VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 134 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 24. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - eine Haushaltsabklärung wurde verzichtet. Für die Rentenberechnung wurde auch im Bereich Haushalt auf die medizinisch theoretischen Anga- ben abgestellt. 6.Am 24. Oktober 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 25. September 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit zu ändern, als dass ihr auch mit Wirkung ab Juli 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Abklärung und Beurteilung des Rentenan- spruches betreffend die Periode ab Juli 2018 und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nach der Schrau- benentfernung im Januar 2018 zunehmend verschlechtert habe, was aber die IV-Stelle trotz entsprechender Hinweise im Rahmen des Einwandver- fahrens zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. In diesem Zusammen- hang reichte sich weitere Unterlagen zum SPECT-CT vom 18. Oktober 2018 sowie zur anstehenden subtalaren Biopsie ein. Zudem bemängelte sie eine Missachtung von Art. 88a IVV, weil die (ganze) Invalidenrente be- reits per Ende Juni 2018 aufgehoben wurde anstatt für den Monat Juli im- merhin noch eine halbe Rente zuzusprechen. Ferner machte sie eine Auf- stockung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall auf 80 % per Juni 2017 geltend. Am 23. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin den Be- richt von Prof. Dr. med. D._____ vom 14. November 2018 zur Verlaufskon- trolle nach der subtalaren Biopsie am linken Fuss vom 24. Oktober 2018 ein. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 30. Novem- ber 2018 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit sie diese nicht anerkenne. Letzteres bezog sich auf die Befristung des Rentenanspruches auf Ende Juni 2018: Gestützt auf die
5 - ab dem 1. Mai 2018 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 75 % in adaptierter Tätigkeit sei der Rentenanspruch – wie von der Beschwerdeführerin bean- tragt – auf Ende Juli zu befristen. Zur Begründung der Beschwerdeabwei- sung stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass Dr. med. B._____ bereits am 8. November 2017 eine volle Ar- beitsfähigkeit in einer adaptierten (manuellen) Tätigkeit trotz bestehender Beschwerden am linken Sprunggelenk festgestellt habe. Diese bestehe grundsätzlich trotz der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Be- schwerden ausserhalb der auf Operationen folgenden Rekonvaleszenzzei- ten. Somit habe nach Ansicht des RAD auch in der Abschlussbeurteilung vom Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestan- den, auch wenn weitere Untersuchungen und eine allfällige Operation ge- plant gewesen seien. Die in der angefochtenen Verfügung im September 2018 festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei somit nicht zu beanstanden. Sollten weitere medizinische Abklärungen ab Okto- ber 2018 eine erhebliche und andauernde Verschlechterung der Arbeits- fähigkeit ergeben, könne sich die Beschwerdeführerin neu anmelden. 8.Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Januar 2019, wobei sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt. Zudem beantragte sie, es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine medizinische Abklärung durch das Gericht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin und eine zu Unrecht erfolgte antizipierte Beweiswürdigung. Denn die optimisti- sche Heilungsprognose vom Herbst 2017 (des RAD) habe sich nicht erfüllt und es seien weitere medizinische Eingriffe indiziert gewesen, was sich be- reits während des Abklärungsverfahrens abgezeichnet habe. Weitere Ope- rationen im Oktober 2018 und Januar 2019 zeigten, dass nicht der erwar- tete Heilungsverlauf eingetreten sei, sondern nach der Re-Arthrodese USG links sowie einer Neurom-Resektion Nervus suralis und Implantation des
