VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 118 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 4. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (berufliche Massnahmen)
5 - unabhängig vom Einkommensüberschuss zu erstatten. Diese habe gemäss tariflicher Vereinbarung, eventualiter durch Zusprache einer Tages- und Nachtpauschale, zu erfolgen, wobei sich seine monatlichen Ausgaben insgesamt auf mind. Fr. 2000.-- beliefen. Ausserdem seien die Transportkosten als Bestandteil der Ausbildungskosten zu erstatten, da sie ebenfalls nur entstünden, weil er im G._____ in O.4._____ eine Ausbildung absolvieren müsse. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss am 20. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden vom 16. Juli 2018, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]) zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Unbestritten ist, dass neben den Mehrkosten des Vorpraktikums (inkl. Rei- sekosten) und der Berufsschule auch diejenigen der erstmaligen berufli- chen Ausbildung zum Logistiker EBA im G._____ in O.4._____ von der Be-
6 - schwerdegegnerin übernommen werden. Streitig ist aber, ob die Transport- kosten von O.1._____ nach O.4._____ und zurück an den Wochenenden sowie die Wohn- und Verpflegungskosten für die auswärtige Unterkunft in O.4._____ (gemäss Tarifvertrag, allenfalls mit Tages- und Nachtpauscha- len) dazu zu zählen sind. 3.1.Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 3.2.Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die
7 - Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E.2.3; 132 V 215 E.3.2.2; BGE 130 V 488 E.4.3.2 m.H.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, N 25 ff. zu Art. 8; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, 1985, S. 77 ff.; MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], Handkommentar, 2014, N. 42 zu Art. 8; BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 76 ff. Rz. 128 ff.). 3.3.Das Erfordernis der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 142 V 523 E.6.3). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit erfüllt eine Eingliederungsmassnahme, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (BGE 142 V 523 E.5.4 m.H.)
8 - 3.4.Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zu- sätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, so- fern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen einem Versicherten aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzli- che Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der In- validität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. 4.Zunächst ist die für die Bemessung der invaliditätsbedingten Mehrkosten massgebende Vergleichsbasis zu eruieren. 4.1.Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV). Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 IVV). Dabei muss wegen des Erfordernisses der Offensichtlichkeit stringent bewiesen sein, dass der Versicherte ohne Invalidität eine weniger kostspielige Ausbildung genossen hätte (Urteile des Bundesgerichts I 488/00 15. September 2003 E.3.2, 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E.5.2.3). 4.2.Während die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einem gewöhnlichen, von seinen Eltern finanziell unterstützten Lehrling vergleicht, bringt der Beschwerdeführer selbst vor, im Gesundheitsfalle hätte er eine kaufmännische Ausbildung in O.1._____ oder O.3._____ absolviert.
9 - Insoweit ist zu klären, ob bei der von der Beschwerdegegnerin noch vorzunehmenden Vergleichsrechnung die Vergleichsbasis nach Satz 1 oder diejenige nach Satz 2 des Art. 5 Abs. 3 IVV zur Anwendung kommt. 4.3.Da vorliegend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits während seiner Schulzeit aufgetreten sind, fällt die Ausnahme der vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist aber, ob der Beschwerdeführer ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte. Zu denken ist hier an eine kaufmännische Ausbildung an seinem Wohnort bzw. in der Region. Denn angesichts der zu Beginn der beruflichen Abklärungen geäusserten Interessen des Beschwerdeführers ist nicht von der Hand zu weisen, dass er als Gesunder womöglich eine kaufmännische Ausbildung absolviert hätte (vgl. z.B. Abschlussbericht B._____ vom 10. Oktober 2013 [Bg-act. 58] S. 2). Anhand der Aktenlage kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fixierung auf die Absolvierung einer kaufmännischen Ausbildung auf seine Invalidität zurückzuführen ist (vgl. Abschlussbericht B._____ [Bg-act. 58], S. 2). Andererseits zeigte sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Eingliederung zunehmend auch an Logistik und Informatik interessiert (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Stelle zur Sitzung vom 31. Januar 2017 und vom
