VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 157 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Raschein als Aktuar ad hoc URTEIL vom 16. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ war zuletzt als Gipser tätig. Am 3. September 2018 meldete er bei der Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Um- fang vom 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 7. November 2018 wurde A._____ vom Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) O.1._____ angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen bei der B._____ AG in O.2._____ für eine Stelle als Schaler zu bewerben. Bei dieser Zuweisung ging es um eine Stelle als Schaler mit Arbeitsort in O.1., ein Stellenantritt wäre per sofort möglich gewesen. Gemäss Rückmeldung der B. AG vom 12. November 2018 hatte diese Kontakt mit A., allerdings hätte dieser nicht zusagen können, da er eventuell eine Festanstellung bekomme. Er hätte seither sein Telefon nicht mehr abgenommen. A. meldete seinerseits am 9. November 2018, es sei zu keiner Anstellung gekommen, weil er kein Auto besitze und weil die Fahrt mit dem ÖV zu lange sei. Der Rückmeldung beigelegt war ein Auszug aus dem Fahrplan mit der Strecke O.3.-O.4.. 3.Mit Schreiben vom 15. November 2018 wurde A._____ in diesem Zusam- menhang zur Stellungnahme aufgefordert. A._____ verwies in seiner Stel- lungnahme am 15. November 2018 auf seine Rückmeldung ans zuständige RAV vom 9. November 2018. Ergänzend hielt er am 16. November 2018 fest, es liege ein Missverständnis vor. Man habe ihm gesagt, die Stelle sei in O.2._____ und nicht in O.1.. 4.Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellte das KIGA A. infolge Ablehnung einer zugewiesenen, zumutbaren Stelle für 20 Tage in der An- spruchsberechtigung ein. 5.Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheent- scheid vom 11. Dezember 2018 ab.
3 - 6.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 12. Dezember 2018 sinngemäss Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er sich bei der B._____ AG gemeldet habe. Er habe danach einen kleinen Fehler begangen, als er als Arbeitsweg fälschlicherweise O.3.-O.4., statt O.3.- O.2. im Fahrplan überprüft habe. Für dieses leichte Verschulden sei die Sanktion von 20 Einstelltagen zu hoch. 7.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 27. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG ein Kontakt stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst räume sodann ein, dass er am Telefon deponiert habe, der Arbeitsweg sei ihm zu weit. Allerdings irre der Beschwerdeführer, was den Arbeitsweg betreffe. So habe er mit seiner Stellungnahme eine Fahrplanauskunft eingereicht, die den Arbeitsweg von O.3._____ nach O.4., betreffe. Dieser Fahr- weg dauere tatsächlich 2 Stunden und 27 Minuten. Allerdings spiele die Ortschaft O.4. im vorliegenden Fall gar keine Rolle, da auf der Zu- weisung O.1._____ als Arbeitsort festgehalten sei. Insofern klinge der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand, der Arbeitsort sei O.2., unglaubwürdig. Selbst wenn aber dieses Missverständnis tatsächlich entstanden wäre, hätte der Einsprecher seinen unmissver- ständlichen Willen zum Vertragsabschluss angeben müssen, da der Ar- beitsweg von O.3. nach O.2._____ mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln nur gerade 1 Stunde und 20 Minuten gedauert hätte. So sei der vom Beschwerdeführer dargestellte Irrtum unerheblich, da er die Stelle unab- hängig vom Arbeitsort O.1._____ oder O.2._____ hätte annehmen müs- sen.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Ein- spracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheent- scheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so- dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Des- sen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten.