6 - proximalen Stumpfes in den Musculus flexor hallucis longus vom 8. Januar 2019 noch ein langwieriger Heilungsverlauf zu erwarten sei. Schliesslich machte die Beschwerdegegnerin infolge ihrer im Verfügungszeitpunkt an- stehenden Operationen im Rahmen der Invaliditätsbemessung in jedem Fall einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % geltend, soweit über- haupt von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit vor Frühjahr 2019 aus- gegangen werden könne. 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Februar 2019 auf die Einrei- chung einer Duplik und verwies auf die Vernehmlassung vom 30. Novem- ber 2018. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 25. September 2018 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. September 2018. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfü- gungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfü- gung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
7 - Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (abgestufte) Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2018 in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018 an- stelle der in der Verfügung vom 25. September 2018 noch vorgesehenen Befristung der ganzen Rente bis am 30. Juni 2018 anerkannt. Sie räumte ein, bei der Formulierung des Dispositivs die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) unzutreffend angewendet zu haben. Somit ist insbesondere noch streitig, ob der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 eine Invalidenrente zusteht. 3.1.Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unberücksichtigt ge- bliebene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Nachgang zur Osteosynthesematerialentfernung am 16. Januar 2018 an ihrem linken Fuss geltend. Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. D._____ vom 2. Mai 2018 zur Untersuchung inkl. Röntgen des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) vom 30. April 2018 sei eine zunehmende Horizontalisierung des Talus mit entsprechendem ossären Impingement anterior am OSG festge- halten worden. Die Beschwerdegegnerin habe aber trotz dieser – im Rah- men des Einwandverfahrens bzw. bereits im Mai 2018 vorgebrachten – Hinweise alleine auf die prognostische Annahme des RAD gestützt auf die Untersuchung von Dr. med. B._____ vom 8. November 2017 entschieden. Fakt sei aber, dass sich die optimistische Prognose des RAD nicht erfüllte habe. Vielmehr sei keine Heilung eingetreten und es hätten sich weitere
8 - Eingriffe als notwendig erwiesen, was sich auch bereits im Abklärungsver- fahren abgezeichnet habe. 3.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass praxisgemäss der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sich verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Dr. med. B._____ habe bereits anlässlich der RAD-Untersuchung vom 8. November 2017 festgestellt, dass trotz der bestehenden Beschwerden im linken Sprunggelenk für eine adaptierte, manuelle, überwiegend sitzende Tätig- keit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe trotz der Beschwerden der Beschwer- deführerin am linken Fussgelenk ausserhalb der auf Operationen zurück- zuführenden Rekonvaleszenzzeiten. Dementsprechend habe der RAD in seiner Abschlussbeurteilung vom Juni 2018 auch eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestätigt. Diese habe auch bestanden, wenngleich noch weitere Untersuchungen und allfällige Operationen geplant gewesen seien. Insofern sei die in der angefochtenen Verfügung vom 25. Septem- ber 2018 festgestellte Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Sollte sich aufgrund von weiteren medizinischen Abklärungen ab Oktober 2018 eine erhebliche und andauernde Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in adap- tierter Tätigkeit ergeben haben, so stehe der Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit einer Neuanmeldung offen. 3.3.1. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen bean- spruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwen- dig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; siehe KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsver-
9 - fahren (siehe Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli- chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungs- träger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdi- gung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwie- gend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe Urteile des Bun- desgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genü- gend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurück- gewiesen werden (siehe BGE 132 V 368 E.5). 3.3.2. Für die Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verwirklichte Sachverhalt massgebend (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3, 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2 und 121 V 362 E.1b). Dabei ist es aber durchaus möglich, dass auch sachverhaltliche Feststellungen in medizini- sche Berichten, welche erst nach dem Erlass der Verfügung verfasst wor- den sind, ebenfalls zu berücksichtigen sind, sofern sie Rückschlüsse auf den massgeblichen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. Sep- tember 2019 E.2.2.2 und 8C_878/2014 vom 27. Januar 2015 E.2 je m.H.a. BGE 121 V 362 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.2.3.1). Ausserdem bestünde die Möglichkeit, dass das Sozialversi- cherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auch Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die Beurteilung miteinbezieht und zu deren
10 - Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stel- lung bezieht, soweit der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und die Ver- fahrensrechte der Parteien gewahrt werden (siehe BGE 130 V 138 E.2.1). 3.3.3. Trotz ihrer grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten von versicherungsexternen Sachverständigen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (siehe BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2019 vom
11 - maligen Aktenlage nachvollziehbar zum Schluss, dass bei einem zumin- dest bis August 2017 grundsätzlich guten Heilungsverlauf im Nachgang zu einer Revision des unteren Sprunggelenkes (USG) und Re-Arthrodese des USG mittels eines vaskularisierten Gefässspans vom medialen Femurkon- dylus am 28. März 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptier- ten, überwiegend sitzenden und körperlich leichten, manuellen Tätigkeit ausserhalb des Bürobereiches infolge der vorgebrachten Lese- und Schreibschwäche sowie unter Berücksichtigung von asthmabedingen Ein- schränkungen ausgegangen werden könne (siehe dazu IV-act. 26, 29, 33, 40 und 73 S. 3). Auch Prof. Dr. med. D._____ konnte anlässlich der Unter- suchung vom 27. November 2017 insbesondere eine voranschreitende Knochenkonsolidierung sowie eine Durchbauung der Subtalararthrodese feststellen, wobei die Osteosynthesematerialentfernung für Januar 2018 geplant wurde und er die Beschwerden im ventralen OSG auf ein Impinge- ment-Syndrom und störendes Narbengewebe zurückführte (siehe IV- act. 69 und 73 S. 3). Die seinerzeitige RAD-Beurteilung erscheint für den damaligen Zeitpunkt schlüssig, auch wenn die Beschwerdeführerin im Rah- men der RAD-Abklärung vom 8. November 2017, wie auch bereits anläss- lich der Untersuchung vom 9. Oktober 2017 bei Dr. med. G._____ sowie derjenigen vom 27. November 2017 bei Prof. Dr. med. D._____ im Kan- tonsspital E., über die Zunahme von Beschwerden bei gesteigerter Belastung des Sprunggelenkes berichtet hatte (siehe IV-act. 41, 42 und 73 S. 3). 3.5.Obschon die RAD-Abklärung durch Dr. med. B. vom 8. November 2017 (IV-act. 40) auf Basis der dazumal vorliegenden Arztberichte somit grundsätzlich als beweiskräftig zu bewerten ist, erweist sie sich für die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfügungszeit- punkt am 25. September 2018 als unvollständig. Denn aus den vorliegen- den Akten geht hervor, dass, wie von der Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 22. Mai 2018 an die Beschwerdegegnerin geltend gemacht,
12 - am 16. Januar 2018 eine weitere Operation im Kantonsspital E._____ statt- gefunden hat, wobei infolge von störendem Osteosynthesematerial am lin- ken Rückfuss eine Osteosynthesematerialentfernung Subtalararthrodese durchgeführt worden war (siehe dazu IV-act. 60, 65, 70 und 73 S. 5). 3.5.1. In der Folge hielt Prof. Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 2. Mai 2018 (IV-act. 70 und 73 S. 6 f.) zur Kontrolluntersuchung der Beschwerdeführe- rin vom 30. April 2018 fest, dass diese rund drei Monate nach der Materi- alentfernung am linken Rückfuss von einem verzögerten Heilungsverlauf berichtet habe. Die Beschwerden am linken Rückfuss hätten sich durch die Operation nicht wesentlich gebesserten und es bestünden weiterhin belas- tungsabhängige Schmerzen diffus am linken Rückfuss. Prof. Dr. med. D._____ stellte eine radiologisch vollständig durchbaute Subtalararthro- dese sowie eine im Vergleich zu den Vorbefunden unmittelbar postoperativ nach Subtalararthrodese mittels Femurspann zunehmende Horizontalisie- rung des Talus mit entsprechendem ossärem Impingement anterior am OSG fest. Auf letzteres führte er die jüngsten Beschwerden der Beschwer- deführerin am ehesten zurück und es wurde ein abwartendes Vorgehen für die nächsten sechs Monate unter Beibehaltung der Physiotherapie und eine anschliessende klinisch-radiologische Kontrolle inkl. SPECT-CT zur Bilanzierung der ossären Verhältnisse im Bereich der Subtalararthrodese vereinbart. Bei reizfreien Verhältnissen sei allenfalls eine erneute Korrektur mit subtalarer Interpositionsarthrodese zu diskutieren. 3.5.2. Diese Entwicklung war dem fallführenden RAD-Arzt C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss den Akten seit dem 26. Juni 2018 bekannt (siehe IV-act. 84 S. 9 f. und 13 f.). In Kenntnis davon hielt er sei- nerzeit fest, dass gemäss den neu eingeholten Unterlagen zwar endlich von einer knöchernen Durchbauung der Subtalararthrodese berichtet werde, aber neue Probleme bestünden, welche wohl eine weitere Opera- tion erforderlich machen würden. Bereits am 30. November 2017 und (in
13 - der Abschlussbeurteilung vom) 4. Juni 2018 habe er dahingehend Stellung genommen, dass betreffend die Nutzbarkeit für berufliche Massnahmen in- sofern ein Endzustand vorliege, als dass sitzende Tätigkeiten zumutbar seien, aber die anamnestische Legasthenie und das Langsamschreiben vorliegend die Suche nach einer geeigneten Tätigkeit natürlich erschwer- ten. Vorübergehend, nach erneuten Operationen, habe natürlich wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden bis die Heilung ausreichend voran- geschritten sei. Nach der Teil-Materialentfernung im Januar 2018 dürfte also infolge einer verzögerten Heilung in diesem, erheblich vorbelasteten Bereich für ca. sechs Wochen wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestan- den haben. Ab März 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 30 %, ab April 2018 eine solche von 50 %, ab Mai 2018 eine solche von 75 % und ab Juni 2018 eine solche von 100 % bestanden. 3.5.3. Entgegen diesen prognostischen Einschätzungen berichtete die Beschwer- deführerin am 12. März 2018 gemäss "Verlaufsprotokoll Eingliederung AV" (siehe IV-act. 57 S. 3) der Eingliederungsberatung, dass sie immer noch an Krücken gehe. Die Fortschritte bei der Wundheilung seien langsam und langwierig. Nach zwei Stunden sitzen sei der Fuss geschwollen, gestaut und heiss. Auch berichtete sie von Brandwasser. Dr. med. F._____ meine zwar, dass der Fuss recht gut aussehe, doch habe sie täglich Schmerzen, auch in der Nacht. 3.5.4. Am 27. Juni 2018 ging der Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein. Dabei wies er neben der bekannten Fussproblematik eine Depression als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (siehe IV-act. 71). 3.5.5. Des Weiteren ging am 5. Juli 2018 der von der Beschwerdegegnerin am
15 - stand habe starke Schmerzen provoziert und es habe sich im Seitenver- gleich eine eingeschränkte Dorsalextension im OSG gezeigt. Konventio- nell-radiologisch habe auch eine Horizontalisierung des Talus im Sinne ei- nes Stellungsverlustes nachgewiesen werden können. Im Vergleich zum Befund unmittelbar postoperativ nach Subtalararthrodese mittels Femur- span sei es zu einem Einsinken des Talus mit entsprechendem ossären Impingement anterior am OSG gekommen. Daher seien die jüngsten Be- schwerden im Rahmen einer progessiven Horizontalisierung des Talus nach stattgehabter subtalarer Revisionsarthrodese interpretiert worden. Vorerst sei bis Herbst 2018 eine observative Vorgehensweise bei fortge- setzter physiotherapeutischer Behandlung vereinbart worden. Danach sei eine erneute klinisch-radiologische Kontrolle inkl. SPECT-CT zur Bilanzie- rung der ossären Verhältnisse im Bereich der Subtalararthrodese ange- dacht. Im Falle einer vollständigen Konsolidierung der Arthrodese ohne weiteren Stellungsverlust sei allenfalls