10 - gesunden Person zur Erreichung des letztlich gewählten beruflichen Ziels des Logistiker EBA notwendig wären. 5.Sodann ist die Übernahme der Transportkosten zu klären. 5.1.Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwendungen, die in un- mittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten berufli- chen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durch- führung der Ausbildung notwendigerweise entstehen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 3040; BGE 144 V 195 E.4.2, wonach Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich sind, dieses aber nicht ohne triftigen Grund davon abweicht). Anrechenbar im Rahmen des vorerwähnten Art. 5 Abs. 3 IVV sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV). Transportkosten gelten somit im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Bestandteil der Ausbildungskosten und sind in die Ver- gleichsrechnung aufzunehmen (vgl. Art. 5 Abs. 4 IVV; KSBE, Rz. 3042; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 39 zu Art. 16 m.H.a. BGE 120 V 288 E.3e). Die Mehrkosten müssen gemäss den oben bereits erwähnten Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 2 IVV invaliditätsbedingt sein. 5.2.Gemäss Auskunft des Berufsinspektors beim Amt für Berufsbildung gibt es zurzeit 18 Betriebe im Kanton Graubünden, welche eine Lehre mit Berufsziel Logistiker EBA anbieten (vgl. ferner die Angebote auf einschlägigen Internetportalen wie bspw. www.berufsberatung.ch, Lehrstellen pro Kanton, Logistiker/in EBA, besucht am 16.01.2020 oder www.lehre-gr.ch, Lehrbetriebe, Logistiker/in EBA). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Reisekosten von O.1._____ nach O.4._____ auch einer nicht invaliden Person in der gleichen ausbildungs- und
11 - wohnmässigen Situation entstehen würden. Vielmehr steht diesen für die Lehre zum Logistiker EBA günstiger gelegene Ausbildungsstätten offen. Mithin handelt es sich bei den Reisekosten von O.1._____ – wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat – nach O.4._____ um invaliditätsbedingte Mehrkosten. Fraglich ist aber, in welchem Umfang diese dem Beschwerdeführer bei der Vergleichsrechnung anzurechnen sind. Unstreitig ist, dass die Reisekosten nach O.4._____ für den Beginn der Ausbildung und zurück nach O.1._____ nach Abschluss der Lehre von der IV zu übernehmen sind. Zu klären ist aber, ob auch die Fahrten an den Wochenenden zu erstatten sind. Laut der Beschwerdegegnerin fielen die Reisen am Wochenende von O.1._____ nach O.4._____ in die Freizeit und dienten klarerweise nicht der Ausbildung; anders verhielte es sich ihrer Ansicht nach, wenn der Beschwerdeführer in O.1._____ wohnen würde und täglich nach O.4._____ pendeln müsste. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nachweislich in O.1._____ liegt (und er wohl in O.4._____ über einen Wochenaufenthaltsstatus verfügt). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, eine enge Beziehung pflegt (vgl. Abschlussbericht B._____ [Bg-act. 58], S. 6, wonach er seine Familie vermisse und sehr mit O.1._____ verbunden zu sein scheine; psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H._____ [Bg-act. 106], S. 27, wonach er regelmässig, mehrfach täglich, telefonischen Kontakt mit seiner Mutter habe), weshalb eine Wohnsitznahme in O.4._____ ausser Betracht fällt. Da die Wegkosten demnach aufgrund seiner Invalidität anfallen, erscheint es verhältnismässig, ihm auch die Mehrkosten aus den Fahrten an den Wochenenden von O.4._____ nach O.1._____ und zurück zu erstatten. 6.Sodann ist auf die Wohn- und Verpflegungskosten einzugehen.
