VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 129 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInRacioppi, von Salis AktuarGross URTEIL vom 19. November 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. Die Grundschule und die Oberstufe besuchte A._____ in Mazedonien und zuletzt war sie an ver- schiedenen Orten in O.2._____ als Reinigungshilfe während ca. 20 Std. pro Woche arbeits-/erwerbstätig. 2.Am 24. Juni 2015 meldete sich A._____ wegen Schmerzen am ganzen Körper bei entzündlicher Spondarthropathie (= entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule oder peripherer Gelenke) bzw. Morbus Bechterew bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden für Leistungen an. Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde A._____ durch verschiedene Fachärzte zum Teil mehr- fach untersucht und beurteilt. 3.Am 25. August 2015 (bestätigt mit Verfügung vom 4. Dezember 2015) teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen auf- grund ihres Gesundheitszustands zurzeit nicht möglich seien. 4.Am 2. Oktober 2015 meldete sich A._____ abermals bei der IV-Stelle für Versicherungsleistungen an. Sie wurde darauf erneut von verschiedenen Fachärzten begutachtet und beurteilt. Zudem wurde sie mehrmals durch die IV-Stelle befragt, wobei auf das vorgängig erstellte Video- und Obser- vationsmaterial über A._____ Bezug genommen wurde. Der Untersu- chungsbericht betreffend bidisziplinäre Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) datiert vom 20. Februar 2018 und der RAD- Schlussbericht vom 19. April 2018. 5.Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente zu Gunsten von A._____ mit der Begründung ab, es sei keine Aggravation (deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands) festgestellt worden und eine gesundheitliche Einschränkung ihrer Arbeits- fähigkeit sei deshalb zu verneinen. Mit Einwand vom 25. Mai 2018 bean-
3 - tragte A._____ eine volle IV-Rente sowie die Wegweisung der Observati- onsakten aus dem Recht, weil sie rechtswidrig erlangt worden seien. 6.Mit Verfügung vom 10. September 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs- begehren von A._____ mit der Begründung ab, es sei während den RAD- Abklärungen eine ausgeprägte Selbstlimitierung festgestellt worden. Laut Bundesgericht gebe es zwar keine gesetzliche Grundlage für Observatio- nen, dennoch dürfe das Material unter bestimmten Voraussetzungen be- weismässig verwertet werden. Dies sei hier der Fall, weshalb auf die RAD- Abschlussbeurteilung vom 19. April 2018, die RAD-Ergänzungen vom 8. Dezember 2017 und 22. Januar 2018 sowie die Aktendokumentation der BVM samt Videoaufnahmen abgestellt werden dürfe. Es liege danach eine klare Aggravation oder Simulation vor. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Okto- ber 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2018 und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; evtl. um Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung. Verfahrensrechtlich wurde zudem der Antrag gestellt: Sämtliche Detektivberichte und die Aktendokumentation BVM seien aus den Akten zu weisen und zu vernichten; und die Einvernahme von Dr. med. B._____ als Zeuge vorzunehmen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Zur Begründung der Verfahrensanträge brachte die Beschwer- deführerin vor: Die Observationsergebnisse seien in mehrfach rechtswidri- ger Weise erhoben worden. Es gebe gemäss Rechtsprechung des EGMR keine gesetzliche Grundlage für Observationen. Gemäss BGE 136 V 279 bestehe kein Raum für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Die hier zur Dis- kussion stehende Observation sei nach dem Urteil des EGMR erfolgt und daher klar widerrechtlich, weil der Privat- und Geheimbereich der Be- schwerdeführerin verletzt worden sei, da auch in den Garten hinein gefilmt
4 - worden sei und so auch gegen das Datenschutzgesetz verstossen worden sei. Nach dem Urteil des EGMR hätte der IV-Stelle klar sein müssen, dass Observationen ohne gesetzliche Grundlage völkerrechtswidrig seien. Art. 59 IVG sei diesbezüglich nicht ausreichend. In Bezug auf die Interessen- abwägung sei das Urteil BGE 143 I 377 als Fehlurteil des Jahres 2017 be- zeichnet worden. Dieses Bundesgerichtsurteil sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da die Observationen dort im Jahre 2015 durchgeführt wurden, hier hingegen nach dem Urteil des EGMR. Hier habe die Überwa- chung an mindestens 8 Tagen innerhalb von 4 Monaten stattgefunden und somit länger und systematischer als in BGE 143 I 377. Der gegenteilige Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht einer noch systematischeren und ständigeren Überwachung ausgesetzt gewesen sei, fehle hier, weil die IV-Stelle aus dem Beweismaterial selbst ergebnisorientiert habe aus- wählen können. Die Videoaufnahmen seien nicht an einem allgemein zugänglichen Ort gemacht worden. Die Beschwerdeführerin sei nur im Gar- ten und auf der Gartenterrasse gefilmt worden. Das Filmmaterial sei nicht verwertbar, falls sich der Vorgang nicht im öffentlich frei einsehbaren Raum zugetragen habe. Die umfriedete Gartenterrasse der Beschwerdeführerin sei nicht allgemein zugänglich, sondern privat. Aus den Filmaufnahmen sei nicht ersichtlich, von wo der Detektiv gefilmt habe. Es existiere kein Beweis, dass es ein frei zugänglicher Ort gewesen sei. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch bestanden und damit keine Notwendigkeit (ultima ratio) für eine Observation. Die Tatsache, dass die Schmerzen me- dizinisch nicht erklärbar seien, genüge nicht für einen Verdacht. Die IV- Stelle habe vorher weder das Gespräch gesucht noch nebst den RAD-Un- tersuchungen ein externes Gutachten eingeholt. Es habe für eine Obser- vation kein genügender Anfangsverdacht bestanden; nicht ausreichend sei, dass medizinisch keine Erklärung möglich gewesen sei; nur das Bauchgefühl des Sachbearbeiters reiche nicht. Zum Begehren auf Zeuge- neinvernahme wurde geltend gemacht, dass die Beweismittelhierarchie des Bundesgerichts im Sozialversicherungsrecht nicht mit gleich langen
5 - Spiessen kämpfe. Auf Art. 12 VRG sei die ZPO anwendbar. Der Zeugen- beweis sei zuzulassen, andernfalls Art. 6 EMRK (Waffengleichheit) verletzt würde. Dr. med. B._____ sei der behandelnde Arzt der Beschwerdeführe- rin: Er habe deren Leistungsfähigkeit als schwankend eingestuft und ihre Arbeitsfähigkeit verneint. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin seit 2013 Schmerzen an der linken Hüfte habe sowie seit 2015 an Szintigraphie leide und eine ausgeprägte entzündliche Spondar- thropathie (d.h. Morbus Bechterew) bestätigt worden sei. Die IV-Stelle habe überdies eine Verletzung der Untersuchungsmaxime begangen, da sie die Filme aus dem Evaluationstest vom 24. März 2017 verwendet habe. Bei diesen Evaluationsfilmen sei die Beschwerdeführerin unter grossem Stress gestanden, weil sie zuerst mit Fragen konfrontiert worden sei, die nichts mit ihrem Gesundheitszustand zu tun hatten. Erst danach sei sie gefragt wor- den, ob gefilmt werden dürfe. Sie sei in angespanntem Zustand, voller Angst und Ungewissheit gewesen und es sei eine demütigende Situation für sie gewesen. Zuhause auf der Gartenterrasse sei sie hingegen ent- spannt gewesen. Die Observationsfilme seien nur an guten Tagen gemacht worden, an schlechten Tagen gehe sie gar nicht aus dem Hause. Auch die Klinik Valens habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sprachlich sehr eingeschränkt sei, weshalb sie ihre Schmerzen mittels Körpersprache beschrieben habe. Sie habe ihre Schmerzen durch Gesten und ihre Mimik zum Ausdruck gebracht. Die Filme des Evaluationstests seien nicht geeig- net, um die materielle Wahrheit zu erforschen. 8.Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. An ihrer Verfügung vom 10. September 2018 werde festgehal- ten. Das Urteil des EGMR habe sich nicht mit Art. 59 IVG befasst. Erst das Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 habe festgehal- ten, dass die Beschwerdegegnerin über keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen verfüge. Darin seien die Voraussetzungen
6 - aufgeführt, wann das Observationsmaterial dennoch beweismässig ver- wertet werden dürfe. Eine Unterscheidung von Observationen vor und nach dem Strassburger Urteil (EGMR) sei nicht vorzunehmen, sondern - wenn überhaupt – dann vor und nach dem zitierten Bundesgerichtsurteil. Im kon- kreten Fall sei die Observation vorher gemacht worden. Die durchgeführten Observationen seien Vorermittlungen durch interne Mitarbeiter der Be- schwerdegegnerin (Team BVM), externe Spezialisten (Detektive) seien nicht beigezogen worden. Sämtliches Videomaterial sei den Akten beige- legt und bestätige ihr Vorgehen. Die Ermittlungen seien auf einzelne Tage innerhalb von 4 Monaten beschränkt gewesen und hätten jeweils nur kurze Zeit gedauert. Es habe aber keine systematische und ständige Überwa- chung stattgefunden. Die Observationsaufnahmen vom Waldstück seien oberhalb des Wanderwegs und somit auf frei zugänglichem Gelände ge- macht worden. Eine 'ultima ratio' sei nicht nötig; es handle sich um Vorer- mittlungen von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin ohne Beizug einer externen Observationsfirma. Ein Anfangsverdacht habe sich aus der For- mulierung im Austrittsbericht Valens vom 19. September 2016 ergeben. Die erste Inaugenscheinnahme habe am 13./14. Februar 2017 stattgefunden und es seien damals keine körperlichen Einschränkungen festgestellt wor- den. Anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 24. März 2017 sei die Be- schwerdeführerin körperlich sehr eingeschränkt, leidend und kaum geh- fähig gewesen. Die Diskrepanzen am diesen Tag seien gross gewesen, da am Morgen noch keine Einschränkungen festgestellt worden seien. Bei der Beschwerdegegnerin bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch; es sei grösser als der Grund- rechtseingriff infolge Observationsmassnahmen. Eine Verletzung der Un- tersuchungsmaxime liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den RAD-Abklärungen auseinandergesetzt habe. 9.Mit Replik vom 13. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und verlangte die Einvernahme verschiedener Zeugen. Sie
7 - sollten über die Hochs und Tiefs der Beschwerdeführerin berichten. Ihr Ge- sundheitszustand habe sich massiv verschlechtert und sie befinde sich in einer psychiatrischen Klinik. Der Klinikbericht werde nachgereicht. Der Ent- scheid des EGMR bezüglich Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Observationen sei auch auf die IV-Stellen anwendbar. Art. 59 IVG genüge den geforderten Voraussetzungen nicht. Das Observationsmaterial sei eine ergebnisorientierte Auswahl, weil die Beschwerdeführerin nur an guten Ta- gen die Gartenterrasse habe betreten können. Es vermittle daher kein ob- jektives Bild. Die Anstalt der Beschwerdegegnerin und kantonale Gebäude seien nicht frei zugängliche Orte. Die medizinischen Einschätzungen hät- ten ohne Erkenntnisse der Fachstelle BVM eine volle Rente ergeben, wes- halb es an einem Anfangsverdacht für eine Observation (ultima ratio) ge- fehlt habe, zumal an den medizinischen Einschätzungen keine Zweifel be- standen hätten. 10.Mit Duplik vom 21. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unver- ändert an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest. Die beantragten Zeugeneinvernahmen würden nichts zur medizinischen Frage des Ge- sundheitszustands der Beschwerdeführerin beitragen können. Die Zeugen seien medizinische Laien und befangen. Vorliegend massgeblich sei der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands sei daher irrelevant. Die Mit- arbeiter des BVM-Teams hätten die Beschwerdeführerin jedes Mal aktiv angetroffen; es sei daher ohne Relevanz, wann und wie sie den Augen- schein vorgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei im öffentlichen Raum vor der Anstalt der Beschwerdegegnerin und vor dem kantonalen Gebäude – und nicht im Inneren – observiert worden. Eine Auseinander- setzung mit den RAD-Abklärungen habe nicht stattgefunden. 11.Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019 verlangte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Dr. phil. klin. psych. C._____ als Zeugen. Dieser be-
8 - handle die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit. Die Beschwerdeführerin gehe über ihre Kräfte hinaus, wenn sie die autistische Enkeltochter hüte. Die Familienmitglieder sollten als Zeugen den Alltag der Beschwerdeführe- rin darlegen, einschliesslich der schlechten Tage und starken Schwankun- gen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands habe sich bereits bei Erlass der Verfügung abgezeichnet, ausgelöst durch die Strafanzeige mit Polizeieinsatz, weshalb die Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehe. 12.Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest. Wenn die Verschlechterung des Gesund- heitszustands wegen der Strafanzeige eingetreten sei, heisse dies, dass vorher der Gesundheitszustand besser gewesen sei. Keine Rolle spielten auch IV-fremde Faktoren, wie namentlich reaktive Störungen wegen des IV-Entscheids (vgl. BGE 127 V 294; Urteil 9C_799/2012 E. 2.5 in fine). 13.Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die Sistierung des derzeit hängigen verwaltungsge- richtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. 14.Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das eingeleitete Strafverfahren kein Sistierungsgrund darstelle. 15.Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 bekräftige die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag vom 25. Januar 2019 nochmals. 16.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Februar 2019 auf eine (wei- tere) Stellungnahme in dieser Angelegenheit. 17.Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab.
9 - 18.Am 27. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubün- den beim Verwaltungsgericht ein Auskunftsbegehren betreffend das lau- fende Verfahren S 18 129. Die Zustellung der massgebenden Akten an die Staatsanwaltschaft erfolgte dann am 5. März 2019 durch das Gericht. 19.Am 11. März 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsan- trag und verlangte den Erlass eines selbständigen Zwischenentscheids. 20.Am 14. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht mit, dass die eingeleitete Strafuntersuchung bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des derzeit beim Verwaltungsgericht pendenten Verfahrens S 18 129 sistiert werde. 21.Am 15. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin abermals auf eine Stellungnahme in dieser Sache. 22.Mit Prozessbeschwerde vom 5. April 2019 beantragte die Beschwerdefüh- rerin auf die prozessleitende Verfügung vom 6. Februar 2019 (Verfahren S 19 40; i.S. formlose Mitteilung vom 6. Februar 2019) zurückzukommen und ihre Sistierungsanträge im Ergebnis gutzuheissen. 23.Mit Stellungnahme vom 12. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Prozessbeschwerde. 24.Mit Replik vom 27. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin daran fest. 25.Am 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (zur Prozessbeschwerde). 26.Am 14. Juni 2019 äusserte sich die Instruktionsrichterin zur Beschwerde.
