VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 10 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat Richtervon Salis, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 22. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
Fortgeschrittene degenerative Veränderungen L4/5 mit Spondylarthrosen und sekundärer Spondylolisthesis, medianer und mediolateraler Protusion bis Herniation links und degenerativ bedingter Spinalkanalstenose.
Mässiggradige degenerative Veränderungen mit Spondylarthrosen L5/S1 und dadurch recessale Enge rechts
Fehlstatik mit lumbaler Hyperlordose und leichter Skoliose Fingerpolyarthrose, teils erosiv-deformierend" Einer asymptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Aufgrund dieser Einschränkungen attestierte Dr. med. D._____ A., infolge einer deutlich verminderten Belastbarkeit des Achsskelettes sowie einer reduzierten Belastbarkeit der Fingergelenke eine volle Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab September 2015. In einer (opti- mal) adaptierten Tätigkeit sei ebenfalls ab September 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – bezogen auf ein 100 % Pensum – auszugehen, wobei sich eine Definition der angepassten Tätigkeit als schwierig erweise. 6.In der Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E. vom 26. Juli 2017 gelangt diese zum Schluss, dass auf das rheumatologische Gutach- ten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 abgestellt werden könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei gemäss Gutachter ab
4 - September 2015, sicher aber seit Anfang 2016 ausgewiesen und somit auch die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als (stellvertretende) Filialleiterin. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit stark eingeschränktem Belastbarkeitsprofil. 7.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, wobei A._____ gegen den Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 am 24. Oktober 2017 und 21. Novem- ber 2017 Einwand erheben liess, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
7 - Erwerb und Haushalt bzw. anerkanntem Aufgabenbereich sowie der als zu tief kritisierten Einschränkung gemäss Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 sei festzuhalten, dass die als erheblich anzusehende Wechselwir- kung maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten betrage könne. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Mittelwertes der Einschätzung von Dr. med. D._____ hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt von 15 % zu- züglich 15 % aufgrund eine im maximalen Ausmass anerkannten Wechsel- wirkung ausginge, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, womit sich auch weitere Abklärungen erübrigten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 28. November 2017 sowie die vorliegenden Ak- ten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. November 2017, in welcher ein Invali- denrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versi-cherungs- gericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständi- gem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der ange- fochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die
8 - Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist im Kern streitig, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2017 eine Invalidenrente zusteht oder nicht. Ferner ist auch die für die In- validitätsbemessung heranzuziehende Methode sowie die Bestimmung des Invalideneinkommens umstritten. Ferner ist nach Ansicht der Be- schwerdeführerin auch die von der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Haushaltsabklärung evaluierte Einschränkung im Haushalt erheblich zu tief ausgefallen und die Frage einer Wechselwirkung bei gleichzeitiger Er- werbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt unberücksichtigt geblieben. 2.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und
9 - ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). 2.2.Nach allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind zur Be- urteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (siehe BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1). Art. 27 bis Abs. 2 - 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wurde per 1. Januar 2018 revi- diert und sieht nun, in Anlehnung an die Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung, für die Invaliditätsbemessung bezüglich des Anteils der Erwerbstätigkeit vor, dass das Valideneinkommen bezogen auf eine hypo- thetische Vollzeitstelle berechnet wird. Diese Berechnungsmethode steuert der vom EGMR bemängelten, überproportionalen Berücksichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich entgegen (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [ge- mischte Methode]; abrufbar unter: https://www.newsd.ad- min.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf, zuletzt besucht am:
11 - vom 18. Januar 2018 die Ansicht, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre und somit nicht die gemischte Methode anwendbar sei. Vielmehr habe der Invaliditätsgrad nach der Methode des allgemeinen Ein- kommensvergleichs für ein Vollpensum zu erfolgen. Gemäss der Be- schwerdeführerin belegt der Gesundheitsvorbehalt in der Police bzw. Of- ferte für den Abschluss einer (fondgebundenen) Lebensversicherung mit periodischen Prämien vom Dezember 2005, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt an einem Wirbelsäulenleiden gelitten habe. Insofern habe sie be- reits vor der Krankschreibung im September 2013 das früher einmal aus- geübte Arbeitspensum von 100 % aus gesundheitlichen Gründen reduzie- ren müssen. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus- haltsabklärung habe sich nur auf die dazumalige Tätigkeit vor der Krank- schreibung im September 2013 bezogen. Weil die Beschwerdeführerin auch während der Kinderbetreuung in einem Pensum von 100 % gearbei- tet habe und noch vor September 2013 das Arbeitspensum aus gesund- heitlichen Gründen reduzieren musste, sei sie als (im Gesundheitsfalle) zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. 3.2.Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der in einem frühen Verfahrens- stadium abgegebenen Bestätigung der Beschwerdeführerin über ihre Er- werbstätigkeit im Gesundheitsfalle vom 14. März 2017 (Bg-act. 111) aus, dass solchen Aussagen der ersten Stunde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grösseres Gewicht beigemessen werden können als solchen, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der zwischen- zeitlichen Ergebnisse und absehbaren Konsequenzen gemacht werden. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin geht das Bundesgericht nämlich im Sinne einer Entscheidungshilfe im Rahmen der freien Beweis- würdigung bei einer widersprüchlichen Schilderung des Unfallherganges durch die versicherte Person davon aus, dass die "sogenannten sponta- nen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe
12 - der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall ge- macht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers, wobei von zusätzlichen Abklärun- gen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden dürfen (BGE 121 V 45 E.2a m.H.a. BGE 115 V 133 E.8c; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. E.3.3.4). Diese Entscheidungshilfe für die Beweiswürdigung lässt sich vorliegend auch auf die hypothetische Fragestellung nach dem Erwerbspensum im Gesund- heitsfalle anwenden, weil als Beweisthema jeweils eine Aussage aufgrund von objektiven Anhaltspunkten zu bewerten ist bzw. eine innere Tatsache betrifft (vgl. dazu VGU S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4b). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Police bzw. Offerte für den Abschluss einer (fondgebundenen) Lebensversicherung mit periodischen Prämien vom Dezember 2005 mit Gesundheitsvorbehalt für Rückenleiden (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) weist zwar auf bereits früher bestehende gesundheitliche Probleme mit dem Rücken hin, belegt aber nicht, dass sich daraus auch eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit ergeben hat (vgl. auch Bg-act. 14 S. 2, Bg-act. 19 S. 2 und 6, Bg- act. 24 S. 1, Bg-act. 105 S. 8, Bg-act. 107 S. 6 und Bg-act. 129 S. 12). Auf- grund der Akten ist vielmehr ausgewiesen, dass die gesundheitlichen Be- schwerden bis zum 16. September 2013 keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bewirkte. Damit ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin seit Stellenantritt der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am
14 - bereits im Vorbescheid vom 22. April 2015 (Bg-act. 41) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nachgehen würde (Bg. act. 48 S. 2). Gegen diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin dazumal weder im Ein- wand vom 19. Mai 2015 (Bg-act. 43) opponiert noch Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 erhoben. 3.3.In Anbetracht dieser Umstände ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nur zu 70 % erwerbstätig wäre. Denn es liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung und in Übereinstim- mung mit den früheren, eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt weder eine (ausgewiesene) Notwendigkeit einer Erhöhung des Arbeitspensums infolge finanzieller Notwendigkeit, noch eine erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallene Betreuungsaufgabe vor. Auch aus den persönlichen Fähigkeiten, der Ausbildung, der persön- lichen Neigungen und Begabungen ergibt sich nach der allgemeinen Le- benserfahrung nicht, dass auf den massgebenden Zeitpunkt hin eine Er- werbstätigkeit im Gesundheitsfalle in einem Pensum von über 70 % aus- geübt worden wäre (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 194 E.3b). Damit hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht die gemischte Methode gemäss der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Praxis mit einer Gewichtung des Er- werbsanteils im Ausmass von 70 % angewendet. 4.Wie in der vorstehenden Erwägungen 3.1 ff. dargelegt, ist die Beschwer- degegnerin also zu Recht von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % im Gesundheitsfalle ausgegangen. Das Valideneinkommen ermittelte sie auf der Basis des zuletzt tatsächlich verdienten Einkommens (Stand: 2012; Pensum: 70 %) als stellvertretende Filialleiterin gemäss Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2014 (Bg-act. 10), angepasst an die (tatsächliche bzw. geschätzte) Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (siehe Bg-act. 40 und 135). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und es resultiert daraus ein Valideneinkommen per 2017 in der Höhe von Fr. 40'106.--.
15 - 5.Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die im Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit in einer ad- aptierten Tätigkeit von 50 % eines Vollzeitpensums. Denn das Aufbautrai- ning habe klar gezeigt, dass die krankheitsbedingte Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin unter 50 % gelegen habe bzw. die effektive Leistungs- fähigkeit noch viel tiefer gewesen sei. Neben medizinischen Abklärungen seien auch berufspraktische Abklärungen zu berücksichtigen, was im vor- liegenden Falle die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. 5.1.Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann bzw. ob sich der Gesundheitszustand einer Versicherten in an- spruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli- che und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei be- steht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück- sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Auf- gabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Ar- beitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 5.2.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
16 - haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandeln-
17 - den Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- enten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. Sep- tember 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.3.Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D., Facharzt Rheumatologie und Innere Me- dizin FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 20. Juli 2017 (Bg-act. 129) sowie die RAD-Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E. vom 26. Juli 2017 (Bg-act. 142 S. 14 ff.). Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 ist unter Berücksichtigung der Vor- akten und anhand einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017 erstellt worden. Aufgrund der weiteren aktenkundigen me- dizinischen Unterlagen, hat Dr. med. D._____ die gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin umfassend beurteilt, die von der
18 - Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen berücksichtigt und nach- vollziehbar und begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in einer an die gesundheitlichen Beschwerden angepass- ten Tätigkeit abgegeben. So hielt er fest, dass die Beschwerden bezüglich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stünden und daneben auch noch symptomatische Fingerpolyarthrosen vorlägen, welche zu funktionellen Einschränkungen der Flexion führten. Die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit ergebe sich einerseits aufgrund einer deutlich verminderten Belastbar- keit des Achsskelettes sowie einer reduzierten Belastbarkeit der Fingerge- lenke. Aktuell sei der Beschwerdeführerin vorgeneigtes Sitzen oder Stehen und auch Gehen nur sehr kurzfristig zumutbar. Vorwiegend stehende Tätig- keiten seien generell nicht möglich. Längeres Sitzen sei nur in angepasster, entspannter Haltung mit dorsalem Abstützen möglich. Häufige Rotationen des Oberkörpers oder Arbeiten in gebückter Stellung seien nicht zumutbar. Repetitives Heben, Tragen oder Hantieren von Lasten sollte generell ver- mieden werden bzw. 3 kg nicht überschreiten. Gelegentliche, vereinzelte Lasten sollten 7.5 bis maximal 10 kg nicht überschreiten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin soll auf leichte manuelle Tätigkeiten beschränkt sein, mittelschwere manuelle Tätigkeiten nur ausnahmsweise vorkommen und schwere manuelle Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Insofern bestehe in der angestammten Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin, wozu auch der Ablad und das Einräumen von Verkaufsware gehöre, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit September 2015, wobei sie schon vorher ein 35 % Pensum glaubhaft nur knapp geschafft habe. In einer optimal an die Ein- schränkungen angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch ebenfalls seit September 2015 bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 50%ige Arbeits- fähigkeit gegeben. Dr. med. D._____ erwähnt noch, dass aufgrund der Ausprägungen der Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und gleichzeitig auch der Hände es schwerfalle, eine entsprechende Tätigkeit zu definieren. Bei der anamnestisch eher leichten Tätigkeit im Aufbau- bzw. Arbeitstraining ab März 2016, habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dar- gelegt, dass sie nur mit grösster Mühe ein 50 % Pensum habe realisieren können und er ging davon aus, dass bei Weiterführung dieser Tätigkeit eine
19 - zunehmende Leistungseinschränkung aufgetreten wäre. Die medizini- schen Massnahmen seien aber durchaus noch nicht ausgeschöpft und es sei prinzipiell denkbar, dass durch die im Gutachten vom 20. Juli 2017 vor- geschlagenen medizinischen Massnahmen eine namhafte Steigerung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit noch erreicht werden könne. Diese Be- urteilung gab Dr. med. D._____ in Kenntnis der Ergebnisse des Arbeitstrai- nings ab März 2016 sowie auch der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 ab, wobei ihm entsprechende Vorakten zur Verfügung standen (vgl. zum Ganzen Bg-act. 129 S. 7, 11 f. und 14 ff.). Im Ergebnis ist das rheu- matologischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 als voll beweiskräftig zu betrachten. RAD-Arzt Dr. med. E._____ kam in seiner Ab- schlussbeurteilung vom 26. Juli 2017 (Bg-act. 142 S. 14 ff.) zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei sicher seit Anfangs 2016 gegeben. Ferner verwies er noch auf seine Beurteilungen vom 18. Oktober 2016 und 7. De- zember 2016 (siehe Bg-act. 142 S. 7 f.). Nicht wesentlich weicht davon die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. med. B._____ gemäss Berichten vom 21. Juli 2016 und 16. Dezember 2016 ab. Denn Dr. med. B._____ schätzt die Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einer adaptierten Tätigkeit auf maximal 40 % (Bg-act. 93 und Bg-act. 107 S. 2). Bei dieser Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit darf aber der Erfahrungstatsache Rechnung getragen wer- den, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5) und damit die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit durch Dr. med. D._____ in einer adaptierten Tätigkeit nicht er- schüttert wird. 5.4.Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen des Arbeitstrai- nings im Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden ab März 2016 realisierten Leistung auf eine Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) von unter 50 % erkennt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung einer konkret leistungsorientierten beruflichen
20 - Abklärung nicht jegliche Aussagekraft hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen bzw. sind klärende medizinische Stellungnahmen einzuho- len, wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen- sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur – bei einwandfreiem Arbeitsver- halten/-einsatz – im Rahmen einer ausführlichen beruflichen Abklärung ef- fektiv realisierten Leistung steht und dies von den Berufsfachleuten als (maximal) objektiv realisierbar beurteilt wurde (siehe Urteil des Bundesge- richts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E.6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E.4.3.1). Die Ergeb- nisse des Arbeitstrainings von März bis August 2016 geben vorliegend aber keinen Anlass, von der gut nachvollziehbaren und begründeten Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 abzuweichen. Denn im Rahmen des erwähnten Arbeitstrainings wurde insbesondere das subj. Beschwerdebild, die Präsenzzeit sowie Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsleistung festgehalten (vgl. dazu Bg-act. 73, 76, 77, 79, 81, 84 und 85). Insbesondere handelte es sich aber bei dem im Rahmen des Arbeitstrainings ausgeführten Arbeiten (zumin- dest teilweise) um Arbeiten, welche die Hände bzw. Finger der Beschwer- deführerin stark beanspruchten (z.B. Filzen von Kugeln, Schleifen, Bema- len und Dekorieren von Gegenständen; siehe insbesondere Bg-act. 77, 79 und 81). Solche Tätigkeiten waren aber nur in begrenztem Rahmen an die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, insbeson- dere hinsichtlich der Fingerpolyarthrose, angepasst. Dies wird auch durch den Bericht von Dr. med. B._____ vom 6. Juli 2016 bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund von persistierenden Fingerbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage hinsichtlich der aktuellen manuellen Tätigkeit attestiert wurde (Bg-act. 105 S. 5). In dieselbe Richtung deuten auch die Äusserungen von Dr. med. D._____ im rheumatologischen Gut- achten vom 20. Juli 2017, wonach bei einer Weiterführung dieser Tätigkeit mit einer zunehmenden Leistungseinschränkung zu rechnen gewesen wäre. Im Übrigen hat Dr. med. D._____ seine Einschätzung der Arbeits- fähigkeit von 50 % in Kenntnis der Beurteilung des Arbeitstrainings abge-
21 - geben und somit mitberücksichtigt (Bg-act. 129 S. 7 und 21 f.). Daran ver- mag nichts zu ändern, dass Dr. med. D._____ erwähnte, dass es ihm schwerfalle, ein geeignetes Jobprofil zu beschreiben. Klar erscheint im- merhin, dass er in Übereinstimmung mit Dr. med. B._____ zumindest ge- wisse Tätigkeiten des Arbeitstrainings als ungenügend adaptiert erachtete. Schliesslich finden sich in den Angaben der Berufsfachleute des Arbeits- trainings auch noch gewisse Hinweise auf eine suboptimale Motivation hin- sichtlich der vereinbarten Steigerung des Arbeitspensums bis Ende August
26 - 6.5.Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter den von der Beschwerdegegnerin angewendeten Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 % als nicht sachgerecht. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach kein hinrei- chendes Arbeitsprofil vorliege, erweist sich aufgrund der vorstehenden Er- wägung 6.4 als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin wandte einen Ab- zug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % an, weil angesichts der ge- sundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Rückenproblematik sowie der Hände ein Arbeitgeber (wohl) auch im Rahmen einer adaptierten Tätig- keit mit gewissen gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leis- tungsvermögens konfrontiert wäre. Entsprechenden (zusätzlichen) Ein- schränkungen könne im Rahmen von maximal 10 % Rechnung getragen werden. Auch wenn die Lohnzuwachskurve mit steigendem Alter flacher werde, wirke sich das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.3 m.H.a. 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E.4.6). In Wür- digung der gesamten für die Quantifizierung des Abzuges vom Tabellen- lohn massgebenden Umstände sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle, ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn des (niedrigsten) Kompetenzniveaus 1 in der Höhe von 10 % nicht zu be- anstanden. Denn die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Ver- fügung zu Recht aus, dass die deutschsprachige Beschwerdeführerin mit schweizerischem Bürgerrecht die Primar- und Sekundarschule sowie eine Lehre als Bäckerin/Konditorin absolviert habe. Ferner habe sie eine Zu- satzausbildung als Filialleiterin abgeschlossen und verfüge im Rahmen des dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 im Ver- gleich zum Durchschnitt der Mitbewerber um eine Stelle aus diesem Kom- petenzniveau über erhebliche Wettbewerbsvorteile. Aber selbst wenn man von einem Leidensabzug von 15 % ausginge, ergäbe sich, wie nachste- hend noch dargelegt wird, keine rentenrelevante Änderung des Invaliditäts- grades und in Anbetracht eines maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % rechtfertigt sich auch keiner in der Höhe von 20 % (siehe z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2017 E.4 f. und 8C_831/2013 vom 24. Januar 2014 E.4.4).
27 - 7.Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin auch noch die auf Basis der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 im Bericht vom 24. März 2017 fest- gestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von (ungewichtet) 6.7 % als extrem tief, zumal die Tätigkeiten im Haushalt sowohl den Rücken als auch die Hände beanspruchten. Auch Dr. med. D._____ habe in seinem Gutach- ten vom 20. Juli 2017 eine höhere Einschränkung im Haushalt festgestellt und die Frage der Wechselwirkung habe die Beschwerdegegnerin un- berücksichtigt gelassen. Somit drängten sich weitere Abklärungen auf. Die Beschwerdegegnerin sah in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 keinen Bedarf für weitere Abklärungen. Allfällige Wechselwirkungen könn- ten gemäss BGE 134 V 9 höchsten mit 15 ungewichteteten Prozentpunk- ten berücksichtigt werden. Wenn man nun in Abweichung vom Haushalts- abklärungsbericht vom 24. März 2017 auf den Mittelwert der Beurteilung der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von Dr. med. D._____ aus rein medizinisch Sicht abstellen würde und auch noch den Maximalsatz für eine allfällige Wechselwirkung zwischen Erwerb und Haushalt anwenden würde, resultierte daraus immer noch kein rentenbegründender Invaliditäts- grad. 7.1.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eruierende Einschränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienan- gehörigen, worunter auch Lebenspartner im gefestigten Konkubinat fallen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen erge- benen Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der ein- zelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und
28 - Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundes- gerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1, 9C_373/2017 vom 6. Sep- tember 2017 E.3 und 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E.4.5). Die Haus- haltsabklärung vom 14. März 2017, welche im Bericht vom 24. März 2017 festgehalten wurde, erfolgt durch den IV-Abklärungsdienst. Die Ab- klärungsperson hielt in Kenntnis der Vorakten unter anderem die Wohnver- hältnisse sowie die weiteren im Haushalt lebenden Personen fest und be- wertete die Einschränkungen hinsichtlich verschiedener, im Haushalt an- fallenden Aufgaben, wobei jeweils auch eine angemessene Mithilfe von Fa- milienangehörigen bzw. des Lebenspartners berücksichtigt wurde (vgl. zum Ganzen Bg-act. 112). Die anlässlich der Haushaltsabklärung vom
29 - beitszeit und die [effektive bzw. geschätzte] Nominallohnentwicklung; Rest- arbeitsfähigkeit: 50 %; Leidensabzug in der Höhe von 10 %) festgelegt. Daraus resultiert bei einer nicht zu beanstandenden Gewichtung des Er- werbsteils von 70 % (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1 ff.) ein (gewichte- ter) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 26.74 % bzw. 29.15 % bei ei- nem Leidensabzug von 15 %. Würde man den für Wechselwirkungen im Haushaltsbereich maximal zulässigen (ungewichteten) Prozentsatz von 15 % bei der im Abklärungsbericht vom 24. März 2017 festgestellten Ein- schränkung bzw. beim Mittelwert von 15 % gemäss der Einschätzung von Dr. med. D._____ berücksichtigen, ergäbe sich für den Haushaltsbereich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 6.51 % bzw. 9 %. In jedem Fall resul- tierte daraus aber noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min- destens 40 % (vgl. Art. 28 IVG). Insofern erübrigen sich auch weitere Ab- klärungen. 8.Im Ergebnis ist also die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017, worin ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten grundsätz- lich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Ent- schädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Die Beschwerdeführerin er- suchte zudem um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung unter Beigabe von Advokatin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung machte sie knappe finanzielle Verhält-
30 - nis, fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen Komplexität geltend. 9.1Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wie- derholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG). Laut dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 176 f.; BGE 125 V 201 E.4a). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leis- tung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 180 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008). Aussichtslos ist ein Prozess, des- sen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (siehe BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 182). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit-
31 - punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4). 9.2.Die Beschwerdeführerin reichte auf Aufforderung hin am 12. März 2018 Be- lege über ihre finanzielle Situation ein. Für das Gericht ist aufgrund der ein- gereichten Deklaration der Einkommens-, der Vermögensituation und den monatlichen Ausgaben sowie der entsprechenden Belege die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Das vorliegende Verfahren erschien auch nicht aussichtslos und die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin ist vorliegend zumindest als geboten zu betrachten. Der Beschwer- deführerin ist somit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Advokatin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Bereits am 19. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin ihre Honorarnote ein. Daraus ergibt sich für den Zeitraum bis
x 1.03 x 1.077]).
32 - 9.3.Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sowie eine Ent- schädigung im Betrag von Fr. 1'308.10 für Advokatin Karin Wüthrich, Pro- cap Schweiz, in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. 9.4.Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlas- senen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensver- hältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'308.10 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]