VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 17 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Racioppi und Parolini als Aktuarin URTEIL vom 22. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung/Erlass)
2 - 1.A._____ ist gelernter Materialprüfer. Zuletzt war er als Hilfsarbeiter im Tun- nelbau tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 2. Juni 1992 wurde A._____ von einem Stein am Helm und an der rechten Schulter getroffen, er erlitt dabei eine Gehirnerschütterung sowie eine Distorsion der HWS. Für die in der Folge aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden (Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen, Schwindel, Nervosität und Gedächtnisprobleme) spra- chen ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) eine ganze IV-Rente ab dem 1. Juni 1993 und die Schweizerische Unfall- versicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) eine Integritätsentschädigung sowie eine Hilflosenentschädigung zu. 2.Nach Rentenrevisionen in den Jahren 2005 und 2008 wurde der Anspruch von A._____ auf eine ganze IV-Rente bestätigt. Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision im Jahr 2012 mit Einholung eines bidisziplinären Gutach- tens (Psychiatrie inkl. Neuropsychologie und Neurologie) und Observation von A._____ stellte die IV-Stelle die Ausrichtung der IV-Rente per 30. Sep- tember 2014 ein und verfügte am 11. Dezember 2014 die rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs per 31. Juli 2014. Ebenfalls mit Verfü- gung vom 11. Dezember 2014 verpflichtete sie A., die zu viel ausbe- zahlten Leistungen vom 1. August 2014 bis 30. September 2014 im Ge- samtbetrag von Fr. 4'146.-- zurückzuerstatten. 3.Die gegen die beiden Verfügungen vom 11. Dezember 2014 an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden erhobenen Beschwerden von A. – Beschwerde vom 28. Januar 2015 (S 15 14) und Beschwerde vom 2. Februar 2015 (S 15 18) – wies das Gericht nach Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2015 ab. Die da- gegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 teilweise gut, es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 auf
3 - und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. 4.Nach erfolgter Ergänzung der Abklärungen (insbesondere Konfrontation der Gutachter mit dem Beweisergebnis vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014) wies das Verwaltungsgericht die Be- schwerden von A._____ vom 28. Januar 2015 und vom 2. Februar 2015 mit Urteil vom 5. September 2017 vollumfänglich ab (S 16 93). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.Am 1. Dezember 2017 stellte A._____ bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch und verlangte, dass ihm die Rückforderung im Betrag von Fr. 4'182.40 (recte: Fr. 4'146.--) erlassen werde. Er bestritt nach wie vor, dass sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise verbessert habe. Er führte weiter aus, der Vorwurf der Meldepflichtverletzung basiere auf Observationsma- terial, das an einem einzigen Tag erhoben worden sei. Er habe die bezo- genen Rentenleistungen stets gutgläubig in Empfang genommen. Zudem würde die Rückzahlung für ihn eine grosse Härte bedeuten. 6.Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 lehnte die IV-Stelle das Erlassgesuch ab. Sie führte aus, bei A._____ könne eine vorsätzliche, eventualiter zu- mindest eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung bzw. Erwirkung von unrechtmässigen Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Fehle der gute Glaube, müsse die grosse Härte nicht mehr geprüft werden und das Ge- such sei abzuweisen. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung vom 8. Januar 2018 und den Erlass der Rückforderung über Fr. 4'182.40 (recte: Fr. 4'146.--) seitens der IV-Stelle.
