VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 12 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuar ad hocKollegger URTEIL Vom 19. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.A._____ meldete sich mit Gesuch vom 19. Juni 2017 zum Bezug von Er- gänzungsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA) an. 2.Mit Schreiben vom 8. August 2017 bat die SVA A._____ um weitere Unter- lagen, welche für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt wurden. Die ver- langten Unterlagen wurden in der Folge von der Tochter von A._____ frist- gerecht abgegeben. Es stellte sich allerdings heraus, dass der Gesuchstel- ler sich zu dieser Zeit im Ausland aufhielt. Aus diesem Grund ersuchte die SVA A._____ mit Schreiben vom 16. August 2017 um Retournierung des Beiblatts "Auslandaufenthalt" und bat ihn, sich bei der AHV-Zweigstelle zu melden, sobald er wieder in der Schweiz sei. 3.A._____ antwortete darauf mit E-Mail vom 27. August 2017, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die SVA kein Recht habe, Abklärungen über seinen Auslandaufenthalt durchzuführen. Mit Schreiben vom gleichen Tag bekräftigte A._____ seinen Standpunkt. 4.Mit E-Mail der SVA vom 29. August 2017 wurde A._____ darüber infor- miert, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz mit ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz voraussetze und der Leistungsan- spruch dahinfalle, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. 5.Am 3. September 2017 antwortete A._____ per E-Mail, dass er Ende Ok- tober 2017 wieder in die Schweiz zurückkehren werde, wobei er wiederum sinngemäss ausführte, dass der Auslandaufenthalt keinen Einfluss auf die Zusprechung von Ergänzungsleistungen habe. 6.Mit eingeschriebenem Brief vom 19. September 2017 bat die SVA A._____ erneut um Unterlagen betreffend den Auslandaufenthalt und wies ihn dar- auf hin, dass ohne seine Mitwirkung auf Grund der vorhandenen Akten ent-

  • 3 - schieden oder auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Dieser Brief wurde A._____ auch per E-Mail vom gleichen Tag zugestellt. 7.Per E-Mail vom 27. September 2017 betonte A._____ sinngemäss unter anderem erneut, dass die Angaben über seinen Auslandaufenthalt nicht eingefordert werden dürften. 8.Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 verfügte die SVA deshalb andro- hungsgemäss das Nichteintreten auf das Gesuch auf Ergänzungsleistun- gen. Die dagegen eingereichte Einsprache vom 15. November 2017 wurde am 10. Januar 2018 abgewiesen. 9.Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2018 (Poststempel) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfol- gend: Verwaltungsgericht) und beantragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2018 und die Zu- sprechung von Ergänzungsleistungen. Begründend führte der Beschwer- deführer im Wesentlichen aus, dass die Abklärung des Auslandaufenthalts irrelevant für die Bemessung der Ergänzungsleistungen sei. Ohnehin fehle es der SVA an jeglicher Legitimation, zumal sie keinen Behördenstempel benutze, die Verantwortlichen hinter den Verfügungen der SVA unbekannt seien und die SVA als "Handelsfirma" keine Berechtigung habe, amtliche Handlungen durchzuführen. 10.In der Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 beantragte die SVA (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtmässig gewesen sei, da der Beschwerdeführer trotz korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Was die Legitimation der Beschwerdegegnerin betrifft, verwies sie auf

  • 4 - den Einspracheentscheid und stellte klar, dass ein Behördenstempel für die Gültigkeit ihrer Verfügungen nicht vorausgesetzt sei. 11.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Akten und Rechtschrif- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [ELG; SR 831.30]). Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers un- bestrittenermassen in X._____ liegt, ist das Versicherungsgericht des Kan- tons Graubünden örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden beurteilt dabei als kantonales Ver- sicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide in Sozialver- sicherungssachen (Art. 56 und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Ein- spracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthal- ten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Was das Rechtsbegehren betrifft, lässt sich aus der Beschwerde sinngemäss der Antrag auf kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2018 und Zusprechung von Ergän- zungsleistungen ableiten, weswegen auf die im Übrigen form- und fristge- rechte Beschwerde einzutreten ist. 2.Die Beschwerde wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._____, mitunterzeichnet. Ausführungen zur Legitimation der Ehefrau des Be- schwerdeführers erübrigen sich, da die Ehefrau weder Adressatin der an-

