BGE 126 V 353, BGE 124 V 234, BGE 123 V 150, 8C_22/2008, 8C_285/2011
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 21 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Sigron als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. Mai 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - Beschwerdeführer, auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin, am 3. März 2018 ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar seiner Be- schwerde ein. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 23. November 2017 infolge gesundheitli- cher Probleme (Durchfall) am Vormittag seine Wohnung nicht habe ver- lassen können. Am Nachmittag desselben Tages habe er sich am Schal- ter des RAV gemeldet und seine Situation geschildert; woraufhin ihm mit- geteilt worden sei, dass er sich keine Sorgen machen müsse und einen neuen Termin bekomme. Darüber, dass er ein Arztzeugnis benötige, sei er nicht informiert worden. Anschliessend habe er wieder gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt, jedoch sei es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, einen Arzt zu konsultieren. 6.Mit Vernehmlassung vom 21. März 2018 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig auf den 23. November 2017 zu einem Info-Tag aufgeboten worden sei und dass er diesen Ter- min versäumt habe. Die zuständige Personalberaterin habe bereits im Protokoll zu genanntem Beratungsgespräch vom 28. November 2017 ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer an besagtem Nachmittag mitgeteilt worden sei, dass er, zwecks Nachweis seiner Ar- beitsunfähigkeit vom Vormittag desselben Tages, ein Arztzeugnis benöti- ge. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch keinen ent- sprechenden Nachweis erbracht. Deshalb könne dieser Einwand nicht als Rechtfertigung im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gehört werden. Überdies habe der Beschwerdegegner die mildeste Sank- tionsdauer gewählt, welche ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
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6 - Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Abs. 2). Art. 22 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle geführt werden muss. Anschliessend führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Abs. 2). Ferner legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Abs. 4). b)Befolgt der Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar- beitsmarktliche Massnahme nicht antritt, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvor- schriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Wei- sung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 17 Abs. 5 AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Besprechungen und an Orientierungsveranstaltungen teil- zunehmen, wenn das Arbeitsamt dies ausdrücklich vorschreibt. Wider- setzt sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeits- amts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, indem sie einen
7 - Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit verpasst, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (CHOPARD, a.a.O., S. 87 mit weiteren Hinweisen).
8 - sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., S. 2516 Rz. 838 mit Hinweisen; GERHARDS, Kommen- tar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversiche- rungsgesetz/AVIG] Bd. 1 [Art. 1-58], Bern 1987, Art. 30 Rz. 14). c)Insofern sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellt, dass er nicht über die Notwendigkeit eines Arztzeugnisses aufgeklärt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im vorliegenden Fall ausreichend über die Notwendigkeit eines Arztzeugnisses informiert wurde. Insbeson- dere geht aus den eingereichten Akten des Beschwerdegegners hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am Nachmittag des 23. Novembers 2017 (Datum Info-Tag) von der zuständigen Personalberaterin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er, zum Nachweis seiner gesundheitli- chen Unpässlichkeit vom Vormittag desselben Tages, ein Arztzeugnis benötige (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 6). Angesichts dessen erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er die geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden bzw. die Arbeitsunfähigkeit mittels eines Arbeitszeug- nisses zu belegen habe, als reine Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 1. De- zember 2017 an den Beschwerdegegner darauf hinwies, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen, obschon er den Einwand, dass er über die Notwendigkeit eines Arztzeug- nisses nicht informiert worden sei, erst im Rahmen seiner Einsprache vom 15. Dezember 2017 erhebt. Im Ergebnis lässt sich daraus schlies- sen, dass der Beschwerdeführer bereits am Nachmittag des 23. Novem- bers 2017, jedoch spätestens im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 1. De- zember 2017 und somit noch vor Erlass der Verfügung vom 13. De- zember 2017 um die Bedeutung bzw. Notwendigkeit eines Arztzeugnis- ses wusste und dennoch keines einreichte. Aus dem geltend gemachten
9 - Geldmangel vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts abzuleiten; dürften ihn die fünf Einstelltage finanziell härter treffen als ein Arztbesuch, was ihm in Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte bewusst sein müs- sen. Überdies werden notwendige Arztkosten in der Regel vorab über die Krankenversicherung abgerechnet und sind somit regelmässig nicht direkt zu begleichen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einstellung in der An- spruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht.