BGE 136 V 95, BGE 125 V 51, 8C_674/2014, 8C_752/2016, 8C_766/2015, + 3 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 20 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Muratovic als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 13. März 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
4 - auch nicht ungewiss werde. Zudem sei es durchaus zeitgemäss, dass Ar- beitgeber Teilzeitstellen anbieten, was sich mitunter darin zeige, dass der Beschwerdeführer per 15. Februar 2018 eine Stelle mit einem Pensum von 90 % angetreten habe. 8.Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2018 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentli- chen hielt er an seinen Ausführungen im angefochtenen Einspracheent- scheid fest, wonach der Beschwerdeführer zwar weiterhin vermittlungs- fähig sei, aber seit Beginn der Weiterbildung zum Sozialversicherungs- fachmann während einem Tag pro Woche nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. An dieser Beurteilung würde selbst sein Stellenantritt per 15. Februar 2018 im Umfang von 90 % nichts ändern. 9.Der Beschwerdeführer verzichtete am 12. März 2018 auf eine Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 873.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim
5 - kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungs- gericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers be- trägt Fr. 5'369.-- und wird im Umfang von 70 % entschädigt (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 173.20 (Fr 5'369.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 2. November 2017, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018, wurde der Umfang der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers von den gewünschten 90 % einer Vollzeitstelle auf deren 80 % redu- ziert. Die Differenz von 10 % beträgt umgerechnet auf ein Taggeld Fr. 17.30. Hochgerechnet auf die Maximaldauer von 261 Taggeldern ab
6 - November 2017 beträgt der Streitwert somit Fr. 4'515.30, womit die vor- liegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt. 2.1.Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anre- chenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). 2.2.Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit auszuüben und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsberechtigung und die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnis- sen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.6a, 123 V 216 E.3, je mit Hinweis sowie Urteil des Bundesgerichtes 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.2). Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, wobei der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten keine Rolle spielt (BGE 120 V 388 E.3a m.H., AVIG-Praxis über die Arbeitslosenent- schädigung [AVIG-Praxis ALE], vom Januar 2013, gültig ab 1. Januar 2018, Rz. B224). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums (vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (vgl. BGE 136 V 95 E.5.1).
7 - 2.3.Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Ar- beitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine An- spruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Indessen stellt der anrechenbare Arbeitsausfall gleichzeitig auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 51 E.6b und c/aa). Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit auf- zunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäfti- gung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich er- werbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zu- mutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Dies- falls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entspre- chende Reduktion der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_752/2016 vom 3. Februar 2017 E.2; 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E.2; BGE 125 V 51 E.6c/aa; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven- zentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 11 S. 34 m.H.; BGE 125 V 51 E.6a). 2.4.Eine versicherte Person kann einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang von 100 % nur dann geltend machen, wenn sie während fünf Arbeitstagen arbeitslos ist, bzw. wenn sie an fünf Tagen in der Woche arbeiten kann und will. Für eine Woche werden maximal fünf
