VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 153 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 18. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - für eine spontane Sehnenruptur geeignet gewesen wäre. Zudem sei eine zu erwartende Blutung kein Argument gegen eine Spontanruptur. 12.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. In ihrer Begründung wiederholte sie im Wesent- lichen die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ausser- dem hielt sie fest, dass der Bericht von Dr. med. E._____ vom 30. Novem- ber 2018 die Aussagen des beratenden Arztes pract. med. F._____ nicht zu entkräften vermöge. Erkenntnisse von Dr. med. E._____ deckten sich mit den Ausführungen von pract. med. F.. 13.Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er machte geltend, dass die Hill-Sachs-Impres- sion (zwar) erst während der Operation durch Dr. med. D. erkannt worden sei; sie sei (allerdings) eine Tatsache und belegt. Als Auslöser könne nur das Auskugeln der Schulter in Betracht gezogen werden; sie könne sicherlich nicht durch degenerative Veränderungen im Alter entstan- den sein. Der Aufprall auf die Schulter als Folge des Sturzes sei so gross gewesen, dass mit ziemlicher Sicherheit sogar die Schulter – wenn auch nur kurzzeitig – ausgekugelt gewesen sei. Man könne davon ausgehen, dass dies zusammen mit der Heftigkeit des Aufpralls den Riss der Supra- spinatussehne bewirkt habe. 14.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 8. Februar auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids ist er davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli- cher Kausalzusammenhang besteht. Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau- salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un- mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
8 - oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein- getretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigen- den Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1 m.w.H.). 2.1.2. Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen er- bracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Scha- den nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derje- nige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Be- deutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine an- spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen- hang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversiche- rer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Verände- rungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ur- sachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren ha-
9 - ben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesund- heitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2 und 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 15 04 vom 7. Juli 2004 E.2.2 m.w.H.). 2.2.1. Der Versicherungsträger und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli- chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung erhebli- che Zweifel bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Ab- klärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.). 2.2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung ist auch ein medizinischer Aktenbericht beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorlie- gen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts
10 - 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Schliesslich kommt auch den Berichten (und Gutachten) versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d). 3.1.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2017 gesetzliche Versi- cherungsleistungen erbrachte, diese aber mit Verfügung vom
13 - verfahrens ein. Sie beziehen sich allerdings auf den im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses vorgelegenen medizinischen Sachverhalt und erlauben Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsver- fahrens gegebene Situation, weshalb sie trotzdem zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2 m.w.H.). So hielt Dr. med. D._____ in seiner E-Mail vom 6. Dezember 2018 fest, dass auf den intraoperativen Bildern eine knöcherne Einkerbung (Fachbegriff: Hillsachs-Impression) zu erkennen sei. Dies sei ein pathogno- monisches Zeichen einer stattgehabten ventrokaudalen glenohumeralen Luxation. Dr. med. E._____ hielt in seinem Bericht vom 30. November 2018 fest, dass die rechte Schulter keine höhergradigen, sondern dem Lebens- alter entsprechend moderate degenerative Veränderungen zeige und dass MR-tomographisch üblicherweise nach drei Monaten kein residuales Hä- matom mehr abgegrenzt werden könne und somit aus seiner Sicht auch keine sichere Aussage darüber möglich sei, ob ein ursprüngliches Häma- tom vorhanden gewesen sei (abgesehen von seltenen Sonderfällen mit ab- gekapselten bzw. chronifizierten Hämatomen). Nach Auffassung des streit- berufenen Gerichts hätte sich angesichts dieser vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Dres. med. D._____ und E._____ zumindest die Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes oder die Veranlassung weiterer fachärztlicher Abklärun- gen aufgedrängt. Da dies die Beschwerdegegnerin nicht getan hat, ist die Angelegenheit auch aus diesem Grund zu umfassenden objektiven fachärztlichen Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Sie ist gut- zuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2018 ist aufzuheben und die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.
14 - 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 12. November 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die B._____ AG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]