VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 102 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 18. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Fröhlich, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente (Rückforderung)
3 - heben. Eventualiter sei die Rückforderungsverfügung aufzuheben und eine um die verwirkten Rentenzahlungen korrigierte Verfügung zu erlassen. Zu- sammenfassend machte sie geltend, dass der grösste Teil des Rückforde- rungsanspruchs verwirkt sei und ein allfälliger Restbetrag zu erlassen wäre. 7.Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sie erst im Februar 2018 Kenntnis über die Zivilstandsänderung von A._____ erhalten habe, weshalb an der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 festgehalten werde. 8.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Au- gust 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit dem Antrag, der Entscheid vom 28. Juni 2018 und die Verfügung vom 26. Februar 2018 der Ausgleichskasse seien vollumfänglich aufzuhe- ben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Ausgleichskasse. Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, sie habe die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 12. August 2014 (eingeschrieben), 28. August 2014, 30. September 2014, 13. Januar 2015 (eingeschrieben) und 30. Mai 2016 über ihren neuen Zivil- stand in Kenntnis gesetzt, was die damals zuständige Sachbearbeiterin D._____ bezeugen könne. Alle Schreiben seien unbeantwortet geblieben. Auch seien sämtliche Anrufversuche wirkungslos gewesen. Im Schreiben vom 30. Mai 2016 habe sie ihre veränderten Kontoangaben angegeben im Glauben, dass ihr wohl angesichts der jahrelangen Untätigkeit seitens der Ausgleichskasse eventuell doch weiterhin ein Anspruch auf Witwenrente oder ähnliches zustehe. Sie sei überrascht gewesen, als im darauffolgen- den Monat die Witwenrente auf ihrem neuen Konto eingetroffen sei. Die Ausgleichskasse müsse demnach ihr Schreiben vom 30. Mai 2016 zur Kenntnis genommen und gestützt darauf Änderungen in ihrem Dossier vor-
4 - genommen haben. Zu ihrem Entsetzen habe sie am 26. Februar 2018 die Rückforderungsverfügung erhalten, obwohl sie ihrer gesetzlichen Melde- pflicht im überdurchschnittlichen Ausmass nachgekommen sei. Selbst wenn einzig das von der Ausgleichskasse vorgebrachte Schreiben (datiert vom 14. Juni 2015), welches angeblich am 15. Juni 2016 erhalten worden sei, angekommen wäre, hätte die Ausgleichskasse bei Beachtung der zu- mutbaren Aufmerksamkeit spätestens am 15. Juni 2016 erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestanden hätten. Das angeblich am 15. Juni 2016 erhaltene Schreiben sei nämlich von der Be- schwerdeführerin mit ihrem neuen Namen "A._____" unterzeichnet wor- den. Da eine Namensänderung in der Schweiz nicht ohne Weiteres möglich sei, hätte der Ausgleichskasse bewusst sein müssen, dass sich der Zivil- stand der Beschwerdeführerin geändert habe. Des Weiteren sei dem be- sagten Schreiben eine Kopie der Bankkarte der Beschwerdeführerin bei- gelegt worden, welche sowohl auf ihren Namen wie auch auf denjenigen ihres Ehemannes laute, so dass die Behauptung, die Ausgleichskasse hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Zivilstandsänderung nicht erken- nen müssen, eindeutig falsch sei. Folglich hätte die Ausgleichskasse ab dem ersten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 (recte: 12. August 2014) vom Rückforderungsanspruch Kenntnis nehmen müssen, spätestens aber im Juni 2016. Daraus folge, dass der Rückforde- rungsanspruch von September 2016 (recte: 2014) bis Februar 2017 (Fr. 5'546.--) aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Ausgleichskasse verwirkt sei. Für den Restbetrag von maximal Fr. 2'220.-- werde ein Erlassgesuch gestellt, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bewilli- gung eines Erlasses (guter Glaube, grosse Härte) spätestens seit Juni 2016 erfülle. 9.Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die Ausgleichs- kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie
5 - primär auf den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 und führte ergän- zend aus, dass die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien oder nicht, vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht mitumfasst seien, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten sei. Zudem stamme das fälschlicherweise auf den 14. Juni 2015 datierte Schreiben tatsächlich vom 14. Juni 2016. Sodann seien die Schreiben der Beschwer- deführerin vom 12. August 2014, 28. August 2014, 30. September 2014,
6 - mutbaren Aufmerksamkeit erst im Februar 2018 (Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Rentenvorausberechnung) Kenntnis des Rückforderungsanspruchs erhalten können, weshalb die Verwirkungsfris- ten mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 ge- wahrt worden seien und der Anspruch auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2018 zu Unrecht bezogenen Wit- wenrente in der Höhe von Fr. 7'766.-- noch nicht verwirkt sei. Die Rückfor- derungsverfügung vom 26. Februar 2018 und der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 28. Juni 2018 seien somit rechtens. 10.Am 1. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren An- trägen fest und vertiefte ihre bereits geäusserten Standpunkte. Ergänzend hielt sie fest, dass auch der Erlass des Restbetrags zum Streitgegenstand gehöre. Zudem werde der haltlose Vorwurf der Beschwerdegegnerin, sie habe sämtliche Schreiben – bis auf dasjenige vom 14. Juni 2015 – nach Erhalt der Rückforderungsverfügung verfasst, entschieden zurückgewie- sen. Ihr Ehemann könne bezeugen, dass sie der Beschwerdegegnerin die Änderung ihres Zivilstands mehrfach mit eingeschriebenen Briefen mitge- teilt habe. Ausserdem sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin, jedes Schreiben der Beschwerdeführerin unbeantwortet zu lassen, als ausdrück- liche Billigung des Rentenbezugs zu werten. Sodann gehe aus dem Aus- zug der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) vom 20. Februar 2018 nicht her- vor, dass mit dem automatischen Abgleich zwischen der zentralen Partner- verwaltung der Beschwerdegegnerin und der ZAS am 9. August 2014 nur die Namens- nicht aber die Zivilstandsänderung erfasst worden sei. Auf dem ZAS-Auszug des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass bei ihm ebenfalls am 9. August 2014 eine Änderung stattgefunden habe, welche aufgrund der Zivilstands- und nicht aufgrund einer Namens- änderung erfolgt sei. Davon müsse auch bei der Beschwerdeführerin aus- gegangen werden. Selbst wenn die Zivilstandsänderung nicht Teil des au- tomatischen Abgleichs gewesen sei, hätte der Beschwerdegegnerin
7 - spätestens bei der Erstellung des Dokuments "Rentenerhöhung per 1. Ja- nuar 2015" am 2. Januar 2015 die Namens- und Zivilstandsänderung auf- fallen müssen. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin allerspätestens bei Änderung der Kontoverbindung im Juni 2016 Kenntnis vom Rückforde- rungsanspruch nehmen müssen. 11.Am 5. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer Duplik. 12.Am 16. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote vom 15. Oktober 2018 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versiche- rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorlie- genden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde er- gibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das
8 - Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden ge- gen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssa- chen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheent- scheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, dass vorliegend einerseits die Frage des Rückforderungsanspruchs und anderseits die Frage über den Erlass des Restbetrags beurteilt werden müsse; in diesem Sinne gehöre auch der Erlass des Restbetrags zum Streitgegenstand (vgl. Replik vom 1. Oktober 2018 S. 3). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass ̶ wie vorstehend bereits ausgeführt ̶ das angerufene Gericht nur jene Rechtsverhältnisse überprüfen kann, zu denen die zuständige Sozialversi- cherungsbehörde in Form einer Verfügung oder eines Einspracheent- scheids vorgängig Stellung genommen hat. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juni