5 - 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vor- geschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'961.-- und wird im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. Beschwerde- gegnerische Akten [Bg]-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 182.90 (Fr 4'961.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 23. November 2018, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018, wurde der Beschwerdeführer für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'658.-- (20 Tage x Fr. 182.90) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsa- che nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständig- keit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018. Strei- tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht ab dem 8. November 2018 wegen Nichtbefolgens einer Weisung ohne entschuldbaren Grund für insgesamt 20 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt hat. 3.1.Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühun- gen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zu- mutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuld- haft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der
6 - Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig be- setzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zu- gewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefun- denen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsab- schluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu ge- fährden (BGE 122 V 34 E.3b). Zwecks Schadensminderung hat ein Versi- cherter grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG absch- liessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. 3.2.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicher- ten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstel- lung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschulden- sprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt
7 - vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch in- sofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Er- kenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2). 4.1.Im vorliegenden Fall ist unbestritten und anhand der bei den Akten liegen- den Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer eine ihm über die
8 - B._____ AG angebotene Arbeitsstelle als Schaler in O.1._____ mit Stelle- nantritt per 7. November 2018 nicht angetreten hat (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. November 2018 [Bg-act. 7]). Dies hat grundsätzlich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG – sofern es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle um eine zumutbare Arbeit ge- handelt hat - die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht die Unzumutbarkeit der Ar- beit, sondern macht vielmehr ein Missverständnis geltend. Ihm sei während des telefonischen Kontaktes mit der B._____ AG mitgeteilt worden, dass sich der Arbeitsort in O.2._____ befinde. Als er sich die Zugsverbindungen angeschaut habe, sei ihm ein Fehler unterlaufen und er habe die Verbin- dung O.3.-O.4., statt O.3.-O.2. gesucht. 4.2.Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass auf der Stellenzuweisung unmissverständlich O.1._____ als Arbeitsort angegeben war (Bg-act. 5). Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Missverständnis glauben machen könnte, wäre der geltend gemachte Irrtum unerheblich. Aufgrund der Fahrt- zeit von 1 Stunde und 20 Minuten hätte der Beschwerdeführer die Stelle auch annehmen müssen, wenn der Arbeitsort in O.2._____ gewesen wäre. 4.3.Den Argumenten des Beschwerdegegners ist zuzustimmen. Einerseits ist O.1._____ als Arbeitsort klar auf der Stellenzuweisung angegeben. Ande- rerseits beträgt die Fahrtzeit nach O.2._____ nur 1 Stunde und 20 Minuten. Gemäss den in Art. 16 Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnah- metatbeständen (BGE 124 V 62 E.3b) ist eine Arbeit nach lit. f. unzumut- bar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je Hin- und Rückweg notwendig macht. Der Arbeitsweg von 1 Stunde und 20 Minuten wäre also zumutbar gewesen. Ein Verstoss gegen die gesetzlich veran- kerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechts- folge aus dieser Unterlassung. Der Beschwerdeführer vermag keine Be-
9 - lege – welche sich von blossen Behauptungen unterscheiden würden - vor- zubringen, welche dieses Versäumnis entschuldigen würden. 4.4.Dass es sich bei der Arbeit um eine Stelle als Schaler gehhandelt hat, ob- wohl der Beschwerdeführer Gipser ist, ist vorliegend unbeachtlich, da sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung einer versi- cherten Person ergibt, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Beru- fes Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 5.1.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass er mit 20 Einstelltagen zu hoch sanktioniert worden sei. Zu prüfen bleibt daher, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer rechtens ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, BGE 123 V 150 E.2). 5.2.Der Beschwerdeführer wurde für die Ablehnung der zugewiesenen Stelle für 20 Tage (Verfügung vom 23. November 2018) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstelldauer im Bereich des leichten bis mittelschweren Verschuldens (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Januar 2018, Rz. D79 Ziff. 2.A). Gründe, welche eine Reduktion der Einstelltage rechtfertigen würden, sind keine
10 - ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – vorhalten lassen muss, dass er eine zumutbare Arbeit nicht angetreten hat. Dies stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden dar, welches grundsätzlich eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer wird allerdings seitens des Beschwerdegegners zu Gute gehalten, dass die Stelle auf vier bis sechs Wochen befristet gewesen wäre. Daher wurde dem Einstellungsraster folgend eine Sanktionshöhe von 20 Tagen verfügt. Der Beschwerdegegner hat damit die AVIG-Praxis ALE Rz. D72, wonach das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum einschränkt und die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, angemessen berücksichtigt. 6.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden KIGA steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
11 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]