eine erneute operative Korrektur mit subtalarer Interpositionsarthrodese zur Aufrichtung des Rückfusses zu dis- kutieren. Ohne eine Revisionsoperation wäre mittelfristig mit persistieren- den Beschwerden bei der Mobilisation zu rechnen. Zudem nahm Prof. Dr. med. D._____ zur Frage, wie sich die gesundheitliche Störung auf die (bisherige) Erwerbstätigkeit auswirke, Stellung. Dazu hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin (telefonisch) berichtet habe, dass sie ihre letzte An- stellung verloren habe und derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die gesundheitliche Störung wirke sich seiner Ansicht nach als we- sentlicher Störfaktor auf die Berufstätigkeit aus im Sinne einer einge- schränkten Mobilität (Stehen, Gehen). Die Beschwerdeführerin leide der- zeit unter immobilisierenden Schmerzen am linken Rückfuss, wobei diese Beschwerden sich mit dem radiologisch dokumentierten Stellungsverlust im Bereich der mehrfach vorgenommenen Subtalararthrodese in Verbin- dung bringen liessen. Die Beschwerdeführerin schildere glaubhaft eine deutliche Zunahme der Beschwerden nach kurzer Moblilisation sowie nach längerem Sitzen. Klinisch zeige sich eine diffuse Druckdolenz am Rückfuss
16 - und ein eingeschränkter Bewegungsumfang. Wenn sich anlässlich der Kontrolle mittels SPECT-CT im Oktober 2018 reizfreie Verhältnisse und eine vollständige konsolidierte Arthrodese zeigten, wäre seiner Einschät- zung nach eine erneute operative Revision zur Korrektur der Rückfussstel- lung erforderlich. Bis zu diesem Termin sei der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Im Anschluss an die genannte Operation (frühes- tens im Herbst 2018) sei gegebenenfalls eine Rückkehr ins Arbeitsleben vorstellbar mit initial lediglich sitzender Tätigkeit. Bei entsprechender Re- gredienz der Beschwerden sei dannzumal auch eine Tätigkeit in Wechsel- belastung (kurze Gehstrecken, kurzes Stehen) möglich. Bis Herbst 2018 seien ausser einer physiotherapeutischen Beübung keine speziellen thera- peutischen Massnahmen vorgesehen und eine genauere Auskunft könne erst nach stattgehabter, erneuter Konsultation und Spezialuntersuchung im Herbst 2018 gegeben werden. 3.5.6. Am 5. Juli 2018 wurde RAD-Arzt C._____ der Einwand der Beschwerde- führerin vom 4. Juli 2018 auf den Vorbescheid vom 29. Juni 2018 sowie ein nicht näher spezifizierter Bericht des Kantonsspitals E._____ zur Beurtei- lung vorgelegt verbunden mit der Frage, ob diese die Abschlussbeurteilung vom 4. Juni 2018 zu beeinflussen vermöchten bzw. ob allenfalls weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien. RAD-Arzt C._____ gelangte dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom
22 - 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfah- rens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der Beschwerdegeg- nerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 6.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemes- sung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wo- bei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemes- sung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kan- tonalen Recht bestimmt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts fest- gesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend ge- machten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (übli- chen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Hono- rarnote vom 8. Februar 2019 ein Honorar von Fr. 2'823.50 (11.91666 Stun- den à Fr. 220.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) geltend.
23 - Für die Barauslagen werden zwar 3 % des Zeitaufwandes veranschlagt. Der unter diesem Titel geltend gemachte Betrag übersteigt diesen Prozent- satz aber deutlich. Gemäss Deklaration in der Honorarnote enthält der vor- stehend erwähnte Gesamtbetrag die MWST. Unter Berücksichtigung der nicht vollends nachvollziehbaren Honorarnote ist die Parteientschädigung daher pauschal und ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 25. September 2018 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 30. Juni 2018 befristet wurde. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergericht- lich mit insgesamt Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]