  • 5 - gefochtenen Verfügung noch des Einspracheentscheids ist und auf die Be- schwerde einzutreten ist. 3.Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, wobei der zum Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids gegebene Sachverhalt massgebend ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 60; analog BGE 116 V 246 E.1a; RKUV 2001 Nr. U 419 E.2). 4.1.Zum Vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen grundsätzlichen Zweifeln an der Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Er bringt diesbezüglich in etwa vor, es sei unklar, ob die Beschwerdegegnerin dem Handelsrecht unterstehe. Auch scheint er eine Intransparenz darin zu erblicken, dass die Vorinstanz ihn nicht genügend über die Gesellschaftsverhältnisse aufge- klärt habe und im Einspracheentscheid weder ein Behördenstempel, noch die ausgeschriebenen Vor-, Mittel- und Nachnamen der Verfasser ersicht- lich seien. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer dabei, dass die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid sehr wohl Ausführungen zu ihrer Zu- ständigkeit macht. Sie führt unter anderem aus, dass die Kantone gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG die kantonalen Ausgleichskassen für die Entgegen- nahme, Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen be- trauen können. Die Zuständigkeit der SVA ergibt sich - wie die Beschwer- degegnerin ebenfalls zutreffend ausführte - aus Art. 1 Abs. 1 lit. a der Voll- ziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG; BR 544.010), diejenige der AHV-Ausgleichskasse aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; BR 544.300). Dass es sich bei der SVA um eine selbstständige öffentlich-rechtliche An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit – nicht etwa um eine privatrechtliche

  • 6 - Handelsgesellschaft – handelt, hätte der Beschwerdeführer überdies ohne Weiteres auf der Internetseite der Vorinstanz nachlesen können (www.sva.gr.ch > Portrait). Allerdings würde sich im Falle einer anderen Rechtspersönlichkeit nichts an der Zuständigkeit der SVA ändern. Eben- falls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, dass es vor dem gerade beschriebenen Hintergrund noch weitere Identifikationsmerkmale für die Rechtsgültigkeit eines Entscheids der SVA braucht. Weitere Formal- kriterien, welche der Beschwerdeführer zu vermissen angibt, sind aus kei- nem einschlägigen Erlass ableitbar. Insofern ist nicht weiter auf die Legiti- mation der Vorinstanz einzugehen und sie ist zu bejahen. 4.2.Somit ist im Folgenden noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu Recht nicht auf das Leistungsbe- gehren eingetreten ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Nichtein- tretensentscheid vom 25. Oktober 2017 fälschlicherweise mit "Abweisungs- verfügung" betitelt ist. Dass es sich dabei nicht um eine materielle Abwei- sung des Gesuchs, sondern um ein Nichteintreten handelt, geht allerdings aus der Begründung deutlich hervor. Der Beschwerdeführer wehrte sich weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren gegen die Art der Verfahrenserledigung, sondern nur gegen den Vorwurf der Verletzung sei- ner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht was den Auslandaufenthalt betrifft. Auch den Rechtschriften ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien von ei- ner anderen Verfahrenserledigung als einem Nichteintreten ausgingen. In- sofern ist die unrichtige Bezeichnung des Nichteintretensentscheides vor- liegendenfalls unbeachtlich. 4.2.1. Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforder- lich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten

  • 7 - verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersu- chungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E.2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesge- richts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E.4.2.1; P 88/02 vom 31. Juli 2003 E.2.2). 4.2.2. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Er bringt diesbezüglich einzig vor, Informationen über Auslandaufenthalte seien irrelevant und die Beschwerdegegnerin habe gar willkürlich gehan- delt, indem sie entsprechende Abklärungen habe tätigen wollen. 4.2.3. Gemäss Art. 4 ELG wird für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht nur der Wohnsitz, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Bei einem längeren Ausland- aufenthalt werden die Ergänzungsleistungen unter Umständen eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (vgl. Rz. 2310.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2017 [WEL]). Wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland auf- hält, werden die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermo- nat eingestellt und wieder ausgerichtet, wenn die Person in die Schweiz zurückkehrt (Rz. 2330.01 WEL). Bei einem über sechsmonatigen (183 Tage) Aufenthalt im selben Kalenderjahr entfällt der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr (Rz. 2330.02 WEL). 4.2.4. Ohne auf den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers näher einzuge- hen, kann damit festgehalten werden, dass die Abklärungen zum Ausland-

  • 8 - aufenthalt für die Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen re- levant gewesen wären. Indem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat, ist die Beschwerde- gegnerin auf das Leistungsbegehren deshalb zu Recht androhungsgemäss nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich erneut bei der SVA zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. April 2019 nicht eingetreten (9C_227/2019).

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_003, S 2018 12
Entscheidungsdatum
19.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026