10 - 27.Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Herausgabe der Aktenstücke an die Staatsanwaltschaft Graubünden zumindest erstaunlich gewesen sei. Auf eine Replik werde verzichtet. 28.Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019 (VGU S 19 40) wurde die Prozessbeschwerde vom 5. April 2019 abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wurde. 29.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2019 Be- schwerde beim Bundesgericht mit den kostenfälligen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsgerichtsurteils und Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (S 19 40). 30.Mit Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2019 vom 23. September 2019 wurde auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, diese sei offensichtlich verspätet eingereicht worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. September 2018 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zustän- digkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be-
11 - schwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des festge- stellten Gesundheitszustands einen Anspruch auf Versicherungsleistun- gen der Beschwerdegegnerin gehabt hätte oder ob ein solcher Anspruch wegen ausgeprägter Selbstlimitierung der eigenen Leistungsfähigkeit mit klarer Aggravation oder Simulation der Beschwerdeführerin zu Recht ver- neint wurde. Verfahrens- und beweisrechtlich stellt sich dabei vorweg die Frage nach der Zulässigkeit und Verwertbarkeit des erstellten Observati- onsmaterials (inkl. Aktendokumentation BVM) einerseits und andererseits die Frage nach der Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des Verzichts auf die Einvernahme von Zeugen, namentlich von Dr. med. B._____ (Hausarzt), von Dr. phil. C._____ (Psychiater) und von Familienmitgliedern, um so ein möglichst zuverlässiges Bild über den Gesundheitszustand sowie die ver- bliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum hierzu allein mass- gebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 10. September 2018 zu erhalten. 1.3Zu den Akteneinlagen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Replik (Ziff. III.5.) die Zustellung eines Berichts einer psychia- trischen Klinik ankündigte, beim Verwaltungsgericht aber diesbezüglich nichts ein-/nachgereicht wurde. Aufgrund des Zeitpunkts dieses Berichts über eine allfällig 'spätere' Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (nach Erlass der Verfügung vom 10. September 2018) wäre ein solcher Nachweis aber sowieso vorweg irrelevant. Das Prinzip der Waffengleichheit ist nicht verletzt worden, da die Möglichkeit zur Äusserung der Beschwerdeführerin hinreichend gewahrt wurde 1.4Zu den Verfahrens- und Beweisanträgen bezüglich der Einvernahme von Zeugen ist für das Gericht offenkundig, dass die Einvernahme von Famili- enangehörigen von vorneherein keine neuen Erkenntnisse erbrächte, da
12 - sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur bestätigen würden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sie je- weils genau nur an guten Tagen observiert, ist – wie die Angaben zur Ob- servation nachfolgend zeigen werden – nicht haltbar. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwiefern Zeugen aus O.1.Kanton GL) den Alltag der Be- schwerdeführerin in O.2./Kanton GR kennen sollten, liegen diese beiden Ortschaften doch räumlich ca. 60 Kilometer voneinander entfernt. Im Weiteren ist auch die Einvernahme des Psychologen Dr. phil. C._____ als Zeuge abzulehnen; wenn er die Beschwerdeführerin schon seit länge- rem behandelt, hätte sie dies nämlich der Beschwerdegegnerin auch be- reits früher melden können und/oder dessen Berichte einreichen können. Von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, nicht einfach passiv zu bleiben, bis von diesem Facharzt etwas Neues kommt. Zudem ist ohnehin Vorsicht bei Aussagen der behandelnden (Haus-) Ärzte gebo- ten, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten dazu führen kann, dass eher zu Gunsten des Patienten ausgesagt wird und daher den Beurteilungen dieser Ärzte nicht volle Beweiskraft zukommt, so wie dies bei völlig unabhängigen Fachärzten und Spezialisten der Fall ist. Dasselbe gilt auch bezüglich des die Beschwerdeführerin zuvor behandelnden Hausarz- tes Dr. med. B.. Zudem hätten sowohl der bezeichnete Psychologe als auch der erwähnte Hausarzt einfach von sich aus einen medizinischen Bericht einreichen können, wobei allerdings unwahrscheinlich ist, dass ei- ner dieser beiden Fachkräfte die angeblich tagsüber starken Schwankun- gen der Beschwerdeführerin selbst mitbekommen hat, zumal solche spezi- fischen Behandlungen in der Regel 1-2 Stunden dauern. Auf die Einver- nahme des Psychologen Dr. phil. C. als auch des Hausarztes Dr. med. B._____ als Zeugen durfte mangels Notwendigkeit der Klärung des Sachverhalts daher verzichtet werden. Dem ist hier umso mehr zuzustim- men, als den zahlreich vorhandenen Abklärungsberichten und Beurteilun- gen des RAD bereits alles Wesentliche entnommen werden konnte, was zur zuverlässigen und umfassenden Beurteilung des Gesundheitszustands
13 - der Beschwerdeführerin im September 2018 erforderlich war. Im Sinne ei- ner antizipierten Beweiswürdigung kann das Verwaltungsgericht stets auf die Abnahme zusätzlicher Beweise (inkl. Zeugeneinvernahmen) verzich- ten, wenn es anhand schon erhobener Beweise seine Überzeugung gebil- det hat und dabei ohne Willkür annehmen kann, seine Rechtsauffassung werde auch durch zusätzliche Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 131 I 157 E. 3). Gerade dies ist vorliegend für das Ver- waltungsgericht zweifelsfrei der Fall. 1.5Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin, das gesammelte Observati- onsmaterial der Beschwerdegegnerin sei aus dem Recht zu weisen, da es rechtswidrig erlangt worden und deswegen nicht verwertbar sei, gilt es fest- zuhalten, dass gerade diese Rechtsfrage nachfolgend durch das Gericht geprüft werden wird. Nicht Streitthema ist hingegen die behauptete Ver- schlechterung des Gesundheitszustands (nach erfolgter Strafanzeige) oder die allfälligen Neuanmeldungen für den Erhalt von IV-Leistungen im Sinne von Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Massgeblich ist allein der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses vom 10. September 2018 (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, 129 V 4 E. 1.2; VGU S 17 108 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, S 18 5 vom 12. Februar 2019 E. 3). Zum Thema 'Observation' hat sich das Verwaltungs- gericht zudem bereits in den Urteilen VGU S 17 5 vom 6. Dezember 2017 (zum UVG), S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E. 5 (zum IVG) und S 16 93 vom 5. September 2017 E. 3 (zum IVG) geäussert. 1.5.1. Eine Observation der versicherten Person tangiert den Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Ein sol- cher Schutz gilt nicht absolut, sondern kann gemäss Art. 36 Abs. 1 BV ein- geschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt, ein öffentli- ches Interesse an der Einschränkung besteht, die Einschränkung verhält-
14 - nismässig ist und der Kerngehalt des Grundrechts nicht angegriffen wird (vgl. BGE 135 I 171 E. 4.4; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweize- risches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, § 9 [Ein- schränkungen der Grundrechte] S. 88-97 Rz. 302-326; EHRENZELLER/ SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 36 S. 830 Rz. 14 [Gesetzliche Grundlage], S. 836 Rz. 31 [Öffentliches Interesse], S. 839 Rz. 37 [Verhältnismässigkeit] und S. 841 Rz. 44 [Kerngehalt]). 1.5.2. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts war die privatdetektiv- liche Observation einer versicherten Person – angeordnet durch die Unfall- versicherung selbst und nicht lediglich mittels Verwertung der Ergebnisse der von einer Haftpflichtversicherung veranlassten Überwachung – zuläs- sig, sofern sich die zu sammelnden Tatsachen im öffentlichen Raum ver- wirklichten, von jedermann wahrgenommen werden konnten (wie z.B. Ge- hen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausübung sportlicher Aktivitäten) und sich die beauftragte Person an den durch Art. 179 quater (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorge- gebenen Rahmen hielt (BGE 135 I 171 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.5.3. In BGE 137 I 327 (für das invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) bzw. im Bundesgerichtsurteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 (für das un- fallversicherungsrechtliche Verfahren) hielt das Bundesgericht noch fest, dass Art. 43 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG – und für das IV-Verfahren zudem Art. 59 Abs. 5 IVG – eine genügende gesetzliche Grundlage für die privat- detektivliche Observation in einem von jedermann ohne weiteres frei ein- sehbaren Privatbereich bildeten (Blick auf den Balkon: BGE 137 I 331 E. 5.2). In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit sah es den Persön- lichkeitsbereich auch bei einer Observation im öffentlich einsehbaren, pri- vaten Raum als nur geringfügig tangiert, wenn konkrete Anhaltspunkte
15 - bestünden, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit weckten (ob- jektive Gebotenheit der Observation), wenn die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfinde (im konkreten Fall: Während drei Tagen), und wenn einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (hier: Vorwiegend Putzen des Bal- kons, Einkaufstüten tragen) gefilmt würden, womit der Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte nicht schwer wiege (BGE 137 I 333 f. E. 5.4-5.6). Weil umgekehrt ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Missbrauchs- bekämpfung bestehe, stufte es die Interessen der die Observation anord- nenden IV-Stelle im Vergleich zu den privaten Interessen der Versicherten als höherwertig ein (BGE 137 I 334 E. 5.6). Das Bundesgericht kam damals zum Schluss, dass Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Haushaltsarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon zeigten, den dabei durch Art. 179 quater StGB vorgegebenen Rahmen nicht verletzten (BGE 137 I 335 f. E. 6.1 und E. 6.2). 1.5.4. Am 18. Oktober 2016 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz. Darin wurde erkannt, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation der versicherten Person im Auftrag des Un- fallversicherers durch einen Privatdetektiv bestehe, weshalb eine Verlet- zung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) (Recht auf Achtung des Privatlebens) angenommen, aber eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse verneint wurde. 1.5.5. Unter Berücksichtigung der mit Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 des EGMR (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) ergangenen Recht- sprechung erliess das Bundesgericht am 14. Juli 2017 das Urteil 9C_806/ 2016 (= BGE 143 I 377). Es hielt darin fest, dass es auch in der Invaliden- versicherung - gleichermassen wie in der Unfallversicherung - an einer
16 - genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt, fehle. Es erachtete daher die erfolgte Observation des dortigen Beschwerdeführers als rechtswidrig, stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fest (vgl. auch 9C_468/2017 vom 11. September 2017 E. 4.1; 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 4.2 und E. 5.1; 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.3) und erwog, dass an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 137 I 327), gemäss der Art. 59 Abs. 5 IVG die Observation durch eine Privatdetektei mitumfasse, nicht länger festgehalten werden könne (BGE 143 I 384 E. 4). Gleichzeitig und in Bezugnahme auf das Schweizerische Straf- und Zivilprozessrecht führte das Bundesgericht aber auch aus, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des - durch die an sich ohne gesetzliche Grundlage durch- geführte Observation - rechtswidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen mass- gebend sei (E. 5.1.1). Das Bundesgericht beurteilte in jenem Fall den Ein- griff in das Grundrecht als relativ gering (Observation im öffentlichen Raum auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt, einzelne Phasen zwi- schen fünf und neun Stunden, keine systematische noch ständige Überwa- chung) und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versiche- rungsmissbrauch als erheblich und gewichtig. Es kam in jenem Fall deshalb zum Schluss, dass der fragliche Observationsbericht (inklusive Fotodoku- mentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne (E. 5.1.2). (Vgl. auch: BGE 143 IV 391 E. 4.1.4; TEICH- MANN/WEISS, Die Verwertbarkeit von Observationen durch Privatdetektive im Verfahrensrecht, in: ZBJV, Bd. 155 2019, S. 137 ff., insb S. 153 f.; GÄCH- TER/MEIER, Observation - ein Rechtsinstitut unter Beobachtung, in: Jusletter vom 11. Dezember 2017, insb. S. 25 ff.; sowie zuletzt Urteil des Bundes- gerichts 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019: Einkaufs- und Fitnesscenter hier öffentlicher Raum, Verwendung von Zoom zum Fotografieren/Filmen als zulässig erachtet; Urteil 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4: Observati-
17 - ons-Ergebnisse [9 Tage im Juni, Sept, Okt 2010 verwertbar, Verhinderung Versicherungsmissbrauch wichtig]). 1.5.6. Seit dem 1. Oktober 2019 gilt die Neuregelung für Observationen gemäss Art. 43a und Art. 43b (Genehmigung des Einsatzes von technischen Instru- menten zur Standortbestimmung) ATSG. Erstere Bestimmung lautet dabei wie folgt (Art. 43a Abs. 1-9 ATSG): 1 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestim- mung einsetzen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person un- rechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert wür- den. 2 Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbei- tenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. 3 Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmigungs- pflichtig. 4 Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich: a. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. 5 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ers- ten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Mo- nate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. 6 Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observa- tion beauftragen. Diese unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Der Versicherungsträger kann das Material einer Observation, die von einem anderen Versi- cherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätze 1-5 erfüllt waren. 7 Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation. 8 Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so: a. erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation; b. vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Observations- material, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Ob- servationsmaterial in den Akten verbleibt. 9 Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person; b. die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials; c. die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden. Auf den vorliegenden Fall findet diese Neuregelung vom 1. Oktober 2019 noch keine Anwendung, weil der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
18 - vom 10. September 2018 massgebend ist und somit auf die damals gültige Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 mit vorzunehmen- der Interessensabwägung (siehe BGE 143 I 377 ff.) abzustellen ist. 1.5.7. Vorliegend sind die Observationen im Zeitraum von Februar bis Juni 2017 durchgeführt worden, also zu einer Zeit nach dem Urteil EGMR i.S. Vukota- Bojic (Oktober 2016), aber vor dem richtungsweisenden Bundesgerichtsur- teil BGE 143 I 377 (Juli 2017). Das Urteil EGMR 61838/10 erging zwar zum UVG, dennoch gibt es hier nichts daran auszusetzen, dass die Beschwer- degegnerin trotzdem Ermittlungen (zum IVG) tätigte, galt für sie in jenem Zeitpunkt doch noch die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der Observationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren (siehe BGE 135 I 169, 137 I 327). Für die Verwertbarkeit des gesammelten Observations- und Videomaterials ist denn auch BGE 143 I 377 zu beach- ten, auch wenn es nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin als 'Fehlurteil' kritisiert worden sei. Die entsprechenden Einwände der Be- schwerdeführerin, wonach die hier zur Diskussion stehende Observation widerrechtlich sei, weil sie nach dem Urteil EGMR erfolgt sei, sind daher nicht beachtlich. Die vorgenommene Observation stellt zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar, zumal sie ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 = BGE 143 I 385 E. 5.1.1). Das gesammelte Observationsmaterial darf aber dann beweisrecht- lich verwertet werden, wenn das öffentliche Interesse, Versicherungsmiss- brauch zu verhindern, das private Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt (vgl. abermals wegweisendes Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 = BGE 143 I 386 E. 5.1.2). 1.5.8. Aus chronologischer Sicht datiert das Urteil EGMR i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 (zum UVG). Im konkreten Fall wurden
19 - die Vorermittlungen während dreier Tage innerhalb von zwei Monaten (13. Februar, 14. Februar und 24. März 2017) jeweils für 1-3 Stunden durch die Fachstelle BVM vorgenommen. Die anschliessenden Ermittlungen wurden sodann während 6 Tagen innerhalb von zwei Monaten (22. Mai 2017 – 1 Stunde; 23. Mai 2017 [vor und nach RAD-Untersuch] – ¼ Std. und 5 ½ Std.;