4 - 8.Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Sie bestätigte die in der angefochtenen Verfügung angegebene Begründung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 8. Januar 2018 stellt eine solche anfechtbare IV-Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer bei der Ent- gegennahme der IV-Leistungen gutgläubig war oder nicht, ob die Be-
5 - schwerdegegnerin ihm mithin zu Recht den guten Glauben abgesprochen hat oder nicht. 3.Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.1.Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; 830.11) sieht vor, dass der Erlass auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden kann. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Vorliegend erging das Urteil S 16 93, mit dem die Erlassverfügung vom 11. Dezember 2014 bestätigt wurde, am 5. September 2017, wurde am 18. Oktober 2017 mit- geteilt (Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 242) und vom Beschwer- deführer nach seinen Angaben am 19. Oktober 2017 in Empfang genom- men. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen lief am 18. November 2017 ab, das Urteil wurde nicht angefochten, sodass es seit dem 19. November 2017 rechtskräftig ist. Das Erlassgesuch wurde am 1. Dezember 2017 gestellt, mithin rechtzeitig innert der erforderlichen 30-tägigen Frist. 3.2.Der gute Glaube ist solange zu vermuten, als sich der Versicherte bezüg- lich seiner Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Leistungsan- meldung und -ausrichtung keine grobe Nachlässigkeit zuschulden kommen liess (FREY, in: FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG-Kommentar, Zürich 2018, Nr. 3 ATSG Art. 25 N.11). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversi- cherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässi- gen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrach- tungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist (KIE- SER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 25 N. 47, FREY, a.a.O., Nr. 3 ATSG Art. 25 N. 12 mit Hinweis auf BGE 102 V 245). Vom fehlenden Un-
6 - rechtbewusstsein zu unterscheiden ist die Frage, ob sich der Versicherte auch auf seinen guten Glauben berufen kann; dies ist nicht der Fall, wenn er den bestehenden Rechtsmangel bei der ihm zumutbaren Aufmerksam- keit hätte erkennen müssen (FREY, a.a.O., Nr. 3 ATSG Art. 25 N. 12). 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Erlassgesuchs in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2018 (Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 2) damit, dass sich aus den Akten genügend Anhalts- punkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführer sich der Unrechtmäs- sigkeit des Leistungsbezugs bewusst gewesen sei und die IV-Rente wis- sentlich und willentlich erschlichen habe. Wie auch das Verwaltungsgericht im Urteil S 16 63 vom 5. September 2017 erkannt habe, habe der Be- schwerdeführer bewusst und zielgerichtet gesundheitliche Einschränkun- gen präsentiert, die nicht bzw. nicht in dem von ihm präsentierten Ausmass vorhanden gewesen seien. Auch habe er unvollständige bzw. falsche Aus- künfte zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit gegeben. Folglich sei er seiner Meldepflicht vorsätzlich nicht nachgekommen bzw. habe vorsätzlich unrechtmässige Leistungen erwirkt. Selbst wenn aber ein vorsätzliches Verhalten verneint würde, wäre aufgrund der unüberbrückba- ren bzw. geradezu ins Auge springenden Diskrepanzen zwischen den vor- getäuschten gesundheitlichen Einschränkungen und den tatsächlichen funktionellen Möglichkeiten zumindest eine grobfahrlässige Meldepflicht- verletzung bzw. Erwirkung von unrechtmässigen Leistungen zu bejahen. Was das bestrittene Bewusstsein über die zu Unrecht bezogenen Leistun- gen betreffe, so sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle gegenüber mehrfach unvollständige oder nachweislich falsche Angaben bezüglich seines Gesundheitszustands und seiner Leistungsfähigkeit ge- macht habe, womit eine schuldhafte, d.h. eine mindestens leicht fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung vorliege.
7 - 3.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2018 die Ansicht, der Beschwerdegegnerin seien die bei der Observation beob- achteten Tätigkeiten wie Zugfahren, Fahrradfahren und Einkaufen, mithin die Verbesserung des gesundheitlichen Zustands, aufgrund des medizini- schen Gutachtens von Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ bereits im Juli 2013 bekannt gewesen. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, der Beschwerdegegnerin etwas nicht gemeldet zu haben, was ihr schon bekannt gewesen sei. Zu beachten sei, dass die Gutachter seinen Gesund- heitszustand offenbar anders einschätzten als sein Hausarzt Dr. med. D._____, der durchwegs von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers ausging. Deshalb und auch wegen eines im 2014 begangenen Suizid- versuchs, der eine zweimonatige stationäre Behandlung nach sich gezo- gen habe, könne nicht gesagt werden, er habe bewusst zu Unrecht Leis- tungen bezogen. 3.2.3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 20. Fe- bruar 2018 auf die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018, an der sie vollumfänglich festhält. Der Beschwerdeführer übersehe, dass der gute Glaube auch dann nicht gegeben sei, wenn der Bezüger die Leistung un- rechtmässig erwirkt, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin bzw. den Gutachtern mehrfach unvollstän- dig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben. Dadurch habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin ihm die IV-Rente weiterhin auszahle, obwohl die gesetzlichen Voraussetzun- gen dafür objektiv nicht mehr erfüllt gewesen seien. Dabei sei er auch an- lässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. September 2014 geblieben. Der Beschwerdeführer habe zudem unvollständige bzw. gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu den Auswirkungen seiner gesund- heitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit gemacht.