8 - Taggelder als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AVIG-Praxis ALE Rz. C68; Art. 11 Abs. 1 AVIG und Art. 4 Abs. 1 AVIV). In diesem Fall gilt die versicherte Person als ganz arbeitslos. Davon abzugrenzen ist die teilweise Arbeitslosigkeit. Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Ar- beitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil- zeitbeschäftigung sucht (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a und b AVIG sowie AVIG- Praxis ALE Rz. B86). Jedem Arbeitslosen stehen zwei Tage Freizeit pro Woche zu. Anders zu entscheiden würde zu einer ungerechtfertigten Pri- vilegierung gegenüber Vollzeitarbeitslosen führen, zumal es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sein kann, ein Pensum von mehr als 100 % zu entschädigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 69 vom 3. Mai 2016 E.5d m.H.). In casu ist der Be- schwerdeführer ab dem 4. November 2017 teilweise, d.h. zu 90 %, ar- beitslos. 3.Der Beschwerdeführer spricht in seinen Rechtsschriften von einer redu- zierten bzw. herabgesetzten Vermittlungsfähigkeit (z.B. beschwerdeführe- rische Beilage [Bf-act.] zur Beschwerde A.1 und Bg-act. 8). Eine versi- cherte Person ist entweder vermittlungsfähig und insbesondere bereit, ei- ne zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalar- beitspensums anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit ist da- her nicht graduierbar. Der Beschwerdegegner bejahte die Vermittlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb diese nicht strittig ist. Vielmehr ist in materieller Hinsicht der anrechenbare Arbeitsausfall zu prüfen. Der Beschwerdegegner hielt dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er könne neben der Weiterbildung seine Arbeitskraft nur in einem reduzier- ten Umfang zur Verfügung stellen. Insofern erleide er lediglich noch einen Arbeitsausfall von 80 % und sei folglich in diesem Ausmass entschädi- gungsberechtigt. Der Beschwerdeführer hält in der dagegen erhobenen
9 - Beschwerde fest, dass er seine Arbeitskraft seit Beginn der Weiterbildung während viereinhalb Tagen, d.h. während 90 % vollumfänglich zur Verfü- gung stellen könne und wolle. Umstritten ist somit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall seit dem Beginn der Weiterbildung zum So- zialversicherungsfachmann am 4. November 2017 erleidet. Wie in Erwä- gung 2.2 festgehalten, kommt es bei der Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles darauf an, in welchem zeitlichen Umfang der Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzuneh- men. Nachfolgend sind diese objektiven und subjektiven Kriterien zu prü- fen. 4.1.Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der NBW einge- schrieben hat und seit 4. November 2017 den zweisemestrigen Lehrgang zum eidgenössischen Sozialversicherungsfachmann besucht. Dabei fin- det der Unterricht jeweils samstags vom 09:00 bis 15:40 Uhr statt. Seit Eintritt der Arbeitslosigkeit am 22. Juni 2017 stellte sich der Beschwerde- führer im Umfang von 100 % einer Vollzeitstelle zur Stellenvermittlung zur Verfügung. Am 4. Oktober 2017 beantragte er aufgrund der nun angetre- tenen Weiterbildung ab dem 4. November 2017 eine Reduktion dieses Pensums auf 90 %. Er begründete dies damit, dass er einen halben Tag pro Woche für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen brau- che. Daher könne und wolle er ab dem 4. November 2017 seine Arbeits- kraft während viereinhalb Tagen bzw. zu 90 % einer Vollzeitstelle wöchentlich zur Verfügung stellen. Sollte er eine zumutbare Anstellung mit einem 90 % Pensum finden, würde er diese annehmen (vgl. Bf-act. 4). Er habe sich schliesslich bewusst für eine Weiterbildung am Samstag (in seiner Freizeit) entschieden, damit er einer Berufstätigkeit nachgehen könne (Bf-act. 4 sowie 5). Zudem finanziere er diese Weiterbildung, wel- che ihm bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffne, selbst. Aus den
10 - genannten Gründen sei nicht einzusehen, weshalb seine Vermittelbarkeit (recte: anrechenbarer Arbeitsausfall) auf 80 % herabgesetzt werde. We- der der AVIG-Praxis ALE noch dem Gesetz sei zu entnehmen, dass eine Beschäftigung an einem Samstag, welcher zum Wochenende zähle, von den fünf Wochentagen abgezogen werden müsse und nicht von den Frei- tagen, zumal Samstagsarbeit im kaufmännischen Bereich nicht weit ver- breitet sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners spiele es sehr wohl eine Rolle, ob die Weiterbildung wochentags, am Abend oder gar am Wochenende stattfinde. Weiterbildungen am Abend oder an Samsta- gen seien recht weit verbreitet bei Arbeitnehmern in einer Anstellung und würden in der Regel nicht zu einer Pensumsreduktion führen, weshalb ei- ne Andersbehandlung einer arbeitslosen Person nicht nachvollziehbar sei. Die beiden zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden (VGU S 17 43, E.3.b und VGU S 15 69, E.5.d) seien vorliegend nicht an- wendbar, da die Voraussetzungen grundsätzlich anders seien. Diese Wei- terbildungen hätten nicht in der Freizeit stattgefunden, was die Vermittel- barkeit (recte: den anrechenbaren Arbeitsausfall) herabsetze. 4.2.Der Beschwerdegegner begründete im angefochtenen Entscheid die Re- duktion des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf 80 % einer Vollzeitstelle ab dem 4. November 2017 mit der Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Sozialversicherungsfachmann. Gemäss AVIG-Praxis ALE entschä- dige die Arbeitslosenversicherung fünf von sieben Wochentagen. Könne sich ein Versicherter während einem Tag pro Woche nicht dem Arbeits- markt zur Verfügung stellen, so werde dieser Tag von den fünf Arbeitsta- gen abgezogen, nicht von den zwei Freitagen. Aufgrund der zeitlichen Beanspruchung durch die Weiterbildung (Unterrichts- sowie Reisezeit) und unter Berücksichtigung der bei einer derartigen Ausbildung üblich an- fallenden Vor- und Nachbereitungszeit sei es dem Beschwerdeführer demnach möglich, an insgesamt vier Tagen pro Woche einer Arbeit nach-
11 - zugehen, was einer Teilzeitanstellung im Umfang von 80 % entspreche. Es spiele sowohl keine Rolle, an welchem Wochentag sich ein Versicher- ter nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könne, als auch ob die den Umfang der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt reduzierende Wei- terbildung wochentags, am Abend oder gar am Wochenende stattfinde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die beiden im Einspra- cheentscheid zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar seien, könne nicht gefolgt werden. Obschon die Unterrichtszeiten mit den vorliegend relevanten nicht identisch seien, würden die Überlegungen be- züglich der Vermittlungsfähigkeit auf beide anwendbar sein. Der Be- schwerdeführer sei somit vermittlungsfähig und könne seine Arbeitskraft maximal im Umfang von vier Tagen bzw. 80 % einer Vollzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Tatsache, dass der Beschwerde- führer neben seiner Weiterbildung per 15. Februar 2018 eine Stelle im Umfang von 90 % angetreten habe, vermöge nichts an dieser Beurteilung zu ändern. 4.3.Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner halten richtigerweise fest, dass durch die Arbeitslosenversicherung lediglich fünf Tage in der Woche entschädigt werden, was unter anderem aus der AVIG-Praxis ALE hervorgeht. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Ar- beitsausfall erst entschädigungsberechtigt, wenn er mindestens zwei auf- einanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt nach Art. 4 Abs. 1 AVIV der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. Die beiden Ausfalltage müssen zeitlich aufeinanderfolgen. Wie bereits gesagt, handelt es sich beim anrechenbaren Arbeitsausfall um einen Doppelbegriff, da er sowohl Anspruchsvoraussetzung als auch Grundlage für den Entschädigungsanspruch ist. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles wirken sich somit auch auf den Entschä-
12 - digungsanspruch aus, weshalb der Taggeldanspruch proportional zum nicht anrechenbaren Arbeitsausfall gekürzt werden muss. Ausgangspunkt dieser Reduktion bildet der volle Arbeitstag im gesetzlichen Sinne (vgl. Art. 4 Abs. 1 AVIV). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gelernter Kaufmann ist und vor seiner Arbeitslosigkeit bei der C._____ AG erwerbstätig war. Die Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich finden re- gelmässig tagsüber unter der Woche, d.h. von Montag bis Freitag, statt. Es ist anzunehmen, dass auch der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitsverhältnis jeweils von Montag bis Freitag arbeitete. Für diese fünf Tage hat er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, weshalb er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang von 100 % hatte. Seit dem 4. November 2017 besucht er eine Weiterbildung zum Sozialversicherungsfachmann. Die Unterrichtszeit beschränkt sich jeweils auf den Samstag von 09:00 bis 15:40 Uhr und liegt somit ausserhalb der für den Beschwerdeführer übli- chen Arbeitszeit. Deshalb hat die Unterrichtszeit an sich keinen Einfluss auf die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers. Würde der Beschwerde- führer die Weiterbildung jeweils an einem Montag besuchen, könnte er ebenfalls geltend machen, er stelle seine Arbeitskraft für fünf Tage in der Woche zur Stellenvermittlung zur Verfügung und sei weiterhin gewillt, in diesem Umfang zu arbeiten. Er müsste dann jedoch eine Arbeitsstelle fin- den, die er jeweils von Dienstag bis Samstag versehen könnte. Der Samstag gehört aber nicht zu den im Rechtssinn massgeblichen vollen Arbeitstagen im kaufmännischen Bereich und ist nicht entschädigungsbe- rechtigt, weshalb diesfalls der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall von vier vollen Arbeitstagen hätte. So hält auch das Bun- desgericht fest, dass der in einem solchen Fall fehlende Arbeitsausfall nicht mit Arbeitsgelegenheiten an Randstunden ausserhalb der für den Versicherten üblichen Arbeitszeit kompensiert werden könne (statt vieler:
13 - Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2009 vom 1. Dezember 2009 E.3.3, mit Hinweisen). Zweifellos gibt es Berufe, in denen sowohl Abend- als auch Wochenendarbeit üblich sind und sich die Arbeitstätigkeit auf sechs/sieben Tage erstreckt. Auch diesfalls hat eine versicherte Person lediglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für fünf Tage in der Woche. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Weiterbildung begon- nen, deren Unterrichtszeit nicht über Freizeit und Wochenende hinaus in den Arbeitsalltag hineinreicht. Dennoch nimmt diese Weiterbildung eine gewisse Zeit für die Vor- und Nachbereitung in Anspruch, wofür der Be- schwerdeführer jeweils einen halben Freitag aufwenden möchte. Die Wei- terbildung ist daher nicht vollständig in der Freizeit zu bewältigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die Vor- und Nachbereitung der Lektionen nicht mehr Zeit aufzuwenden ist, wie für den eigentlichen Un- terricht, sodass dieser Zeitbedarf von den maximal zu entschädigenden fünf Wochenarbeitstagen abzuziehen ist. Die Unterrichtszeit am Samstag erstreckt sich auf sieben Stunden und vierzig Minuten, davon ungefähr eine Stunde für die Mittagspause. Dem Beschwerdeführer ist es daher objektiv betrachtet möglich, sich für viereinhalb Tage in der Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. 4.4.Neben den erfüllten objektiven Kriterien, eine Stelle im Umfang von 90 % anzutreten, scheint der Beschwerdeführer auch subjektiv dazu gewillt zu sein. Bereits im Verwaltungsverfahren machte der Beschwerdeführer mehrfach geltend, dass er, sollte er eine zumutbare Anstellung mit einem 90 %-Pensum finden, diese annehmen würde. Er habe sich schliesslich bewusst für eine Weiterbildung entschieden, welche am Samstag stattfin- de, damit er unter der Woche einer Arbeit nachgehen könne. Samstagsa- rbeit sei im kaufmännischen Bereich nicht weit verbreitet und auch nicht üblicherweise gefordert. Ihm seien mit dem Absolvieren der Weiterbildung bei der Auswahl des Arbeitsplatzes keine engen Grenzen gesetzt und das
14 - Finden einer Stelle sei dadurch auch nicht ungewiss. Im Gegenteil, mit der gezielten Weiterbildung würde er verbesserte Chancen auf dem Ar- beitsmarkt haben. Weiter sei es durchaus zeitgemäss, dass Arbeitgeber Teilzeitstellen anböten (vgl. zum Ganzen Bf-act. zur Beschwerde A.1 und Bg-act. 8 und 13). Die Tatsache, dass er sich infolge Stellenantritts per