20 - beim Verlassen der Anstalt (aus dem Inneren herkommend) von aussen auf öffentlich zugänglichem Gelände (ab Parkplatz) observiert wurde und nur (unbeeinflusste) Handlungen aufgenommen wurden. Die Beschwerde- gegnerin observierte die Beschwerdeführerin gesamthaft während 9 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten, in jeweils kurzen Zeitabständen und zudem in Zusammenhang mit den RAD- und ELF-Untersuchungen. Ein solches Vorgehen kann aber noch nicht als (verpönte) systematische oder ständige Überwachung im Sinne einer rechtswidrigen Dauerkontrolle bezeichnet werden (siehe zum Vergleich: VGU S 16 93 und S 17 5 E. 4.4.1: 15 Tage Observation über vier Jahre). Der Einwand der Beschwerdeführe- rin, dass die Beschwerdegegnerin nicht bewiesen habe, dass sie nicht noch systematischer observiert habe, ist weder belegt noch wahrscheinlich, zu- mal die Beschwerdegegnerin glaubhaft bestätigt hat, dass das gesammelte Observationsmaterial der Beschwerdeführerin vollständig mitgeteilt worden sei. Im Übrigen ist eine 'Negativ-Tatsache' nicht beweisbar. Die Beschwer- deführerin bringt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es anders sein könnte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe genau die guten Tage observiert, ist ebenfalls nicht haltbar. In diesem Fall wären die Termine für die RAD- und EFL-Untersuchungen allesamt zufälligerweise auf die guten Tage gefallen, was ein riesiger Zufall wäre, da die Beschwerdegegnerin dann immer nur die guten Tage für die Observa- tion erwischt hätte, obwohl sie zuvor doch nicht wissen konnte, wann die guten und wann die schlechten Tage der Beschwerdeführerin sind. Allseits unbestritten ist immerhin, dass ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch gegeben ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1). Ein Anfangsverdacht für eine Observation hat ebenfalls bestanden. Wie den überzeugenden Angaben der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, enthielt der Austrittsbericht aus der Klinik Valens vom 19. September 2016 bereits einen entsprechenden Hinweis, indem dort fest- gehalten wurde: Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Patientin ge-
21 - stalte sich sehr schwierig. Geprägt von depressiver Stimmungslage und stärksten, immobilisierenden Schmerzexazerbationen sei sie nur schwer zu motivieren, respektive zu aktivieren. Es hätten sich insbesondere aktuell keine Hinweise auf eine derart einschränkende Aktivität der diagnostizier- ten seronegativen Spondylarthritis finden lassen, die die Problematik er- klären könnten (IV-act. 54 S. 4). Auch dem Ermittlungsbericht vom 27. April 2018 ist zu entnehmen, dass die organischen Befunde das Ausmass des beklagten Schmerzleidens nicht begründen könnten und die Präsentatio- nen der Patientin überwiegend psychisch bedingt seien (vgl. Blauer Ord- ner, S. 7, Sachverhalt in fine). Es folgten dann die Vorermittlungen durch die Beschwerdegegnerin (Team BVM) im Februar 2017. Am Tag des Eva- luationsgesprächs vom 24. März 2017 ergaben sich frappante Diskrepan- zen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Blauer Ordner, Lasche 7) und der Fotodokumentation der Vorermittlung vom 3. April 2017 (Blauer Ordner, Lasche 10). Diese unerklärbaren Ungereimtheiten waren für weitere Ermittlungen zwischen Mai und Juni 2017 ausreichend, da es an den medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus Zweifel gab. Wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2018 (S. 5) zu Recht festhielt, wurde die Observation auch nicht als ultima ratio ange- ordnet, da die Vorabklärungen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ein eindeutiges Bildmaterial ergeben hätten und deshalb auf den Beizug einer externen Observationsfirma habe verzichtet werden dürfen. In Würdigung und Bewertung des soeben geschilderten Vorgehens und Verhaltens der Beschwerdegegnerin ist das Verwaltungsgerichts zur Auffassung gelangt, dass das gesammelte Observationsmaterial hier durchaus in die gerichtli- che Beweis- und Gesamtwürdigung des Einzelfalles miteinbezogen wer- den darf und die Akten BVM somit nicht aus dem Recht gewiesen werden, sondern berücksichtigt werden dürfen und daher verwertbar sind.
22 - 1.6.1. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Untersuchungsprinzip hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne da- bei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat deshalb aus eigner Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begrün- dung abtun, diese seien nicht belegt worden. Der Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43, S. 571 Rz. 13 mit Hinweis auf BGE 117 V 263 f.; sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3, Urteil 9C_382/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2). 1.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Beschwerdegegnerin, weil sie die Videofilme aus dem Evaluati- onstest vom 24. März 2017 falsch interpretiert habe. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, sie sei damals angespannt gewesen und die Bildaufnah- men zeigten deshalb nicht die materielle Wahrheit, ist nicht stichhaltig. Eine gewisse Angespanntheit bei Tests und beim Gefilmtwerden darf als normal und üblich bezeichnet werden. Aus dem Protokoll des betreffenden Eva- luationsgespräches (vgl. Blauer Ordner, Lasche 7) sind jedenfalls keine An- gaben ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – zuerst mit anderweitigen Fragen nervös gemacht oder absichtlich hinsicht- lich ihres Gesundheitszustands von der Beschwerdegegnerin verunsichert worden wäre. Zudem hat die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich bestätigt, dass sie in der Lage sei, der persönlichen Befragung auch sprachlich zu folgen und sie daher auf einen Dolmetscher verzichte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Observationsmaterial nur ihre Gesundheitsverfassung an guten Tagen dokumentiere, wurde bereits ent- kräftet (siehe E. 1.5.9, hiervor) und hat sich als unbegründet erwiesen.
23 - 2.1.In materieller Hinsicht gilt es die Frage der Rentenberechtigung zu klären. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheits- schaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSG). Bei erwerbs- tätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zu- mutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wo- bei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist eine versicherte Person danach mindestens 40 % invalid, so hat sich Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV- Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (so bereits: PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und bewei- staugliche Festlegung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte oder IV-Haushaltsexperten ist eine seriöse und sachgerechte Ermittlung der Er- werbsunfähigkeit (IV-Grad) aber im Voraus gar nicht möglich (BGE 137 V 219 E. 1.2, 122 V 160 E. 1c, 115 V 134 E. 2). 2.2.Hier sind folgende Arzt-, Facharzt- und Klinikberichte sowie weitere sach- dienlichen Angaben zur Streitentscheidung aktenkundig und von Belang: 2.2.1. Im Abklärungsbericht vom 23. März 2015 attestierte Dr. med. D., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Beschwerdeführerin eine mittel- gradige depressive Episode F:32.1, eine Panikstörung F:41.0 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung F:45.4 (IV-act. 15). 2.2.2Im Abklärungsbericht vom 30. April 2015 bestätigte Dr. med. E., Facharzt für Rheumatologie FMH und Innere Medizin FMH, Manuelle Me-
24 - dizin SAMM, der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte entzündliche Spondarthropathie, szintigraphisch (IV-act. 12). 2.2.3. In seinem zweiten Abklärungsbericht vom 28. Mai 2015 hielt Dr. med. E._____ fest, die festgestellte Entzündung sei trotz Medikamenten noch nicht im Griff. Sollte keine Besserung eintreten, werde eine Hospitalisation erforderlich (IV-act. 15 S. 9). 2.2.4. In ihrem zweiten Abklärungsbericht vom 11. August 2015 hielt Dr. med. D._____ fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1 Jahr an depressiver Sym- ptomatik (ICD 10: F 32.1) und Panikattacken (F 41.0) (IV-act. 20). 2.2.5. Im dritten Abklärungsbericht vom 24. August 2015 hielt Dr. med. E._____ fest, eine Skelettzintiggraphie habe den Befund Polyarthropathie ergeben. Für deren Behandlung seien andere Medikamente nötig (IV-act. 23). 2.2.6. Mit Folgebericht vom 5. November 2015 diagnostizierte Dr. med. E._____ der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondylarthritis mit peripherem und axialem Befall (dokumentiert mit SPECT CT vom 28. April 2015). Die bisher verwendeten Medikamente seien ungenügend (IV-act. 30). 2.2.7. Laut Abklärungsbericht der Universitätsklinik Zürich, Klinik für Rheumato- logie, vom 8. September 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin eine se- ronegative Spondyloarthritis, ein myofasziales Schmerzsyndrom, eine de- pressive Entwicklung, ein schwerer Vitamin-D-Mangel und Spannungs- kopfschmerzen festgestellt (IV-act. 30 S. 4 ff.). 2.2.8. Im Abklärungsbericht vom 20. November 2015 stellte Dr. med. D._____ eine negative Entwicklung der Symptomatik der Patientin fest (IV-act. 37).