9 - 2018 und in der diesem vorangehenden Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 lediglich über die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Witwenrente entschieden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 47 und 61). Der Erlass der Rückerstattung war weder Gegenstand des er- wähnten Einspracheentscheids noch der besagten Rückforderungsverfü- gung, zumal bezüglich der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Wit- wenrente noch gar kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auch die Frage betreffend Erlass des Rest- betrags zu beurteilen, kann somit im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens nicht eingetreten werden. 2.Im Streit liegt die Rückforderung einer Witwenrente im Gesamtbetrag von Fr. 7'766.--, welche die Beschwerdeführerin gemäss der Rückforderungs- verfügung vom 26. Februar 2018 sowie dem angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 28. Juni 2018 im Zeitraum vom 1. September 2014 bis
10 - 3.2.Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass der Rückforderungsan- spruch im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG grösstenteils bereits längst verwirkt gewesen sei. Nach dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. 3.3.Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 140 V 521 E.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für den Be- ginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (vgl. BGE 133 V 579 E.4.1) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebote- nen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler und das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Rückerstattung hätte erkennen können oder erkannt hat ("Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes"; vgl. BGE 122 V 270 E.5b/aa; vgl. auch BGE 140 V 521 E.2.1, 139 V 6 E.4.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E.4.3.1 mit Hinweis). 3.4.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. August 2014 (eingeschrie- ben), 28. August 2014, 30. September 2014, 13. Januar 2015 (eingeschrie- ben) und 30. Mai 2016 über ihren neuen Zivilstand in Kenntnis gesetzt habe, was die damals zuständige Sachbearbeiterin D._____ bezeugen
11 - könne. Auch habe sie versucht, die Beschwerdegegnerin per Telefon über die Änderung des Zivilstands in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Anrufversu- che seien jedoch wirkungslos gewesen. Selbst wenn einzig das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Schreiben vom 14. Juni 2015, das an- geblich am 15. Juni 2016 erhalten worden sei, bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei, hätte diese bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksam- keit spätestens am 15. Juni 2016 erkennen müssen, dass die Vorausset- zungen für eine Rückerstattung bestünden. Das angeblich am 15. Juni 2016 erhaltene Schreiben sei von der Beschwerdeführerin nämlich mit ih- rem neuen Namen "A." unterzeichnet worden. Spätestens beim Ab- gleich mit dem Dossier der Beschwerdeführerin, welches dann noch unter dem Namen "B." gelaufen sei, hätte auffallen müssen, dass die Be- schwerdeführerin einen neuen Nachnamen habe. Da eine Namensände- rung in der Schweiz nicht ohne Weiteres möglich bzw. der Grund für die Änderung eines Nachnamens meistens eine Hochzeit sei, hätte der Be- schwerdegegnerin bewusst sein müssen, dass sich der Zivilstand der Be- schwerdeführerin geändert habe. Auch wenn ferner die Namensänderung von B._____ auf A._____ in der zentralen Partnerverwaltung bereits im Au- gust 2014 aufgrund eines automatischen Abgleiches mit dem schweizeri- schen Rentenregister erfolgt sei, hätte der Beschwerdegegnerin spätes- tens beim Verfassen des Antwortschreibens vom 17. Juni 2016 auffallen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu der vorangehenden Korrespondenz einen neuen Namen aufweise. Des Weiteren sei dem Schreiben vom 14. Juni 2015 eine Kopie der Bankkarte der Beschwerde- führerin beigelegt worden, auf der Folgendes geschrieben stehe: "Kto. Herr E._____ und A._____". Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdefüh- rerin ein gemeinsames Konto mit einem Mann besitze, dessen Namen sie beim Entscheid über die Ausrichtung einer Witwenrente noch nicht getra- gen habe, erhelle, dass die Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Zivilstandsänderung nicht erkennen müs- sen, eindeutig falsch sei. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin ab dem
