VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 10 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat Richtervon Salis, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 22. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit Juni 2012 in einem Pensum von 70 % als stellver- tretende Filialleiterin in einem kleinen Detailhandelsladen. Sie leidet seit ei- nigen Jahren an Rückenbeschwerden. Ab dem 17. September 2013 wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit attestiert. Ab dem
  1. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. halbtags. Am
  2. Mai 2015 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2015 gekün- det. 2.Bereits am 12. Februar 2014 hatte sich A._____ bei der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemel- det. Nach Abklärung der medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität. Nach einem Standortgespräch im Rahmen der Eingliederungsberatung gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Oktober 2015 eine berufliche Laufbahnbera- tung. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2016 gewährte die IV-Stelle Kosten- gutsprache für ein Arbeitstraining im Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden ab
  3. März 2016 bis 31. August 2016. Das 50%ige Arbeitspensum im Rahmen des Einsatzprogramms liess man per 31. August 2018 auslaufen, weil eine Weiterführung des Arbeitstrainings nicht zu einem im ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitspensum bzw. zu einer positiven Beeinflussung der subj. Einschätzung der versicherten Person führe. 3.Am 27. September 2016 erfolgte auf Hinweis der IV-Stelle eine erneute An- meldung zum Leistungsbezug. Dies unter Hinweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Rückenarthrose und Finger-Polyarthrose bzw. ei- ner Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Bereits vor der Neuanmeldung sowie im Nachgang dazu, reichte A._____ ärztlich Berichte bei der IV-Stelle ein, aus welchen eine Verschlechterung des gesundheitli- chen Zustandes hervorgehe. Der Bericht von Dr. med. B., Leitender Arzt Medizin/Rheumatologie, datiert vom 21. Juli 2016, derjenige von Dr. med. C. vom 16. September 2016.
  • 3 - 4.Am 14. März 2017 erfolgte durch die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2017 wurde eine Gewichtung des Erwerbes im Umfang von 70 % und des Aufgabenbereiches/Haushalt von 30 % festgehalten. Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 6.7 % (ungewichtet) bewertet. 5.Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom
  1. Mai 2017 wurde A._____ darüber informiert, dass ein monodiszi- plinäres medizinisches Gutachten bei Dr. med. D._____ in Auftrag gege- ben werde. Das entsprechende rheumatologische Gutachten datiert vom
  2. Juli 2017. Dr. med. D._____ diagnostizierte bei A._____ folgende Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: "Chronisches lumbospondylogenes Syndrom und intermittierend lumboradi- kuläres Reizsyndrom L5 beidseits
  • Fortgeschrittene degenerative Veränderungen L4/5 mit Spondylarthrosen und sekundärer Spondylolisthesis, medianer und mediolateraler Protusion bis Herniation links und degenerativ bedingter Spinalkanalstenose.

  • Mässiggradige degenerative Veränderungen mit Spondylarthrosen L5/S1 und dadurch recessale Enge rechts

  • Fehlstatik mit lumbaler Hyperlordose und leichter Skoliose Fingerpolyarthrose, teils erosiv-deformierend" Einer asymptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Aufgrund dieser Einschränkungen attestierte Dr. med. D._____ A., infolge einer deutlich verminderten Belastbarkeit des Achsskelettes sowie einer reduzierten Belastbarkeit der Fingergelenke eine volle Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab September 2015. In einer (opti- mal) adaptierten Tätigkeit sei ebenfalls ab September 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – bezogen auf ein 100 % Pensum – auszugehen, wobei sich eine Definition der angepassten Tätigkeit als schwierig erweise. 6.In der Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E. vom 26. Juli 2017 gelangt diese zum Schluss, dass auf das rheumatologische Gutach- ten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 abgestellt werden könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei gemäss Gutachter ab

  • 4 - September 2015, sicher aber seit Anfang 2016 ausgewiesen und somit auch die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als (stellvertretende) Filialleiterin. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit stark eingeschränktem Belastbarkeitsprofil. 7.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, wobei A._____ gegen den Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 am 24. Oktober 2017 und 21. Novem- ber 2017 Einwand erheben liess, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

  1. November 2017 einen Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad. Die IV-Stelle führte dazu aus, dass trotz gewisser krank- heitsbedingter Einschränkungen seit September 2015 A._____ eine adap- tierte Tätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar gewesen wäre. Bis zu Ein- tritt der Erkrankung sei sie in einem Pensum von 70 % als stellvertretende Filialleiterin tätig gewesen und wäre auch ohne die Erkrankung in diesem Ausmass tätig. Die Abklärungen im Haushalt hätten eine Einschränkung von 6.7 % ergeben. Auf der Basis des zuletzt erzielten, hochgerechneten Verdienstes sowie des bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mittels Tabel- lenlöhnen bestimmen Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung ei- nes Tabellenlohnabzuges von 10 %, resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28.75 %. Ebenfalls nahm die IV-Stelle zu den Einwendungen von A._____ Stellung. Dabei begegnete die IV-Stelle ins- besondere den Einwendungen hinsichtlich der für die Invaliditätsbemes- sung gewählten gemischten Methode gemäss der vor dem 1. Januar 2018 gültigen Praxis. Sie entgegnete der Kritik der Bemessung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 50 % gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli
  2. Auch die Kritik im Einwand vom 21. November 2017 am gewählten Invalideneinkommen bzw. der bejahten Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei unberechtigt, wobei sich höchs- tens ein Leidensabzug von 10 % rechtfertige und womit sich ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad ergebe. Auch wenn man vom Mittelwert der von Dr. med. D._____ genannten (höheren) Einschätzung der Einschrän-
  • 5 - kung im Haushaltsbereich ausgehen würde, resultierte kein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad. 8.Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 28. November 2017 der IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit den nachfolgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.11.2017 sei aufzuheben.
  1. Der Beschwerdeführerin sei ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Inva- lidenrente zuzusprechen.
  2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unter- zeichnende zu gewähren.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbs- tätig zu geltend habe, weil sie schon vor dem Jahre 2013 ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt reduziert habe und errechnete in Anwendung der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs für vollzeitlich Erwerbstätige einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von über 40 %. Für den Fall, dass durch das (Verwaltungs-)Gericht trotzdem die gemischte Methode als anwendbar betrachtet werde, erschiene die festgestellte Einschränkung im Haushalt extrem tief und stehe im Widerspruch zur gutachterlichen Ein- schätzung (von Dr. med. D._____). Schliesslich sei auch die Frage der Wechselwirkung zwischen Erwerb und Haushalt unberücksichtigt geblie- ben. Zudem bestritt die Beschwerdeführerin das der angefochtenen Verfü- gung zugrunde gelegte Invalideneinkommen. Dabei wurde insbesondere die durch die Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % bestritten, weil die Ergebnisse der berufspraktischen Abklärungen un- berücksichtigt geblieben seien. Ferner wurde infolge des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
  • 6 - nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung in Frage gestellt. Die Be- schwerdegegnerin habe das realistischerweise erzielbare Invalidenein- kommen ungenügend abklärt, in dem einfach auf den Totalwert der Lohn- strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt worden sei. Da- bei liege weder ein Arbeitsprofil, noch eine Beschreibung einer leidensan- gepassten Tätigkeit vor, obwohl Dr. med. D._____ nur sehr leichte manu- elle Tätigkeiten als zumutbar erachtet habe und ihm die Umschreibung ei- ner solchen Tätigkeit infolge der Ausprägung der Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und der Hände schwergefallen sei. Der von der Be- schwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % sei nicht sachge- recht, wobei für dessen Bestimmung zuerst ein Arbeitsprofil einer adaptier- ten Tätigkeit vorliegen müsste. 9.In der Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 beantragte die Beschwerde- gegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das von der Be- schwerdeführerin angeführte Dokument, belege nicht, dass bei der Be- schwerdeführerin bereits vor dem September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Mit Verweis auf die Akten sei daran festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden bis zum 16. September 2013 keine Arbeits- unfähigkeit begründeten. Hinsichtlich der massgebenden Frage, in wel- chem Pensum die Beschwerdeführerin arbeiten würden, wenn keine ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden könne deshalb festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis
  1. September 2013 (bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) nur zu 70 % er- werbstätig gewesen sei, obwohl ihr eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar ge- wesen wäre und es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr Arbeitspensum ohne die vorliegenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen im hier relevanten Zeitraum ab 1. März 2017 plötzlich auf 100 % erhöht hätte. Damit und unter Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt gemachten Ausführungen, stehe überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 70 % erwerbstätig wäre. Hinsicht- lich der in der Beschwerde angesprochenen Wechselwirkungen zwischen
  • 7 - Erwerb und Haushalt bzw. anerkanntem Aufgabenbereich sowie der als zu tief kritisierten Einschränkung gemäss Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 sei festzuhalten, dass die als erheblich anzusehende Wechselwir- kung maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten betrage könne. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Mittelwertes der Einschätzung von Dr. med. D._____ hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt von 15 % zu- züglich 15 % aufgrund eine im maximalen Ausmass anerkannten Wechsel- wirkung ausginge, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, womit sich auch weitere Abklärungen erübrigten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 28. November 2017 sowie die vorliegenden Ak- ten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. November 2017, in welcher ein Invali- denrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versi-cherungs- gericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständi- gem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der ange- fochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die

  • 8 - Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist im Kern streitig, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2017 eine Invalidenrente zusteht oder nicht. Ferner ist auch die für die In- validitätsbemessung heranzuziehende Methode sowie die Bestimmung des Invalideneinkommens umstritten. Ferner ist nach Ansicht der Be- schwerdeführerin auch die von der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Haushaltsabklärung evaluierte Einschränkung im Haushalt erheblich zu tief ausgefallen und die Frage einer Wechselwirkung bei gleichzeitiger Er- werbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt unberücksichtigt geblieben. 2.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und

  • 9 - ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). 2.2.Nach allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind zur Be- urteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (siehe BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1). Art. 27 bis Abs. 2 - 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wurde per 1. Januar 2018 revi- diert und sieht nun, in Anlehnung an die Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung, für die Invaliditätsbemessung bezüglich des Anteils der Erwerbstätigkeit vor, dass das Valideneinkommen bezogen auf eine hypo- thetische Vollzeitstelle berechnet wird. Diese Berechnungsmethode steuert der vom EGMR bemängelten, überproportionalen Berücksichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich entgegen (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [ge- mischte Methode]; abrufbar unter: https://www.newsd.ad- min.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf, zuletzt besucht am:

  1. Februar 2019). Die angefochtene Verfügung wurde aber vor Inkrafttre- ten der Änderung von Art. 27 bis IVV am 1. Januar 2018 erlassen und auch die für einen allfälligen Rentenanspruch wesentlichen Umstände verwirk- lichten sich vor diesem Zeitpunkt. Dementsprechend käme infolge der be- reits vorstehend dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsätze die An- wendung der neuen Invaliditätsbemessungsmethode nach Art. 27 bis IVV bei Teilzeitarbeit ([neue] gemischte Methode) einer unzulässigen positiven Vorwirkung von noch nicht in Kraft stehendem Recht gleich (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.6.2, 9C_219/2018 vom 8. August 2018 E.2 in fine, 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E.6). 2.3.Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbs- tätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen
  • 10 - (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei Teilzeiterwerbs- tätigen wird für den Erwerbsteil die Invalidität gemäss Art. 16 ATSG be- stimmt. War die Person daneben auch noch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diesen Teil hingegen nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest- gelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen nach der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Praxis zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2017 gül- tigen Fassung; gemischte Methode; siehe dazu BGE 142 V 290 E.4 ff., 141 V 15 E.3 ff., 137 V 334 E.3 ff., 133 V 504 E.3 ff., 131 V 51 E.5, 130 V 393 E.3.1 ff., 125 V 146 E.2 ff. sowie auch Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] S 17 162 vom 18. Dezember 2018 E.2.3 und 3.1; siehe auch vorstehende Erwägung 2.2). Ein rentenbegründender Inva- liditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.Zuerst ist die für den vorliegenden Fall anwendbare Methode zur Bestim- mung des Invaliditätsgrades festzulegen bzw. zu prüfen, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht die gemischte Methode gemäss der bis zum 31. De- zember 2017 gültigen Praxis angewendet hat. 3.1.Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom
  1. November 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin zu 70 % erwerbstätig (geblie- ben) wäre und dementsprechend 30 % auf den Haushaltsbereich entfallen würde. Dafür stützt sie sich insbesondere auf die entsprechende Bestäti- gung der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom
  2. März 2017 (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 111 und 112 S. 2). Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen in der Beschwerde
  • 11 - vom 18. Januar 2018 die Ansicht, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre und somit nicht die gemischte Methode anwendbar sei. Vielmehr habe der Invaliditätsgrad nach der Methode des allgemeinen Ein- kommensvergleichs für ein Vollpensum zu erfolgen. Gemäss der Be- schwerdeführerin belegt der Gesundheitsvorbehalt in der Police bzw. Of- ferte für den Abschluss einer (fondgebundenen) Lebensversicherung mit periodischen Prämien vom Dezember 2005, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt an einem Wirbelsäulenleiden gelitten habe. Insofern habe sie be- reits vor der Krankschreibung im September 2013 das früher einmal aus- geübte Arbeitspensum von 100 % aus gesundheitlichen Gründen reduzie- ren müssen. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus- haltsabklärung habe sich nur auf die dazumalige Tätigkeit vor der Krank- schreibung im September 2013 bezogen. Weil die Beschwerdeführerin auch während der Kinderbetreuung in einem Pensum von 100 % gearbei- tet habe und noch vor September 2013 das Arbeitspensum aus gesund- heitlichen Gründen reduzieren musste, sei sie als (im Gesundheitsfalle) zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. 3.2.Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der in einem frühen Verfahrens- stadium abgegebenen Bestätigung der Beschwerdeführerin über ihre Er- werbstätigkeit im Gesundheitsfalle vom 14. März 2017 (Bg-act. 111) aus, dass solchen Aussagen der ersten Stunde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grösseres Gewicht beigemessen werden können als solchen, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der zwischen- zeitlichen Ergebnisse und absehbaren Konsequenzen gemacht werden. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin geht das Bundesgericht nämlich im Sinne einer Entscheidungshilfe im Rahmen der freien Beweis- würdigung bei einer widersprüchlichen Schilderung des Unfallherganges durch die versicherte Person davon aus, dass die "sogenannten sponta- nen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe

  • 12 - der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall ge- macht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers, wobei von zusätzlichen Abklärun- gen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden dürfen (BGE 121 V 45 E.2a m.H.a. BGE 115 V 133 E.8c; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. E.3.3.4). Diese Entscheidungshilfe für die Beweiswürdigung lässt sich vorliegend auch auf die hypothetische Fragestellung nach dem Erwerbspensum im Gesund- heitsfalle anwenden, weil als Beweisthema jeweils eine Aussage aufgrund von objektiven Anhaltspunkten zu bewerten ist bzw. eine innere Tatsache betrifft (vgl. dazu VGU S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4b). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Police bzw. Offerte für den Abschluss einer (fondgebundenen) Lebensversicherung mit periodischen Prämien vom Dezember 2005 mit Gesundheitsvorbehalt für Rückenleiden (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) weist zwar auf bereits früher bestehende gesundheitliche Probleme mit dem Rücken hin, belegt aber nicht, dass sich daraus auch eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit ergeben hat (vgl. auch Bg-act. 14 S. 2, Bg-act. 19 S. 2 und 6, Bg- act. 24 S. 1, Bg-act. 105 S. 8, Bg-act. 107 S. 6 und Bg-act. 129 S. 12). Auf- grund der Akten ist vielmehr ausgewiesen, dass die gesundheitlichen Be- schwerden bis zum 16. September 2013 keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bewirkte. Damit ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin seit Stellenantritt der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am

  1. Juni 2012 bis zum 16. September 2013 (freiwillig) in einem Pensum von 70 % tätig war, auch wenn aus gesundheitlicher Sicht eine volle Erwerbs- tätigkeit möglich gewesen wäre. Dies stimmt auch mit den eigenen Anga- ben der Beschwerdeführerin im Einwand vom 21. November 2017 überein, wonach die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum, welches sie auch nach der Geburt im Umfang von 100 % ausgeübt habe, mit dem Eintritt des Sohnes (Jahrgang 1988) in die Lehre freiwillig auf ein Teilzeitpensum reduziert habe. Dies dürfte aufgrund des Jahrganges ihres Sohnes um das Jahr 2003/2004 herum gewesen sein. Dem Gericht erschliesst sich nicht, warum die Beschwerdeführerin dann weiter ausführte, dass sie das Ar-
  • 13 - beitspensum erstmals im Jahre 2007 krankheitsbedingt reduziert habe. Denn entsprechende Belege dafür fehlen und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Auszug des individuellen Kontos bei der AHV (IK-Aus- zug; siehe Bg-act. 103). Im Zeitpunkt Ende 2003/2004 ist nämlich neben einem Arbeitgeberwechsel auch eine Reduktion des (versicherten) Jah- reseinkommen daraus ersichtlich, welche gut mit der beschwerdeführeri- schen Angabe übereinstimmt, wonach sie ab 2003/2004 – nach Beginn der Lehre ihres Sohnes – ihr Arbeitspensum freiwillig reduziert habe. Auf eine (weitere) krankheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums ab 2007 deuten hingegen die Jahreseinkommen nicht hin. Dass bei der Beschwer- deführerin, welche seit etwa 2010 in einem Zweipersonenhaushalt wohnt, eine unabdingbare finanzielle Notwendigkeit bestünde, ein über das von der Beschwerdegegnerin den Verfügungen vom 29. Juni 2015 und vom
  1. November 2017 zugrunde gelegte Valideneinkommen bei einem 70 % Pensum von ca. Fr. 40'000.-- pro Jahr zu erwirtschaften wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Be- schwerdeführerin in Einwand vom 21. November 2017 ausführt, dass sie nicht verheiratet sei und nicht in klassischer Rollenverteilung lebe sowie die jetzige Partnerschaft erst sieben Jahre dauere und die Lebenshal- tungskosten separat finanziert würden. Diesbezüglich kann auf die Recht- sprechung zum qualifizierten bzw. gefestigten Konkubinat und somit der Annahme einer gefestigten Lebensgemeinschaft hingewiesen werden, welche grundsätzlich nach einer Lebensgemeinschaft von (spätestens) 5 Jahren angenommen wird (vgl. BGE 138 III 97 E.3.4.2 sowie BGE 141 I 153 hinsichtlich wirtschaftlicher Sozialhilfe) und in einem Zweipersonen- haushalt von geringeren Lebenshaltungskosten je Person als bei einem Einzelpersonenhaushalt auszugehen ist. Relevante Änderungen der tatsächlichen Sachlage im massgebenden Zeitraum, welche ein Erwerbs- pensum von über 70 % im Gesundheitsfalle naheliegend erscheinen las- sen würden, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch noch auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. Juni 2015 hinzuweisen, wel- che einen Rentenanspruch im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zu Leistungsbezug verneinte. Auch darin ging die Beschwerdegegnerin wie
  • 14 - bereits im Vorbescheid vom 22. April 2015 (Bg-act. 41) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nachgehen würde (Bg. act. 48 S. 2). Gegen diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin dazumal weder im Ein- wand vom 19. Mai 2015 (Bg-act. 43) opponiert noch Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 erhoben. 3.3.In Anbetracht dieser Umstände ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nur zu 70 % erwerbstätig wäre. Denn es liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung und in Übereinstim- mung mit den früheren, eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt weder eine (ausgewiesene) Notwendigkeit einer Erhöhung des Arbeitspensums infolge finanzieller Notwendigkeit, noch eine erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallene Betreuungsaufgabe vor. Auch aus den persönlichen Fähigkeiten, der Ausbildung, der persön- lichen Neigungen und Begabungen ergibt sich nach der allgemeinen Le- benserfahrung nicht, dass auf den massgebenden Zeitpunkt hin eine Er- werbstätigkeit im Gesundheitsfalle in einem Pensum von über 70 % aus- geübt worden wäre (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 194 E.3b). Damit hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht die gemischte Methode gemäss der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Praxis mit einer Gewichtung des Er- werbsanteils im Ausmass von 70 % angewendet. 4.Wie in der vorstehenden Erwägungen 3.1 ff. dargelegt, ist die Beschwer- degegnerin also zu Recht von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % im Gesundheitsfalle ausgegangen. Das Valideneinkommen ermittelte sie auf der Basis des zuletzt tatsächlich verdienten Einkommens (Stand: 2012; Pensum: 70 %) als stellvertretende Filialleiterin gemäss Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2014 (Bg-act. 10), angepasst an die (tatsächliche bzw. geschätzte) Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (siehe Bg-act. 40 und 135). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und es resultiert daraus ein Valideneinkommen per 2017 in der Höhe von Fr. 40'106.--.

  • 15 - 5.Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die im Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit in einer ad- aptierten Tätigkeit von 50 % eines Vollzeitpensums. Denn das Aufbautrai- ning habe klar gezeigt, dass die krankheitsbedingte Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin unter 50 % gelegen habe bzw. die effektive Leistungs- fähigkeit noch viel tiefer gewesen sei. Neben medizinischen Abklärungen seien auch berufspraktische Abklärungen zu berücksichtigen, was im vor- liegenden Falle die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. 5.1.Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann bzw. ob sich der Gesundheitszustand einer Versicherten in an- spruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli- che und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei be- steht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück- sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Auf- gabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Ar- beitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 5.2.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach

  • 16 - haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandeln-

  • 17 - den Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- enten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. Sep- tember 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.3.Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D., Facharzt Rheumatologie und Innere Me- dizin FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 20. Juli 2017 (Bg-act. 129) sowie die RAD-Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E. vom 26. Juli 2017 (Bg-act. 142 S. 14 ff.). Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 ist unter Berücksichtigung der Vor- akten und anhand einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017 erstellt worden. Aufgrund der weiteren aktenkundigen me- dizinischen Unterlagen, hat Dr. med. D._____ die gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin umfassend beurteilt, die von der

  • 18 - Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen berücksichtigt und nach- vollziehbar und begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in einer an die gesundheitlichen Beschwerden angepass- ten Tätigkeit abgegeben. So hielt er fest, dass die Beschwerden bezüglich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stünden und daneben auch noch symptomatische Fingerpolyarthrosen vorlägen, welche zu funktionellen Einschränkungen der Flexion führten. Die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit ergebe sich einerseits aufgrund einer deutlich verminderten Belastbar- keit des Achsskelettes sowie einer reduzierten Belastbarkeit der Fingerge- lenke. Aktuell sei der Beschwerdeführerin vorgeneigtes Sitzen oder Stehen und auch Gehen nur sehr kurzfristig zumutbar. Vorwiegend stehende Tätig- keiten seien generell nicht möglich. Längeres Sitzen sei nur in angepasster, entspannter Haltung mit dorsalem Abstützen möglich. Häufige Rotationen des Oberkörpers oder Arbeiten in gebückter Stellung seien nicht zumutbar. Repetitives Heben, Tragen oder Hantieren von Lasten sollte generell ver- mieden werden bzw. 3 kg nicht überschreiten. Gelegentliche, vereinzelte Lasten sollten 7.5 bis maximal 10 kg nicht überschreiten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin soll auf leichte manuelle Tätigkeiten beschränkt sein, mittelschwere manuelle Tätigkeiten nur ausnahmsweise vorkommen und schwere manuelle Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Insofern bestehe in der angestammten Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin, wozu auch der Ablad und das Einräumen von Verkaufsware gehöre, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit September 2015, wobei sie schon vorher ein 35 % Pensum glaubhaft nur knapp geschafft habe. In einer optimal an die Ein- schränkungen angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch ebenfalls seit September 2015 bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 50%ige Arbeits- fähigkeit gegeben. Dr. med. D._____ erwähnt noch, dass aufgrund der Ausprägungen der Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und gleichzeitig auch der Hände es schwerfalle, eine entsprechende Tätigkeit zu definieren. Bei der anamnestisch eher leichten Tätigkeit im Aufbau- bzw. Arbeitstraining ab März 2016, habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dar- gelegt, dass sie nur mit grösster Mühe ein 50 % Pensum habe realisieren können und er ging davon aus, dass bei Weiterführung dieser Tätigkeit eine

  • 19 - zunehmende Leistungseinschränkung aufgetreten wäre. Die medizini- schen Massnahmen seien aber durchaus noch nicht ausgeschöpft und es sei prinzipiell denkbar, dass durch die im Gutachten vom 20. Juli 2017 vor- geschlagenen medizinischen Massnahmen eine namhafte Steigerung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit noch erreicht werden könne. Diese Be- urteilung gab Dr. med. D._____ in Kenntnis der Ergebnisse des Arbeitstrai- nings ab März 2016 sowie auch der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 ab, wobei ihm entsprechende Vorakten zur Verfügung standen (vgl. zum Ganzen Bg-act. 129 S. 7, 11 f. und 14 ff.). Im Ergebnis ist das rheu- matologischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 als voll beweiskräftig zu betrachten. RAD-Arzt Dr. med. E._____ kam in seiner Ab- schlussbeurteilung vom 26. Juli 2017 (Bg-act. 142 S. 14 ff.) zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei sicher seit Anfangs 2016 gegeben. Ferner verwies er noch auf seine Beurteilungen vom 18. Oktober 2016 und 7. De- zember 2016 (siehe Bg-act. 142 S. 7 f.). Nicht wesentlich weicht davon die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. med. B._____ gemäss Berichten vom 21. Juli 2016 und 16. Dezember 2016 ab. Denn Dr. med. B._____ schätzt die Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einer adaptierten Tätigkeit auf maximal 40 % (Bg-act. 93 und Bg-act. 107 S. 2). Bei dieser Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit darf aber der Erfahrungstatsache Rechnung getragen wer- den, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5) und damit die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit durch Dr. med. D._____ in einer adaptierten Tätigkeit nicht er- schüttert wird. 5.4.Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen des Arbeitstrai- nings im Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden ab März 2016 realisierten Leistung auf eine Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) von unter 50 % erkennt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung einer konkret leistungsorientierten beruflichen

  • 20 - Abklärung nicht jegliche Aussagekraft hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen bzw. sind klärende medizinische Stellungnahmen einzuho- len, wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen- sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur – bei einwandfreiem Arbeitsver- halten/-einsatz – im Rahmen einer ausführlichen beruflichen Abklärung ef- fektiv realisierten Leistung steht und dies von den Berufsfachleuten als (maximal) objektiv realisierbar beurteilt wurde (siehe Urteil des Bundesge- richts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E.6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E.4.3.1). Die Ergeb- nisse des Arbeitstrainings von März bis August 2016 geben vorliegend aber keinen Anlass, von der gut nachvollziehbaren und begründeten Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 abzuweichen. Denn im Rahmen des erwähnten Arbeitstrainings wurde insbesondere das subj. Beschwerdebild, die Präsenzzeit sowie Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsleistung festgehalten (vgl. dazu Bg-act. 73, 76, 77, 79, 81, 84 und 85). Insbesondere handelte es sich aber bei dem im Rahmen des Arbeitstrainings ausgeführten Arbeiten (zumin- dest teilweise) um Arbeiten, welche die Hände bzw. Finger der Beschwer- deführerin stark beanspruchten (z.B. Filzen von Kugeln, Schleifen, Bema- len und Dekorieren von Gegenständen; siehe insbesondere Bg-act. 77, 79 und 81). Solche Tätigkeiten waren aber nur in begrenztem Rahmen an die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, insbeson- dere hinsichtlich der Fingerpolyarthrose, angepasst. Dies wird auch durch den Bericht von Dr. med. B._____ vom 6. Juli 2016 bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund von persistierenden Fingerbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage hinsichtlich der aktuellen manuellen Tätigkeit attestiert wurde (Bg-act. 105 S. 5). In dieselbe Richtung deuten auch die Äusserungen von Dr. med. D._____ im rheumatologischen Gut- achten vom 20. Juli 2017, wonach bei einer Weiterführung dieser Tätigkeit mit einer zunehmenden Leistungseinschränkung zu rechnen gewesen wäre. Im Übrigen hat Dr. med. D._____ seine Einschätzung der Arbeits- fähigkeit von 50 % in Kenntnis der Beurteilung des Arbeitstrainings abge-

  • 21 - geben und somit mitberücksichtigt (Bg-act. 129 S. 7 und 21 f.). Daran ver- mag nichts zu ändern, dass Dr. med. D._____ erwähnte, dass es ihm schwerfalle, ein geeignetes Jobprofil zu beschreiben. Klar erscheint im- merhin, dass er in Übereinstimmung mit Dr. med. B._____ zumindest ge- wisse Tätigkeiten des Arbeitstrainings als ungenügend adaptiert erachtete. Schliesslich finden sich in den Angaben der Berufsfachleute des Arbeits- trainings auch noch gewisse Hinweise auf eine suboptimale Motivation hin- sichtlich der vereinbarten Steigerung des Arbeitspensums bis Ende August

  1. So wurde im Rahmen des Standortgespräches vom 24. Mai 2016 festgehalten, dass eine körperliche Einschränkung zwar sicherlich vorhan- den sei, aber auch eine Selbstbeschränkung bestehe, welche sicher eine Teilarbeitsfähigkeit zulasse. Wie hoch (die Teilarbeitsfähigkeit) aber sei, könne nicht beurteilt werden, weil sich die Beschwerdeführerin leider nicht auf eine Pensums- und Leistungsanpassung bzw. Erhöhung einlasse. Auf- grund der (geringen) Präsenzzeit ohne Leistungsanspruch habe eine ef- fektive Leistungsminderung nicht beurteilt werden können (Bg-act. 84 S. 2). Bereits am 3. Mai 2016 wurde festgehalten, dass die Beschwerde- führerin zwar nach wie vor über Motivation verfüge um im Arbeitstraining mitzumachen, die Bereichsleitung des Arbeitstrainings sah aber die Be- weggründe dafür eher in den sozialen Kontakten welche das Arbeitstrai- ning ermögliche (Bg-act. 80). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, vermögen die Feststellungen hinsichtlich der effektiv realisierten Leistun- gen anlässlich des Arbeitstrainings vom März 2016 bis August 2016 die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._____ nicht in Frage zu stellen und es drängen sich keine zusätzlichen medizinischen Stellungnahmen dazu auf. 5.5.Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähig- keit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 ausgegangen. 6.Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung infolge des fortgeschrit-
  • 22 - tenen Alters der Beschwerdeführerin sowie das festgesetzte Invalidenein- kommen. 6.1.Gemäss Beschwerdeführerin dürfe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht vom Grundsatz der Selbsteingliederung ausgegangen werden, womit sich auch unter diesem Punkt zumindest eine Rückweisung zu vertieften Abklärungen rechtfertige. Soweit damit gerügt wird, dass vor dem Ent- scheid über die Rentenfrage auch über allfällige (weitere) berufliche Ein- gliederungsmassnahmen befunden werden müsse, steht dies nicht im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem ren- tenausschliessenden Invaliditätsgrad ein Rentenentscheid unabhängig von weiteren Eingliederungsmassnahmen gefällt werden darf (Urteil des Bun- desgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E.3.2.4 m.H.a. 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1). Wenn damit die Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin infolge ihres Alters im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 138 V 457 E.3.3) von 57 Jahren in Frage gestellt wird, ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit nur unter relativ strengen Voraussetzungen annimmt, auch wenn jeweils aufgrund des konkreten Einzelfalles die Frage nach der Verwertbarkeit infolge fortgeschrittenen Al- ters zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom
  1. August 2018 E.3.2, 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.2 und 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E.4.2 f.). Bei einer verbleibenden Erwerbstätigkeitsdauer von etwa sechs Jahren ist mit der Beschwerdegeg- nerin davon auszugehen, dass ihr Alter im massgebenden Zeitpunkt nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit spricht, ihre verbliebene 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem (ausgegliche- nen) Arbeitsmarkt noch zu verwerten. 6.2.Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen anhand der Daten der Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik (LSE
  1. auf Basis des Kompetenzniveaus 1, weiblich, angepasst an die No- minallohnentwicklung bis 2017 und gewährte einen leidensbedingten Ab-
  • 23 - zug von Tabellenlohn in der Höhe von 10 % bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit (siehe Bg-act. 135 und Bg-act. 141 S. 2 und 5). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'784.15. Wie nachstehend noch dargelegt wird, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass das er- mittelte Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti- scherweise nicht realisierbar sei. Die Beschwerdeführerin kritisierte insbe- sondere, dass die Beschwerdegegnerin pauschal auf den Totalwert abge- stellt habe und somit keinerlei Bezug auf die konkrete Situation des Einzel- falles genommen habe, womit sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss wahr- genommen habe. Es fehlten konkrete Angaben zu einer adaptierten Tätig- keit und es liege auch kein Arbeitsprofil vor, womit nicht von einem reali- sierbaren Invalideneinkommen ausgegangen werden könne. 6.3.Dr. med. D._____ beschrieb in seinem rheumatologischen Gutachten vom
  1. Juli 2017 die verbliebene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei einerseits durch eine verminderte Belastbarkeit des Achsskelettes sowie der Fingergelenke eingeschränkt. Aktuell sei vorgeneigtes Sitzen oder Stehen und auch Ge- hen nur sehr kurzfristig zumutbar und vorwiegend stehende Tätigkeiten sind generell nicht möglich. Längeres Sitzen nur in angepasster, entspann- ter Haltung mit dorsalem Abstützen. Häufige Rotationen des Oberkörpers oder Arbeiten in gebückter Stellung seien ebenfalls unzumutbar. Repetiti- ves Heben, Tragen oder Hantieren von Lasten sollte vermieden werden bzw. 3 kg nicht überschreiten. Gelegentliche, vereinzelte Lasten sollten 7.5 bis maximal 10 kg nicht überschreiten (vgl. bereits vorstehende Erwägung 5.3). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B._____ vom 16. Dezember 2016 lässt sich zusätzlich entnehmen, dass er aufgrund der Fingerpolyar- throse von einer Einschränkung der Fähigkeit zum Heben und Hantieren von Lasten sowie einem eingeschränkten Krafteinsatz mit den Händen ausgeht. Die Wirbelsäulenproblematik verunmögliche längeres Stehen und längeres Sitzen und es bestehe eine deutliche Mobilitätseinschränkung.
  • 24 - 6.4.Die Beschwerdegegnerin nannte in der angefochtenen Verfügung vom
  1. November 2017 verschiedene in Frage kommende Tätigkeiten, welche trotz Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und der Hände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden seien. Insbesondere umfasse das Kompetenzniveau 1 auch eine Vielzahl von körperlich leichten, wechselbe- lastenden und manuell leichten Tätigkeiten wie leichte Maschinenbedie- nung, Kontrollfunktion, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten so- wie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstaplern usw. unterstützten) Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung. Ebenso wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die Äusserung von Dr. med. D._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2017, wonach die Beschwerdeführerin bezüglich des anamnestisch eher leichten Aufbautrainings ab März 2016 glaubhaft nur mit grösster Mühe ein Pensum von 50 % habe realisieren können dahingehend zu verstehen sei, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitstrainings im IIZ-Einsatzprogramm ausgeführten Tätigkeiten (zumindest zum Teil) nicht optimal auf die gesundheitlichen Einschränkungen – insbesondere auf- grund der Fingerpolyarthrose – angepasst waren, weil es sich auch um ma- nuell anspruchsvolle Tätigkeiten, Drehbewegungen und das Halten von Gegenständen mit Kraft gehandelt habe (vgl. bereits vorstehende Erwä- gung 5.4). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer- weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen- heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E.3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt um- fasst auch Nischenarbeitsplätze (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.6.2). Selbst bei faktischer Einhändigkeit ist von ei- nem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmög- lichkeiten auszugehen, auch wenn von einer erheblich erschwerten Ver- wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urteil 9C_396/2014 vom
  2. April 2015 E.5.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne in der Regel die LSE-Tabelle TA1, Zeile Total an (siehe Urteile des Bundes-
  • 25 - gerichts 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E.3.1 m.H.a. BGE 144 I 103 E.5.2 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 m.H.a. BGE 124 V 321; vgl. auch BGE 142 V 178 E.1.3). Das Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014 umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren (einfachen) Tätig- keiten, worunter auch die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren leich- ten Tätigkeiten einzuordnen sind (vgl. anstatt vieler Urteile des Bundesge- richts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1 und 9C_830/2017 vom
  1. März 2018 E.3 und 5). Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin und hatte in der Vergangenheit auch leitende Positionen im Verkauf (mit Filialleiterausbildung) inne und konnte sich somit neben organisatorischen auch weitere administrative Kompeten- zen aneignen (vgl. Bg-act. 2 S. 5 f., Bg-act. 14 S. 2, Bg-act. 98 S. 5 f. und Bg-act. 129 S. 14). Im Übrigen sei angemerkt, dass infolge der Ausbildung und beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten aus dem Bereich des Kompetenzniveaus 2 in Frage kämen, sofern sie dem kör- perlichen Belastungsprofil entsprechen. Zu denken wäre insbesondere an administrative Tätigkeiten oder leichte (aber komplexere) Maschinenbedie- nungsarbeiten. Der Beschwerdeführerin mangelt es somit nicht an vielfälti- gen Kompetenzen, um sich in der noch verbleibenden Erwerbszeit in einem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung umschrie- benen, relativ breiten Tätigkeitsprofil zu betätigen, womit nicht von einer realitätsfernen Einsatzmöglichkeit auszugehen ist bzw. nicht infolge der ge- sundheitlichen Einschränkungen die Verwertbarkeit vertiefter abzuklären war. Denn es darf noch einmal erinnert werden, dass an Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.6.2 mit Hinweisen). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Inva- lideneinkommens auf den Totalwert für Frauen des (niedrigsten) Kompe- tenzniveaus 1 abgestellt hat und die beschwerdeführerischen Rügen er- weisen sich als unbegründet.
  • 26 - 6.5.Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter den von der Beschwerdegegnerin angewendeten Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 % als nicht sachgerecht. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach kein hinrei- chendes Arbeitsprofil vorliege, erweist sich aufgrund der vorstehenden Er- wägung 6.4 als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin wandte einen Ab- zug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % an, weil angesichts der ge- sundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Rückenproblematik sowie der Hände ein Arbeitgeber (wohl) auch im Rahmen einer adaptierten Tätig- keit mit gewissen gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leis- tungsvermögens konfrontiert wäre. Entsprechenden (zusätzlichen) Ein- schränkungen könne im Rahmen von maximal 10 % Rechnung getragen werden. Auch wenn die Lohnzuwachskurve mit steigendem Alter flacher werde, wirke sich das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.3 m.H.a. 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E.4.6). In Wür- digung der gesamten für die Quantifizierung des Abzuges vom Tabellen- lohn massgebenden Umstände sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle, ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn des (niedrigsten) Kompetenzniveaus 1 in der Höhe von 10 % nicht zu be- anstanden. Denn die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Ver- fügung zu Recht aus, dass die deutschsprachige Beschwerdeführerin mit schweizerischem Bürgerrecht die Primar- und Sekundarschule sowie eine Lehre als Bäckerin/Konditorin absolviert habe. Ferner habe sie eine Zu- satzausbildung als Filialleiterin abgeschlossen und verfüge im Rahmen des dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 im Ver- gleich zum Durchschnitt der Mitbewerber um eine Stelle aus diesem Kom- petenzniveau über erhebliche Wettbewerbsvorteile. Aber selbst wenn man von einem Leidensabzug von 15 % ausginge, ergäbe sich, wie nachste- hend noch dargelegt wird, keine rentenrelevante Änderung des Invaliditäts- grades und in Anbetracht eines maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % rechtfertigt sich auch keiner in der Höhe von 20 % (siehe z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2017 E.4 f. und 8C_831/2013 vom 24. Januar 2014 E.4.4).

  • 27 - 7.Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin auch noch die auf Basis der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 im Bericht vom 24. März 2017 fest- gestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von (ungewichtet) 6.7 % als extrem tief, zumal die Tätigkeiten im Haushalt sowohl den Rücken als auch die Hände beanspruchten. Auch Dr. med. D._____ habe in seinem Gutach- ten vom 20. Juli 2017 eine höhere Einschränkung im Haushalt festgestellt und die Frage der Wechselwirkung habe die Beschwerdegegnerin un- berücksichtigt gelassen. Somit drängten sich weitere Abklärungen auf. Die Beschwerdegegnerin sah in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 keinen Bedarf für weitere Abklärungen. Allfällige Wechselwirkungen könn- ten gemäss BGE 134 V 9 höchsten mit 15 ungewichteteten Prozentpunk- ten berücksichtigt werden. Wenn man nun in Abweichung vom Haushalts- abklärungsbericht vom 24. März 2017 auf den Mittelwert der Beurteilung der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von Dr. med. D._____ aus rein medizinisch Sicht abstellen würde und auch noch den Maximalsatz für eine allfällige Wechselwirkung zwischen Erwerb und Haushalt anwenden würde, resultierte daraus immer noch kein rentenbegründender Invaliditäts- grad. 7.1.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eruierende Einschränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienan- gehörigen, worunter auch Lebenspartner im gefestigten Konkubinat fallen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen erge- benen Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der ein- zelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und

  • 28 - Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundes- gerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1, 9C_373/2017 vom 6. Sep- tember 2017 E.3 und 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E.4.5). Die Haus- haltsabklärung vom 14. März 2017, welche im Bericht vom 24. März 2017 festgehalten wurde, erfolgt durch den IV-Abklärungsdienst. Die Ab- klärungsperson hielt in Kenntnis der Vorakten unter anderem die Wohnver- hältnisse sowie die weiteren im Haushalt lebenden Personen fest und be- wertete die Einschränkungen hinsichtlich verschiedener, im Haushalt an- fallenden Aufgaben, wobei jeweils auch eine angemessene Mithilfe von Fa- milienangehörigen bzw. des Lebenspartners berücksichtigt wurde (vgl. zum Ganzen Bg-act. 112). Die anlässlich der Haushaltsabklärung vom

  1. März 2017 festgestellte Einschränkung im Haushalt von (ungewichtet) 6.7 % erscheinen dem Gericht plausibel und begründet. Daran ändert auch die von Dr. med. D._____ im rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2017 aus rein medizinischer Sicht auf 10 bis 20 % geschätzte Einschrän- kung bei der Haushaltstätigkeit nichts. Denn er hielt explizit fest, dass dies eine rein medizinische Beurteilung sei und äusserte sich nicht weiter zu der im Abklärungsbericht vom 24. März 2017 festgehaltenen zumutbaren Mit- hilfe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.3). 7.2.In jedem Fall ist aber mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass auch im Fall des Heranziehens des Mittelwertes der Einschätzung von Dr. med. D._____ hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltsbereich von 15 % sowie des maximal zulässigen (ungewichteten) Prozentsatzes für die Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Erwerb und Haushalt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestünde. Denn wie in den vorstehenden Erwägung 4 und 6.2 ff. bereits dargelegt, hat die Be- schwerdegegnerin das Validen- und das Invalideneinkommen zutreffend ermittelt und auf Fr. 40'106.-- (effektives Einkommen per 2012 in einem Ar- beitspensum von 70 %; angepasst an die [effektive bzw. geschätzte] No- minallohnentwicklung bis ins Jahr 2017) und Fr. 24'784.15 (LSE 2014; Zeile: Total; Frauen; angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Ar-
  • 29 - beitszeit und die [effektive bzw. geschätzte] Nominallohnentwicklung; Rest- arbeitsfähigkeit: 50 %; Leidensabzug in der Höhe von 10 %) festgelegt. Daraus resultiert bei einer nicht zu beanstandenden Gewichtung des Er- werbsteils von 70 % (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1 ff.) ein (gewichte- ter) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 26.74 % bzw. 29.15 % bei ei- nem Leidensabzug von 15 %. Würde man den für Wechselwirkungen im Haushaltsbereich maximal zulässigen (ungewichteten) Prozentsatz von 15 % bei der im Abklärungsbericht vom 24. März 2017 festgestellten Ein- schränkung bzw. beim Mittelwert von 15 % gemäss der Einschätzung von Dr. med. D._____ berücksichtigen, ergäbe sich für den Haushaltsbereich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 6.51 % bzw. 9 %. In jedem Fall resul- tierte daraus aber noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min- destens 40 % (vgl. Art. 28 IVG). Insofern erübrigen sich auch weitere Ab- klärungen. 8.Im Ergebnis ist also die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017, worin ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten grundsätz- lich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Ent- schädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Die Beschwerdeführerin er- suchte zudem um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung unter Beigabe von Advokatin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung machte sie knappe finanzielle Verhält-

  • 30 - nis, fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen Komplexität geltend. 9.1Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wie- derholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG). Laut dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 176 f.; BGE 125 V 201 E.4a). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leis- tung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 180 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008). Aussichtslos ist ein Prozess, des- sen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (siehe BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 182). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit-

  • 31 - punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4). 9.2.Die Beschwerdeführerin reichte auf Aufforderung hin am 12. März 2018 Be- lege über ihre finanzielle Situation ein. Für das Gericht ist aufgrund der ein- gereichten Deklaration der Einkommens-, der Vermögensituation und den monatlichen Ausgaben sowie der entsprechenden Belege die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Das vorliegende Verfahren erschien auch nicht aussichtslos und die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin ist vorliegend zumindest als geboten zu betrachten. Der Beschwer- deführerin ist somit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Advokatin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Bereits am 19. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin ihre Honorarnote ein. Daraus ergibt sich für den Zeitraum bis

  1. Dezember 2017 ein Aufwand von 3 h à Fr. 160 zzgl. 8 % MWST. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 werden 6.15 h à Fr. 160.-- zzgl. 7.7 % MWST und 3 % Spesen auf diesem Honorar geltend gemacht. Die Bemes- sung der Entschädigung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand richtet sich nach dem kantonalen Recht (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 184). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 9.15 Stunden er- scheint der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Allerdings kann nicht auf den in der Honorarnote vom 19. Februar 2018 geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 160.-- abgestellt werden. Denn gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen, welche bei einer Hilfs- bzw. gemeinnützigen Organisation tätig sind, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung Fr. 130.-- pro Stunde (siehe VGU S 15 91 vom 8. Juni 2016 E.5c, S 11 119 vom 19. Juni 2012 E.8d und S 09 194 vom 1. Juli 2010 E.5a f. m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.5 und 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E.5.4). Damit ergibt sich auf Basis des in der Honorarnote vom 19. Februar 2018 geltend gemachten Aufwandes ein Gesamtbetrag von Fr. 1'308.10 ([3 x Fr. 130.-- x 1.08] + [6.15 x Fr. 130.-
  • x 1.03 x 1.077]).

  • 32 - 9.3.Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sowie eine Ent- schädigung im Betrag von Fr. 1'308.10 für Advokatin Karin Wüthrich, Pro- cap Schweiz, in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. 9.4.Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlas- senen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensver- hältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'308.10 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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