25 - 2.2.9. Im Folgebericht vom 21. März 2016 attestierte Dr. med. D._____ ihrer Pa- tientin keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht im Haushalt (IV-act. 40). 2.2.10. Im Abklärungsbericht vom 20. April 2016 diagnostizierte Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin FMH sowie Leiter medizinisches Ambulato- rium/Tagesklinik, Kantonsspital Graubünden, der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondyloarthritis mit perpherem und axialem Befall, eine la- tente Tuberkulose, eine depressive Entwicklung sowie ein schwerer Vit- amin-D-Mangel (IV-act. 42). 2.2.11. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 hielt die G.-Versicherung fest, dass die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit sei. Ab dem 1. September 2016 würden keine Taggelder mehr ausgerich- tet. Es werde eine Reha empfohlen (IV-act. 45 S. 2-3, S. 13-14). Die Ver- fügung stützte sich auf einen Abklärungsbericht von Dr. med. H., FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie (IV-act. 46 S. 21). 2.2.12. Am 12. Oktober 2016 hielt Dr. med. D. fest, dass sie ihre Patientin nach dem Klinikaufenthalt nicht mehr gesehen habe (IV-act. 50). 2.2.13. Im Austrittsbericht der Klinik Valens, Physiotherapie vom 6. September 2016 wurden der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondyloarthritis mit peripherem und axialem Befall, eine Fibromyalige, eine schwere de- pressive Episode mit somatischem Syndrom ohne psychische Symptome, eine Panikstörung und eine latente Tuberkulose diagnostiziert. Das Gehen am Unterarmrollator sei in der Therapie geübt worden, ohne Gehhilfe müsse sie sich an Wänden und Mobiliar halten, das Aufstehen und Absit- zen habe sich aber durch die Therapie nicht verändert (IV-act. 54 S. 2). 2.2.14. Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 19. September 2016 wurde ver- merkt, dass sich der Klinikaufenthalt sehr schwierig gestaltet habe und
26 - keine erklärbaren Hinweise auf derart stark einschränkende Schmerzen bei der Beschwerdeführerin hätten festgestellt werden können. Aufgrund der ausgeprägten Depression und Schmerzstörung sei keine Verbesserung des Zustands möglich (IV-act. 54 S. 4). 2.2.15. Im Austrittsbericht der Klinik Valens, Psychosomatik vom 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer des Spitalaufenthalts vom 8. August bis 3. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anschliessend sei die Patientin aus psychiatrischer Sicht weiterhin bis ein- schliesslich zum 30. September 2016 voll arbeitsunfähig. Die weitere Be- stimmung der Arbeitsfähigkeit erfolge im Verlaufe durch die nachbehan- delnden Ärzte und den Hausarzt (IV-act. 54 S. 12). 2.2.16. Im Bericht vom 10. Februar 2017 empfiehlt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz, I., Facharzt für Allgemeinmedizin; MAS Versiche- rungsmedizin, eine Abklärung der Patientin an Ort und Stelle. Sollte die versicherte Person alleine und problemlos gehen können (ohne Anhalten an der Wand, Gehstrecke über 20 Meter etc.) oder gar andere Handlungen vornehmen können, die der beschriebenen massivsten Einschränkungen widersprächen, so läge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Aggravation oder gar Simulation vor. In diesem Fall wären Videoaufzeichnungen des tatsächlichen Leistungsvermögens unverzichtbar. Es werde eine RAD-Ab- klärung Psychiatrie und Rheumatologie mit EFL inkl. Leistungsprofil für das Observationsteam empfohlen (IV-act. 56 S. 2-3). 2.2.17. Im Bericht vom 18. Februar 2017 hielt Dr. med. D. fest, dass sie ihre Patientin wegen schwerer Depressionen und ausgeprägter Schmerzsym- ptomatik vom 23. März 2015 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig einstufe (IV-act. 57).
27 - 2.2.18. Mit Befragung (Evaluationsgespräch) vom 24. März 2017 erteilte die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Auskunft über ihren aktuellen Gesundheitszustand mit Angaben zu ihren Schmerzen und ihrer Bewe- gungsfähigkeit (inkl. Videoaufnahmen) anhand vorgegebener Körperposi- tionen (IV-act. 71; vgl. zudem DVD-Bewegungsabläufe [Blauer Ordner]). 2.2.19. In der RAD-Beurteilung vom 27. April 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine extrem schmerzgeplagte Person mit massiven Einschränkungen in der Beweglichkeit (Kopf/Wirbelsäule/Arme/Beine) sei. Sie sei praktisch unfähig, auch nur geringe Gewichte (2 kg) vom Boden aufzuheben und bis auf Tischniveau zu heben, eine Gehstrecke von 10 oder 20 m frei zu gehen oder Treppen zu steigen (IV-act. 73 S. 6). 2.2.20. Mit zusätzlicher RAD-Beurteilung vom 27. April 2017 hielt RAD-Arzt I._____ zu den Vorermittlungen (inkl. Video-Observation vom 13./14. Fe- bruar und 24. März 2017) fest, dass ein krasser Widerspruch zwischen der Leidenspräsentation und den tatsächlichen Fähigkeiten bei der Beschwer- deführerin bestehe. Es könnten keine Leistungseinschränkungen (körper- lich oder psychisch) bestätigt werden. Er stelle vielmehr eine Simulation oder schwerste Aggravation fest. Unabhängig von den Diagnosen lägen keine erkennbaren Funktionseinschränkungen vor, weshalb auch von einer unverminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus medizinischer Sicht sei die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Von weiteren medizini- schen Abklärungen könne Abstand genommen werden (IV-act. 74 S. 3-4). 2.2.21. Aus der EFL-Beurteilung der Klinik Valens vom 22. Juni 2017 geht hervor, dass die von der Explorandin demonstrierten Einschränkungen mit den me- dizinischen Befunden nicht erklärbar seien. Das gezeigte Verhalten sei als erhebliche Symptomausweitung zu bewerten. Betreffend Zumutbarkeit sollte aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomauswei-
