BGE 131 III 12, BGE 119 V 329, 2C_717/2015, 7B.121/2002, 9C_431/2019
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 112 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 15. Mai 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
4 - definitive Rechtsöffnung erteilt werden und der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. 9.Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin die A1-Bescheinigung der D., vom 10./13. September 2018 ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Familienversicherung ab 1. Januar 2017 in Deutschland unterhalte und damit ab diesem Zeit- punkt in der Schweiz von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit sei. 10.In ihrer Replik vom 5. Oktober 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die sie betreffende Nachversicherungsbestätigung der C. AG der Beschwerdegegnerin vollständig eingereicht worden sei. Der entspre- chende Versicherungsnachweis vom 12./14. Dezember 2016 sei der Be- schwerdegegnerin nachweislich am 2./24. Januar 2017 sowohl im Original als auch per Telefax zugegangen. Zudem sei sie seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen der Familienversicherung ihrer Mutter mitversichert. Diese ar- beite bereits seit der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 zu mehr als 75 % für einen deutschen Arbeitgeber von ihrem "Home Office" in X._____ aus und vor Ort bei Geschäftsterminen in Deutschland, weshalb sie und ihre beiden Kinder der gesetzlichen Versicherungspflicht in Deutschland unter- lägen. Der deutsche Krankenversicherer habe wegen der überwiegenden Arbeitstätigkeit ihrer Mutter für einen deutschen Arbeitgeber das Bestim- mungsrecht zur gesetzlichen Grundversicherung im Rahmen der Familien- versicherung. Die Beschwerdegegnerin sei an die Ausübung des Bestim- mungsrechts durch den deutschen Krankenversicherer hinsichtlich der ob- ligatorischen Grundversicherung in Deutschland gebunden und nicht be-
5 - rechtigt, den Zustand einer Doppelversicherung zu Lasten der Versicherten rückwirkend und ohne deren Mitwirkung zu begründen oder rechtswidrig zu perpetuieren. 11.In ihrer Duplik vom 9. November 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Replik erstmalig vor, dass ihre Mut- ter bei der D._____ eine Familienversicherung ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 abgeschlossen habe, weshalb sie für Prämien ab 1. Ja- nuar 2017 nicht mehr belangt werden könne. Die A1-Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sei am 10./13. September 2018 rückwirkend auf den 1. Januar 2017 ausgestellt worden. Auf diesem Formular sei als Wohnadresse der Mutter der Beschwerdeführerin eine Adresse in Deutschland angegeben worden. Es sei jedoch keine Adresse vom Aufenthaltsstaat erwähnt worden. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter nach wie vor in X._____ ange- meldet seien. Zudem sei auf dem besagten Formular nicht ersichtlich, ob weitere Familienangehörige betroffen seien. Es gebe keine Hinweise auf eine gesetzliche Familienversicherung. Am Ende des Formulars seien An- gaben zur D._____ gemacht worden. Jedoch fehle auf dem Formular der Stempel derselben. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bis heute we- der vom aushelfenden Träger noch von der Gemeinde X._____ die Mittei- lung erhalten, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter von der Ver- sicherungspflicht in der Schweiz entbunden seien. Schliesslich bringe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmalig vor, dass ihre Mutter der gesetzlichen Versicherungspflicht in Deutschland un- terliege. Eine Person sei im Wohnstaat versicherungspflichtig, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25 %) ihrer Tätigkeit ausübe. Dies gelte für Personen, die bei einem einzigen oder bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt seien sowie auch für selbständig Erwerbstätige.
6 - 12.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2018. Gegen solche sozialversi- cherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführe- rin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwer- deführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und form- gerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
7 - 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 1'774.10 (Prämien der Beschwerdeführerin für die Monate Juni bis September 2017 von Fr. 1'540.40, Mahnspesen von Fr. 150.-- und Betreibungskosten von Fr. 83.70). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese An- gelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzel- richterin dafür zuständig ist. 2.Streitig und zu prüfen sind der Bestand des die obligatorische Kranken- pflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 31. Dezember 2016 hinaus sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung von Prämien für die Monate Juni bis September 2017, Mahn- und Be- treibungskosten sowie Verzugszinsen ab 16. Juli 2017. 3.1.Nach Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 6 KVG sind die Kantone damit beauftragt, die Versicherungspflicht durch- zusetzen, wenn nötig auch in Form einer Zwangszuweisung an einen Kran- kenversicherer. Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Das Versi- cherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualver- sicherung ausgestaltet. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist also nicht als Familienversicherung konzipiert (vgl. EUGSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2018, Art. 3 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen
8 - [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person zudem verpflichtet, im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicher- ten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde X._____ angemeldet ist, sich ihre Postanschrift ebenfalls dort befindet und ihre Mutter sowie ihr Bruder an derselben Adresse wohn- haft sind (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 18 und Beschwer- deschrift vom 6. August 2018 im Verfahren S 18 103). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Ver- sicherungspflicht in der Schweiz untersteht. Sodann kann der Versiche- rungspolice vom 4. März 2017 entnommen werden, dass für die Beschwer- deführerin für das Jahr 2017 eine Monatsprämie von Fr. 385.35 geschuldet war (vgl. Bg-act. 16). Hinsichtlich der Juniprämie 2017 wurde der Be- schwerdeführerin eine Prämiengutschrift von Fr. 1.-- gewährt (vgl. Bg-act. 6). Demnach hatte sie für die Monate Juni bis September 2017 einen Be- trag von insgesamt Fr. 1'540.40 (4x Fr. 385.35 − Fr. 1.--) zu leisten (vgl. Bg-act. 6, 7, 8 und 9). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2018 geltend gemach- ten Forderung aufgrund der Prämienausstände für die Monate Juni bis September 2017 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. beschwerde- führerische Akten [Bf-act.] 1 und Bg-act. 14). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings in ihrer Beschwerde geltend, dass das Vertragsverhältnis durch wirksame und seitens der Beschwerde- gegnerin bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per 31. Dezember 2016 beendet worden sei. Einerseits hätten per Ende 2016 keine fälligen Prämienrückstände bestanden, anderseits sei die Nachversicherungs-
9 - bestätigung der C._____ AG beigebracht worden. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendigung des Versicherungsverhältnisses per 31. De- zember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die Beschwerdegegnerin weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Demnach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr gefordert werden dürfen. Entsprechend könne für den in Betreibung gesetzten Betrag keine definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den und der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 3.1.1.1.Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 KVV kann eine ver- sicherte Person unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Ver- sicherer auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln. Eingeschränkt wird der Grundsatz des freien Versichererwechsels durch Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige Versicherte, die ausstehende Prämien, Kostenbeteiligun- gen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, den Versicherer nicht wechseln können. Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet zudem gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Die versicherungspflichtigen Personen können den (neuen) Krankenversiche- rer unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Auf- sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf- sichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durchführung der so- zialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die Versiche- rungspflicht kann nicht durch Verträge mit einer ausländischen privaten Krankenversicherung erfüllt werden, auch wenn diese gleichwertige oder gar bessere Leistungen als die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern sollte (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 157 [zit.: EUGSTER, Kranken- versicherung]).
10 - 3.1.1.2.Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 ihren Vertrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum frühest- möglichen Zeitpunkt kündigte (vgl. Bg-act. 1). Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin am 5. September 2016, das Kündigungsschreiben er- halten zu haben sowie die Gültigkeit der Kündigung per 31. Dezember 2016, wenn keine Zahlungsausstände und eine Weiterversicherungs- bestätigung des neuen Krankenversicherers vorliegen würden (vgl. Bg-act. 2). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2./24. Januar 2017 sowie vorab per Telefax die Nach- versicherungsbestätigung der C._____ AG ab 1. Januar 2017 ein (vgl. Bf- act. 4 und Bg-act. 3). Wie bereits in Erwägung 3.1 ausgeführt, ist die Be- schwerdeführerin der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Bei der C._____ AG handelt es sich allerdings um eine auslän- dische private Krankenversicherung und somit nicht um einen in Art. 1 Abs. 1 lit. a und b KVAG genannten Versicherer. Eine Weiterversicherungs- bestätigung eines Versicherers, der nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung hat, lässt sich im Übrigen den Akten nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kündi- gung der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2016 zu Recht nicht ak- zeptierte. Die Kündigung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2016 ist demnach nicht wirksam geworden, weswegen das Versicherungs- verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin weiter bestand. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die Frage, ob per Ende 2016 auch noch Zahlungsausstände bestanden, offen bleiben. Dies- bezüglich führt die Beschwerdegegnerin ohnehin aus, dass sie einen Ver- sicherungswechsel allein aufgrund von Zahlungsausständen der Be- schwerdeführerin nicht hätte verweigern können, zumal die Mahnungen der Ausstände bis 31. Dezember 2016 nicht der Beschwerdeführerin, son-
11 - dern ihrer Mutter zugestellt worden seien (vgl. Bf-act. 1 E.2.5 und Bg-act. 14 E.2.5). 3.1.2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, dass sie seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen der Familienversicherung ihrer Mutter mitversichert sei, weshalb die Kündigung per 31. Dezember 2016 wirksam sei und das Versicherungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Somit würden der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Prä- mien und Nebenkosten nicht zustehen. Ihre Mutter arbeite bereits seit der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 zu mehr als 75 % für einen deutschen Arbeitgeber von ihrem "Home Office" in X._____ aus und vor Ort bei Ge- schäftsterminen in Deutschland, weshalb sie aufgrund ihrer schwerpunkt- mässigen Beschäftigung vom Wohnort in X._____ aus zusammen mit ihren beiden Kindern der gesetzlichen Versicherungspflicht in Deutschland un- terliege. Der deutsche Krankenversicherer habe wegen der überwiegenden Arbeitstätigkeit ihrer Mutter von mehr als 75 % für einen deutschen Arbeit- geber gemäss dem seit dem 1. April 2012 auch für die Schweiz geltenden Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) das Be- stimmungsrecht zur gesetzlichen Grundversicherung im Rahmen der Fa- milienversicherung. Der Beschwerdegegnerin sei dies alles bekannt, gleichwohl klammere sie sich an einen Krankenversicherungsvertrag, der längst per 31. Dezember 2016 beendet sei und welchen sie rückwirkend ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin neu installiert habe. Die Be- schwerdegegnerin sei an die Ausübung des Bestimmungsrechts durch den deutschen Krankenversicherer hinsichtlich der obligatorischen Grundversi- cherung in Deutschland gebunden und nicht berechtigt, den Zustand einer Doppelversicherung zu Lasten der Beschwerdeführerin rückwirkend und ohne deren Mitwirkung zu begründen oder rechtswidrig zu perpetuieren.
12 - 3.1.2.1.Die Sozialversicherungssysteme der verschiedenen Staaten sind unter- schiedlich organisiert und auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt. Beim Wechsel von einem Land zu einem anderen kann es zu doppelten Beitrags- belastungen oder Versicherungslücken sowie zum Verlust von Ansprüchen kommen. Um diese Probleme zu lösen, ist eine Koordinierung der nationa- len Sozialversicherungssysteme notwendig (vgl. NIEDERER/ MEYER, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit aus sozialversicherungs- und steu- errechtlicher Sicht, in: Der Schweizer Treuhänder vom 10/2013, S. 712). Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
13 - Invalidität, Alter, Hinterlassenschaft, Berufskrankheiten sowie auch Arbeits- losigkeit (Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004). Ein weiterer wichtiger Grundsatz zur Vermeidung von Doppelunterstellungen ist das Erwerbsortprinzip. Ein Er- werbstätiger, der nur in einem Staat tätig ist, ist in dem Vertragsstaat versi- chert, in dem er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Dieser Grundsatz gilt sowohl für selbständig als auch für unselbständig Erwerbstätige. Nicht massgeblich ist dabei, wo der Erwerbstätige wohnt oder wo sich der Sitz seines Arbeitgebers befindet (vgl. NIEDERER/MEYER, a.a.O., S. 713). Bei Erwerbstätigen, die in mehreren Staaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gelten insbesondere die folgen- den Koordinationsregeln. Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit in zwei oder mehr Staaten für einen Arbeitgeber ist der Arbeitneh- mer entweder dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates unter- stellt, wenn er im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil der Tätigkeit aus- übt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004), oder dem Sozialversicherungssys- tem unterstellt, in dessen Staat der Arbeitgeber seinen Sitz hat, sofern keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeführt wird (Art. 13 Abs. 1 lit. b VO 883/2004). Art. 14 Abs. 8 DVO 987/2009 hält fest, nach welchen Orientierungskriterien die Ausübung eines wesentlichen Teils der Beschäf- tigung zu interpretieren ist. Als wesentlich gilt die Tätigkeit, wenn sie haupt- sächlich bezüglich Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts einen erhebli- chen Teil (aber nicht notwendigerweise den grössten Teil) der Tätigkeit ausmacht, was zutrifft, wenn dieser 25 % und mehr ausmacht (vgl. auch Leitfaden über die Krankenversicherung mit Bezug zur EU/EFTA und über die Leistungsaushilfe für Personen mit einer obligatorischen Krankenpfle- geversicherung [KVG] in der Schweiz, Ausgabe April 2019, Stand 10. April 2019, Ziff. 3.7; nachfolgend: Leitfaden; https://www.kvg.org/stream/de/ download---0--0--0--41.pdf, zuletzt besucht am 15. Mai 2019). Nichter- werbstätige Familienangehörige unterstehen bezüglich der Koordination in der Krankenversicherung denselben Rechtsvorschriften wie die erwerbs- tätige Person. Das Koordinationsrecht geht vom Konzept einer Familien-
