VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 13 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInvon Salis, Racioppi AktuarinKuster URTEIL vom 30. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - lich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2018 zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. September 2017 ein- getreten ist und dieses zu Recht nicht materiell geprüft hat. 3.1.Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (soge- nannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 - 31 Rz. 117). Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachver- haltsänderung dann, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärzt- lichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es
5 - für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprüng- lichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Ver- waltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Ele- mente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen (Renten-)Verfü- gung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekom- men sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007 E.2.1). 3.2.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Verän- derung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten um- fassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich da- bei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 71 E.3, 130 V 64 E.5.2.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.1). 3.3.Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen las- sen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_317/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2, 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
6 - Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b). 3.4.Ist – wie im vorliegenden Fall – das Eintreten auf die Neuanmeldung strei- tig, hat das Gericht lediglich die formellen Voraussetzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Demgegenüber ist eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsveränderung in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise nachgewiesen bzw. eingetreten ist, im Rahmen des Eintretens (noch) nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 155 vom 16. Okto- ber 2018 E.4.4). Darüber hinaus kommt im Verfahren der Neuanmeldung der Untersuchungsgrundsatz erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.2). 4.Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die IV-Stelle zuletzt im Rahmen ihrer letzten, in Rechtskraft erwachsenen, leistungsablehnenden Verfü- gung vom 9. Februar 2016 (IV-act. 97) umfassend mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen auseinandergesetzt hatte. Ob der Beschwerdeführer nunmehr glaubhaft gemacht hat, dass seine gesundheitliche Verfassung seither eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, ist demnach zu ermitteln, indem der der Verfügung vom 9. Fe- bruar 2016 zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit der hier angefoch- tenen Verfügung vom 3. Januar 2018 verwirklicht hat, verglichen wird. Da- bei sind an die Glaubhaftmachung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal die letzte in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Fe- bruar 2016 im Zeitpunkt der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
8 - 4.2.Im Rahmen der Meldung zur Früherfassung vom 18. Juli 2017 bzw. im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung vom 6. September 2017 reichte der Be- schwerdeführer einen Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. C._____ vom 13. Juli 2017 (IV-act. 104) sowie einen Bericht von Dr. med. E., Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik B., vom 8. September 2017 (IV-act. 111) ein. Im Bericht vom 13. Juli 2017 (IV- act. 104) hielt Dr. med. C._____ fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach wiederholten Bauchoperationen mit geschwächter Bauchde- ckenmuskulatur und starken Vernarbungen leide. Im Weiteren bestünden fortgeschrittene Kniegelenksarthrosen beidseits. Diese Zustände würden dem Beschwerdeführer keine Arbeiten mehr erlauben, die in kniender und/oder gebückter Körperhaltung ausgeführt werden müssen. Das Heben von Lasten von mehr als 5 kg sei nicht mehr möglich. Zudem erschöpfe sich der Beschwerdeführer schnell wegen Schmerzen und allgemeiner muskulärer Schwäche. Für Arbeiten mit wirtschaftlichem Druck sei er nicht mehr einsetzbar. Auch im Bericht von Dr. med. E._____ vom 8. Septem- ber 2017 (IV-act. 111) wurden Kniegelenksarthrosen beidseits diagnosti- ziert. 4.3.Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nun nicht dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand im hier relevanten Zeitraum wesentlich ver- schlechtert haben soll. Wie aus den Ausführungen in Erwägung 4.1 hervorgeht, litt der Beschwer- deführer bereits im Zeitpunkt der letzten leistungsablehnenden Verfügung vom 9. Februar 2016 an den Folgen der wiederholten Bauchoperationen und an Kniegelenksarthrosen beidseits, weshalb ihm für seine ange- stammte Tätigkeit als F._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine leidensangepasste Tätigkeit allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attes- tiert wurde. Sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. E._____ von der Klink B._____ umschreiben in ihren Berichten vom 13. Juli 2017 und
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