28 - tung von einer höheren Belastbarkeit ausgegangen werden. In vergleich- baren Fällen sei die Belastbarkeit für eine mindestens sitzende oder sehr leichte Tätigkeit erreicht worden (Anmerkung des Gerichts: ELF = Evalua- tion der körperlichen Leistungsfähigkeit; IV-act. 81 S. 2). 2.2.22. In der RAD-Beurteilung vom 12. September 2017 werden mehrere Sach- verhalte an jeweils verschiedenen Observationstagen zwischen Mai und Juni 2017 geschildert und kommentiert. Es sei dabei festgestellt worden, dass das Bewegungsverhalten der observierten Person an Tagen ohne of- fizielle Termine anders als an Tagen mit offiziellen Terminen gewesen sei. Für den RAD spreche dieses Verhalten eher für ein zielgerichtetes Verhal- ten zur Leidenspräsentation, um etwaige Observierer in die Irre zu führen (IV-act. 83 S. 3-4). 2.2.23. In der Befragung (rechtliches Gehör) vom 28. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit dem Videomaterial der durchgeführten Observationen konfrontiert (IV-act. 86 S. 1-6). 2.2.24. Mit Aktennotiz vom 28. September 2017 hielt die Beschwerdegegnerin ihre Eindrücke über die durchgeführte Befragung fest (IV-act. 87). 2.2.25. Im Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2017 hielt Dr. med. D._____ fest, dass eine Chronifizierung der Symptome eingetreten sei (IV-act. 92). 2.2.26. Mit Ergänzungsanträgen vom 19. Oktober 2017 veranlasste der RAD zu- sätzliche fachärztliche Abklärungen betreffend Psychiatrie und Rheumato- logie aufgrund des erstellten Observationsmaterials (IV-act. 95 und 96). 2.2.27. In der RAD-Aktennotiz vom 8. Dezember 2017 hielt Dr. med. K._____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, fest, dass er bei seinen Abklärungen anhand der zugestellten Ermittlungsakten ein stark invalidisierendes Ver-
29 - halten mit Bewegungseinschränkungen und Schmerzäusserungen festge- stellt habe, in den Video- und Ermittlungsakten davon aber nichts mehr zu sehen sei. Die Beschwerden der versicherten Person seien aufgrund des Observationsmaterials nicht nachvollziehbar (IV-act. 104 S. 2). 2.2.28. Mit RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2018 hielt L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Ergänzungsauftrag BVM fest, dass die versicherte Person zumindest teilweise bewusst sehr ausgeprägt wahr- heitswidrige Angaben gemacht habe (IV-act. 105 S. 27). 2.2.29. In der Bidisziplinären RAD-Abklärung (Interdisziplinärer Konsens) vom 20. Februar 2018 hielten Dr. med. K. (Rheumatologe) und L._____ (Psychiater) fest: Von psychiatrischer Seite würden keine Diagnosen bei- gesteuert, da aufgrund der Inkonsistenzen keine arbeitsrelevante Diagnose mit der notwendigen Sicherheit und Tragfähigkeit gestellt werden könnte. Somit greife für die Beurteilung des Krankheitsgeschehens und der Leis- tungsfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung die entsprechende versiche- rungsmedizinisch-rheumatologische Einschätzung. In dieser sei die Beur- teilbarkeit aufgrund der defizitären Mitwirkung bei Abklärungen (z.B. erheb- liche Symptomausweitung und daher Nichtbeurteilbarkeit bei der EFL) zwar sehr eingeschränkt, immerhin habe der rheumatologische RAD-Arzt eine auf alle Fälle zumutbare adaptierte Arbeitsfähigkeit bejahen können. Dass die Leistungsfähigkeit der Explorandin höher sei 'als adaptiert attes- tiert' stehe ausser Frage; es könne allerdings nicht mit ausreichender Si- cherheit eingeschätzt werden, wie viel höher (IV-act. 106 S. 37). 2.2.30. Mit RAD-Abschussbeurteilung vom 19. April 2018 hielt RAD-Arzt I._____ fest, dass medizinisch auf die umfassenden RAD-Abklärungen abgestellt werden dürfe und gestützt darauf erkannt werde, dass aufgrund einer aus- geprägten Selbstlimitierung einerseits die rheumatologische Beurteilung nur teilweise aussagekräftig sei sowie das psychiatrische Gutachten be-
30 - züglich Arbeitsfähigkeit gar nicht aussagekräftig sei; letzteres habe eine Nichtbeurteilbarkeit festgestellt. Versicherungsmedizinisch sei auf die aus rheumatologischer Sicht getätigte Mindest-Einschätzung der Arbeitsfähig- keit abzustellen, da es bei Simulation/Aggravation nicht möglich sei, eine seriöse Leistungseinschätzung abzugeben. Die in der EFL genannte Min- dest-Leistungsfähigkeit sei nur das allermindeste was zu sehen sei, eine höhere Leistungsfähigkeit dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an- genommen werden (IV-act. 123 S. 12). 3.1.Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen Observationsberichte für sich alleine nicht als Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betref- fend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person. Eine sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse der Observation einfliessen, liefern; dabei können die Ergebnisse einer zulässigen Obser- vation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich ge- eignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betref- fend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1). Die Ein- holung einer Aktenbeurteilung durch den RAD genügt allerdings nur bei klaren Verhältnissen, mithin dann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1). 3.2.Vorliegend wurde das erstellte Observationsmaterial (vgl. Blauen Ordner) von den RAD-Ärzten (Dr. K./L./I._____) gewürdigt und sowohl in die bidisziplinäre RAD-Abklärung vom 20. Februar 2018 (IV-act. 106) als auch in die RAD-Abschlussbeurteilung vom 19. April 2018 (IV-act. 123) auf- genommen und verarbeitet. Medizinisch-theoretisch sollten aus rheumato- logischer Sicht danach zumindest sitzende oder sehr leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von 4 h/Tag (2 x 2 Stunden) möglich sein. Eine zu-
31 - sätzliche Leistungseinschränkung von 10-20 % bei langsamem Arbeits- tempo im Rahmen der Schmerzsymptomatik werde angenommen. Somit bestehe eine 40%ige als minimal angegebene Arbeitsfähigkeit. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit liege sicher höher, könne aufgrund der vorlie- genden Ausweitungssymptomatik aber nicht genauer quantifiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 'Nichtbeurteilbarkeit' sowohl bezüg- lich der angestammten Tätigkeit (als Reinigungskraft) wie auch bezüglich allfälliger adaptierter Tätigkeiten (vgl. IV-act. 123 S. 11 – Arbeitsfähigkeit in einem leidensadaptierten Beruf). Nach Auffassung des streitberufenen Ge- richts hat das erstellte Observationsmaterial die vorhandenen Diskrepan- zen zwischen den objektiv (rheumatologisch) nachweisbaren Einschrän- kungen und den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin derart klar und eindeutig aufgedeckt, dass die bidisziplinäre RAD-Ab- klärung vom 20. Februar 2018 für die Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als aus- reichend bezeichnet werden darf. Dem ist umso mehr beizupflichten, wenn auch die RAD-Abschlussbeurteilung vom 19. April 2018 (IV-act. 123 S. 10/12), die früheren RAD-Berichte vom 8. Dezember 2017 (IV-act. 104 S.