12 - ersten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 (recte:
13 - sei. Im Übrigen seien die bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen Schreiben der Beschwerdeführerin sehr ähnlich und jedes Schreiben ende mit demselben Satz ("Bitte leiten Sie alles nötige in die Wege damit die Rente nicht mehr überwiesen wird an mich"). Von diesen Schreiben unter- scheide sich das bei der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2016 eingegan- gene Schreiben der Beschwerdeführerin erheblich. Erstaunlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 im Vergleich zum scheinbar nur zwei Wochen vorher verfassten Schreiben vom 30. Mai 2016 keinen Bezug mehr auf die vorherige Korrespondenz genommen und nicht mehr um Ein- stellung der Rente gebeten habe. Fraglich sei auch, weshalb die Beschwer- deführerin ihre neue Zahlungsverbindung innert kürzester Zeit (am 30. Mai 2016 und 14. Juni 2016) zweimal hätte bekannt gegeben sollen. Unter die- sen Umständen dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführe- rin ihre Schreiben vom 12. August 2014, 28. August 2014, 30. September 2014, 13. Januar 2015 und 30. Mai 2016 erst im Nachhinein (d.h. nach Er- halt der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018) verfasst habe. Ferner sei die in der zentralen Partnerverwaltung vorgenommene Namens- änderung von B._____ auf A._____ bereits am 13. August 2014 aufgrund eines automatischen Abgleichs mit der ZAS Genf erfolgt, wobei die am 9. August 2014 erfolgte Zivilstandsänderung (von verwitwet auf verheiratet) nicht Bestandteil dieses automatischen Abgleichs gewesen sei. Als die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2016 ihre neue Zahlungsver- bindung gemeldet habe, sei ihr Dossier also längst unter dem Namen A._____ gelaufen. Der Beschwerdegegnerin habe daher beim Verfassen des Antwortschreibens vom 17. Juni 2016 nicht auffallen können, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Zusprache der Witwenrente einen neuen Nachnamen, geschweige denn einen geänderten Zivilstand habe. Die Beschwerdegegnerin habe somit Mitte Juni 2016 noch nicht erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestünden. An diesem Resultat vermöge die Tatsache, dass dem Schreiben vom 14. Juni 2016 die Bankkarte der Beschwerdeführerin mit der Aufschrift "Kto. Herr
14 - E._____ und A._____" beigelegt worden sei, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdegegnerin bei der ihr gebotenen und zumut- baren Aufmerksamkeit erst im Februar 2018 (Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Rentenvorausberechnung) Kenntnis des Rückforderungsanspruchs erhalten können. Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG habe daher frühestens im Februar 2018 zu laufen begonnen und sei mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 offensichtlich gewahrt worden. Mithin sei vorliegend auch die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren eingehalten. Der Anspruch auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2018 zu Unrecht bezogenen Witwenrente im Gesamtbetrag von Fr. 7'766.-- sei also noch nicht verwirkt, so dass die Rückforderungsverfügung vom
17 - nuar 2015 und 30. Mai 2016 erst nach Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 verfasst hat. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin ab dem ersten Schreiben der Beschwer- deführerin vom 12. September 2014 (recte: 12. August 2014) vom Rück- forderungsanspruch hätte Kenntnis nehmen müssen, zielt somit ins Leere. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, dass in ihrer zen- tralen Partnerverwaltung am 13. August 2014 eine Namensänderung von B._____ auf A._____ aufgrund eines automatischen Abgleichs mit der ZAS Genf stattgefunden hat (vgl. Bg-act. 52 S. 2). Sie macht indes geltend, dass die am 9. August 2014 erfolgte Zivilstandsänderung (von verwitwet auf ver- heiratet) nicht Bestandteil dieses automatischen Abgleichs gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermag ihre gegenteilige Behauptung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal aktenmässig erstellt ist, dass das Dossier der Beschwerdeführerin am 2. Januar 2015 zwar un- ter dem Nachnamen A._____ aber noch mit dem Zivilstand verwitwet ge- führt wurde (vgl. Bg-act. 42). Somit musste die Beschwerdegegnerin ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Namensän- derung in der zentralen Partnerverwaltung am 13. August 2014 bei der Er- stellung des Dokuments "Rentenerhöhung per 1. Januar 2015" am 2. Ja- nuar 2015 bzw. beim Verfassen des Antwortschreibens vom 17. Juni 2016 nicht auf eine Zivilstandsänderung schliessen. Hinzu kommt, dass eine sys- tematische Kontrolle der Rechtmässigkeit von ausbezahlten Leistungen bei jeder vorzunehmenden Änderung einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand darstellen würde. Zudem muss aufgrund der gesamten Umstände darauf geschlossen werden, dass die Beschwer- deführerin der Beschwerdegegnerin die Zivilstandsänderung gerade nicht mitteilte. Die Beschwerdegegnerin musste demnach im Januar 2015 bzw. Juni 2016 noch nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rück- erstattung bestehen. Daran vermag schliesslich auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem Schreiben vom 14. Juni 2015 (recte: 2016) eine Kopie der Bankkarte der Beschwerdeführerin mit der Aufschrift "Kt. Herr E._____
18 - und A." beigelegt wurde (vgl. Bg-act. 43 S. 2). Wie bereits dargelegt, wäre im Rahmen der Massenverwaltung eine systematische Kontrolle der Rechtmässigkeit der hinter einer Zahlungsverbindung stehenden Leistung bei jeder gemeldeten Kontoänderung mit angemessenem Aufwand nicht zu bewältigen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst im Zusammenhang mit dem Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Rentenvor- ausberechnung bei der zuständigen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber im Februar 2018 Kenntnis von der Wiederverheiratung im August 2014 er- halten hat (vgl. Bg-act. 45, 46, 47 S. 1 und 52) und sie das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Rückerstattung bei Beachtung der gebote- nen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit auch nicht früher hätte erkennen müssen. Erst im Februar 2018 waren der Beschwerdegegnerin alle im kon- kreten Fall erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin ergab. Mit Erlass der Rückforderungsverfügung am 26. Februar 2018 hat die Be- schwerdegegnerin sowohl die relative einjährige als auch die absolute fünf- jährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt. Damit liegt keine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs in der Höhe von total Fr. 7'766.-- vor, weshalb sich die Rückforderungsverfügung vom 26. Fe- bruar 2018 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 als rechtmässig erweisen. 3.8.Bezüglich der angebotenen Zeugen ist festzuhalten, dass auf die beantrag- ten Einvernahmen gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Einerseits sind von der Einvernahme einer angeblich bei der SUVA bzw. bei der Beschwerdegegnerin angestellt gewesenen Sach- bearbeiterin namens D. (vgl. Bf-act. 4, 5, 6, 7 und 8) keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal sowohl die Be- schwerdegegnerin als auch die SUVA bestätigten, dass die fünf Schreiben
19 - der Beschwerdeführerin vom 12. August 2014, 28. August 2014, 30. Sep- tember 2014, 13. Januar 2015 und 30. Mai 2016 nicht eingegangen seien (vgl. E.3.7). Anderseits erachtet das angerufene Gericht auch die Einver- nahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als für die Entscheidfin- dung nicht erforderlich und sachdienlich, da der Beweiswert seiner Aus- sage gering wäre. 3.9.Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass sie nach Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils die Möglichkeit hat, mit einem schriftlichen Erlassgesuch an die Be- schwerdegegnerin zu gelangen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist ein solches Gesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs- verfügung einzureichen. Bei jenem Entscheid wird nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG von Bedeutung sein, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'766.-- nicht zu beanstanden ist. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 in Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) zu bestätigen. 5.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantona- len Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:
20 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]