8 - 3.2.4. Bereits im Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 (E.6b) hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie inkl. Neuropsychologie und Neurologie) von Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom 31. Juli 2013 (IV-act. 80), das anlässlich der am
9 - Auch im Urteil S 16 93 vom 5. September 2017 kam das Verwaltungsge- richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Rentenleistungen für die Zeit zwischen dem 1. August 2014 bis zum 30. September 2014 ohne Rechtsgrund erhalten und seine Beschwerden durch Aggravation verdeut- licht bzw. gar durch Simulation vorgetäuscht hatte (E.4d und E.5). Angesichts dieser klaren gerichtlichen Feststellungen besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Leistungen zu Unrecht bezogen hatte und ihm der unrechtmässige Leistungsbezug auch bewusst gewesen war. Erlangte der Beschwerdeführer die Ausrichtung der ihm aus- gerichteten IV-Leistungen durch Aggravation bzw. gar durch Simulation seiner Beschwerden, mithin durch eine vorsätzlich oder zumindest grob- fahrlässige Melde-bzw. Auskunftspflichtverletzung, ist das Unrechtbe- wusstsein weder in objektiver Hinsicht noch unter den konkreten subjekti- ven Umständen entschuldbar und der gute Glaube muss daher verneint werden (vgl. auch BGE 138 V 218 E.4). 3.3.Wird der gute Glaube vorliegend verneint, muss die Voraussetzung der grossen Härte nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht mehr geprüft werden. 3.4.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorausset- zungen für einen Erlass der Rückforderung über Fr. 4'146.-- nicht gegeben sind und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 4.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorlie- gende Verfahren S 18 17 zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wie-
10 - derholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). 4.1.Im Verfahren S 15 14 und S 15 18 (Anspruch auf Invalidenrente) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde angesichts seines täuschenden Verhaltens als aussichtslos beurteilt wurde (Urteil vom
11 - 4.1.2. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde vom 9. Februar 2018 hatte das Verwaltungsgericht in zwei verschiedenen Beschwerdeverfahren (S 15 14 und S 15 18 sowie S 16 93) die Unrechtmässigkeit des Leistungs- bezugs seitens des Beschwerdeführers rechtskräftig bejaht. Dabei war es jeweils von einer durch Aggravation bzw. gar durch Simulation der Be- schwerden erlangten Ausrichtung der IV-Leistungen ausgegangen. Diese rechtskräftig beurteilte Frage konnte bzw. durfte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren gegen die angefochtene Erlassverfügung vom 8. Januar 2018 somit nicht mehr beurteilen. Dies musste dem Beschwerde- führer klar gewesen sein, weshalb sein auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren erneut erhobener Einwand, er habe die fraglichen Leistungen nicht zu Unrecht bezogen, nicht zu hören war. Entsprechend musste dem Beschwerdeführer auch klar gewesen sein, dass der gute Glaube als Vor- aussetzung für den Erlass der Rückforderung nicht bejaht werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Wenn der Beschwerdeführer sich dennoch zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entschieden hat, hat er die ent- sprechenden Kosten selbst zu tragen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als zweite Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter eingegan- gen zu werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) ist folglich abzuwei- sen. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kosten- pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän- gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis Satz 2 IVG).
12 - 5.1.Die Kosten für das vorliegende Verfahren S 18 17 werden auf Fr. 700.-- festgelegt. Diese gehen zulasten des diesbezüglich unterliegenden Be- schwerdeführers. 5.2.Die hier obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren S 18 17 (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozess- führung und Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]