VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 151 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterAudétat, Racioppi AktuarinKuster URTEIL vom 11. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, gesetzlich vertreten durch die Eltern, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst Ostschweiz (RAD), hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Eingliederungs- charakter der Behandlung nicht eindeutig überwiege, sondern das Leiden an sich interdisziplinär mit verschiedenen Therapiemethoden angegangen werde. Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme von Psychotherapie nach Art. 12 und Art. 13 IVG seien nicht erfüllt. 5.Am 6. Oktober 2018 erhob A._____ Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle. Er hielt sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen für eine Kos- tenübernahme durch die IV-Stelle gegeben seien. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben von Dr. med. B._____ vom 3. Oktober 2018. 6.Am 1. November 2018 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs- begehrens (keine Kostengutsprache für Psychotherapie). Gestützt auf eine weitere Beurteilung von Dr. med. C., RAD, hielt sie im Wesentlichen fest, dass die (im Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2018) geschilderte Hauptproblematik nicht im schulischen Bereich liege, sondern im Verhalten zu Hause. Wichtiger Fokus der Behandlung sei die geschilderte Zwanghaf- tigkeit und Ängstlichkeit mit den von Dr. med. B. beschriebenen mul- timodalen Therapieansätzen. Es handle sich um eine Leidensbehandlung, für welche die Invalidenversicherung nicht aufzukommen habe. Die Vor- aussetzungen zur Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 und Art. 13 IVG seien nicht erfüllt. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. No- vember 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und es sei ihm die nach Art. 12 IVG absolut gebotene Mass- nahme einer Psychotherapie zu gewähren. Zur Begründung verwies er ins- besondere auf ein Schreiben von Dr. phil. D._____, Psychologe / Psycho- therapeut FSP, vom 22. November 2018.
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6 - Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren al- lerdings schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invaliden- versicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in abseh- barer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung und/oder die Erwerbsfähigkeit wahr- scheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 19 S. 20 und BGE 98 V 214 E.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2). Die für die Beurteilung der Leistungspflicht der Invalidenversiche- rung massgebliche fachärztliche Prognose muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; gleichzei- tig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E.3). 3.3.Für die Beurteilung des Eingliederungserfolgs einer bestimmten medizini- schen Massnahme sind die Verwaltung und die im Beschwerdefall angeru- fenen Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen- falls andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 125 V 256 E.4 und BGE 115 V 133 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. De- zember 2008 E.3.2). Im Beschwerdefall hat das angerufene Gericht die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Dabei ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. Septem-
7 - ber 2019 E.2.2.2 m.w.H.). Schliesslich hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2). 4.1.Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens des Be- schwerdeführers gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____, Regi- onaler Ärztlicher Dienst Ostschweiz (RAD), im Wesentlichen wie folgt: Gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen käme es bei einer Sistierung der Therapie zu einer Verunsicherung und zu einem Vertrauens- verlust. Nicht erstellt sei folglich, dass dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt führen würde. Der Eingliederungscharakter der Behandlung überwiege nicht eindeutig, sondern es werde das Leiden an sich interdisziplinär mit verschiedenen Therapiemethoden angegangen. Die (im Untersuchungsbericht vom
10 - bei einer Sistierung der Therapie käme es beim Beschwerdeführer zu einer Verunsicherung und zu einem Vertrauensverlust, nicht aber zu einem er- heblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt, gibt sie die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. B._____ nur verkürzt wie- der. In ihrem Schreiben vom 14. August 2018 führt diese nämlich aus, dass eine Sistierung der Behandlung beim Beschwerdeführer neben einer Ver- unsicherung und einem Vertrauensverlust zudem zu einer Zunahme der übermässigen Fokussierung, zu einer Verminderung der Aktivierung sowie zu einer emotionalen Unklarheit hinsichtlich der eigenen Möglichkeiten und des sozialen Miteinanders führen würde. Insofern erscheint es aufgrund des komplexen und schweren Störungsbildes naheliegend, dass ohne die beantragten psychotherapeutischen Behandlungen in absehbarer Zeit ein die Berufsbildung und/oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender De- fektzustand eintreten würde. Rechtsprechungsgemäss genügt es denn auch, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Ent- wicklungsschritt ermöglicht, der seinerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bildet, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts I 302/05 vom 31. Oktober 2005 E.3.2.3). Wenn hierzu ein multimodaler Therapiean- satz gewählt wird, der sowohl familientherapeutische Aspekte als auch ein- zeltherapeutische Mentalisierungskonzepte und -strategien umfasst, deu- tet dies darüber hinaus nicht zwingend auf die Behandlung eines Leidens hin. Ein solcher Therapieansatz leuchtet vor dem Hintergrund der beste- henden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich der sozialen Integration durchaus ein, zumal diese Schwierigkeiten eine Berücksichti- gung von Aspekten der Person wie auch des sozialen Netzwerks als not- wendig erscheinen lassen. Nach dem Gesagten und aufgrund der durch die psychotherapeutische Be- handlung beim Beschwerdeführer bereits erzielten Fortschritte ist es somit nachvollziehbar, dass mit der beantragten Psychotherapie ein Zustand her-
11 - beigeführt werden kann, in dem vergleichsweise verbesserte Vorausset- zungen für die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit herrschen würden, und dass ohne die beantragten psychotherapeutischen Behandlungen in absehbarer Zeit ein die Berufsbildung und/oder die Erwerbsfähigkeit beein- trächtigender Defektzustand eintreten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung zeitlich unbegrenzt erforderlich wäre, werden keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E.3). 6.1.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle die Kos- tenübernahmepflicht der Invalidenversicherung für die beantragte Psycho- therapie als medizinische Massnahme i.S.v. Art. 12 IVG zu Unrecht ver- neint hat. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die IV- Stelle wird verpflichtet, die Kosten für die Psychotherapie zu übernehmen. 6.2.Aus dem Bericht von Dr. med. B._____ vom 1. Mai 2018 geht hervor, dass die erste psychotherapeutische Behandlung am 18. Januar 2016 stattfand (vgl. auch IV-act. 46). Ausserdem ist dem Beiblatt zum Bericht vom