32 - (vgl. dazu die kommentierte Fotodokumentation vom 3. April 2017 (Blauer Ordner; Lasche 10 – insbesondere Fotos 7 und 8 [= Laufen ohne Gehhilfen; ohne Abstützen an Wänden], 10 [Bücken], 15 [Teppich ausschütteln], 22 [Heben 'Kleinkind'; ca. 20 kg], 24 [Laufen in gebückter Haltung], 34 [Kaue- rposition], 38 [Laufen/Festhalten Kind am linken Arm], 41 [Übersteigen Gar- tenzaun, Höhe ca. 30 cm, mit Kindertrottinett], 49 und 50 [Aufheben/Tragen Kleinkind], 84 [Anschieben Kinderfahrrad], 143 [Stehen auf Trampolin], 157 [Ziehen Kleinkind auf Trampolinmatte] 163 [Treppen hoch steigen] und 185 [Treppen steigen hinunter ohne Halten am Geländer]); bestätigt werden die geschilderten Bewegungen und Handlungsabläufe noch durch die Fotodo- kumentation vom 28. Juni 2017 (Blauer Ordner; Lasche 11 – siehe Fotos 2, 5, 13, 15, 21, 25, 47 und 49 [Wäschekorb tragen], 58, 110/111, 125, 129, 131/132, 134) und die Fotodokumentation vom 30. Juni 2017 (Blauer Ord- ner; Lasche 12 – siehe Fotos 3, 5, 6, 7, 27, 29, 48, 49, 51, 61, 77, 80, 126, 148, 156 [Ball werfen], 183 [Ball kicken]). Im krassen und unerklärlichen Gegensatz dazu stehen die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 24. März 2017 (Evaluationsgespräch) (vgl. Blauer Ordner; Lasche 7), worin sie antwortete: "Ich kann gar nichts mehr machen. Seit ich so schwer krank bin, kann ich gar nichts mehr machen. Früher habe ich so viel gemacht und gearbeitet. Ich habe einfach keine Kraft mehr. Vielleicht ist es wegen der Schmerzen. Ich habe keine Kraft zum Laufen" (Antwort auf Frage 7, S. 2). Oder: "Ohne Dritthilfe sehe ich mich nicht in der Lage zu gehen/laufen" (Antwort auf Frage 19, S. 4). Oder Frage 31: Welche Lasten können Sie heben? Antwort (S. 5 unten): "Vom Boden bis zur Taillenhöhe: Ich weiss es nicht. Mit Mühe kann ich schon etwas aufheben. Ich probiere es immer. Wenn es nicht geht, geht es nicht. Von der Taille bis Kopfhöhe: Nein das geht nicht. Überkopfhöhe: Dies geht gar nicht". Antwort auf Frage 32: "Die Schmerzen sowie das Gleichgewicht schränken mich beim Gehen ein. Deshalb muss ich mich an den Wänden abstützen" (S. 6, oben). In der zweiten Befragung vom 28. September 2017 (rechtliches Gehör) (vgl. Blauer Ordner; Lasche 8) wurde die Beschwerde-
33 - führerin u.a. mit dem erstellten Observations-/Videomaterial konfrontiert. Die Antwort auf Frage 12 (S. 3) lautete: "Ich kann ein wenig gehen, sonst kann ich nichts machen. Ich mache wirklich nichts Zuhause. Wenn ich kann, dann mach ich, aber mir ist schlecht. Wenn ich versuche zu gehen, dann wird mir ganz schlecht und dann muss ich drei bis vier Tage liegen und kann überhaupt nichts mehr tun." Oder Antwort auf Frage 13 (S. 3): "Ja, ich kann schon etwas mit meinen Enkeln spielen, darf ich das nicht? Ich kann schon, wenn es mir gut geht, etwas machen. Ich habe ja nur mit den Kindern gespielt [...]." Frage 15 (S. 4): Wissen Sie, wer die Wäsche rausgetragen hat? Antwort: "Sie war vom Tumbler und daher auch nicht schwer." Frage 19: Haben Sie zu den Videoaufnahmen etwas anzumer- ken? Antwort: "Es ist schon so, wie hier auf den Videos zu sehen und ich kann Zuhause schon freilaufen, etwas und mit den Kindern spielen kann ich doch schon. Zu den Videoaufnahmen habe ich nichts beizufügen, das stimmt schon so, aber ich habe immer Schmerzen. Ich nehme von der Ob- servation und den Videoaufnahmen Kenntnis und habe dazu nichts anzu- fügen." Sodann Frage 22 (S. 5): Erklären Sie uns, weshalb Sie sich in be- obachteten Momenten (Arzt, Gutachter, Klinik, SVA GR) derart auffällig verhalten und kurz darauf in unbeobachteten Momenten völlig problemlos ohne ersichtliche Einschränkungen den Alltag bewältigen können? Ant- wort: "Ich darf doch mit den Kindern etwas draussen spielen. Am Tag geht es mir halt etwas besser. Wenn ich die Medikamente nehme, ist es mir sehr schlecht." Laut Auffassung des Gerichts sind die erstellten Videoaufnahme unmittelbar vor und nach den offiziellen Befragungsterminen bei der Be- schwerdegegnerin auf öffentlich frei zugänglichem Gelände (vgl. Blauer Ordner; Lasche 10 – Fotos 191-193 [Stützhilfe des Ehemannes über Rand- stein des Gehsteigs, Höhe ca. 10-15 cm); Lasche 11 – Fotos 66-70 sowie Lasche 12 – Fotos 91-100, 104, 109, 113, 115, 117-119 [Einhängen/Ab- stützen bei Ehemann]) schlichtweg unvereinbar mit den eingangs erwähn- ten, unbeobachtet im Gartenareal frei an verschiedenen Tagen zuhause mannigfach erstellten Videoaufnahmen (Fotos), worauf augenfällig weder
34 - körperliche noch andere Defizite der Beschwerdeführerin erkennbar sind. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin daher um eine schwere Aggravation bzw. Simulation handeln müsse, wird zusätzlich ärztlicherseits gleich mehrfach bestätigt und untermauert (vgl. dazu hiervor E. 2.2.11 [IV-act. 45/46] - 100%ige Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu Gunsten Beschwerdeführerin at- testiert; vgl. weiter E. 2.2.14 [IV-act. 54]; E. 2.2.16 [IV-act. 56], E. 2.2.20 [IV-act. 74], E. 2.2.21 [IV-act. 81]; E. 2.2.27 [IV-act. 104]; E. 2.2.28 [IV-act. 105] sowie im Besonderen E. 2.2.29 [Bidiziplinäre RAD-Abklärung; IV-act. 106] und E. 2.2.30 [RAD-Abschlussbeurteilung; IV-act. 123]). Überall wurde erkannt, dass die demonstrierten Einschränkungen der Beschwer- deführerin mit den ermittelten objektiven Befunden aus rheumatologischer Sicht unerklärlich seien. Diesen aussagekräftigen Befunden und Schluss- folgerungen vermag sich das Gericht vollumfänglich anzuschliessen. Eine auf Aggravation bzw. Simulation beruhende Leistungseinschränkung stellt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1; VGU S 16 93 vom 5. September 2017 E. 4b, S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E. 6a und b). Mangels ärztlich dokumen- tierter Gesundheitsverschlechterung bzw. Arbeitsunfähigkeit besteht somit kein gesetzlicher Anspruch auf eine IV-Rente oder anderweitige Leistun- gen der Beschwerdegegnerin. 3.4.Zusammengefasst ergibt sich, dass das gesammelte Observationsmaterial nicht rechtswidrig ist und zur Streitentscheidung verwertet werden darf bzw. nicht aus dem Recht zu weisen ist. Das Vorliegen einer Aggravation bzw. Simulation ist hier anhand des Video- und Fotomaterials einerseits sowie der eindeutigen RAD- und klinikärztlichen Befunde andererseits mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und erstellt. Solche Leistungs- einschränkungen sind aber keine versicherten Gesundheitsschäden, wes- halb vorliegend keine IV-Leistungen gesprochen werden können.
35 - 4.1.Die Beschwerde vom 11. Oktober 2018 erweist sich in jeder Beziehung als unbegründet und ist deshalb vollständig – sowohl verfahrensrechtlich (Be- weisanträge) als auch inhaltlich (kein Rentenanspruch) – abzuweisen. 4.2.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweige- rung oder Änderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens und des damit verbundenen Aufwands für das Gericht rechtfertigt es sich hier, die Gerichtskosten am obersten Rand des Kostenrahmens fest- zusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin damit Gerichtskos- ten von Fr. 1'000.-- zu überbinden. 4.3.Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beweisanträge von A._____ betreffend Zeugeneinvernahmen und Un- verwertbarkeit/Rechtswidrigkeit des Observationsmaterials werden abge- wiesen. Die Aktendokumentation BVM wird nicht aus dem Recht gewiesen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
36 - 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Mai 2020 abgewiesen (8C_54/2020).