VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 83 und S 17 98 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 10. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer im Verfahren S 17 83 B., Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 98 gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - vom 10. Mai 2016 und den seitdem festgestellten Schulterschmerzen bis zur Erreichung der vollständigen Schmerzfreiheit zu erbringen. Zur Be- gründung führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage nicht bestritten werden könne, dass infolge des Unfallereignisses Schmerzen in der Bauchgegend und in der linken Schulter/im linken Arm aufgetreten seien. Die Schmerzen in der Bauchgegend könnten aktuell als abgeheilt bezeichnet werden, weshalb im Zentrum der Auseinander- setzung nur noch die Schmerzsituation in der linken Schulter stehe. Die Kausalität zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden links sei von Dr. med. G._____ und Dr. med. F._____ zweifelsfrei festgestellt wor- den. Zudem habe er vor dem Unfall nie Schulterbeschwerden gehabt. Es gehe nun nicht an, dass der Vertrauensarzt der C., Dr. med. H., ohne fachärztliche Kompetenz und ohne ihn je untersucht zu haben, die fachärztlichen Erkenntnisse in Zweifel ziehe. Zudem hätte Dr. med. H._____ die Fachärzte mit seinen Zweifeln bzw. mit seinen Vermu- tungen konfrontieren müssen. Gestützt auf diese Ausführungen beantrag- te der Beschwerdeführer, zu den sich widersprechenden ärztlichen Er- kenntnissen von Dr. med. G._____ und Dr. med. F._____ einerseits so- wie Dr. med. H._____ andererseits ein unabhängiges Gutachten und zu- dem bei Dr. med. G._____ und Dr. med. F._____ zum Widerspruch von Dr. med. H._____ eine schriftliche Auskunft einzuholen. Wenn die Fachärzte schon derart klar die Unfallkausalität festgestellt hätten, hätte die C._____ vertieft abklären müssen, weshalb gemäss Dr. med. H._____ keine Unfallkausalität gegeben sein soll. Ebenso hätte die C._____ eine unfallähnliche Körperschädigung abklären müssen. Darauf gehe die C._____ im angefochten Entscheid nur pauschal und oberflächlich ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 8.Am 27. Juni 2017 erhob auch die B._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) gegen die Einspracheentscheide Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 17 98) und stellte diesel-
5 - ben Anträge wie der Beschwerdeführer. Zur Begründunge machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Be- schwerden im Bereich der beim Unfall verletzten Körperteile gehabt. Sämtliche involvierten medizinischen Experten seien sich einig, dass die Verletzungen in der Bauchgegend und an der Schulter/Arm unfallkausal seien. Die Beschwerden in der Bauchgegend seien zwischenzeitlich ab- geheilt und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach wie vor nicht geheilt und therapiebedürftig seien die Schulterbeschwerden. Dr. med. F._____ bestätige die Unfallkausalität. Sodann stehe medizinisch ausser Frage, dass der Status quo sine nicht erreicht sei und bei entspre- chenden Therapien Chancen auf künftige Beschwerdefreiheit durchaus gegeben seien. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, der Vertrau- ensarzt der C., Dr. med. H., habe lediglich eine Aktenbeurtei- lung vorgenommen und die Berichte wenig differenziert beurteilt. Sodann fänden sich keine Hinweise auf telefonische Rücksprachen mit den be- handelnden Ärzten, was bei diametral anderen Beurteilungen üblich sei. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG könne die C._____ die telefonisch ein- geholten Auskünfte schriftlich festhalten, weshalb kein Hindernis zur Ein- holung umfangreicher Abklärungen bestanden habe. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gemäss den Therapeuten der Status quo sine noch nicht erreicht sei, insbesondere nicht zu dem Zeitpunkt, an dem die C._____ die Leistungseinstellung verfügt habe. Im Übrigen rügte sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs durch die C._____, da diese weder die Einwände des Beschwer- deführers noch die der Therapeuten rechtsgenüglich ins Abklärungsver- fahren einbezogen habe. 9.Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren S 17 83 und S 17 98. Dagegen erhoben die Parteien keine Einwände.
6 - 10.In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2017 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Leistungseinstel- lung ex nunc und pro futuro sei ohne Berufung auf den Rückkommenstitel einer Wiedererwägung zulässig. Ebenso könne die Leistungsausrichtung rückwirkend abgelehnt werden, wenn der Kausalzusammenhang nicht oder nicht mehr bestehe. Die Arthro-MRI-Untersuchung vom 16. Septem- ber 2016 habe eine altersentsprechende unauffällige Rotatorenmanschet- te ohne Pathologie ergeben. Eine traumabedingte Läsion der Schulter sei in den medizinischen Akten nicht dokumentiert. Die Schlussfolgerung des beratenden Arztes, Dr. med. H., wonach die Impingementproblema- tik nicht unfallkausal sei, sei damit überzeugend. Die anderweitigen Äus- serungen des Hausarztes, Dr. med. I., und von Dr. med. G._____ seien insofern zu relativieren, als der Begriff „posttraumatisch“ nicht eine Kausalitätsbeurteilung beinhalte, sondern eine zeitliche Einordnung. Zu- dem würden Dr. med. F./Dr. med. G. den Kausalzusammen- hang einzig gestützt auf die unzulässige „post hoc ergo proper hoc“- Ar- gumentation begründen. 11.In der Replik vom 18. September 2017 bzw. 21. September 2017 und der Duplik vom 29. September 2017 hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest und wiederholten und vertieften ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die angefochtenen Einspracheentscheide sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden sind die Einspra- cheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2017 und 29. Mai
9 - gewährten Versicherungsleistungen nicht zurückgekommen wird. Die Formulierung "ex nunc" bezieht sich hierbei auf den Zeitpunkt der fakti- schen Leistungseinstellung, und nicht auf jenen der Einstellungsverfü- gung (vgl. Urteil 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E.4.2). Nur wenn der Unfallversicherer die ausbezahlten Leistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, son- dern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvor- aussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistun- gen vornehmen kann (vgl. BGE 130 V 380 E.2.3.1 m.H.). Eine solche Leistungseinstellung mit Wirkung für die Zukunft unabhängig vom Vorlie- gen eines Rückkommenstitels ist nicht nur bei einer späteren Neubeurtei- lung des Unfalltatbestandes zulässig, sondern auch dann, wenn der Un- fallversicherer nachträglich zur Überzeugung gelangt, dass es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und fortdau- ernden Beschwerden fehlt (vgl. Urteil U 377/05 vom 3. Januar 2007 E.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 384 E.2.3.1). 4.2.Die Beschwerdegegnerin ist auf ihre für das Unfallereignis vom 10. Mai 2016 bisher gewährten Leistungen nicht zurückgekommen, sondern hat diese mit Verfügung vom 6. März 2017 ab dem 17. September 2016 (oh- ne Rückkommensvoraussetzungen und ohne Bindung an die früher aus- gerichteten Leistungen) mangels Unfallkausalität eingestellt, was nach oberwähnter Rechtsprechung unbestrittenermassen zulässig war. 5.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG
10 - die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E.3). 5.2.Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um- schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1; BGE 119 V 335 E.1; BGE 118 V 286 E.1b). 5.3.Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die ob- jektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten
11 - Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 m.H.). 6.1.Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- einstellung gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom
12 - Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a; BGE 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medi- zinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a m.H.).
13 - 7.1.Vorliegend diagnostizierten die behandelnden Ärzte Dres. med. F./G., Fachärzte FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrem Konsultationsbericht vom 29. November 2016 ein subacromiales Impingement an der linken Schulter mit begleitender Capsulitis in den posterioren Anteilen bei Stand nach direktem Kontusionstrauma beim Unihockeyspielen vom 10. Mai
10 % der Patienten posttraumatisch oder nach chirurgischer Intervention zu einer reaktiven Capsulitis, sprich einer Frouzen Shoulder, neigen wür- den. Auch der Beschwerdeführer zeige diesen typischen Verlauf (Bg- act. 11). 7.2.Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Arztbericht vom 23. Dezember 2016 in Bezug auf die geklagten Schulterschmerzen links sodann folgen-
14 - de Diagnose: Unfall vom 10. Mai 2016 mit Kontusion der linken Schulter und posttraumatischer Capsulitis adhaesiva (Bg-act. 14). Im Schreiben vom 31. Dezember 2016 äusserte er hinsichtlich der linken Schulter er- gänzend die Beurteilung einer Kontusion/Distorsion. Zum Kausalzusam- menhang äusserte er sich nicht (Bf-act. 15). 7.3.Im Gegensatz zur Beurteilung der Dres. med. F./G. vom 15. Dezember 2016 verneinte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H., in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2016 ei- nen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Mai 2016 und den behandelten Schulterbeschwerden links. Zur Begründung verwies er unter anderem auf die Berichte des Spitals vom 28. Mai 2016 (Bg-act. 3) und von Dr. med. E., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom
20 - ausgerichteten Argumentationen nicht vorliegt. Dres. med. F./G. verkennen somit, dass der natürliche Kausalzusam- menhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss und die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verur- sachung nicht genügt (vgl. vorne E.5.3). Ihre Beurteilung vom 15. De- zember 2016 (Bg-act. 11) ist aufgrund der vorstehend erwähnten lediglich allgemeinen Ausführungen und der unzulässigen „post hoc ergo propter hoc"-Argumentation weder plausibel begründet noch einleuchtend. Damit kann auch die Schlussfolgerung der Dres. med. F./G., wo- nach überwiegend wahrscheinlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den behandelten Schulterbeschwerden links be- stehe, nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärzte Dres. med. F./G. die in nachvollziehbarer Weise aufgezeigte Beurteilung und Schlussfolgerung von Dr. med. H._____ nicht in Frage zu stellen, zumal sie auch keine massgeblichen Kausalitätsaussagen enthalten. 8.2.4. Im Übrigen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin eine unfallähnliche Köperschädigung hätte abklären müssen, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig auf die Rüge der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, wonach die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Einspracheentscheid bloss pauschal und oberflächlich auf die Thematik der unfallähnlichen Körperschädigung eingegangen sei (vgl. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2017, S. 8). Vor- liegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unihockeyspie- len am 10. Mai 2016 einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG erlitten hat, lediglich die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden links blieb umstritten. Dies hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 nochmals explizit festgehalten (vgl. Bf-act. 2). Inwiefern bei dieser Aus- gangslage eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden
21 - Fassung) hätte abgeklärt werden müssen und diesbezüglich eine einge- hendere Begründung im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 hätte er- folgen sollen, ist nicht ersichtlich. 9.1.Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). 9.2.Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt – wie aufgezeigt – genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte − insbesondere der Bericht über die MRI-Abklärung vom 16. September 2016 (Bg-act. 6) − lassen eine ausreichende Aussage über die Unfallkausalität der geklagten Schulter- beschwerden links zu. Folglich erübrigt sich in Anwendung der antizipier- ten Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines unabhängigen Gutachtens, zumal hiervon keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten sind. 10.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Indizi- en gegen die Zuverlässigkeit der schlüssigen versicherungsinternen Beur- teilung des Vertrauensarztes, Dr. med. H._____, vom 20. Januar 2017 (Bg-act. 16) ergeben, zumal diese insbesondere durch das Ergebnis der bildgebenden Untersuchung vom 16. September 2016 (Bg-act. 6) und durch die übrigen medizinischen Akten gestützt wird. Damit kommt dieser vertrauensärztlichen Beurteilung voller Beweiswert zu und die Beschwer- degegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Zwischen den geklagten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 10. Mai 2016 be- steht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kau- salzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht
22 - ihre Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 10. Mai 2016 per