14 - versicherung aus. Dabei ist unerheblich, ob die Familienangehörigen im zu- ständigen Staat im Rahmen einer Familienversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder anderweitig versichert sind (vgl. Leitfaden Ziff. 3.9). Zur Definition der Familienangehörigen verweist die VO 883/2004 in Art. 1 lit. i Ziff. 1 auf das Recht des Wohnstaats. Unterscheidet das jeweilige Landes- recht die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljäh- rigen Kinder als Familienangehörige angesehen (Art. 1 lit. i Ziff. 2 VO 883/2004). 3.1.2.3.Vorliegend ist aktenmässig erstellt, dass die Mutter der Beschwerdeführe- rin in der Gemeinde X._____ angemeldet ist und sich ihre Postanschrift ebenfalls dort befindet (vgl. Bg-act. 18). Zudem wohnen ihre beiden Kinder an derselben Adresse (vgl. Bg-act. 18 und Beschwerdeschrift vom 6. Au- gust 2018 im Verfahren S 18 103). Folglich kann davon ausgegangen wer- den, dass sich der Wohnsitz der Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz befindet. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei Rechtsanwalt E._____ in Deutschland, angestellt ist (vgl. Bf-act. 2). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Re- plik aus, dass ihre Mutter bereits seit der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 zu mehr als 75 % für einen deutschen Arbeitgeber tätig sei, wobei sie schwerpunktmässig von ihrem "Home Office" in X._____ aus arbeite, je- doch auch Geschäftstermine in Deutschland wahrnehme (vgl. Replik vom
15 - sich nach dem Gesagten die A1-Bescheinigung der D._____ über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit vom 10./13. September 2018 (vgl. Bf-act. 2), mit welcher die Beschwerdeführerin nachweisen will, dass ihre Mutter in Deutschland eine gesetzliche Familienversicherung für sich und ihre beiden Kinder abgeschlossen habe, als unbeachtlich. Darüber hin- aus ist bezüglich der besagten Bescheinigung darauf hinzuweisen, dass dieser keinerlei Hinweise auf eine gesetzliche Familienversicherung ent- nommen werden können (vgl. Bf-act. 2). Die Beschwerdegegnerin bringt sodann zutreffend vor, dass am Ende des Formulars der Stempel des aus- stellenden Trägers fehlt (vgl. Bf-act. 2). Schliesslich ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb die erwähnte Bescheinigung erst am 10./13. September 2018 rückwirkend auf den 1. Januar 2017 ausgestellt wurde (vgl. Bf-act. 2), wenn die Mutter der Beschwerdeführerin ̶ wie die Beschwerdeführerin behauptet ̶ bereits seit der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 der Versicherungspflicht in Deutschland unterliege. Vor dem Hintergrund des Gesagten stösst die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung ihrer Mutter mitversichert sei und deshalb ab diesem Datum von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sei, ins Leere. 3.1.3. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Au- gust 2018 geltend gemachten Forderung aufgrund der Prämienausstände für die Monate Juni bis September 2017 von insgesamt Fr. 1'540.40 nach- gewiesen ist und sich die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. 3.2.Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
16 - hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungs- ausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse inner- halb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Ge- setzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die be- treibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderun- gen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Kranken- versicherung, Rz. 1324 S. 801 f.). Vorliegend bezahlte die Beschwerdeführerin die geschuldeten Prämien für die Monate Juni bis September 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'540.40 nicht. Die besagten Prämien wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 6, 7, 8 und 9). Auch hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. Die Prämienrechnungen der Beschwerdeführerin wurden nach Ablauf der Zahlungsfrist am 15. Juli 2017, 12. August 2017 sowie 16. September 2017 ein erstes und am 12. August 2017, 16. Sep- tember 2017 sowie 14. Oktober 2017 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 6, 7, 8 und 9). Somit wurde die Beschwerdeführerin mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert. Mit der zweiten Mahnung wurde der Beschwer- deführerin jeweils innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den auszugsweise wiedergegebenen Inhalt von Art. 64a Abs. 2 KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam ge- macht. Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwer-
17 - deführerin am 22. Dezember 2017 beim Betreibungsamt der Region die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 10 und 11). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'540.40 für die ausstehenden Prämien auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 3.3.Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungs- richter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfü- gung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Kranken- kassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1; je mit Hin- weisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen
18 - eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der For- derung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Im konkreten Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom