sei, kann somit nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der vorliegenden Akten-

  • 11 - lage ist davon auszugehen, dass es sich bei den zum Unfall führenden Hol- zerarbeiten ̶ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ̶ um eine Arbeitsleistung handelte, die der Beschwerdeführer und weitere Genossen- schaftsmitglieder im Rahmen des Gemeinwerks für die Alpgenossenschaft X._____ und ohne Beteiligung der Gemeinde ausführten (vgl. Bg-act. 19, 20 S. 1, 21 S. 21 f., S. 27 f. und S. 33). Dafür spricht ̶ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ̶ auch die Tatsache, dass das von den Landwirten geschlagene Holz der Alpgenossenschaft kostenlos zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Bg-act. 19). Ausserdem enthält Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ aufgrund des Wort- lauts "in erster Linie" keine abschliessende Aufzählung der Arbeiten, wel- che im Rahmen des Gemeinwerks zu erbringen sind, weshalb das Gemein- werk ̶ wenn auch nicht primär ̶ in der Leistung von Holzerarbeiten beste- hen kann. Entsprechend führte der Gemeindekanzlist der Gemeinde X._____ anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom

  1. August 2017 denn auch aus, dass im Gemeinwerk Unterhaltsarbeiten an Zäunen, Brunnen, Wegen, Alpliegenschaften sowie je nach Bedarf auch Holzerarbeiten ausgeführt werden (vgl. Bg-act. 20 S. 1). Dasselbe ergibt sich aus dem Rapport "Alpgemeindewerkstunden 2016" des Beschwerde- führers (vgl. Bg-act. 12 S. 1). Sodann sieht Art. 7 lit. f des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ unter anderem vor, dass für die Organisation und die Kontrolle des Gemeinwerks die Alpgenossen- schaften verantwortlich sind. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Februar 2018 aus, dass er von E., der in der Alpgenossenschaft für die Organisation und Beaufsichtigung der Ge- meinwerkarbeiten zuständig sei, anfangs August 2016 bezüglich der Ver- richtung von Waldarbeiten angefragt worden sei (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2018 S. 2). Ferner gaben E., F._____ wie auch der Be- schwerdeführer (allesamt Mitglieder der Alpgenossenschaft X.) bei ihren Einvernahmen durch die Kantonspolizei Graubünden vom 14., 18. bzw. 28. August 2016 zu Protokoll, dass E. die am Unfalltag zu erle-
  • 12 - digenden Arbeiten auf die Genossenschaftsmitglieder aufgeteilt habe und für diese verantwortlich gewesen sei (vgl. Bg-act. 21 S. 22, S. 28 und S. 35). Dementsprechend teilte der Gemeindeförster der Beschwerdegegne- rin anlässlich eines Telefonats vom 22. August 2017 mit, dass er selber lediglich zwei Monate zuvor die zu fällenden Bäume markiert habe und die Gemeinde bzw. das Forstamt am besagten Holzschlag nicht beteiligt ge- wesen sei. Die Arbeiten seien nicht unter seiner Aufsicht gestanden (vgl. Bg-act. 19). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin fest- zuhalten, dass die zum Unfallzeitpunkt verrichteten Holzerarbeiten unter der Verantwortlichkeit der Alpgenossenschaft X._____ erfolgten. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der zum Unfall führen- den Arbeit laut Organigramm der Gemeinde X._____ um eine Aufgabe der Gemeinde gehandelt habe, die im Auftrag der Gemeinde sowie unter Be- folgung der Weisungen des Gemeindeförsters durch ihn und seine Kolle- gen ausgeführt worden sei, stossen somit ins Leere. Des Weiteren hilft dem Beschwerdeführer die Behauptung, wonach er gemäss dem Infoblatt der Beschwerdegegnerin "Landwirte arbeiten im öffentlichen und privaten Forst ̶ ihre rechtliche Stellung in der Sozialversicherung" aus dem Jahr 2000 als unselbständiger Waldarbeiter gelte, da er die besagten Holzerarbeiten ohne Einsatz bedeutender eigener Betriebsmittel ausgeführt habe, nicht weiter. Vorliegend ergibt sich zwar aus dem Maschinenrapport 2016, dass der Beschwerdeführer für das Sägen und Asten eine Motorsäge und damit ein nicht bedeutendes Betriebsmittel verwendete (vgl. Bg-act. 12 S. 2 und Bf-act. 11). Das von den Landwirten für die Alpgenossenschaft geschla- gene Holz musste anschliessend aus dem Wald abtransportiert werden. Es erscheint somit ̶ insbesondere vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführ- ten ̶ sehr wahrscheinlich, dass hierfür eigene bedeutende Betriebsmittel der beteiligten Genossenschaftsmitglieder (z.B. ein Traktor; vgl. Bf-act. 11) eingesetzt wurden. Da der Beschwerdeführer ̶ wie dargelegt ̶ im Unfall- zeitpunkt in keinem Subordinationsverhältnis zur Gemeinde X._____ stand und demnach ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmerei-

  • 13 - genschaft nicht vorliegt, kann er schliesslich auch aus dem Umstand, dass er hinsichtlich der Arbeiten vom 10. August 2016 Mehrstunden leistete und deshalb von der Gemeinde entschädigt wurde (vgl. Art. 16 des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____; Bf-act. 10 sowie Bg- act. 20 S. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Arbeitnehmerei- genschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG und folglich auch die Versicherungsdeckung nach UVG bei der Beschwerde- gegnerin im Unfallzeitpunkt vom 10. August 2016 zu verneinen ist. Der an- gefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und somit zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 führt. 8.Es bleibt über die Kosten zu befinden. Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das kan- tonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden daher keine Kosten er- hoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu.

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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12.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026