12 - 6.1.Die nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehenden Kosten für auswär- tige Unterkunft und Verpflegung werden zusätzlich vergütet, wenn sie inva- liditätsbedingt sind. Nicht invaliditätsbedingt ist eine auswärtige Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung im betreffenden Beruf auch bei ei- ner nicht invaliden Person auswärts stattfinden muss (z.B. bei einem Hoch- schulstudium) oder wenn es der versicherten Person auch möglich oder zumutbar wäre, einen Ausbildungsplatz zu wählen, der keine auswärtige Unterkunft und Verpflegung erfordern würde (KSBE, Rz. 3024). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine Leistungspflicht der IV für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte nur dann, wenn diese wegen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Ausbildungsmassnahme erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2009 vom 3. Dezember 2009 E.2.2). Mit anderen Worten setzt eine Kostenübernahme voraus, dass die auswärtige Unterkunft und Verpflegung wegen der im Einzelnen in Frage stehenden erstmaligen beruflichen Ausbildung notwendig ist und die entsprechenden Kosten ohne Behinderung nicht anfallen würden (Urteil des Bundesgerichts I 753/01 vom 24. Juni 2002 E.1c). Gemäss Art. 5 Abs. 6 IVV vergütet die Versicherung bei auswärtiger Verpflegung und Unter- kunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte, vorbehältlich vertraglicher Ver- einbarungen (Art. 24 Abs. 2), für die Verpflegung die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b (lit. a) und für die Unterkunft die ausgewiesenen notwen- digen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Art. 90 Abs. 4 lit. c (lit. b). 6.2.Gestützt auf die Akten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen auf eine Ausbildung im geschützten Rahmen im G._____ in O.4._____ angewiesen ist (vgl. Abklärungsbericht G._____ vom 9. Juni 2017 [Bg-act. 219], S. 8). Zudem entsteht ihm dadurch ein derart langer Weg, dass eine auswärtige Unterkunft und Verpflegung notwendig ist bzw. eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort unzumutbar ist. Dagegen können nicht invalide Personen ihre Ausbildung zum Logisti-
13 - ker EBA in der Region absolvieren. Des Weiteren geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen auf seine Ein- schränkungen zugeschnittenen Ausbildungsplatz in der Nähe seines Wohnsitzes zu wählen. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Wohn- und Verpflegungskosten sind demnach erfüllt. Die Beschwerdegeg- nerin kann sich nicht unter Hinweis auf die fehlende behinderungsbedingte Notwendigkeit einer betreuten Wohnform der Sache entledigen. Dies er- scheint auch insofern stossend, als sie aktenkundig dazu bereit gewesen wäre, die Kosten für eine Unterbringung und Betreuung in der Ausbildungs- stätte – entsprechend Art. 5 Abs. 5 IVV – zu übernehmen (vgl. Verlaufspro- tokoll der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017 [Bg-act. 228]). Mit dem Beschwerdeführer ist weiter festzuhalten, dass die Erstattung dieser Kos- ten unabhängig des vom Beschwerdeführer bezogenen IV-Taggelds geschuldet ist. Allenfalls kommt aber ein Abzug vom Taggeld im Sinne von Art. 24 bis IVG und 21 octies IVV bzw. Art. 22 Abs. 5 lit. b IVV in Frage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein eigenständiges Wohnen bevor- zugt, wirkt sich vermutungsweise ohnehin kostenmässig zugunsten der In- validenversicherung aus, entfallen doch damit die wohl nicht unerheblichen Kosten für die Betreuung. Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde aus, dass die notwendigen Unterkunftskosten weit über den gesetzlichen Pauschalen liegen. Genauere Angaben zum Umfang der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung finden sich jedoch genauso wenig in den Akten wie Hinweise darüber, ob eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von des für den hier zu beurteilenden Fall massgebenden Art. 5 Abs. 6 IVV vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall bemisst sich die Kostenvergütung nach den in Art. 90 Abs. 4 IVV festgelten Pauschalen (bzw. hinsichtlich der Unterkunft, nach den ausgewiesenen notwendigen Kosten, falls diese tiefer als die Pauschalen sein sollten).
14 - 7.Die Beschwerde ist folglich dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstands (Transportkosten von O.1._____ nach O.4._____ und zurück an den Wochenenden sowie Wohn- und Verpflegungskosten für die auswärtige Unterkunft in O.4._____) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist. 8.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E.2.1). Dies trifft hier zu. Der in der korrigierten Honorarnote vom 18. Oktober 2019 von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von 6.17 Stunden erscheint angemessen. Dabei ist aber der Stundenansatz von Fr. 250.-- auf den praxisgemäss für Hilfsorganisationen geltenden
15 - Betrag von Fr. 160.-- herabzusetzen (vgl. PVG 2010 Nr. 31), woraus sich ein Honorar von Fr. 987.20 ergibt. Zudem wird praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3 % anerkannt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 17 70 vom 20. November 2018 E.8.3). Insgesamt resultiert somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'095.10 (6.17 h x Fr. 160.-- x 1.03 [Spesenpauschale] x 1.077 [MWST von 7.7 %]). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 16. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zwecks Vornahme der sachdienlichen Erhebungen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'095.10 zu entschädi- gen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]